Elternzeit wenn nur einer arbeitet

Elternzeit und Elterngeld in Deutschland

Elternzeit beantragen

Beide Elternteile haben gegenüber der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber ein Recht auf Elternzeit. Sie dürfen bis zu drei Jahren unbezahlten Urlaub nehmen, um ihr Kind aufzuziehen. Die Mutter und der Vater können diesen unter sich aufteilen. Während des Erziehungsurlaubes ruht der Arbeitsvertrag.

Für das Elternteil, das in Deutschland arbeitet, muss der Antrag spätestens sieben Wochen vor dem gewünschten Beginn der Elternzeit gestellt werden. Der Antrag muss der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber per Post zugeschickt werden.

Die Elternzeit kann flexibel gestaltet werden. Die Eltern können 24 Monate Elternzeit zwischen dem dritten und dem achten Geburtstag ihres Kindes nehmen. Dazu ist keine Zustimmung des Arbeitgebers mehr notwendig. Die Elternzeit nach dem dritten Geburtstag des Kindes muss spätestens 13 Wochen vorher angemeldet werden, die Elternzeit vor dem dritten Lebensjahr des Kindes nur sieben Wochen vorher. Sie ist außerdem in drei Abschnitte aufteilbar.

Während der Elternzeit kann unter folgenden Bedingungen auch Teilzeit gearbeitet werden:

  • Mindestens sechs Monate Beschäftigung im Betrieb
  • Mindestens 15 Arbeitnehmer in einem Betrieb (abgesehen von Auszubildenden)
  • Wöchentliche Arbeitszeit zwischen 15 und 32 Stunden
  • Mindestens zwei Monate Teilzeit
  • Keine gewichtigen Gründe im Betrieb, die der Teilzeit entgegenstehen
  • Ankündigung des Beginns und des Endes der Teilzeit mit einer Frist von sieben Wochen bei Kindern unter drei Jahren und 13 Wochen bei Kindern zwischen drei und acht Jahren

Eltern, die während ihrer Teilzeit in Kurzarbeit geraten oder längerfristig krank werden, verlieren ihren Anspruch auf Elterngeld auch dann nicht, wenn sie Entgeltersatzleistungen erhalten.

Nach Rückkehr des Elternteils an den Arbeitsplatz ist der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin hingegen nicht verpflichtet, dem Elternteil denselben Arbeitsplatz anzubieten, den er oder sie vor der Elternzeit innehatte. Vielmehr muss der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin den Elternteil unter denselben Bedingungen des Arbeitsvertrages wieder in den Betrieb aufnehmen, unabhängig vom konkreten Arbeitsplatz.

Urlaubsanspruch während der Elternzeit

Der Jahresurlaubsanspruch reduziert sich während der Elternzeit. Für jeden in Elternzeit verbrachten Monat, darf der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin 1/12 des bezahlten Jahresurlaubs abziehen, wobei die Mutterschutzzeiten vor und nach der Geburt nicht mitgerechnet werden dürfen.

Beendigung des Arbeitsverhältnisses während der Elternzeit

In Deutschland ist die Entlassung während des Erziehungsurlaubes grundsätzlich verboten, sofern keine besonderen Umstände vorliegen. Der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin kann jedoch fristgerecht zum Ende der Elternzeit kündigen.

Der sich in Elternzeit befindliche Elternteil hingegen ist zu einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses berechtigt, sofern er oder sie eine Kündigungsfrist von drei Monaten einhält. Ein gemeinsam mit dem Arbeitgeber geschlossener Aufhebungsvertrag ist jederzeit möglich. Dabei muss allerdings beachtet werden, dass ein Aufhebungsvertrag zum Verlust der Rechte auf Arbeitslosengeld in Frankreich führt.

Im Falle einer Arbeitgeberkündigung während der Elternzeit muss die zuständige Behörde ihre Zustimmung geben. Diese sind:

Für Baden-Württemberg

Kommunalverband für Jugend und Soziales (KVJS)
Dezernat 3
Integration, Referat 31,
Erzbergerstraße 119
D-76133 Karlsruhe

Für Rheinland Pfalz

Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord
Deworastraße 8
D-54290 Trier
Tel.: +49 (0)651 4601-0
Fax: +49 (0)651 4601-421
E-Mail:

Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd
Friedrich-Ebert-Straße 14
D-67433 Neustadt
Telefon +49 (0)6321 99-0
Telefax +49 (0)6321 99-2900
E-Mail :

(Basis-) Elterngeld beantragen

Das Elterngeld kann beantragt werden, wenn beide Elternteile in den ersten 14 Monaten nach der Geburt Elternzeit nehmen möchten oder die Arbeitszeit auf maximal 32 Stunden pro Woche reduzieren. Nimmt hingegen nur ein Elternteil Elternzeit, kann es maximal für 12 Monate Elterngeld erhalten, mit Ausnahme von alleinerziehenden Eltern, die 14 Monate in Anspruch nehmen können. Dabei müssen sie mit Ihren Kindern in einem Haushalt leben und zumindest ein Elternteil muss dem deutschen Sozialversicherungsrecht unterfallen. Ausnahmen gelten auch für getrenntlebende Eltern. Ebenfalls einen Anspruch auf Elterngeld könnten Eltern haben, die in den letzten 12 Monaten vor Geburt in Deutschland gearbeitet haben. Für sie empfiehlt sich die Antragsstellung von Elterngeld zur Feststellung eines Anspruchs.

