Der Beratungseinsatz dient der Sicherung der Qualität der häuslichen Pflege und der regelmäßigen Hilfestellung sowie der praktischen pflegefachlichen Unterstützung der häuslich Pflegenden. Die Beratungsbesuche können von
- zugelassenen Pflegediensten,
- qualifizierte Pflegeberater,
- neutralen und unabhängigen Beratungsstellen mit pflegefachlicher Kompetenz und
- von der Pflegekasse beauftragte, jedoch von ihr nicht beschäftigte Pflegefachkraft
durchgeführt werden.
Pflegebedürftige, die Pflegegeld beziehen, haben bei Pflegegrad 2 und 3 einmal halbjährlich und bei Pflegegrad 4 und 5 einmal vierteljährlich eine Beratung in der eigenen Häuslichkeit in Anspruch zu nehmen.
Pflegebedürftige des Pflegegrades 1 und Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5, die Pflegesachleistungen in Anspruch nehmen, können halbjährlich einmal einen Beratungsbesuch in Anspruch nehmen. Die Inanspruchnahme der Beratungseinsätze ist für diesen Personenkreis nicht verpflichtend.
Der Beratungseinsatz erfolgte aufgrund der Corona-Pandemie auf Wunsch des Pflegebedürftigen bis 30.6.2022 auch telefonisch, digital oder per Video...
Nach § 37 Abs. 3 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) müssen Pflegebedürftige in regelmäßigen Abständen einen Beratungseinsatz in Anspruch nehmen, wenn sie Pflegegeld beziehen. Hierbei handelt es sich um eine Beratung in der eigenen Häuslichkeit, die im Regelfall eine zugelassene Pflegeeinrichtung durchführt.
Unsere Pflegefachkräfte sind im gesamten Stadtgebiet von Hamburg unterwegs und nehmen gerne Termine zur Beratung nach § 37 Abs. 3 an. Für eine Terminvereinbarung melden Sie sich unter den angegebenen Kontaktdaten auf unserer Website.
Intervall der Inanspruchnahme
Die Beratungseinsätze müssen Pflegebedürftige
- in den Pflegegraden 2 und 3 einmal halbjährlich und
- in den Pflegegraden 4 und 5 einmal vierteljährlich
abrufen.
Mit dem Beratungseinsatz sollen Hinweise gegeben werden, welche im Zusammenhang mit den körperlichen, kognitiven und psychischen Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten bestehen. Dabei sollen auch den Pflegebedürftigen und deren Angehörigen/Lebenspartnern bzw. den Pflegepersonen Vorschläge zu den Problemen in der täglichen Pflege gegeben werden. Weitere Inhalte der Beratungssätze sind unter anderem, auf die Pflegekurse nach § 45 SGB XI aufmerksam zu machen und Kenntnisse über weitergehende Schulungs- und Beratungsmöglichkeiten zu vermitteln.
Der GKV-Spitzenverband stellt ein einheitliches Formular zur Verfügung, mit dem die Informationen über den Beratungseinsatz an die zuständige Pflegekasse gemeldet werden. Aufgrund dieser Meldung kann die Pflegekasse Rückschlüsse ziehen und ggf. weitere Schritte einleiten.
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Nachweis über Pflegeberatung nach § 37.3.
Vorteile des Beratungseinsatzes für die Pflege zuhause
Bei dem Beratungseinsatz haben Pflegebedürftige und Pflegepersonen die Möglichkeit, nach Tipps und Hinweisen zur Verbesserung der persönlichen Situation zu fragen. Durch die festgelegten Termine (alle drei bzw. alle sechs Monate) können Maßnahmen gemeinsam mit dem Pflegeberater in der Folgeberatung überprüft und ggf. angepasst werden.
Nachweis über Beratungseinsatz nach § 37.3 SGB XI
In der Regel schickt derjenige, der den Beratungsbesuch bei Ihnen durchführt, den Nachweis direkt an Ihre Pflegekasse. So rechnet er seine Beratungsleistung mit der Pflegekasse ab. Das bedeutet, dass Sie als Pflegebedürftiger bzw. dessen pflegender Angehörige den Beratungsbesuch nicht selbst nachweisen müssen. Dennoch ist es ratsam, wenn Sie das Vorgehen mit Ihrem Berater absprechen.
Beratungsbesuch: Kosten
Die Vergütungshöhe für eine Pflegeberatung wird zwischen den Pflegekassen und den Bundesländern vereinbart. Der Stundenlohn liegt zwischen ca. 30 und 80 Euro. Für den Versicherten ist das aber letztlich egal: Die Kosten für den Beratungsbesuch übernimmt nämlich die Pflegekasse. Das bedeutet, dass pflegebedürftige Personen nichts für den Beratungseinsatz nach § 37.3 SGB XI zahlen und auch nicht in Vorkasse treten müssen.
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Zugelassene Berater für Beratungseinsatz
Pflegegeldempfänger haben die Möglichkeit, sich den Berater für den Beratungsbesuch selbst auszusuchen. Der Berater muss eine entsprechende Qualifizierung vorweisen können. Folgende Personen dürfen die Pflegeberatung nach § 37.3 durchführen:
- ein qualifizierter Mitarbeiter eines nach § 72 SGB XI zugelassenen Pflegedienstes
- ein Pflegeberater, der die Pflegeberatung nach § 7a durchführen darf, und zum Beispiel in einem Beratungsunternehmen arbeitet
- eine von der Pflegekasse beauftragte Pflegefachkraft, die aber nicht von ihr beschäftigt ist
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Ja, ich stimme den Datenschutzhinweisen sowie der Verarbeitung meiner Daten zur Bearbeitung meiner Anfrage durch den Kundenservice, zu Marketingzwecken und zur Kontaktaufnahme per E-Mail zu. Ein Widerruf ist jederzeit möglich. Absenden
Erstelldatum: 0202.21.51|Zuletzt geändert: 2202.60.82 Quellenangaben
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Quelle 1: Bundesrat (2021): Zweite Verordnung zur Verlängerung von Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der pflegerischen Versorgung während der durch das Coronavirus SARS-CoV-2 verursachten Pandemie
//www.bundesrat.de/SharedDocs/drucksachen/2021/0701-0800/705-21.pdf;jsessionid=5FC05B4BFD184F4500B02C4D21F5911F.2_cid365?__blob=publicationFile&v=1 (Letzter Abruf am 30.09.2021)