Kann ich trotz corona impfung das virus weitergeben

Coronavirus: häufig gestellte Fragen (FAQ)

Hier finden Sie die Antworten auf häufig gestellte Fragen von Gesundheitsfachpersonen.

  • Covid-19 – Krankheit und Symptome
  • Allgemeine Informationen zu Covid-19
  • Covid-19-Impfung
  • Dokumentation der Impfung
  • Covid-Zertifikat
  • Umgang mit Erkrankten
  • Sozialmedizinische Institutionen und Patientenverfügungen
  • Schwangere, Neugeborene und Migrationsbevölkerung
  • Schutzmassnahmen

Covid-19 – Krankheit und Symptome

Allgemeine Informationen zu Covid-19

Covid-19-Impfung

Am 17. Oktober 2022 wurden neue Fragen und Antworten aktualisiert und hinzugefügt. Diese sind mit «AKTUALISIERT» oder «NEU» gekennzeichnet.

Strategie, Zulassungen und Impfempfehlungen

Strategie

Welche Impfstrategie verfolgt die Schweiz?

Die Impfstrategie der Schweiz ist im Dokument Covid-19-Impfstrategie (PDF, 632 kB, 05.07.2022) detailliert beschrieben.

Ziele der Impfstrategie

Auch wenn die Mehrheit der infizierten Personen nur milde Symptome oder gar keine Symptome entwickelt, kommt es bei einem Teil der Erkrankten zu schweren Verläufen, insbesondere bei besonders gefährdeten Personen. Bei ca. 15 % der hospitalisierten Patienten ist eine Intensivbehandlung im Spital notwendig. Ca. 1% der bekannten Covid-19-Fälle in der Bevölkerung versterben.

Die 3 Ziele der Covid-19-Impfung sind deshalb:

  • Reduktion der schweren Krankheitsverläufe und der Todesfälle.
  • Erhaltung der Gesundheitsversorgung. Durch eine Impfung sollen die Kapazitäten in den Spitälern aufrechterhalten bleiben und ein Personalmangel verhindert werden.
  • Mit einer Impfung sollen negative gesundheitliche, psychische, soziale sowie wirtschaftliche Auswirkungen der Covid-19-Pandemie reduziert werden, indem die Krankheitslast vermindert wird und bestenfalls die Ausbreitung eingedämmt werden kann.

Zielgruppen

Die Covid-19-Impfung ist, insbesondere in der Anfangszeit, für die folgenden Zielgruppen vorgesehen:

1.     Besonders gefährdete Personen (BGP) (ab 16 Jahren)

2.     Gesundheitspersonal mit Patientenkontakt / Betreuungspersonal von besonders gefährdeten Personen

3.     Enge Kontakte (Haushaltsmitglieder ab 16 Jahren) von insbesondere immunsupprimierten BGP

4.     Personen 16-64 Jahre in Gemeinschaftseinrichtungen mit erhöhtem Infektions- und Ausbruchsrisiko (mit         altersdurchmischten Bewohnern).

5.     Alle Personen 16-64 Jahre, die nicht unter 1.-4. fallen, und eine Impfung wünschen.

6.     Jugendliche 12-15 Jahre, die sich schützen wollen.

7.    Kinder (5-11 Jahre) nach individueller Nutzen-Risiko-Abwägung.

Um die übergeordneten Ziele zu erreichen sollen analog der Influenzaimpfstrategie mehr als 75 % der besonders gefährdeten Personen geimpft werden und so viele Angehörige des Gesundheits- und Betreuungspersonals wie möglich.

Ein Herdenschutz und die Viruselimination ist aus mehreren Gründen kaum zu erreichen und nicht das Impfziel (Erläuterungen hierzu finden Sie in der Impfstrategie). Durch die hohe Wirksamkeit der mRNA Impfstoffe gegen jegliche Infektionen, können diese Impfungen jedoch Übertragungen und somit die Viruszirkulation reduzieren.

Wie wird der Covid-19 Vaccine Janssen® Impfstoff im Rahmen der Impfstrategie eingesetzt?

Basierend auf den Eigenschaften von mRNA-Impfstoffen wird die Impfung aller Zielgruppen der Impfstrategie prioritär mit mRNA-Impfstoffen empfohlen. Als Erweiterung dazu, basierend auf den Impfstoffeigenschaften von COVID-19 Vaccine Janssen® (sehr guter Schutz gegen Hospitalisation und schweren Verläufe) und der Zulassung wird COVID-19 Vaccine Janssen® Personen ab 18 Jahren empfohlen, die sich aus medizinischen Gründen nicht mit einem mRNA-Impfstoff impfen lassen können oder die mRNA Impfstoffe ablehnen, um diese direkt vor schweren Verläufen und Hospitalisationen wegen Covid-19 zu schützen.

Impfempfehlung Herbst 2022

Wem wird die Auffrischimpfung im Herbst 2022 empfohlen?

Die Auffrischimpfung im Herbst 2022 wird den folgenden Zielgruppen mit unterschiedlicher Stärke empfohlen:

ZielgruppeEmpfehlungsstärke
Besonders gefährdete Personen (BGP) +++
Gesundheitspersonal, Betreuungspersonen von BGP ++
Alle weiteren Personen von 16-64 Jahren (+)

Die Stärke der Empfehlung hängt davon ab, wie hoch der jeweilige individuelle Nutzen einer solchen Auffrischimpfung eingeschätzt wird. Der individuelle Nutzen ergibt sich aus der Abwägung des Risikos betreffend Schwere der Erkrankung und dem maximal zu erwartenden Schutz durch die Impfung.

Gegen milde symptomatische Infektionen mit der Omikron BA.5 Variante bieten die Impfstoffe nur einen geringen und vor Übertragung dieser Variante praktisch keinen Schutz.

Sind für die Auffrischimpfung im Herbst 2022 bestimmte Impfstoffe zu bevorzugen?

Für Personen ≥ 16 Jahre, die bereits geimpft sind, wird die Auffrischimpfung Herbst 2022 präferenziell mit einem bivalenten mRNA-Impfstoff oder mit Nuvaxovid® empfohlen, soweit diese verfügbar sind. Diese Impfstoffe, wie auch die monovalenten mRNA-Impfstoffe, sind grundsätzlich geeignet und empfohlen, um schwere Infektionen zu verhindern. 

Wie wirksam sind die für die Auffrischimpfung im Herbst 2022 empfohlenen Impfstoffe gegen die aktuellen Virusvarianten?

Die neuen bivalenten mRNA-Impfstoffe enthalten zusätzlich zur mRNA, die für das Spike-Protein der Wuhan Variante von SARS-CoV-2 codiert, ebenfalls mRNA für das Spike-Protein der Omikron-Subvariante BA.1. Dadurch passen die durch bivalente Impfstoffe induzierten Antikörper besser zu der aktuell zirkulierenden Subvariante BA.5 als dies bei den ursprünglichen, monovalenten mRNA-Impfstoffen der Fall ist. In Studien wurden nach Auffrischimpfungen mit bivalenten Impfstoffen höhere Mengen an neutralisierenden Antikörpern gegen Omikron gemessen als nach einer Auffrischimpfung mit dem ursprünglichen mRNA-Impfstoff. Dadurch wird für bivalente Impfstoffe ein leicht besserer Schutz vor milder symptomatischer Infektion erwartet. Da die bivalenten Impfstoffe gegen BA.1 ausgerichtet sind und nicht exakt gegen BA.5, bleibt der Schutz vor jeglicher milden symptomatischen Infektion jedoch begrenzt. Studienergebnisse zur Schutzdauer sind noch nicht vorhanden. Gemäss aktuellem Wissensstand bieten beide Generationen der mRNA-Impfstoffe (monovalent und bivalent) einen vergleichbaren guten Schutz vor schwerer Erkrankung.

Die Immunantwort bei dem Protein-Impfstoff Nuvaxovid® ist weniger stark variantenabhängig als bei den monovalenten mRNA-Impfstoffen. Die Auffrischimpfung mit Nuvaxovid® (homolog wie auch heterolog) zeigte gute neutralisierende Antikörperspiegel, auch gegen die BA.5 Subvariante. BA.5-spezifische Studienergebnisse zur Schutzdauer sind noch nicht vorhanden.

Kann bei Auffrischimpfungen im Herbst 2022 auch ein anderer Impfstoff als bei vorhergehenden Dosen eingesetzt werden (heterologes Impfschema)?

Ja, die Auffrischimpfung im Herbst 2022 wird für Personen ab 16 Jahren mit einem bivalenten mRNA-Impfstoff, mit Nuvaxovid® oder mit einem monovalenten mRNA-Impfstoff empfohlen – sowohl als homologe als auch heterologe Auffrischimpfung, also unabhängig von den bei früheren Impfdosen verwendeten Impfstoffen.

Für die Auffrischimpfung im Herbst 2022 werden monovalente mRNA-Impfstoffe empfohlen, falls keine bivalenten mRNA-Impfstoffe oder Nuvaxovid® verfügbar sind. Gemäss aktuellem Wissensstand bieten beide Generationen der mRNA-Impfstoffe (monovalent und bivalent) einen vergleichbaren guten Schutz vor schwerer Erkrankung.

Sollen Personen, die im Sommer 2022 eine weitere Auffrischimpfung erhalten haben, im Herbst 2022 erneut geimpft werden?

Ja. Schwer immundefizienten Personen und Personen im Alter von ≥ 80 Jahren wurde die zweite Auffrischimpfung bereits im Frühjahr bzw. im Sommer 2022 aufgrund der damaligen BA.5-Welle empfohlen. Für diese Personen wird eine erneute Auffrischimpfung im Herbst 2022 empfohlen. Der Abstand zu vorherigen Covid-19 Impfungen oder bekannten SARS-CoV-2 Infektionen soll mindestens 4 Monate betragen.

Wieso wird im Herbst 2022 für ungeimpfte Personen ab 16 Jahren eine einzelne Impfdosis empfohlen?

