Tägliche Ruhezeit ist die Zeit, die dem Arbeitnehmer nach Ende der Arbeit bis zum nächsten Arbeitsbeginn zur uneingeschränkten privaten Verfügung steht.
Ausmaß
Nach Ende der Tagesarbeitszeit ist dem Arbeitnehmer eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden zu gewähren.
Beispiel:
Die Arbeitszeit des Arbeitnehmers endet um 21 Uhr. Der Arbeitnehmer darf am nächsten Tag erst wieder ab 8 Uhr
beschäftigt werden.
Verkürzung und Ausgleich durch Kollektivvertrag
Der Kollektivvertrag kann die ununterbrochene Ruhezeit auf mindestens 8 Stunden verkürzen. Eine Verkürzung auf weniger als 10 Stunden ist nur zulässig, wenn der Kollektivvertrag weitere Maßnahmen zur Sicherstellung der Erholung der Arbeitnehmer vorsieht.
Solche Verkürzungen der Ruhezeit sind innerhalb der nächsten 10 Kalendertage durch entsprechende Verlängerung einer anderen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit auszugleichen.
Beispiel:
Die Ruhezeit eines Arbeitnehmers zwischen zwei Arbeitstagen wird (kollektivvertraglich erlaubt) wegen starken Arbeitsanfalles und mehrerer Krankenstände auf 10 Stunden verkürzt. 3 Tage später wird die regelmäßige Ruhezeit des Arbeitnehmers von 11 Stunden auf 12 Stunden verlängert.
Im Gast- Schank- und Beherbergungsgewerbe kann für Arbeitnehmer bei geteilten Diensten die tägliche Ruhezeit auf mindestens 8 Stunden verkürzt werden. Solche Verkürzungen sind innerhalb von vier Wochen durch Verlängerung einer anderen täglichen Ruhezeit auszugleichen.
Vorsicht!
Für Arbeitnehmer, die bestimmte Kraftfahrzeuge lenken (schwere LKW bzw. Busse) enthält das Arbeitszeitgesetz von dieser Grundregel abweichende Sonderbestimmungen bei der täglichen Ruhezeit. Der Kollektivvertrag kann aber auch für diese Arbeitnehmer innerhalb bestimmter Grenzen eine
Verkürzung samt Ausgleich zulassen.
Verkürzung während Reisezeit
Befindet sich ein Arbeitnehmer auf einer Dienstreise, kann die tägliche Ruhezeit während der Reisezeit verkürzt werden. Reisezeit ist die Zeit der Reisebewegung, also die Fahrt mit dem Zug oder die Dauer eines Fluges, in der ein Arbeitnehmer keine Arbeitsleistung erbringt.
Bestehen während der Reisezeit ausreichend Erholungsmöglichkeiten, kann die tägliche Ruhezeit unbeschränkt verkürzt werden.
Vorsicht!
Der Kollektivvertrag kann festlegen, in welchen Fällen ausreichende Erholungsmöglichkeiten bestehen. Tut er dies nicht, wird im Einzelfall überprüft, ob ausreichende Erholungsmöglichkeiten während der Reisezeit bestanden haben.
Beispiel:
Ein Arbeitnehmer ist auf der Dienstreise zu einer Messe im Schlafwagen unterwegs. Es besteht eine ausreichende Erholungsmöglichkeit und damit keine Notwendigkeit zur
Einhaltung der Ruhezeit.
Bestehen während der Reisezeit keine ausreichenden Erholungsmöglichkeiten, kann die tägliche Ruhezeit durch Kollektivvertrag auf 8 Stunden verkürzt werden.
Vorsicht!
Überprüfen Sie im Kollektivvertrag Ihrer Branche, ob dieser für den Fall mangelnder Erholungsmöglichkeiten während einer Reisezeit eine Verkürzung der Ruhezeit vorsieht. Ist dies nicht der Fall, ist eine Verkürzung der Ruhezeit unzulässig!
Beispiel:
Ein
Arbeitnehmer hat auf der Dienstreise zu einer Messe keinen Platz im Schlafwagen, sondern nur im Zugabteil. Im Zugabteil sind sämtliche Nebensitze belegt. Er hat keine Möglichkeit sich zum Schlafen hinzulegen. Es besteht damit keine ausreichende Erholungsmöglichkeit. Eine Verkürzung der Ruhezeit ist nur möglich, wenn der anzuwendende Kollektivvertrag dies vorsieht.
Ergibt sich trotz der kollektivvertraglich erlaubten Verkürzung der erforderlichen Einhaltung der täglichen Ruhezeit von 8 Stunden am nächsten Arbeitstag ein späterer Arbeitsbeginn, als mit dem Arbeitnehmer vereinbart, ist die Zeit zwischen dem vorgesehenen und dem tatsächlichen Arbeitsbeginn auf die Arbeitszeit anzurechnen.
Vorsicht!
Unabhängig davon, ob während der Reisezeit Erholungsmöglichkeiten bestehen oder nicht, sind Verkürzungen der Ruhezeit jedenfalls nur zweimal pro Kalenderwoche zulässig.
Stand: 01.01.2022
Kennen Sie dieses Problem: Sie haben Urlaub beantragt, sollen am Urlaubstag aber noch eine Nachtschicht bis 6 Uhr morgens machen. Der letzte Arbeitstag ragt also in den ersten Urlaubstag hinein. Ist das erlaubt? Kann der Arbeitgeber also über einen Teil des ersten Urlaubstags verfügen?
Nein! Das kann er nicht. Nach § 3 Bundesurlaubgesetz beträgt der Urlaub jährlich mindestens 24 Werktage. Als
Werktage gelten alle Kalendertage, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind. Diese Vorschrift verfolgt 2 Ziele: Zum einen legt sie den Mindesturlaubsbedarf eines Arbeitnehmers fest. Zum anderen bestimmt sie, was unter Werktagen zu bezeichnen ist.
Da dieser Paragraph allerdings den Urlaubsanspruch in Tagen beziffert, kann Urlaub daher folgerichtig nicht stundenweise berechnet und auch nicht stundenweise gewährt werden. Auch die Befreiung an einem Teil eines Tages wie an einem halben Tag oder einem viertel Tag ist zu Urlaubszwecken nicht möglich. Es gilt jedenfalls so lange, wie nicht wenigstens einen Anspruch auf einen vollen Arbeitstag noch vorhanden ist.
Fazit: Arbeiten Sie in den ersten „Urlaubstag“ hinein, handelt es sich nicht um einen Urlaubstag. Sie können also von Ihrem Arbeitgeber verlangen, dass er Ihnen diesen Tag (nochmals) gewährt.