Freunde beschädigen hauseingangstür wer ist verantwortlich

Ratgeber: Fensterscheibe kaputt – was tun?

Trotz moderner Herstellungsverfahren und einer soliden Substanz kann es immer mal wieder geschehen, dass eine Fensterscheibe kaputt geht. Die Ursachen dafür sind vielfältig: Eine kleine Unachtsamkeit und der Stuhl kippt gegen das Fenster. Oder die spielenden Nachbarskinder haben den Ball vors Fenster geschossen. Auch höhere Gewalt durch Sturm und Hagel können Schäden am Fenster hinterlassen. Wir haben Ihnen einige Fälle zusammengestellt und geben Tipps, was zu tun ist bei einer kaputten Fensterscheibe und wer den Schaden zahlt. Lesen Sie für weitere Informationen gerne auch unseren Ratgeber „Fenster kaputt“.

Was mache ich, wenn die Fensterscheibe kaputt ist?

Fensterscheibe kauputt durch ein Steinwurf

Ein Schaden an der Fensterscheibe ist immer sehr ärgerlich und sollte sofort an den Vermieter und die jeweils zuständige Versicherung gemeldet werden. Handelt es sich lediglich um einen Riss, aber die Scheibe ist sonst noch intakt, dann müssen Sie zunächst nichts weiter tun und können auf den Fachmann warten, der das Scheibenpaket austauscht.

Ist das Glas bereits zu Bruch gegangen oder weist ein Loch auf, sollten Sie dieses mit einer Plastikfolie abdecken, um Ihre Wohnung vor Wind und Regen zu schützen. In manchen Fällen bietet es sich auch an, das Fenster mit einer stabilen Spanplatte zu verdecken. So halten Sie nicht nur das Wetter auf Abstand, sondern auch Langfinger, die eine günstige Gelegenheit sehen.

Die Fensterscheibe ist kaputt, welche Versicherung zahlt den Schaden?

Geht eine Fensterscheibe zu Bruch oder weist Kratzer und Risse auf, ist es zunächst einmal wichtig, die Ursache zu ermitteln. Danach entscheidet sich, wer für den Schaden aufkommt und welche Versicherung womöglich einspringen kann. Gerade in einer Mietwohnung ist eine kaputte Fensterscheibe nicht immer Sache des Vermieters. Man unterscheidet in der Regel drei Fälle:

1. Der Schaden wurde selbst verursacht:

Ist der Mieter oder Bewohner für die kaputte Fensterscheibe verantwortlich, z.B. durch eine Unachtsamkeit, dann muss der Schaden von ihm selbst getragen werden und nicht vom Vermieter. Je nach Versicherungsschutz und Hergang kann ggf. ein Teil der Kosten übernommen werden. Infrage kommen dafür die Glasversicherung oder die Hausratversicherung. Setzen Sie sich im Schadensfall direkt mit Ihrer Versicherung in Verbindung und informieren Sie den Vermieter. Dieser beauftragt einen Fachbetrieb, um das Fenster wiederinstandzusetzen.

Etwas anders liegt der Fall, wenn die Fensterscheibe durch einen Unfall kaputt gegangen ist, zum Beispiel, wenn man gestolpert und durch die Balkontür gefallen ist. Hier wenden Sie sich am besten an Ihre Unfallversicherung, um den Schaden geltend zu machen.

2. Der Schaden wurde von Dritten verursacht:

Als Klassiker sind hier spielende Kinder zu nennen, die ausversehen einen Ball gegen das Fenster geschossen haben, wodurch ein Riss verursacht wurde. Aber auch ein Missgeschick der Freunde bei einer Party oder ähnliches kann zum Bruch des Glases führen. In der Regel tritt in solchen Fällen die Haftpflichtversicherung des Verursachers bzw. des Erziehungsberechtigten in Kraft. Dazu muss der Schaden zunächst vom Versicherungsnehmer gemeldet werden. Anschließend informieren Sie -im Falle eines Mietverhältnisses- Ihren Vermieter, der ein Unternehmen seiner Wahl mit der Reparatur beauftragen kann. Durch Angabe der Schadensnummer, kann die Firma die Kosten direkt mit der entsprechenden Versicherung abrechnen.

Als Ausnahmefall gilt der Einbruch: Wurde die Fensterscheibe durch einen Dieb beschädigt, gibt es zwei Möglichkeiten: der Vermieter verfügt über eine Gebäudeversicherung, die Einbruch miteinschließt – in diesem Fall wird der Schaden darüber abgewickelt; oder die Reparaturkosten werden von der Hausratversicherung des Mieters übernommen. Diese inkludieren sowohl den Hausrat als auch alle Bauelemente, die diesem „umschließen“.

3. Der Schaden ist durch höhere Gewalt entstanden:

Sturm- und Hagelschäden, z.B. auch wenn bei starkem Wind ein Baum durchs Fenster kracht, werden vom Vermieter getragen. Dieser kann den Schaden bei seiner Gebäudeversicherung anzeigen. Auch Scheibenrisse aufgrund von starken Temperaturschwanken sind in der Regel Sache des Vermieters.