Die Immunität der Bevölkerung gegen SARS-CoV-2 hat sich gegenüber den Pandemiejahren 2020/21 deutlich verändert: Die Seroprävalenzdaten von Corona Immunitas von März und Juni 2022 zeigen, dass > 97% der Schweizer Bevölkerung ab dem Alter von 5 Jahren Antikörper gegen SARS-CoV-2 haben, sei dies durch Impfung, Infektion oder einer Kombination aus beidem.

Bei den allermeisten bisher ungeimpften Personen kann also von einer mindestens einmaligen, durchgemachten Infektion mit SARS-CoV-2 ausgegangen werden, durch welche sich ihr Immunsystem bereits mit Antigenen von SARS-CoV-2 auseinandergesetzt hat.

Aus diesem Grund wird ungeimpften Personen ohne Risikofaktoren (siehe weiter unten) ab 16 Jahren nur noch eine einzelne Impfdosis empfohlen, zur Auffrischung und Verbreiterung des immunologischen Gedächtnisses mit dem Ziel, schwere Erkrankungen möglichst zu verhindern. Die Empfehlung einer einzelnen Impfdosis entspricht der bisher geltenden Regelung für Personen nach einer bestätigten Infektion. Es kann davon ausgegangen werden, dass die meisten Personen eine SARS-CoV-2-Infektion durchgemacht haben, auch wenn diese nicht mit einem Test bestätigt worden ist.

Falls ungeimpften Personen ab 16 Jahren wichtig ist, dass ihr Impfschema in das internationale Setting passt, liegt es in der Verantwortung der impfwilligen Personen, sich rechtzeitig über die gültigen Bestimmungen in Zielländern zu informieren. In diesem Zusammenhang werden wahlweise auch zwei Impfdosen im Abstand von 4 Wochen empfohlen und die Kosten für diese Impfungen werden übernommen.

Ausnahmen: Für ungeimpfte besonders gefährdete Personen (BGP) und ungeimpfte Personen mit schwerer Immundefizienz: siehe Impfempfehlung für eine Covid-19 Impfung im Herbst 2022.

Weitere Informationen:

FAQ «Wieso wird für Kinder und Jugendliche im Herbst 2022 keine Impfung empfohlen?»

FAQ «Erfüllen Impfungen gemäss der Impfempfehlung für den Herbst 2022 die Einreisebestimmungen anderer Länder?»

Wieso wird für Kinder und Jugendliche im Herbst 2022 grundsätzlich keine Impfung empfohlen?

In der Schweiz hatten im Juni 2022 gemäss Daten von Ciao Corona (Corona Immunitas-Studie) über 90% der Jugendlichen und Kinder ab dem Alter von 5 Jahren Antikörper gegen SARS-CoV-2, welche von einer Impfung, Infektion oder Kombination der beiden stammen kann. Nach einer durchgemachten Infektion zeigten Kinder und Jugendliche auch 16 Monate nach einer Infektion noch Antikörpertiter auf hohem Niveau. Das Risiko für eine schwere Covid-19 Erkrankung oder für eine Post-Covid-19 Erkrankung ist bei Kindern gering. Nach durchgemachter Infektion und Reinfektion mit einer Omikron Variante ist dies im Vergleich zur früheren Delta Varianten noch geringer.

Für Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren ohne Risikofaktoren (siehe weiter unten) ist dementsprechend im Herbst 2022 keine Impfung empfohlen.

Besteht die Annahme, dass ungeimpfte Kinder oder Jugendliche im Alter von 5-15 Jahren bisher keine Infektion hatten, wird ein Impfschema von 2 Impfdosen im Abstand von 4 Wochen empfohlen, falls die Eltern / Erziehungsberechtigten dies für ihr Kind wünschen.

Ausnahmen: Ungeimpfte Personen mit schwerer Immundefizienz ab 5 Jahren, ungeimpfte Kinder und Jugendliche von 5 bis 15 Jahren mit chronischen Krankheiten: siehe Impfempfehlung für eine Covid-19 Impfung im Herbst 2022.

Weitere Informationen:

FAQ «Wieso wird im Herbst 2022 für ungeimpfte Personen eine einzelne Impfdosis empfohlen?»

Erfüllen Impfungen gemäss der Impfempfehlung für den Herbst 2022 die Einreisebestimmungen anderer Länder?

Die Anforderungen an Impfzertifikate für die Einreise oder Teilhabe am öffentlichen Leben (z.B. 2G-Regel) können zwischen verschiedenen Ländern variieren. In der Schweiz sind zurzeit keine Zertifikate erforderlich.

Es liegt in der Verantwortung der impfwilligen Person, sich bei allfälligen Reiseplänen rechtzeitig über die gültigen Bestimmungen in Zielländern zu informieren. Die Beratung in Zertifikatsfragen gehört nicht zu den Pflichten der impfenden Personen, da es sich nicht um medizinisch relevante Informationen handelt.   

Ein Covid-Zertifikat, welches eine vollständige Impfung im Sinne der aktuellen Vorgaben des digitalen COVID-Zertifikats der EU nachweist, kann erst nach einer zweiten Impfdosis mit einem mRNA-Impfstoff/Nuvaxovid® oder nach einer Impfdosis kombiniert mit einem Nachweis einer vorherigen Ansteckung mit Covid-19 in Form eines positiven Tests ausgestellt werden. Die Gültigkeit von Zertifikaten richtet sich stets nach den Gültigkeitsregeln des jeweiligen Ziellandes.

Impfempfehlung

Wie lautet die Impfempfehlung für die Grundimmunisierung mit dem Vektor-Impfstoff von Janssen-Cilag (COVID-19 Vaccine Janssen®)?

Zielgruppen

Die Impfung mit COVID-19 Vaccine Janssen® wird Personen ab 18 Jahren empfohlen, die sich aus medizinischen Gründen nicht mit einem mRNA Impfstoff impfen lassen können oder mRNA Impfstoffe ablehnen.

Bei folgenden Kontraindikationen von mRNA Impfstoffen soll die Indikation für eine Impfung mit COVID-19 Vaccine Janssen® durch einen Facharzt/in für Allergologie und Immunologie gestellt werden:

1. Bekannte oder wahrscheinliche Sensibilisierung vom Soforttyp auf Polyethylenglykol (PEG, Macrogol) oder Tromethamin (Trometamol, TRIS)

2. Anaphylaxie nach der ersten Dosis mRNA Impfstoff (Cave: Es gibt keine Daten zur Sicherheit und Wirksamkeit für Personen, die mit einer Impfdosis eines mRNA-Impfstoffes und einer Impfdosis des COVID-19 Vaccine Janssen®-Impfstoffes geimpft werden)

3. Eine Anaphylaxie oder schwere Allgemeinreaktion auf Inhaltsstoffe des Impfstoffs.

Immungeschwächten Personen, einschliesslich Personen, die mit Immunsuppressiva therapiert werden, wird eine Covid-19 Impfung mit den in der Schweiz zugelassenen mRNA-Impfstoffen empfohlen (für detaillierte Informationen siehe Kapitel 3.3 «Impfempfehlung für mRNA-Impfstoffe gegen Covid-19»). Die Wirksamkeit von COVID-19 Vaccine Janssen® kann bei immundefizienten Personen geringer sein und soll nur in Betracht gezogen werden, wenn der potenzielle Nutzen in einer individuellen Nutzen-Risiko-Abwägung (Wirksamkeit, Verträglichkeit) auch im Vergleich zur Impfung mit einem mRNA Impfstoff überwiegt.

In der Schwangerschaft (ab dem 2. Trimester) wird eine Covid-19 Impfung mit den in der Schweiz zugelassenen mRNA-Impfstoffen empfohlen (für detaillierte Informationen siehe Kapitel 3.4 «Impfempfehlung für mRNA-Impfstoffe gegen Covid-19»). Die Impfung mit COVID-19 Vaccine Janssen® während der Schwangerschaft und Stillzeit wird nicht empfohlen. Sie soll aufgrund der aktuellen Datenlage und nach Abwägung gegenüber einem mRNA-Impfstoff nur in Betracht gezogen werden, wenn der potenzielle individuelle Nutzen die potenziellen Risiken für Mutter und Fötus klar überwiegt.

Impfschema Grundimmunisierung

Das empfohlene Impfschema zur Grundimmunisierung umfasst 1 Impfdosis (Einmaldosis) von COVID-19 Vaccine Janssen® ergänzt mit einer Dosis eines mRNA-Impfstoffes nach 28 Tagen. Explizit nur den Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht mit einem mRNA-Impfstoff impfen lassen können oder mRNA-Impfstoffe ablehnen, wird ergänzend eine 2. Dosis COVID-19 Vaccine Janssen® 2 Monate nach der Grundimmunisierung mit einer Dosis COVID-19 Vaccine Janssen® empfohlen.

Siehe dazu auch:

FAQ Welche Kontraindikation gibt es für den Janssen-Cilag Impfstoff (COVID-19 Vaccine Janssen®)?

FAQ Wann ist eine Impfung in der Schwangerschaft empfohlen?

FAQ Was ist bei Personen mit Immundefizienz zu beachten?

AKTUALISIERT Können die Covid-19 Impfstoffe kombiniert werden?

Ja, es ist möglich Impfstoffe innerhalb einer Impfserie zu kombinieren. Für die Auffrischimpfung im Herbst 2022 wird die Impfung präferenziell mit einem bivalenten mRNA-Impfstoff oder Nuvaxovid® empfohlen. Diese Impfstoffe, wie auch die monovalenten mRNA-Impfstoffe, sind grundsätzlich geeignet und empfohlen, um schwere Infektionen zu verhindern. Diese Empfehlung gilt unabhängig davon, welche Impfstoffe für vorangehende Impfungen verwendet wurden. Ausführliche Beschreibungen dazu finden Sie in der Impfempfehlungen für die Covid-19-Impfung im Herbst 2022.

AKTUALISIERT Wem und aus welchem Grund wird die Impfung präferenziell mit Comirnaty® empfohlen?

