Erbe wenn ein elternteil stirbt

Der Todesfall der Eltern stellt immer eine außergewöhnliche und hohe Belastung für die Kinder dar. In erster Linie muss die Trauer überwunden werden, allerdings kommt niemand um die Formalitäten herum, die bei einem Sterbefall entstehen.

Es muss eine Bestattung geplant werden, Todesanzeigen sind aufzugeben und Freunde sowie Verwandte müssen über den Tod der Eltern informiert werden. Diese Aufgaben werden in der Regel von den Kindern erledigt.

Was geschieht nach dem Tod der Eltern?

Sollte der Tod zu Hause stattgefunden haben, so muss ein Arzt gerufen werden. Der Arzt stellt dann den Tod des Elternteils fest, führt eine Leichenschau durch und stellt auch den Totenschein aus. Die Polizei muss nur dann verständigt werden, wenn die Todesursache nicht natürlich ist. Nach dem Tod kann mit dem Totenschein beim Standesamt die Sterbeurkunde beantragt werden. Diese wird bei sehr vielen Behördengängen benötigt. Beim Tod der Eltern im Krankenhaus wird der Totenschein den Kindern direkt durch den behandelnden Arzt übergeben.

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Nach dem Tod der Eltern müssen sich die Kinder um die Bestattung kümmern. Verstirbt der Vater oder die Mutter im Krankenhaus, wird die verstorbene Person Leichnam dort gekühlt aufbewahrt bis er vom beauftragten Bestatter für die Überführung abgeholt wird. Wer ein Bestattungsunternehmen beauftragt, erhält vom Bestatter zusätzlich hilft bei der Auswahl des Sarges, der Musik, der kompletten Planung der Beerdigung und der Aufgabe der Totenanzeigen.

Eine Beerdigung ist in Deutschland gesetzlich festgeschrieben und muss durchgeführt werden. Kinder sind immer bestattungspflichtig, auch wenn sie keinen Kontakt zum Elternteil hatten. Für die Kosten müssen die Erben oder Unterhaltspflichtige aufkommen. Wenn die finanziellen Mittel der Kinder nicht ausreichen, übernimmt der Staat einen Teil der Kosten und lässt eine Sozialbestattung durchführen.

Nachdem diese Erledigungen durchgeführt wurden, werden Freunde und enge Bekannte informiert, die vom Tod der Eltern wissen sollten. Diese werden dann auch zur Beerdigung eingeladen. Nicht zuletzt sollte auch der Vermieter des Verstorbenen benachrichtigt werden. Der Mietvertrag geht im Todesfall entweder auf den Ehepartner oder direkt auf die Kinder über und diese müssen ihn kündigen. Hier gilt die gesetzliche Kündigungsfrist von drei Monaten. In der Regel findet sich allerdings schneller ein Nachmieter, sodass die Miete nicht für drei Monate weitergezahlt werden muss.

Sonderurlaub beim Tod der Eltern

Beim Todesfall eines nahen Verwandten erhält die betroffene Person einen Sonderurlaub von zwei Tagen, einen für den Todestag sowie einen Urlaubstag für den Tag der Bestattung. Bei vielen Arbeitgebern ist dieser Urlaub länger und kann mehreren Wochen betragen – die meisten Arbeitgeber sind beim Tod der Eltern sehr kulant. Dieser Urlaub ist auch notwendig, um alle Vorbereitungen durchzuführen und den Schock und die Trauer nach dem Todesfall der Eltern zu überwinden. Auf jeden Fall sollte hier der Arbeitgeber informiert werden, damit es nicht zu Streitfällen mit dem Chef kommt.

Wer erbt, wenn die Eltern sterben?

Ein wichtiger Punkt bei jedem Todesfall ist immer auch das Erbe, das auf Basis der gesetzlichen Erbfolge unter den Hinterbliebenen aufgeteilt wird. Oft hat die verstorbene Person ein Testament hinterlegt, dann fällt die Aufteilung leichter. Alle Unterlagen einer Bestattung, die das Testament sowie das Erbe betreffen, können beim Nachlassgericht abgegeben werden. Dieses wertet die Unterlagen aus und versendet einen Bescheid über die endgültige Aufteilung des Vermögens.

Der Schock beim Todesfall der Eltern ist meist groß. Es dauert einige Zeit, bis die Trauer überwunden ist und der Mensch wieder zu seinem normalen Alltag zurückkehren kann. Bei der Trauerbewältigung helfen Freunde, Verwandte und der eigene Partner enorm und tragen dazu bei, den Verlust und die Trauer besser zu verkraften und zu verarbeiten.

Hat ein Kind bereits seinen Vater oder seine Mutter verloren, lebt aber noch der Großvater bzw. die Großmutter des Kindes, dann kann sich im Falle des Ablebens des Großelternteils die Frage stellen, ob das Kind sein Großelternteil beerbt.

Wichtig ist für das Kind zunächst einmal die Erkenntnis, dass sein mögliches Erbrecht nach dem Großelternteil grundsätzlich nicht davon abhängt, ob es die Erbschaft nach seinem verstorbenen Elternteil angenommen oder ausgeschlagen hat.

War also der vorverstorbene Vater bzw. die vorverstorbene Mutter beispielsweise hoch verschuldet und hat sich das Kind aus diesem Grund beim Tod des Elternteils dazu entschlossen, die Erbschaft auszuschlagen, dann berührt dies in aller Regel nicht ein mögliches Erbrecht nach dem Großelternteil.

Gesetzliche oder testamentarische Erbfolge?