Der Antrag auf Elterngeld wird bei der L-Bank Baden-Württemberg (bei Betriebssitz der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers in Baden-Württemberg) gestellt oder bei der zuständigen Kreisverwaltung (bei Betriebssitz des Arbeitgebers in Rheinland-Pfalz) und zwar während den drei ersten Lebensmonate des Kindes. 

Es ist empfehlenswert, den Antrag innerhalb von sieben Wochen nach der Geburt zu stellen.

Die Höhe des Elterngeldes beträgt in der Regel zwischen 65 % und 67 % des Durchschnittsgehalts der letzten zwölf Monate vor Geburt – bei einem Gehalt von 1.200 € bis 1.240 € Netto. Der Mindestbetrag ist jedoch 300 € und der maximal Betrag 1.800 €. Zuschläge sind bei Mehrlingsgeburten und Mehrkindfamilien vorgesehen sowie ein erhöhtes Elterngeld (bis zu 100 % des Durchschnittseinkommens) für Geringverdienende. Auch für Frühgeburten gibt es zusätzliche Elterngeldmonate abhängig von der Anzahl der Monate der Frühgeburt vor dem errechneten Geburtstermin.

Beachten Sie:

  • Bei Grenzgängerinnen und Grenzgängern, deren Gehalt in einem anderen Land zu versteuern ist, wird zur Berechnung der Höhe des Elterngeldes eine fiktive deutsche Lohnsteuer angerechnet. Die Höhe des Elterngeldes beträgt in diesen Fällen viel weniger als 65 % des Durchschnittsgehaltes. Um dies zu vermeiden, müssen Sie beim Elterngeld-Antrag ein Schreiben beifügen, in dem Sie die L-Bank bitten, die  bezahlten Steuern im Wohnland (zum Beispiel in Frankreich) zu berücksichtigen. Denken Sie daran, den letzten Steuerbescheid beizufügen. Somit fallen keine fiktiven deutschen Steuern an.
  • Das Elternteil, das in der Schweiz oder in Frankreich arbeitet, kann gegebenenfalls auch einen Anspruch auf das deutsche Elterngeld haben.

Elterngeld Plus

Neben dem Basis-Elterngeld soll es diese Regelung den Eltern ermöglichen, Familie und Beruf besser in Einklang zu bringen. Das Elterngeld Plus gilt für Geburten ab dem 1. Juli 2015 und ist für Eltern gedacht, die schon während der Zeit, in der sie Elterngeld beziehen, in Teilzeit arbeiten wollen und dadurch nicht mehr beim Elterngeld-Anspruch benachteiligt werden sollen.

Mit der bisherigen Regelung (Basis-Elterngeld) können Eltern zwar auch schon Elterngeld und Teilzeitarbeit kombinieren (maximal 32 Stunden pro Woche), sie bekommen aber weniger Elterngeldbezüge ausbezahlt, da ihr Gehalt den Anspruch mindert. Es gibt keinen längeren Bezug zum Ausgleich (nur zwölf Monate für ein Elternteil und zwei für den anderen Elternteil).

Das Elterngeld Plus beträgt monatlich höchstens die Hälfte des Elterngelds, das den Vätern und Müttern zustehen würde, wenn sie während des Elterngeldbezuges keine Einnahmen hätten und wird während der doppelten Zeit (24 Monate) oder der restlichen Zeit ausbezahlt. Wobei die Monate des Mutterschutzes nach der Geburt zwingend als Basis-Elterngeldmonate beantragt werden müssen.

Beispiel: Eine Mutter möchte ab dem neunten Monat nach Geburt in Teilzeit arbeiten. Sie hätte noch Anspruch auf drei Monate Elterngeld. Mit dem Elterngeld Plus kann sie aber für sechs Monate die Leistung bekommen, aber nur maximal die Hälfte der Summe die sie beim klassischen Elterngeld bekommen hätte.

Mit der Einführung eines Partnerschaftsbonus ist eine zusätzliche Vereinfachung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf geschaffen worden. Dieser entspricht vier zusätzlichen Monaten Elterngeld Plus für beide Elternteile, wenn beide gleichzeitig zwischen zwei und vier Monaten ihre Arbeitszeit auf 24-32 Stunden pro Woche reduzieren.