Bei der Impfung mit mRNA-Impfstoffen wird für bestimmte Personengruppen unter 30 Jahren präferenziell Comirnaty® empfohlen, dies gilt für:

  • ungeimpfte ‘besonders gefährdete Personen (BGP)’ zwischen 16 und 30 Jahren
  • ungeimpfte Personen zwischen 16 und 30 Jahren welche mit 2 Impfdosen geimpft werden
  • Schwer immundefiziente Personen zwischen 12 und 30 Jahren
  • generell Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren.

Nach einer Covid-19 Infektion, aber auch nach Impfung mit den Covid-19 mRNA-Impfstoffen wurden sehr selten Fälle von Myokarditis und Perikarditis (Entzündungen des Herzmuskels/Herzbeutels) berichtet. Bei Fällen nach der Impfung traten diese in der Regel innerhalb von 14 Tagen nach der Impfung auf, und zwar vor allem nach der zweiten Impfdosis und bei jüngeren Männern. Sie verliefen meist mild. Die Mehrzahl der bisher vorliegenden Studien berichten über niedrigere Raten von Myokarditis und Perikarditis nach Impfungen mit mRNA-Impfstoffen als nach SARS-CoV-2 Infektionen.

Verschiedene Studien und Pharmakovigilanzdaten zeigen, dass diese Herzmuskel- und Herzbeutelentzündungen bei Personen unter 30 Jahren nach der Impfung mit Spikevax® häufiger beobachtet wurden als nach der Impfung mit Comirnaty®. Es zeigte sich, dass das Risiko nach der 3. Impfdosis Spikevax® (50 µg) eher tiefer liegt als nach der 2. Dosis (100 µg). Mögliche Faktoren für das tiefere Risiko nach einer Auffrischimpfung sind das längere Zeitintervall zur letzten Impfung (mind. 4 Monate) und die bei Spikevax® verwendete reduzierte Dosierung von 50 μg (Grundimmunisierung: 100 μg)..

Der Nutzen einer Covid-19 Impfung überwiegt deren mögliche Risiken.   

Weitere Informationen:

FAQ «Gibt es einen Zusammenhang zwischen Covid-19 Impfungen und Myokarditis/Perikarditis?».

AKTUALISIERT Wird die Covid-19-Impfung Kinder und Jugendlichen im Alter unter 16 Jahren empfohlen?

Für Kinder und Jugendliche wird unabhängig vom Impfstatus und der Infektionsgeschichte keine Impfung im Herbst 2022 empfohlen.

Ausnahmen:

  1.  Kinder und Jugendliche von 5-15 Jahren mit chronischen Krankheiten, die nicht geimpft sind.
  2. Ungeimpfte Kinder und Jugendliche von 5-15 Jahren mit schwerer Immundefizienz

Ausführungen siehe Anhang 1 der Impfempfehlung – tabellarische Übersicht.

Für Kinder unter 5 Jahren ist die Impfung nicht empfohlen.

Wird genesenen Kindern (5-11 jährig) die Impfung empfohlen?

Kindern mit einer bestätigten SARS-CoV-2 Infektion wird eine Impfdosis nur dann empfohlen, wenn diese zu einer der Gruppen gehören, denen die Impfung besonders empfohlen wird (chronische Erkrankung / Kontakt mit immundefizienten Personen). Allen anderen genesenen Kindern wird aktuell keine Impfung empfohlen.

Aufgrund der sehr niedrigen Krankheitslast wird der Nutzen der Impfung bei genesenen Kindern ohne besondere Empfehlung aktuell als nicht gegeben eingeschätzt.

Mit welchen Impfstoffen und Impfstoffformulierungen können Kinder zwischen 5 und 11 Jahren geimpft werden?

Kinder im Alter von 5-11 Jahren ohne chronische Krankheiten wird im Herbst 2022 unabhängig vom Impfstatus keine Impfung empfohlen. Ausführungen siehe Anhang 1 – tabellarische Übersicht.

In der Schweiz sind die beiden mRNA-Impfstoffe Comirnaty® (5-11 Jahre) und Spikevax® (6-11 Jahre) in spezifischer Formulierung respektive angepasster Dosierung zur Impfung von Kindern gegen Covid-19 zugelassen. Zum aktuellen Zeitpunkt empfehlen BAG/EKIF für Kinder von 5-11 Jahren die Impfung mit dem Impfstoff Comirnaty®, da die Menge der aktuell zur Verfügung stehenden Sicherheits- und Wirksamkeitsdaten für Spikevax® bei Kindern noch limitiert ist.

Für Kinder unter 12 Jahren darf Comirnaty® ausschliesslich in der Kinderformulierung (orange Kappe, 10 μg Dosierung) bzw. Spikevax® ausschliesslich in der reduzierten Dosierung von 50 μg verwendet werden.

Wie lautet die Empfehlung für die Grundimmunisierung mit dem Protein-Impfstoff Nuvaxovid®?

Zielgruppen

Personen ab 18 Jahren, welche nicht schwanger sind oder stillen, die sich aus medizinischen Gründen nicht mit einem mRNA-Impfstoff impfen lassen können oder mRNA-Impfstoffe ablehnen.

Impfschema Grundimmunisierung

2 Dosen Nuvaxovid® im Abstand von 4 Wochen.

Weitere Informationen:

FAQ «Was sind absolute oder relative Kontraindikationen für eine Impfung mit mRNA-Impfstoffen?»

FAQ «Welche Kontraindikation gibt es für Nuvaxovid®?»

FAQ «Was ist bei Personen mit Immundefizienz zu beachten?»

Kontraindikationen

AKTUALISIERT Was sind absolute oder relative Kontraindikationen für eine Impfung mit mRNA-Impfstoffen?

Absolute oder relative Kontraindikationen allergischer Art vor oder nach einer Impfung:

·       Schwere Anaphylaxie (Grad III/IV) mit unklarem oder noch nicht abgeklärtem Auslöser

·       Idiopathische Anaphylaxie

·       Allgemeinreaktion/Anaphylaxie auf Inhaltsstoffe des Impfstoffs

·       bekannte oder wahrscheinliche Sensibilisierung vom Soforttyp auf:

Polyethylenglykol (PEG, Macrogol) (alle Comirnaty® Formulierungen, Spikevax®)

Tromethamin (Trometamol, TRIS) (Comirnaty® ready-to-use und Kinderformulierung, Spikevax®)

Polysorbat 80 (E 433) (COVID-19 Vaccine Janssen®, Nuvaxovid®)

·       Anaphylaxie nach der ersten Dosis des Impfstoffs

Absolute oder relative Kontraindikationen nicht allergischer Art nach 1. Impfdosis:

·       Myokarditis oder Perikarditis

Zur Beurteilung einer absoluten oder relativen Kontraindikation respektive Festlegung des weiteren Prozederes soll in allen diesen Fällen eine Beurteilung durch den jeweiligen spezifisch betroffenen Facharzt/Fachärztin, bei Kontraindikationen allergischer Art der Facharzt/die Fachärztin für Allergologie und klinische Immunologie stattfinden. In den meisten Fällen wird ein guter Weg gefunden, wie eine Impfung gefahrlos verabreicht werden kann.

Weitere Spezifizierungen finden sich in der Impfempfehlung Herbst 2022 Anhang 2 und Anhang 6.

Welche Kontraindikation gibt es für den Janssen-Cilag Impfstoff (COVID-19 Vaccine Janssen®)?

Kontraindiziert ist die Impfung bei Personen mit bekannter Überempfindlichkeit gegen Bestandteile des Covid-19-Impfstoffs von COVID-19 Vaccine Janssen® (Wirkstoff oder Hilfsstoffe z.B. Polysorbat 80) und Personen mit einer Vorgeschichte eines Kapillarlecksyndroms (Capillary-Leak-Syndroms (CLS)).

Was sind absolute Kontraindikationen für eine Impfung gegen Covid-19 (unabhängig vom Impfstoff) ?

Es gibt nur sehr wenige Situationen in denen eine Covid-19-Impfung nicht möglich ist.

In diesen Fällen kann von einer Ärztin bzw. einem Arzt ein Attest ausgestellt werden, dass eine (vollständige) Impfung aus medizinischen Gründen nicht möglich ist.

Absolute oder relative Kontraindikationen für eine Covid-Impfung sollten in den meisten Fällen durch einen Spezialisten beurteilt und bestätigt werden. In den meisten Fällen besteht die Möglichkeit, dass Personen, die eine fachärztlich bestätigte absolute oder relative Kontraindikation für einen spezifischen Covid-19-Impfstoff haben (mRNA-Impfstoff, Vektor-Impfstoff, Protein-Impfstoff), mit dem Impfstoff der jeweils anderen Impfstoff-Technologie geimpft werden können. Dies sollte durch einen Spezialisten abgeklärt und mit ihm entschieden werden. Siehe die jeweilige Impfempfehlung.

Impfungen sind nicht empfohlen und ein solches Attest kann ausgestellt werden,

  1. bei schwerer Allergie gegen Bestandteile von allen zugelassenen Covid-19 Impfstoffen (Comirnaty® UND Spikevax® UND COVID-19 Vaccine Janssen® UND Nuvaxovid®). Dies sollte immer durch einen Facharzt/-ärztin für Allergologie und Immunologie bestätigt werden.
  2. bei seltenen allergischen Allgemeinreaktionen/Anaphylaxie oder nicht-allergischen  schweren Impfreaktionen nach der ersten Impfung und keiner Möglichkeit/Empfehlung, die zweite Impfung mit einem Impfstoff der gleichen oder einer anderen Technologie durchzuführen (z.B. Myokarditis), siehe die Kapitel 10.5 der Impfempfehlung für mRNA Impfstoffe. Dies sollte durch einen Facharzt/-ärztin bestätigt werden.
  3. bei schweren psychischen Beeinträchtigungen, welche Impfungen generell verunmöglichen. Hier sind psychologische oder medizinische Unterstützungen zur Impfung vorab zu prüfen. Es geht primär darum, diese Personen durch individuelle  Vorbereitungen / Durchführungen der Impfung dennoch vor Covid-19 zu schützen. Ist die Impfung nicht möglich, ist eine Bestätigung durch einen Facharzt/-ärztin erforderlich.
  4. am Anfang der Schwangerschaft, da in den ersten 12 Wochen der Schwangerschaft eine Impfung nicht prinzipiell empfohlen ist. Wird in diesem Kontext ein Attest ausgestellt, sollte dies bis zum Abschluss der Impfserie, das heisst Vollständigkeit der Impfung gültig sein.