Ebenso verhält es sich, wenn die Fensterscheibe kaputt gegangen ist aufgrund von Materialermüdung oder Montagefehlern. Hier ist der Vermieter ebenfalls in der Haftung.

Glasbruch-Schäden im Überblick

Einbaukratzer

Einbaukratzer entstehen beim Einschlagen der Glasleiste, wenn die Scheibe nicht ausreichend geschützt ist. Die Kratzer enden meist kurz vor der Glashalteleiste und verlaufen in Richtung des Hammerschlags.

Wischkratzer

Wischhkratzer oder auch Reinigungskratzer entstehen durch Schmutz- und Fremdpartikel auf der Glasoberfläche während der Reinigung. Die Wisch- bzw. Reinigungsbewegung ist dabei klar erkennbar.

Steinwurfbruch

Beim Wurf eines Ziegel- oder Pflastersteines auf ein Verbundsicherheitsglas, bildet sich um den Einschlag herum ein Netz aus Brüchen. Vergleichbare Bruchmuster entstehen beim Angriff mit schweren Gegenständen.

Thermischer Glasbruch

Als sogenannten thermischen Glasbruch bezeichnet man einen Sprung oder Randbruch in der Fensterscheibe, der durch Temperaturdifferenzen entstanden ist.Ursachen können z.B. Teilabdeckungen bei Sonneneinstrahlung, tiefer Glaseinstand oder Aufkleber sein.

Glasbruch im Randbereich

Ein Glasbruch im Randbereich kann durch Punktlast oder Stöße im Rand- und Eckbereich entstehen. Der unsachgemäße Umgang mit Glas, z.B. das Abstellen von Glasscheiben auf Beton oder Stein, führt häufig zu Beschädigungen der Glaskante bis hin zum Bruch.

Die Fensterscheibe ist kaputt – mit welchen Kosten ist zu rechnen?

Geht eine Fensterscheibe kaputt, sollte diese schnellst möglichst ersetzt werden, um eine ordentliche Wärmedämmung und den Einbruchschutz wiederherzustellen. Die Kosten sind dabei abhängig von der jeweiligen Ausführung. Standardmäßig werden meist Doppelverglasungen mit Isolierglas eingesetzt.

Sind Sie Mieter einer Wohnung, entscheidet meist der Vermieter, welche Art von Scheibenpaket eingebaut wird. Falls möglich können Sie hier auf den Mehrwert von energieeffizienten Fenstern hinweisen.

Gerade bei Eigentum wird mehr Wert auf höhere Qualität und Wärmedämmung gelegt, sodass hier Scheibenpakete mit einer drei- oder vierfachen Verglasung eingesetzt werden. Hinzu kommen Spezialgläser, wie z.B. Sicherheitsglas oder Sonnenschutzglas sowie effiziente Abstandshalter, die sogenannte Warme Kante. Die Kosten für eine neue Fensterscheibe hängen also stark davon ab, was Sie sich von Ihrem Fenster wünschen.

Im Zuge der Reparatur sollten Sie zudem überlegen, wie alt Ihre Fenster sind. Ist der Rahmen noch gut in Schuss, ist es ausreichend, das Scheibenpaket auszutauschen. Handelt es sich um bereits etwas betagte Fenster, ist es ggf. sinnvoll das komplette Fenster auszutauschen, um nachhaltig Energie zu sparen. Informieren Sie sich über alle Möglichkeiten bei unserem freundlichen Beratungsteam!

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Wer zahlt Eingangstür?

Hat der Mieter keine Hausrat, so bleibt der Mieter bei Schäden an seinem Hausrat selbst auf den Kosten sitzen. Aber die Kosten für eine kaputte Tür oder beschädigte Fenster können dann zumindest durch die Wohngebäudeversicherung des Eigentümers/Vermieters reguliert werden.

Wer muss für den Schäden aufkommen?

Wer zahlt bei Schadensersatz? Grundsätzlich gilt: Wer für einen Schaden verantwortlich ist, muss dafür zahlen. Verantwortlich für einen Schaden ist immer derjenige, der ihn verursacht. Das gilt auch, wenn es nur ein Missgeschick oder Versehen ist.

Wer zahlt glasschäden im Haus?

Sind Scheiben im Haus, der Wohnung oder am Mobiliar beschädigt, greift grundsätzlich die Glasversicherung, welche im Rahmen der Hausrat- und/oder Gebäudeversicherung enthalten sein kann. Hat jemand anderes eine Scheibe bei Ihnen beschädigt, kommt dessen Haftpflichtversicherung dafür auf.

Wer hat das Hausrecht?

(dmb) Das Hausrecht an der gemieteten Wohnung hat ausschließlich der Mieter. Er entscheidet nach Darstellung des Deutschen Mieterbundes (DMB), wer die Wohnung betreten darf und wer nicht. Er darf Dritte – notfalls mit Gewalt – hindern, in die Mietwohnung zu gelangen.

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