Die Leistungen Elterngeld, Elterngeld Plus und Partnerschaftsbonus sind kombinierbar.

Dokumente, die bei der Antragsstellung eingereicht werden müssen:

  • Elterngeldantrag
  • Bei deutschem Arbeitgeber: Arbeitgeberbescheinigung
  • Als Grenzgänger: Freistellungsbescheinigung
  • Formular „Abzugsmerkmale für Steuern und Sozialabgaben
  • Brief, mit Bitte um Berücksichtigung der in Frankreich gezahlten Einkommenssteuer
  • Französischer Steuerbescheid
  • Bei französischem Arbeitgeber: Bescheinigung über die Mutterschutzzeiten, Elternzeitzeiten oder bezahlten Urlaubstage
  • ORIGINAL der Geburtsurkunde des Kindes oder der Kinder
  • die zwölf letzten Gehaltsabrechnungen oder Verdienstbescheinigungen (vor Beginn des Mutterschutzes für die Mutter/vor Geburt für den Vater)
  • Bescheinigung der Krankenkasse über den Erhalt von Mutterschaftsgeld
  • Bei Beschäftigungsverbot: Bescheinigung der Krankenkasse über die Leistung während des Beschäftigungsverbots oder ein Attest des Gynäkologen, das den genauen Zeitraum des Beschäftigungsverbots ausweist
  • Bescheinigung der CAF über den Erhalt des PreParE oder die Zurückweisung des Antrags
  • Falls nicht der oder die Grenzgänger*in den Antrag stellt: formlose Bescheinigung über das Arbeitsverhältnis des deutschen Arbeitgebers und des anderen Elternteils sowie dessen letzte Gehaltsabrechnung

Sie finden weitere Informationen zur Elternzeit und zum Elterngeld in Deutschland in unserer Broschüre "Elterngeld et Elternzeit en Allemagne" (auf französisch).

Unsere Broschüre

Elterngeld_et_Elternezeit_en_Allemagne Typ: PDF — Größe: 3 MB

Weitere Informationen

Elterngeld, ElterngeldPlus und Elternzeit - Das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz Broschüre//www.bmfsfj.de/bmfsfj/service/publikationen/elterngeld-elterngeldplus-und-elternzeit--73770 Elterngeld - Familienportal //familienportal.de/familienportal/familienleistungen/elterngeld Elternzeit - Familienportal //familienportal.de/familienportal/familienleistungen/elternzeit Zuletzt geändert am 27.10.2021

Elternzeit und Elterngeld in Frankreich

Congé parental

Beide Elternteile haben gegenüber dem Arbeitgeber ein Recht auf Elternzeit, „Congé parental“. Sie dürfen bis zu drei Jahre unbezahlten Urlaub nehmen, um ihr Kind aufzuziehen. Die Mutter und der Vater können diesen unter sich aufteilen. Während der Elternzeit ruht der Arbeitsvertrag. Die Modalitäten des Antrags sind je nach Beschäftigungsland unterschiedlich.

Die Arbeitskraft muss mindestens ein Jahr bei dem Betrieb gearbeitet haben. Sie muss die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber schriftlich über die Dauer des Erziehungsurlaubes informieren (samt Anfangs- und Enddatum – erster Zeitraum von maximal einem Jahr mit Verlängerungsmöglichkeit). Das Schreiben muss per Einschreiben mit Empfangsbestätigung (En recommandé avec accusé de réception) an die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber zugeschickt oder persönlich übergegeben werden. Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber muss mindesten einen Monat vor der geplanten Wiederaufnahme der Arbeit über die Wiederaufnahme informiert werden, wenn sich der Erziehungsurlaub direkt an den Mutterschaftsurlaub angeschlossen hat. Ansonsten muss die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber mindestens zwei Monate vorher informiert werden.

In Frankreich ist eine Entlassung während der Elternzeit möglich, wenn es sich um einen Grund handelt, der nicht die Elternzeit oder die Schwangerschaft betrifft.

Prestation partagée d’éducation de l’enfant

Für die Zeit der Elternzeit kann das jeweilige Elternteil die PreParE („Prestation partagée d’éducation de l’enfant“) beantragen. Diese Leistung ist einkommensunabhängig.

 

Alleinerziehend

Paar

1. Kind

ab dem 2. Kind

bis 1 Jahr

jedes Elternteil kann 6 Monate lang die Leistung bekommen, innerhalb des 1. Lebensjahr des Kindes

bis zu den 3 Jahren des jüngsten Kindes

jedes Elternteil kann 24 Monate innerhalb der ersten 3 Lebensjahre des Kindes erhalten.