(1)-(3) sind sehr seltene Situationen. Weitere Gründe für eine generelle Kontraindikation sind aktuell nicht bekannt.

Generell gilt hier: Es liegt in der Verantwortung der zuständigen Ärztin bzw. des zuständigen Arztes, festzustellen, ob eine medizinische Kontraindikation zur Impfung besteht und ein ärztliches Attest entsprechend auszustellen ist, sowie auch ggf. im Rahmen einer medizinischen Abklärung eine zeitliche Limitierung des Attestes zu definieren. Wenn es sich um eine vorübergehende Kontraindikation handelt, sollte das auch so festgehalten werden. Wichtig ist dabei: Ärztliche Personen sind zur wahrheitsgetreuen Zeugnisstellung verpflichtet. Bei einem Abweichen von dieser Verpflichtung unterliegt dies einer Strafbestimmung (gemäss Art. 318 Strafgesetzbuch). Zum wahrheitsgetreuen Zeugnis gehört auch, dass kein unbefristetes Attest ausgestellt wird, wenn absehbar oder möglich ist, dass sich das Vorliegen einer Kontraindikation noch ändert. Bei Verdacht auf ein «Gefälligkeitsattest» kann Strafanzeige erstattet werden an die zuständige Strafuntersuchungsbehörde.

Welche Kontraindikation gibt es für Nuvaxovid®?

Kontraindiziert ist die Impfung mit Nuvaxovid® bei Personen:

  • mit bekannter Überempfindlichkeit gegen Bestandteile des Covid-19-Impfstoffs Nuvaxovid® (Wirkstoff oder Hilfsstoffe z.B. Polysorbat 80, Saponine, Matrix-M™).
  • Schwangeren und Stillendenwird Nuvaxovid® zurzeit nicht empfohlen, da noch keine ausreichenden Sicherheitsdaten vorliegen.

Impfstoffe: Arten, Wirkung, Schutz etc.

Allgemein

Welche Covid-19-Impfstoffe sind in der Schweiz zugelassen und wie unterscheiden sie sich hinsichtlich der Funktionsweise voneinander?

In der Schweiz sind momentan die mRNA-Impfstoffe Comirnaty® von Pfizer/BioNTech, Spikevax® und Spikevax® Bivalent Original/Omicron von Moderna, der Vektorimpfstoff COVID-19 Vaccine Janssen® von Janssen-Cilag und der Protein-Impfstoff Nuvaxovid® von Novavax zugelassen.

mRNA-Impfstoffe enthalten im Labor hergestellte Boten-RNA (mRNA) mit dem Code für das Spike-Protein des SARS-CoV-2-Virus. Nach der Impfung wird in einigen Körperzellen das virale Spike-Protein (Antigen) hergestellt. Dieses regt das Immunsystem zu einer Immunreaktion in Form von Antikörper und zellulärer Abwehr gegen SARS-CoV-2 an. Die mRNA verbleibt im Cytoplasma und wird nicht in den Zellkern transportiert und kann entsprechend nicht auf das menschliche Erbgut einwirken. Die mRNA und die erzeugten Proteine werden rasch wieder abgebaut.

Bei den Vektor-Impfstoffen wird die genetische Information mit dem Bauplan (DNA) für einen oder mehrere Bestandteile des Infektionserregers (Antigen), gegen den die Impfung schützen soll, in ein für Menschen harmloses Virus oder Bakterium eingebracht. Diese dienen als Transportmedium (Vektoren) und sind genetisch so modifiziert, dass sie sich im menschlichen Körper entweder gar nicht mehr oder nur noch begrenzt vermehren können (adenovirale Vektoren sind nicht replikationsfähig). Nach der Verabreichung des Impfstoffes dringen die darin enthaltenen Vektoren lokal begrenzt in Körperzellen ein, in welchen anschliessend das Infektionserreger-Antigen produziert wird. Das Antigen wird an der Zelloberfläche präsentiert und vom Körper als fremd erkannt. Dies führt zu einer Immunreaktion (neutralisierende Antikörper und zelluläre Immunantwort) gegen das Infektionserreger-Protein (bei COVID-Impfstoffe das SARS-CoV-2 Spike-Protein).

Der Hauptunterschied zwischen den mRNA- und dem Vektor-Impfstoff, liegt in der Art und Weise, wie die Antigene, auf die eine Immunantwort entwickelt werden soll, in den eigenen Körperzellen gebildet werden und in welcher Form (mRNA, virale Vektor) die zugrundeliegenden genetischen Informationen transportiert werden.

Bei Protein Impfstoffen ist das Antigen (Spike-Protein) im Impfstoff enthalten und wird direkt verimpft. Der Impfstoff enthält keine genetische Information und das Antigen muss nicht in der eigenen Körperzelle hergestellt werden. Damit das Immunsystem eine wirksame Immunantwort gegen dieses Antigen generiert, beinhaltet das Impfstoffpräparat ebenfalls ein Adjuvans, welches die Immunreaktion, in Form von Antikörperbildung und zellulärer Abwehr gegen den Krankheitserreger, verstärkt.

Weitere Informationen finden sich auf den Webseiten Swissmedic und Infovac sowie in den Steckbriefen (mRNA-Impfstoffe, Vektor-Impfstoff, Protein-Impfstoff)

AKTUALISIERT Wahl des Impfstoffes: Welche besondere Situationen gibt es?

Personen welche aus medizinischen Gründen nicht mit mRNA-Impfstoffen geimpft werden können oder diese ablehnen, können sich für den Protein-Impfstoff von Novavax (Nuvaxovid®) entscheiden (oder den Vektor-Impfstoff von Janssen-Cilag). Für Personen unter 18 Jahren ist die Impfung mit COVID-19 Vaccine Janssen® nicht zugelassen. Für schwangere und stillende Personen wird nur die Impfung mit mRNA-Impfstoffen empfohlen, welche ab dem 2. Trimester erfolgen sollte.

Für Personen mit schwerer Immundefizienz sollen nur monovalente mRNA-Impfstoffe eingesetzt werden.

Warum ist der Schutz einer Impfung vor einer schweren Erkrankung höher und länger als der einer Infektion?

Wird das Immunsystem nach der Impfung mit einem Protein konfrontiert, das aussieht wie ein Teil der Hülle des SARS-CoV2 Virus, bildet es Antikörper, die auf die Virushülle reagieren und das Virus direkt einfangen können. Kurz darauf bildet das Immunsystem bestimmte weisse Blutkörperchen, die B-Gedächtniszellen und T-Zellen. Sie bilden das immunologische Gedächtnis.

Unter immunologischem Gedächtnis versteht man die Fähigkeit, sich an einmal erlebte Krankheitserreger zu erinnern und uns dauerhaft vor einer erneuten Infektion mit diesem Krankheitserreger zu schützen. Dahinter steht ein komplexes Zusammenspiel von verschiedenen „Gedächtnis-Zellen“, die auch nach Abklingen einer Erkrankung jahrelang im Körper bleiben und alle Informationen über den abgewehrten Erreger speichern.

Der Schutz bei vor kurzem geimpften Personen gegen eine Infektion mit SARS-CoV-2 und gegen milde symptomatische Erkrankungen wird durch Antikörper vermittelt, die zuerst im Blut und in den Schleimhäuten des Atemtraktes vorhanden sind und das Virus direkt neutralisieren.  Die Menge dieser Antikörper nimmt mit der verstreichenden Zeit seit dem letzten Kontakt mit SARS-CoV2 ─ in Form des Virus oder in Form des Impfstoffs ─ stetig ab, da das Immunsystem sich den zusätzlichen Aufwand zur Produktion von spezifischen Antikörpern nur leistet, wenn es sie auch wirklich braucht.

Kommt es nach mehreren Monaten oder Jahren wieder zu einem Kontakt mit SARS-CoV2, werden die B- und T-Zellen des immunologischen Gedächtnisses geimpfter Personen reaktiviert und schütten innert weniger Tage grosse Mengen Antikörper aus. Während dieser paar Tage kann sich das Virus anfangen zu vermehren und erste, meist leichte Krankheitssymptome zu verursachen. Die neu gebildeten Antikörper verhindern aber fast immer zuverlässig die weitere Produktion von grossen Virenmengen, deren Eindringen in weitere Organsysteme wie die Lunge und deren langdauernde Weiterverbreitung im Körper. Mehrwöchigen und schweren Krankheitsverläufen  wird vorgebeugt.

Der Rückgang der Wirksamkeit ist bei leichten Erkrankungen gering. Vollständig geimpfte Personen infizieren sich deutlich weniger als ungeimpfte Personen und es gibt Hinweise, dass sie das Virus mit geringerer Wahrscheinlichkeit an andere weitergeben als ungeimpfte Personen. Dies da sie im Durchschnitt eine geringere Viruslast und entsprechend weniger Viren in den Atemwegen haben (in Bezug auf die Menge und die Dauer) und daher wahrscheinlich weniger Viren ausscheiden.

Wie unterscheidet sich die Wirksamkeit der in der Schweiz zugelassenen Covid-19 Impfstoffe gegen schwere Verläufe/Hospitalisationen?

Grundsätzlich sind alle Impfstoffe zum Schutz vor Covid-19, die durch Swissmedic zugelassen werden, sicher und wirksam und tragen dazu bei, die Pandemie zu bekämpfen.

  • Die mRNA-Impfstoffe weisen eine sehr hohe Wirksamkeit gegen schwere Verläufe/Hospitalisationen aufgrund SARS-CoV-2-Varianten bis Delta auf. Der Schutz gegen die Omikron-Variante ist leicht reduziert (von 93% auf 70%).
  • Covid-19-Vektor-Impfstoffe geben einen guten Schutz vor schweren Krankheitsverläufen/Hospitalisationen (um die 70%). Der Schutz gegen die Omikron-Variante ist stark reduziert.
  • Covid-19-Protein-Impfstoffe schützen gemäss Studiendaten sehr gut vor schweren Krankheitsverläufen/Hospitalisationen bei den ursprünglichen Varianten (Wuhan, Alpha). Gegenüber der Beta-Variante zeigt sich ein deutlich reduzierter Schutz, zu den Delta- und Omikron-Varianten sind erst begrenzt Daten verfügbar. Daten zur Schutzdauer sind für Nuvaxovid® aktuell noch nicht verfügbar.