Für die Frage, ob und in welchem Umfang ein Enkelkind sein Großelternteil beerbt, ist von ganz entscheidender Bedeutung, ob das Großelternteil seine Erbfolge durch ein Testament bzw. einen Erbvertrag geregelt hat oder ob die gesetzliche Erbfolge nach den §§ 1924 ff. BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) gilt.

Existiert kein letzter Wille des Großelternteils, dann lohnt sich für das Enkelkind ein Blick in § 1924 Abs. 3 BGB. Dort ist nämlich folgendes geregelt:

„An die Stelle eines zur Zeit des Erbfalls nicht mehr lebenden Abkömmlings treten die durch ihn mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge (Erbfolge nach Stämmen).“

Dies bedeutet, dass das Enkelkind im Falle der gesetzlichen Erbfolge gleichsam in die Fußstapfen seines vorverstorbenen Vaters bzw. seiner vorverstorbenen Mutter tritt.

Enkelkind als möglicher Alleinerbe

Der Erbteil, der eigentlich auf den vorverstorbenen Vaters bzw. die vorverstorbene Mutter entfallen wäre, geht auf das Enkelkind über. Dies kann dazu führen, dass das Enkelkind alleiniger Erbe des Großelternteils wird, wenn die Großeltern neben dem vorverstorbenen Elternteil keine weiteren Kinder hatten und auch das Enkelkind Einzelkind war.

Existieren weitere Kinder der Großeltern, dann muss sich das Enkelkind das Erbe mit diesen weiteren Kindern des verstorbenen Großelternteils teilen.

Eine grundsätzlich andere Situation ergibt sich, wenn das Großelternteil seine Erbfolge in einem Testament oder Erbvertrag geregelt hat.
Testament geht der gesetzlichen Erbfolge vor

In diesem Fall gilt vorrangig der letzte Wille des Großelternteils. Wenn dem Testament beispielsweise zu entnehmen ist, dass alleiniger Erbe des Großelternteils die katholische Kirche sein soll, dann ist das Enkelkind erbrechtlich zunächst einmal aus dem Rennen.

Spannender wird es für das Enkelkind bei der testamentarischen Erbfolge wiederum, wenn das Großelternteil in seinem letzten Willen den (vorverstorbenen) Sohn bzw. die (vorverstorbene) Tochter als Erben eingesetzt hat und das Testament nach dem Ableben des eigenen Kindes nicht abgeändert wurde.

In diesem Fall kann dem Enkelkind gegebenenfalls nach § 2069 BGB geholfen werden:

„Hat der Erblasser einen seiner Abkömmlinge bedacht und fällt dieser nach der Errichtung des Testaments weg, so ist im Zweifel anzunehmen, dass dessen Abkömmlinge insoweit bedacht sind, als sie bei der gesetzlichen Erbfolge an dessen Stelle treten würden.“

Diese gesetzliche Auslegungsregel kann – nicht muss – dazu führen, dass das Enkelkind an die Stelle seines im Testament der Großeltern bedachten aber vorverstorbenen Elternteils tritt.

Entscheidend ist in diesem Zusammenhang  immer die Ermittlung des tatsächlichen Willens des Großelternteils. Bereits die Anordnung einer Ersatzerbschaft im Testament der Großeltern oder aber die ausdrückliche Anordnung im Testament, keine Ersatzerben bestimmen zu wollen, kann die Anwendbarkeit der Auslegungsregel in § 2069 BGB ausschließen.

Möglicher Anspruch auf den Pflichtteil

Ist schließlich weder das vorverstorbene Elternteil noch das Enkelkind im Testament des Großelternteils bedacht, steht für das Enkelkind beim Ableben des Großelternteils gegebenenfalls ein Anspruch auf den Pflichtteil im Raum.

Immer dann, wenn ein Abkömmling durch Testament oder Erbvertrag von der Erbfolge ausgeschlossen wurde, kann der Abkömmling grundsätzlich seinen Pflichtteilsanspruch einfordern.

Existieren im Zeitpunkt des Ablebens des Großelternteils aber noch lebende Kinder der Großeltern, wird ein Pflichtteil des Enkels oft an der Vorschrift des § 2309 BGB scheitern.

Wer erbt wenn nur ein Elternteil stirbt?

Jede Linie erbt zu gleichen Teilen. Leben noch beide Eltern des Verstorbenen, erben sie zu gleichen Teilen jeweils die Hälfte des Nachlasses. Ist ein Elternteil bereits verstorben, treten an die Stelle des verstorbenen Elternteils dessen Nachkommen – in diesem Fall also die Geschwister des Erblassers und deren Kinder.

Wie hoch ist der Pflichtteil wenn ein Elternteil stirbt?

Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Wenn beispielsweise ein Elternteil stirbt und eines von zwei Kindern den Pflichtteil erhalten soll, bekommt es 12,5 % des Erbes. Generell gilt: Je mehr Geschwister, desto geringer ist der Pflichtteil des Erbes.

Was Erben die Kinder wenn der Vater stirbt und die Mutter noch lebt?

Die Erben erster Ordnung Ein Einzelkind erbt allein, mehrere Kinder erben zu gleichen Teilen. Ein zum Zeitpunkt des Erbfalls lebendes Kind schließt alle durch ihn mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge (also die Enkel, Urenkel) von der Erbfolge aus.

Was Erben die Kinder wenn ein Ehepartner stirbt?

Ohne Testament oder Erbvertrag erbt Dein überlebender Ehepartner nach gesetzlicher Erbfolge neben den Kindern zunächst immer ein Viertel Deines Nachlasses. Dieses Viertel erhöht sich auf die Hälfte, wenn Ihr keinen Ehevertrag hattet. Die Kinder erben die andere Hälfte – es entsteht eine Erbengemeinschaft.

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