Die Höhe bestimmt sich danach, ob das Elternteil während des Erziehungsurlaubs gar nicht oder in Teilzeit arbeitet:

  • 396,01 €pro Monat, wenn während der Elternzeit gar nicht gearbeitet wird

  • 256,01 € pro Monat, wenn maximal 50 % gearbeitet wird

  • 147,67 € pro Monat bei einer Tätigkeit von 50 % bis 80 %

Achtung: Wenn beide Eltern im gleichen Monat die PreParE bekommen, kann die Gesamtsumme für beide Eltern nicht den vollen Satz in Höhe von 396,01 € pro Monat überschreiten.

Zuletzt geändert am 28.05.2021

Elternzeit und Elterngeld in der Schweiz

Bei der Geburt eines Kindes hat die Mutter in der Schweiz Anspruch auf einen bezahlten Urlaub von 14 Wochen, der Vater auf einen bezahlten Urlaub von 2 Wochen. Nicht vorgesehen ist ein Elternurlaub, den sich Mutter und Vater frei aufteilen können.

Zum Mutterschaftsurlaub siehe hier.

Erwerbstätige Väter haben seit dem 1.1.2021 Anspruch auf einen zweiwöchigen Vaterschaftsurlaub. Der Urlaub kann am Stück (inkl. Wochenende) oder tageweise bezogen werden. Das Wochenende wird beim Vaterschaftsurlaub - wie auch beim Mutterschaftsurlaub - mitentschädigt. Aus diesem Grund erhält der Vater 14 Taggelder ausbezahlt und hat insgesamt 10 arbeitsfreie Tage zugute.

Der Vaterschaftsurlaub muss innerhalb von sechs Monaten ab der Geburt bezogen werden. Bezieht der Vater den Urlaub wochenweise, so werden ihm pro Woche 7 Taggelder ausgerichtet. Bezieht der Vater seinen Urlaub tageweise, so werden pro 5 entschädigte Tage zusätzlich 2 Taggelder ausgerichtet. Der Vaterschaftsurlaub wird zusätzlich zu den Ferien gewährt. Somit darf der Arbeitgeber die Ferien nicht kürzen. Ausserdem wird die Kündigungsfrist verlängert, wenn der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis kündigt und der Vater noch nicht den gesamten Vaterschaftsurlaub bezogen hat. Die Verlängerung entspricht der Anzahl verbleibender Urlaubstage.

Wie beim Mutterschaftsurlaub beträgt die Entschädigung 80 Prozent des durchschnittlichen Erwerbseinkommens vor der Geburt des Kindes, höchstens aber 196 Franken pro Tag. Für zwei Wochen Urlaub werden 14 Taggelder ausbezahlt, was einen Höchstbetrag von 2744 Franken ergibt.

Weitere Informationen

ch.ch. – Mutterschaftsurlaub und Vaterschaftsurlaub //www.ch.ch/de/familie-und-partnerschaft/mutterschaft-und-vaterschaft/schwangerschaft-und-geburt/mutterschafts-und-vaterschaftsurlaub/ BSV – Vaterschaftsurlaub //www.bsv.admin.ch/bsv/de/home/sozialversicherungen/eo-msv/grundlagen-und-gesetze/eo-vaterschaftsurlaub.html Zuletzt geändert am 24.05.2022

Wer hat keinen Anspruch auf Elternzeit?

Personen, die nicht in einem Arbeitsverhältnis stehen, haben keinen Anspruch auf Elternzeit. Diese Personen haben keinen Arbeitgeber, von dem Sie eine Auszeit von der Arbeit verlangen könnten.

Wie lange muss ich gearbeitet haben um Elternzeit zu bekommen?

Du musst nicht volle 12 Monate in dem sogenannten Bemessungszeitraum erwerbstätig gewesen sein, um Elterngeld beziehen zu können. Je kürzer allerdings der Zeitraum war, in dem du im Jahr vor der Geburt gearbeitet hast, desto geringer fällt grundsätzlich auch dein Elterngeld aus.

Wie funktioniert Elternzeit für Vater?

Die Höhe der Auszahlung während deiner Elternzeit als Vater hängt vom Gehalt ab, das du in den zwölf Monaten vor der Geburt deines Kindes bezogen hast. Das Basiselterngeld liegt bei mindestens 300 Euro und bei höchstens 1.800 Euro im Monat. Für das ElterngeldPlus bedeutet das die Hälfte, also 150 bzw. 900 Euro.

Kann der Vater auch in Elternzeit gehen?

Haben beide Elternteile Anspruch auf Elternzeit? Ja. Für ein leibliches Kind haben sowohl die Mutter als auch der Vater Anspruch auf längstens drei Jahre Elternzeit. Dies gilt natürlich auch für Eltern von Adoptivkindern.

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