Weitere Informationen:

FAQ «Wird die Wirksamkeit der mRNA-Impfung gegen eine Erkrankung und der Schutz vor Übertragung durch die neuen Virusvarianten beeinflusst?»

FAQ «Welche Wirksamkeit hat die Impfung mit COVID-19 Vaccine Janssen® bezüglich einer Erkrankung und verhindert die Impfung auch eine Übertragung?»

FAQ «Welche Wirksamkeit hat die Impfung mit Nuvaxovid® bezüglich einer Erkrankung und verhindert die Impfung auch eine Übertragung?»

Gibt es die Möglichkeit einer Prä-Expositions-Prophylaxe (passive Immunisierung) mit monoklonalen Antikörpern (mAK) für spezifische Zielgruppen?

Für schwer immundefiziente Personen, welche einen nur ungenügenden Schutz nach SARS-CoV-2 Impfung aufbauen können, ist eine passive Immunisierung mittels monoklonalen Antikörpern möglich (Prävention).

Detaillierte Informationen zur Indikation, Anwendung und Verfügbarkeit finden Sie auf der Seite Koordination der Versorgung mit wichtigen Covid-19-Arzneimitteln.

Schützt eine vollständige Covid-19 Impfung vor einer Post-Covid-19 Erkrankung (Long Covid)?

Bei einer Post-Covid-19 Erkrankung treten Covid-19 Symptome auch nach der akuten Erkrankung weiterhin oder erneut auf (siehe WHO Definition der Post-Covid-19 Erkrankung für Details).

Die Wahrscheinlichkeit einer Post-Covid-19 Erkrankung sowie deren Schweregrad sind unter anderem davon abhängig, wie schwer die ursprüngliche Covid-19 Erkrankung verlief. So zeigten in einer Metaanalyse von 10 Kohortenstudien hospitalisierte Covid-19 Patienten und Patientinnen eine ca. 5-mal höhere Wahrscheinlichkeit einer Post-Covid-19 Erkrankung als Patienten mit symptomatischer Erkrankung und ihre Post-Covid-19 Symptome dauerten im Median länger (8.8 Monate vs. ca. 4 Monate) [Hanson et al.]. Covid-19 Impfungen bieten einen Schutz gegen schwere Krankheitsverläufe und Hospitalisierungen - auch bei der Omikron-Variante. Studiendaten weisen darauf hin, dass geimpfte Personen im Fall einer Covid-19 Erkrankung ein kleineres Risiko als Ungeimpfte haben, eine Post-Covid-19 Erkrankung zu erleiden. Bei einer Studie der Gesundheitsdaten von US Veteranen war dieses für Personen mit abgeschlossener Grundimmunisierung (n=33940) 15% tiefer als für ungeimpfte Personen [Al-Aly et al.]. In einer englischen Studie berichteten 28 Tage nach einer SARS-CoV-2 Infektion Personen mit abgeschlossener Grundimmunisierung (n=2370) ca. 50 % seltener über Covid-19 Symptome als ungeimpfte Personen [Antonelli et al.].

Einige Studien weisen darauf hin, dass eine Covid-19 Impfung das Risiko einer Post-Covid-19 Erkrankung reduzierte, wenn ungeimpfte Personen nach einer Infektion geimpft wurden. [UKHSA Evidence Briefing]. Für Impfungen nach SARS-CoV-2 Infektionen empfehlen EKIF und BAG einen Abstand von mindestens 4 Wochen.

Weitere Informationen:

Informationen des BAG für die Bevölkerung zur Post-Covid-19 Erkrankung

mRNA-Impfstoffe

Ist man nach der ersten Impfdosis schon geschützt?

Die Wirksamkeit des Impfstoffs beginnt schon ca. 12-14 Tage nach der ersten Dosis. Die Wirksamkeit ist zwar bereits ab zwei Wochen nach der ersten Dosis relativ gut, wurde aber im Rahmen der klinischen Studien nur bis zur zweiten Dosis (nach 3-4 Wochen) gemessen. Eine hohe Wirksamkeit (ca. 95%) gegen eine Covid-19-Erkrankung und einen schweren Verlauf konnte nach zwei Dosen nachgewiesen werden.  

Wie lange schützt eine mRNA-Impfung gegen eine schwere Covid-19-Erkrankung?

Der Impfschutz tritt ungefähr 1-2 Wochen nach Verabreichung der zweiten Impfdosis ein.

Nach aktuellen Erkenntnissen gewährleisten die zugelassenen mRNA-Impfstoffe bei vollständig geimpften Personen <65 Jahren (2 Dosen mRNA Impfstoff oder mit bestätigter SARS-CoV2 Infektion und 1 mRNA-Impfung) einen guten Schutz während 6 Monaten vor schweren Verläufen bei Infektionen mit der Delta oder zuvor aufgetreten Varianten.

Aufgrund der Abnahme des Schutzes vor schweren Verläufen und Hospitalisationen wenige Monate nach der Grundimmunisierung bei der Delta und vor allem der Omikron-Variante, wird eine Auffrischimpfung off-label bereits ab 4 Monaten nach der Grundimmunisierung empfohlen.

Weitere Informationen:

FAQ «Für wen und wann wird eine Auffrischimpfung nach einer abgeschlossenen Covid-19-Grundimmunisierung empfohlen?»

FAQ «Was ist der aktuelle Wissensstand zum Impfschutz gegenüber der Omikron-Variante?»

Wie ist der aktuelle Wissensstand zum Impfschutz gegenüber der Omikron-Variante?

Seit die neue Variante «Omikron» im November 2021 erstmals beschrieben, und am 26.11.21 von der WHO als besorgniserregend eingestuft wurde, ist sie seit Mitte Dezember die vorherrschende SARS-CoV-2 Virus Variante in der Schweiz. Seit Anfang März 2022 ist die Omikron Subvariante BA.2 in der Schweiz dominant.

Die folgenden Aussagen beziehen sich auf die Wirksamkeit der mRNA-Impfstoffe gegenüber den Omikron-Subvarianten BA.1 und BA.2:

Mit Vorherrschen der Omikron-Variante wird eine verminderte Effektivität der COVID-19-Impfung bzw. ein im Vergleich zur Delta-Variante reduzierter und mit der Zeit weiter nachlassender Schutz vor der Omikron-Variante beobachtet, hauptsächlich gegenüber einer symptomatischen Infektion. Die Auffrischimpfung schützt jedoch gemäss aktuellem Wissensstand weiterhin vor schweren Krankheitsverläufen und Hospitalisierung bei einer Omikron-Infektion.

Wirksamkeit gegen Hospitalisationen

Aktuelle Daten aus mehreren Ländern zeigen, dass die Wirksamkeit einer mRNA-Grundimmunisierung gegen Hospitalisationen 4 Monate nach der 2. Dosis noch bei ca. 70% liegt (bei älteren Personen wurden bis zu 10% tiefere Werte beobachtet). Nach der Auffrischimpfung erhöht sich der Schutz vor Hospitalisation wegen Omikron-Infektion vorübergehend wieder auf ca. 90% und zeigt auch nach 3-4 Monaten eine nur leichte Abnahme über die Zeit auf ca. 75-80% (CDC, UKHSA, Abu-Raddad et al.). Weitere Daten über einen längeren Follow-up Zeitraum stehen noch aus.

Wirksamkeit gegen symptomatische Infektionen

Der Schutz vor symptomatischer Infektion (dies beinhaltet auch sehr milde Verläufe) durch Omikron fällt wenige Wochen nach abgeschlossener Grundimmunisierung ab (UKHSA). Mit einer Auffrischimpfung kann dieser Schutz kurzfristig auf ca. 70–75 % angehoben werden (Andrews et al., Ferguson et al., UKHSA), fällt aber nach 2-3 Monaten für beide Subvarianten (BA.1 und BA.2) wieder auf ca. 45–50% ab (Regev-Yochay et al., UKHSA).

Es bleibt wichtig zu betonen, dass die Omikron-Variante für Geimpfte und Genese weniger gefährlich ist als für Personen, welche nicht geimpft oder genesen sind. Die epidemiologische Entwicklung in Hong-Kong hat gezeigt, dass auch die Omikron-Variante für Personen, welche nicht geimpft oder genesen sind, ein gefährliches Virus sein kann.

Schützt die Covid-19 Impfung vor dem Entzündungssyndrom PIMS bzw. MIS-C? Kann dieses auch als unerwünschte Impferscheinung einer Covid-19 Impfung auftreten?

Das pädiatrische inflammatorische Multisystem-Syndrom (PIMS) oder Multisystem Inflammatory Syndrome in Children (MIS-C) ist eine seltene Komplikation einer SARS-CoV-2-Infektion bei Kindern und Jugendlichen.

Nach aktuellen Daten aus den USA (Zambrano et al.) schützt die Impfung vor MIS-C bei Jugendlichen (12-15 Jahre) mit einer Wirksamkeit von 91 % (95 % CI: 78-97 %). In einer Studie mit Jugendlichen von 12 bis 18 Jahren in Frankreich beobachtete man eine ähnliche Wirksamkeit (Levy et al.).

Bisher liegen noch ungenügend Daten für Kinder zwischen 5 und 11 Jahren vor, um eine Aussage über den potentiellen Schutz zu treffen. Diese werden jedoch zeitnah erwartet.

Es wurde auch über sehr vereinzelte Fälle berichtet, in denen bei Jugendlichen und Erwachsenen MIS-V (multisystem inflammatory syndrome associated with vaccine) als mögliche unerwünschte Impferscheinung nach einer Covid-19 Impfung aufgetreten ist.

MIS-V wurde bei geimpften Personen von 12 bis 20 Jahren, welche keine SARS-CoV-2 Infektion hatten, in 0.3 Fällen pro Million geimpfter Personen gemeldet. Im Vergleich dazu trat MIS-C nach SARS-CoV-2 Infektion in 164 Fällen pro Million infizierter Personen (16-20 jährige) bzw. in 224 Fällen pro Million infizierter Personen (11-15 Jährige) auf (Yousaf et al.). Bei Kindern unter 12 Jahren wurden bisher keine Fälle von MIS-V gemeldet.

Vektor-Impfstoffe

Wie funktioniert ein Vektor-Impfstoff generell?

Bei den Vektor-Impfstoffen wird die genetische Information mit dem Bauplan (DNA) für einen oder mehrere Bestandteile des Infektionserregers (Antigen), gegen den die Impfung schützen soll, in ein für Menschen harmloses Virus oder Bakterium eingebracht. Diese dienen als Transportmedium (Vektoren) und sind genetisch so modifiziert, dass sie sich im menschlichen Körper entweder gar nicht mehr oder nur noch begrenzt vermehren können (adenovirale Vektoren sind nicht replikationsfähig). Nach der Verabreichung des Impfstoffes dringen die darin enthaltenen Vektoren lokal begrenzt in Körperzellen ein, in welchen anschliessend das Infektionserreger-Antigen produziert wird. Das Antigen wird an der Zelloberfläche präsentiert und vom Körper als fremd erkannt. Dies führt zu einer Immunreaktion (neutralisierende Antikörper und zelluläre Immunantwort) gegen das Infektionserreger-Protein (bei COVID-Impfstoffe das SARS-CoV-2 Spike-Protein).

Wird die DNA des Vektors in das menschliche Erbgut eingebaut und kann lebenslang erhalten bleiben?

Die Wahrscheinlichkeit, dass die DNA des Vektors mit der Information für das Antigen in das Erbgut einer menschlichen Zelle eingebaut wird, ist äusserst klein. In einer von 104-106 Zellen, in welche die DNA des Vektors in den Zellkern eingebracht wurde, kann es vorkommen, dass die Vektor DNA oder Teile davon ins Genom aufgenommen werden. Da alle Zellen im Körper (mit Ausnahmen von Stammzellen) einem Turnover unterliegen, werden diese Zellen im Körper abgebaut und mit neuen Zellen ersetzt. In den mehr als 20 Jahren klinischer Erfahrung mit adenoviralen Vektoren (ein von verschiedenen möglichen Vektoren) mit mehr als 400 klinischen Studien wurden nie von Nebenwirkungen berichtet, welche auf eine Integration von Vektor DNA zurückzuführen sind. Zudem werden alle Menschen im Laufe des Lebens mit richtigen replikationsfähigen Adenoviren infiziert. Adenovirus-Infektionen haben genau die gleiche sehr niedrige Wahrscheinlichkeit, dass Virus DNA ins Genom der Zelle, in die das Virus eingedrungen ist, integriert wird.

Es gibt ein Restrisiko, dass auch in Stammzellen (beispielsweise Myoblasten) die Vektor DNA aufgenommen und ins Genom eingebaut wird. Auch hier ist davon auszugehen, dass Zellen, die das von der Vektor DNA kodierte Spike-Protein in der Plasmamembran exprimieren, vom Immunsystem eliminiert werden. Somit ist die Wahrscheinlichkeit äusserst klein, dass die Vektor DNA lebenslang erhalten bleibt. Adenovirale Vektoren gelten generell als nichtintegrierende Vektoren, d.h. sie integrieren ihr Erbgut nicht ins Zellgenom. Grundsätzlich kann davon ausgegangen werden, dass das Genom der COVID-19-Vektorimpfstoffe auf Basis nicht vermehrungsfähiger Adenoviren (ebenso wie das anderer Adenoviren) ausserhalb der menschlichen DNA (extrachromosomal) im Zellkern infizierter Zellen verbleibt.

Wie lange bleibt der Vektor in den menschlichen Zellen? Ist es denkbar, dass die „infizierten“ Zellen immer wieder mal das Spike-Protein produzieren und damit eine chronische Entzündung oder Immunreaktion hervorrufen?

Grundsätzlich können Adenoviren (ein möglicher Vektor bei Vektor-Impfstoffen) latent im Körper verbleiben. Der adenovirale Vektor im COVID-19 Impfstoff ist jedoch nicht replikationskompetent. Daher ist eine Reaktivierung ausgeschlossen.

Es ist davon auszugehen, dass Zellen, welche das Spike (S) -Protein exprimieren vom Immunsystem als «infiziert» erkannt und eliminiert werden.

Welche Wirksamkeit hat die Impfung mit COVID-19 Vaccine Janssen® bezüglich einer Erkrankung und verhindert die Impfung auch eine Übertragung?

Wirksamkeit gegen die Erkrankung

Cave: Die folgenden Angaben zur Wirksamkeit beziehen sich auf SARS-CoV-2-Virusvarianten vor Auftreten der Omikron-Variante. Für Daten zur Omikron-Variante siehe untere Abschnitte.

Der Vektorimpfstoff von Janssen bietet gemäss den bisher vorliegenden klinischen Studien einen guten Schutz vor moderaten Covid-19-Erkrankungen (Virusvarianten vor Delta) von ca. 65% (95 % Konfidenzintervall zwischen 56 und 72 %) sowie einen sehr guten Schutz vor schweren Verläufen von ca. 85% (95% Konfidenzintervall zwischen 54 und 97%). Auch bei älteren Personen konnte ein guter Schutz gezeigt werden

In Studien aus den USA zum Schutz vor der Delta Variante wurde gezeigt, dass die Wirksamkeit gegen Covid-19-bedingte Hospitalisierungen und gegen Sars-CoV-2 Infektion für COVID-19 Vaccine Janssen signifikant tiefer ist (71% gegen Hospitalisierung bzw. 60% gegen Sars-CoV-2 Delta-Infektion für COVID-19 Vaccine Janssen) als für mRNA-Impfstoffe (88 - 93% gegen Hospitalisierung bzw. 80 - 95% gegen Sars-CoV-2 Delta-Infektion für mRNA-Impfstoffe) (CDC 24.09.21 und CDC 17.09.21). In Deutschland ist der prozentuale Anteil von Covid-19-Infektionen nach Impfung bei den Personen am höchsten, die mit einer Einmaldosis COVID-19 Vaccine Janssen® geimpft wurden (RKI).

Erste Daten deuten darauf hin, dass die Omikron-Neutralisierung bei Personen, die mit einer Einmaldosis COVID-19 Vaccine Janssen® grundimmunisiert sind, stark verringert ist. Die heterologe Auffrischimpfung mit einem mRNA-Impfstoff (Comirnaty®) führt aber zu einem deutlichen Anstieg der Neutralisierungstiter gegen Omikron und die Personen waren nur leicht weniger gut (rund 13-fache Reduktion der Neutralisation von Omikron verglichen mit der Neutralisation von Delta) gegen die Omikron-Variante geschützt als Personen, die als Grundimmunisierung und Auffrischimpfung einen mRNA-Impfstoff erhalten haben (rund 5-fache Reduktion der Neutralisation von Omikron verglichen mit der Neutralisation von Delta) (Garcia-Beltran et al.).

Aus diesen Gründen wird Personen, welche eine Dosis des COVID-19 Vaccine Janssen®-Impfstoffs vor weniger als 4 Monaten erhalten haben, empfohlen, die Grundimmunisierung mit einer Dosis eines mRNA-Impfstoffs zu ergänzen (off-label). Dabei soll ein Minimalabstand von 28 Tagen nach der 1. Covid-19-Impfdosis eingehalten werden.

Personen, welche vor mehr als 4 Monaten mit einer Dosis des COVID-19 Vaccine Janssen®-Impfstoffs geimpft wurden, wird nach 4 Monaten eine Auffrischimpfung mit einer Dosis eines mRNA-Impfstoffs empfohlen (off-label), siehe Supplementum Impfempfehlung Auffrischimpfung. Die Auffrischimpfung kann mit Spikevax® oder Comirnaty® erfolgen (Ausnahme: Personen < 30 Jahren).

Die Daten zeigen, dass eine homologe wie heterologe Auffrischimpfung mit Spikevax®, Comirnaty® und Covid-19 Vaccine Janssen® gut verträglich und immunogen ist.

Wirksamkeit bezüglich Übertragung

Daten zur Frage, ob die Impfung mit COVID-19 Vaccine Janssen® auch vor einer Übertragung des Virus auf andere Personen schützt, stehen noch aus.

Protein-Impfstoffe

Wie funktioniert ein Protein-Impfstoff generell?

Bei einem Protein-Impfstoff wird ein im Labor hergestelltes und gereinigtes Protein des Krankheitserregers verabreicht. Damit das Immunsystem beim Erkennen dieses Antigens eine wirksame Immunantwort generiert, wird in dem Impfstoffpräparat ein Adjuvans verabreicht. Dieses verstärkt die Immunreaktion gegen das Antigen. Zusammen führen Adjuvans und Antigen zu einer Immunreaktion bestehend aus neutralisierenden Antikörpern und zellulärer Immunantwort gegen das Infektionserreger-Protein (bei COVID-19-Impfstoffen das SARS-CoV-2 Spike-Protein). Der Impfstoff beinhaltet im Gegensatz zu mRNA- und Vektorimpfstoffen keine genetische Information des Krankheitserregers.

Welche Wirksamkeit hat die Impfung mit Nuvaxovid® bezüglich einer Erkrankung und verhindert die Impfung auch eine Übertragung?

Wirksamkeit gegen die Erkrankung

Die klinische Wirksamkeit von zwei Dosen Nuvaxovid® im Abstand von 21 Tagen bei Erwachsenen im Alter von 18-84 Jahren, wurde im Zeitraum von Oktober 2020 bis April 2021 in drei multizentrischen, randomisierten, doppelblinden, placebokontrollierten Phase-2b (in Südafrika) bzw. Phase-3-Studien (im Vereinigten Königreich sowie in den USA/Mexiko) untersucht. Die Tabelle unten gibt eine Übersicht über diese drei Studien und deren Resultate mit Bezug auf die klinische Wirksamkeit von Nuvaxovid®.

Studie

Varianten-Anteil (%) in den Studienpopulationen

Symptomatische Covid-19 Erkrankung

VE % (95% CI)

Südafrika

Shinde et al.

Beta (91%)

50.4% (95% CI 16.6-70.5%)

UK

Heath et al.

Wuhan (31%) /

Alpha (69%)

89.7% (95% CI 80.2-94.6%)

USA + Mexiko

Dunkle et al.

Wuhan (31%) /

Alpha (61%)

90.4% (95% CI 82.9-94.6%)


Wirksamkeit bezüglich Übertragung

Daten zur Frage, ob die Impfung mit Nuvaxovid® auch vor einer Übertragung des Virus auf andere Personen schützt, stehen noch aus.

Welches Adjuvans ist in Nuvaxovid® enthalten und wieso wird es benötigt?

Nuvaxovid® enthält das Adjuvans Matrix-M™, welches auf Saponin-haltigen Extrakten des Seifenrindenbaumes, Cholesterol und Phospholipiden basiert. Ein Adjuvans verstärkt die Immunreaktion bei der Impfung. Bei Impfstoffen auf mRNA- oder Vektorbasis ist ein Adjuvans nicht notwendig.

Adjuvans und Antigen (SARS-CoV-2 Spike-Protein) führen zusammen zu einer Immunreaktion bestehend aus neutralisierenden Antikörpern und zellulärer Immunantwort gegen das Antigen.

Die Sicherheit und Immunogenität von Matrix-M™ wurde auch in klinischen Studien zu Malaria- und Influenzaimpfstoffen bestätigt. Saponine werden auch in anderen zugelassenen Impfstoffen als Adjuvans verwendet (z.B. dem Zosterimpfstoff Shingrix®). 

Wie wird der Protein-Impfstoff Nuvaxovid® hergestellt?

Das in Nuvaxovid® verwendete Protein (Antigen) wird rekombinant hergestellt. Das heisst, dass ein Antigen des Erregers, gegen den der Impfstoff wirken soll, in einem anderen Organismus hergestellt wurde. Da dabei nur ein einziges Protein als Antigen für den Impfstoff verwendet wird, nennt man diese Art der Impfstoffe auch Subunit-Impfstoffe. Für Nuvaxovid® wird das glykosylierte Spike-Oberflächenprotein des SARS-CoV-2 Virus in Insektenzellen in einer Zellkultur produziert und daraus aufgereinigt.

Weitere Informationen:

FAQ «Wird Nuvaxovid® mit der gleichen Methode hergestellt wie die Protein-Impfstoffe gegen andere Krankheiten?»

Wird Nuvaxovid® mit der gleichen Methode hergestellt wie die Protein-Impfstoffe gegen andere Krankheiten?

Es gibt verschiedene Methoden zur Herstellung von Protein-Impfstoffen. Manche Protein-Impfstoffe gegen andere Erreger werden ebenso wie Nuvaxovid® mittels rekombinanter Technologie hergestellt – z.B. Hepatitis B-Impfstoff in Hefezellen oder Gürtelrose-Impfstoff in Hamsterzellen.

In weiteren Methoden zur Herstellung von Protein-Impfstoffen wird das Antigen direkt aus den Erregern gewonnen. Für manche Grippe-Impfstoffe werden Grippeviren in Hühnereiern vermehrt und die Oberflächenproteine von den Viren abgetrennt. Für toxinbasierte Impfstoffe wie z.B. die Tetanus-Impfung wachsen die Toxin-produzierenden Organismen in einer Zellkultur. Deren ausgeschiedenen Toxine werden abgetrennt und so modifiziert, dass sie ihre Toxizität verlieren und als Antigen für die Impfung eingesetzt. 

Weitere Informationen:

FAQ «Wie wird der Protein-Impfstoff Nuvaxovid® hergestellt?»

Ist Nuvaxovid® wirksam gegen die Delta und Omikron Varianten?

Daten zur Wirksamkeit gegenüber den Virusvarianten Delta und Omikron sind erst begrenzt verfügbar. So liegen zurzeit noch keine klinischen Wirksamkeitsdaten aus Studien vor. Es kann deshalb aktuell noch keine Aussage über den Impfschutz gegenüber diesen neuen Varianten gemacht werden.

Organisation, Anmeldung und Logistik

Allgemein und Organisation

Wer ist der direkte Ansprechpartner/die direkte Ansprechpartnerin der Ärzteschaft und der Gesundheitsfachpersonen für Fragen zur Organisation der Impfung?

Für Fragen zur Logistik und Organisation der Impfung sind die kantonalen Anlaufstellen zuständig.

Die Links zu den entsprechenden Webseiten der Kantone finden Sie unter bag-coronavirus.ch.

In welchen Institutionen kann man sich impfen lassen?

Wer kann Impfstoffe bestellen und wo?

Pro Kanton gibt es eine zentrale Anlaufstelle (Single point of contact, SPOC), die für diese Fragen zuständig ist, die mit dem Bundesamt für Gesundheit BAG und der Logistikbasis der Armee (LBA) in Kontakt steht und die Bestellung von Impfstoffen und Verbrauchsmaterialien auslöst. Diese Stelle ist auch damit beauftragt, die Verteilung innerhalb des Kantons sicherzustellen. Zudem ist sie auch Anlaufstelle für die Kantonsärzte. Zu Beginn der Impfungen ist es geplant, dass die Impfungen weitgehend an Impfzentren und mobile Einheiten durchgeführt werden.  

Wie wird die Verteilung des Impfstoffes geregelt und wer entscheidet, wie die Verteilung erfolgt?

Die Verteilung richtet sich nach der Impfstrategie (PDF, 632 kB, 05.07.2022).

Die Impfstoffquoten für jeden Kanton werden bei jeder Lieferung durch das BAG berechnet. Für deren Berechnungen werden verschiedene Aspekte berücksichtigt, so u.a. die Bevölkerungszahl, die Demografie in den Kantonen sowie die Impfempfehlungen.

Wie werden Personen, die sich nicht vor Ort impfen lassen können (z.B. Personen in Alters- und Pflegeheime) mit der Impfung erreicht?

Für Personen, welche in Alters- und Pflegeheimen sind oder sich aus Mobilitätsgründen nicht vor Ort (Impfzentrum etc.) impfen lassen können, stehen mobile Impfeinheiten zur Verfügung. Kantonale Unterschiede sind in der Umsetzung möglich.

Können sich Personen ausschliesslich im Wohnkanton impfen lassen?

Der Tarifvertrag gilt in der ganzen Schweiz. Die Finanzierung der Impfung ist somit unabhängig vom Wohnort oder vom Ort einer laufenden Behandlung geregelt. Wenn möglich sollten jedoch beide Impfdosen der Impfung am gleichen Ort erfolgen, damit die zweite Impfdosis reserviert werden kann. Es kann sein, dass die Kantone bei beschränkter Impfstoffverfügbarkeit Einschränkungen im Zugang beschliessen.

Werden in der Schweiz Covid-19-Impfungen in Apotheken durchgeführt und wer impft dort?

Seit 2015 dürfen je nach kantonaler Gesetzgebung ApothekerInnen impfen; sie benötigen dazu den «Fähigkeitsausweis FPH Impfen und Blutentnahme». Die Umsetzung ist kantonal unterschiedlich geregelt. Ob Apotheker und Apothekerinnen den Impfakt delegieren können, ist kantonal geregelt.

Mehr Informationen finden Sie hierzu unter folgendem Link:

Die Kantone entscheiden, wer an der Umsetzung des Impfprogrammes gegen Covid-19 teilnimmt und somit ob Impfungen zum Schutz vor einer Covid-19 Erkrankung in Apotheken stattfinden können.

Zudem steht es jeder Apotheke frei, ob sie an der Impfkampagne teilnimmt. Deshalb müssen sich Kunden und Kundinnen erkundigen ob und in welcher Apotheke geimpft wird.

Können Personen, die im Ausland geimpft wurden, die Impfserie in der Schweiz vervollständigen?

Ja. Folgende Situationen sind zu unterscheiden:

  • Gemäss Impfempfehlung wird die Impfserie möglichst mit dem gleichen mRNA Impfstoff vervollständigt (Ausnahme: Unter 30-Jährige sollte präferentiell Comirnaty erhalten).
  • Personen, welche mit einem in der Schweiz nicht zugelassenen Covid-19-Impfstoff geimpft wurden, wird in Abhängigkeit der Anzahl Impfdosen und des verwendeten Impfstoffs eine Impfdosis eines mRNA-Impfstoffs zur Ergänzung der Grundimmunisierung empfohlen.
  • Detaillierte Informationen zu den unterschiedlichen Impfstoffen gibt die Tabellarische Übersichtvon WHO und nicht-WHO zugelassene Impfstoffen - Empfehlungen zur Vervollständigung der Grundimmunisierung nach medizinischen Gesichtspunkten mit einer mRNA-Impfstoffdosis (Stand 14.12.21)
  • Personen im Alter von ≥ 16 Jahre, welche mit einem in der Schweiz nicht zugelassenem Impfstoff grundimmunisiert wurden, wird eine Auffrischimpfung empfohlen, siehe Kapitel 3.3 Supplementum «Empfehlung einer Auffrischimpfung gegen Covid-19 mit einem mRNA-Impfstoff».

Um einen optimalen Impfschutz sicherzustellen, müssen die im Ausland verabreichten Impfdosen mittels dem durch den Patienten/der Patientin zur Verfügung gestelltem Impfnachweis überprüft werden.

Informationen zu der Kostenübernahme finden Sie in dem Faktenblatt «Finanzierung Covid-19 Impfung».

Anmeldung

Wie kann ich einen Patienten/eine Patientin zur Impfung anmelden?

Auf der Webseite des Wohnkantons findet man Informationen über die kantonale Organisation der Impfung und wie man sich anmelden kann.

Die Anmeldung kann durch die Ärztin/den Arzt, die Apothekerin/den Apotheker, eine Vertrauensperson oder durch die Patientin/den Patienten selber übernommen werden

Logistik

AKTUALISIERT Wie unterscheiden sich die verfügbaren Covid-19 Impfstoffe bezüglich Logistik?

Eine tabellarische Übersicht über die verschiedenen verfügbaren Impfstoffe und deren Formulierungen, Packungsgrössen und Lagerungskonditionen findet sich im Steckbrief der Covid-19 Impfstoffe.

Welches Material ist in den Covid-19-ImpfsetsTyp 2 a und b enthalten?

In den aktuell verteilten Covid-19-Set Typ 2 a und b, welche durch die Logistikbasis der Armee (LBA) ausgeliefert werden, sind pro Set, ausgerichtet auf 15 Impfstoff-Applikationen, folgendes Materialien enthalten:

  • 20 Alkohol Pads
  • 20 Tupfer
  • 20 Pflaster
  • 18 G23 x 30mm Injektionskanülen (blau)
  • 18 «Low Dead Space» (LDS-)Spritzen 1ml
  • 3 Spritzen 2ml

Weitere Informationen zu der Zusammensetzung des Sets Typ 2 (a und b) und dessen Verwendung finden Sie auf der Homepage des Herstellers.

Was ist in den Kinder-Impfsets enthalten?

Das speziell für die Kinder konfektionierte Kinder-Impfset, welches seit Dezember 2021 durch die Logistikbasis der Armee (LBA) ausgeliefert wird, ist pro Set auf 5 Impfstoff-Applikationen ausgerichtet. Folgende Materialien sind enthalten:  

  • 8 Alkoholtupfer
  • 8 Tupfer
  • Je 6 Pflaster mit einem Flamingo- und Dinosaurier-Sujet
  • 5 Injektions-Kanülen 16 mm
  • 5 Injektions-Kanülen 25 mm
  • 7 «Low Dead Space» (LDS-)Spritzen 1ml
  • 3 Spritzen 2ml

Weitere Informationen zu der Zusammensetzung des Kinder-Sets und dessen Verwendung finden Sie zeitnah auf der Homepage des Herstellers.

Wie ist die Entsorgung von Impfstoffen geregelt?

Abgelaufener Impfstoff darf nicht verimpft werden.

Impfstellen:

Die abgelaufenen Chargen müssen fachgerecht entsorgt werden.

Kantonale Zentrallager:

Die abgelaufenen Chargen müssen gesperrt werden und dürfen erst auf entsprechende Anordnung durch den Bund entsorgt werden. Die Kantone melden jeweils per Ende Monat (unter Angabe des Produktes, Chargennummer und Anzahl Vials) die gesperrte Menge an das BAG.

Die Entsorgung von Impfstoffen (defekt / überschrittenes Verfallsdatum), von verwendeten (leeren, angebrauchten) Impfstoff-Vials sowie Verbrauchsmaterialien erfolgt auf den üblichen, etablierten Entsorgungsprozessen von medizinischem Abfall nach den entsprechenden nationalen und kantonalen Vorgaben.

Bei der Entsorgung (volle, angebrochene und leere Vials) ist darauf zu achten, dass eine allfällige illegale Wiederverwendung (Schwarzmarkt etc.) solcher Impfungen und Behälter ausgeschlossen werden kann.

Durchführung der Impfung

Allgemein

Wie muss eine Person zur Covid-19-Impfung einwilligen?

Dies ist von der Urteilsfähigkeit der Person abhängig.

Urteilsfähige Personen
Urteilsfähige erwachsene Personen oder minderjährige, urteilsfähige Personen müssen einer Behandlung aus freiem Willen sowie nach umfassender Aufklärung durch die impfende/medizinische Fachperson zustimmen. Das gilt auch für die Covid-19-Impfung. Diese Einwilligung kann mündlich erfolgen und ist möglichst im IT-Tool zu dokumentieren.

Urteilsunfähige Personen

Als urteilsunfähig gelten Kleinkinder und Personen, die ihre Urteilsfähigkeit infolge geistiger Behinderung, psychischer Störung, Rausch oder ähnlicher Zustände eingebüsst haben, d.h. denen die Fähigkeit mangelt, vernunftgemäss zu handeln. Allerdings bedeuten psychische Störungen, hohes Alter, Beistandschaft oder Minderjährigkeit nicht automatisch, dass jemand urteilsunfähig ist. D.h. die Urteilsfähigkeit muss von Fall zu Fall beurteilt werden.

Weitere Informationen dazu finden Sie auf der Seite Freie Einwilligung auf Behandlung oder Pflege nach umfassender Aufklärung.

Grundsätzlich gilt: Es braucht zur Einwilligung grundsätzlich keine Unterschrift. Die Einwilligung ist jedoch möglichst elektronisch im IT-Tool zu dokumentieren.

Siehe dazu auch:

  • FAQ Welche Punkte müssen vor der Covid-19-Impfung im Aufklärungsgespräch thematisiert werden?
  • FAQ Können Jugendliche zwischen 12-17 Jahre selbständig zur Impfung einwilligen?

Können Jugendliche zwischen 12-17 Jahre selbständig zur Impfung mit einem mRNA-Impfstoff einwilligen?

Jugendliche ab 12 Jahren dürfen sich grundsätzlich eigenständig für eine Impfung entscheiden, sofern sie als urteilsfähig und informiert gelten.

Die Prüfung der Urteilsfähigkeit liegt in der Verantwortung der impfenden Person und kann nicht an ein fixes Alter gebunden werden bzw. es ist nicht möglich eine Altersgrenze zu definieren.

 Nicht urteilsfähige Kinder benötigen das Einverständnis der Eltern / Erziehungsberechtigten, bevor sie geimpft werden dürfen. Folgendes Merkblatt der der Konferenz für Kinder und Erwachsenschutz (KOKES) enthält nützliche Informationen betr. Prüfung der Urteilsfähigkeit bzw. den Zuständigkeiten und Kriterien.

Es ist möglich, dass aus organisatorischen Gründen in gewissen Kantonen in Impfzentren das schriftliche Einverständnis der Eltern/Erziehungsberechtigten vorausgesetzt wird. In diesen Fällen, sollen die Kantone den Jugendlichen einen alternativen Zugang ausserhalb von Impfzentren (z.B. Impfungen im Kinderspital o.ä.) anbieten.

Passend zum Thema:

  • FAQ Wie muss eine Person zur Covid-19-Impfung einwilligen?

Welche Punkte müssen vor der Covid-19-Impfung im Aufklärungsgespräch thematisiert werden?

Die Person, die geimpft wird, muss aufgeklärt werden und ihre Einwilligung zur Impfung erteilen, da eine Impfung aus juristischer Perspektive ein Eingriff in die körperliche Integrität ist. Urteilsfähige Personen oder gesetzliche Vertreter der zu impfenden Personen müssen über die Impfung informiert werden und die Einwilligung ist möglichst elektronisch im IT-Tool zu dokumentieren. Es braucht jedoch grundsätzlich keine Unterschrift.

Weitere Informationen, die die impfende Fachperson geben muss:

Angaben zur Impfung: Typ, Zahl der Injektionen, Wirksamkeit und Verträglichkeit, Nutzen und Risiken. Darüber aufmerksam machen, dass die Schutzmassnahmen weiterhin gelten und einzuhalten sind.

Vorgehen bei unerwünschten Impferscheinungen (UIE)

Kosten: kostenlos in der Schweiz (falls in Impfempfehlung empfohlen)

Erfassung der Impfung: Für statistische Zwecke und für das Impfmonitoring wird jede Impfung anonymisiert unter den geltenden Datenschutzbedingungen elektronisch erfasst. Die Einwilligung zu dieser Erfassung wird dokumentiert.

Möglichkeit für Fragen anbieten.

Die mündliche Aufklärung kann durch eine schriftliche Information ergänzt werden.

Weitere Informationen:

Checkliste Impfakt mit mRNA-Impfstoffen

FAQ «Kann eine weitere Auffrischimpfung zu Reisezwecken durchgeführt werden?»

Was ist bei der Impfung von Personen unter Antikoagulationstherapie zu beachten?

Die Verabreichung erfolgt auch bei Personen mit Antikoagulation intramuskulär. Wichtig ist eine gute Kompression an der Injektionsstelle. Zudem sind gemäss Kapitel 5e des Impfplans folgende Punkte empfohlen:

  • Eine dünne, lange Nadel (25G) verwenden
  • Injektion bevorzugt am Oberarm (M. deltoideus) durchführen
  • Kräftige Kompression für mindestens 2 Minuten, ohne reiben.
  • Aspiration nicht empfohlen (Aspirieren würde bei Blutungsneigung zu mehr lokalen unerwünschten Impferscheinungen führen)
  • Die Person mit Antikoagulation bzw. die Eltern/rechtliche Vertretung sollen über ein mögliches Auftreten eines Hämatoms im Anschluss an die Impfung und das weitere Vorgehen informiert werden.

AKTUALISIERT Wie sieht der Ablauf der Covid-19-Impfung bei Personen mit Allergien aus?

Bei anaphylaktischen Reaktionen auf andere Impfstoffe in der Anamnese, bei Personen mit bekannten schweren akuten Allergien oder kutaner oder systemischer Mastozytose sind folgende Punkte zu beachten:

  • Das geschulte Fachpersonal muss vor Ort die Notfallausrüstung (inkl. Adrenalin) griffbereit halten. Zudem sollen die Personen mit Allergien am Impfort 15 Minuten nach Verabreichung der Impfdosis überwacht werden. Bei guter Toleranz der ersten Impfdosis ist eine Überwachung von 5 Minuten nach jeder weiteren Dosis ausreichend.
  • Bei einer anaphylaktischen Reaktion nach der ersten oder zweiten Impfdosis ist eine weitere Impfdosis vorläufig kontraindiziert. Nach Rücksprache mit einer Fachärztin/ einem Facharzt für Allergologie und klinische Immunologie kann die Impfserie heterolog mit einer Dosis COVID-19 Vaccine Janssen® oder Nuvaxovid® vervollständigt werden (siehe Impfempfehlung für die Covid-19 Impfung im Herbst 2022, Anhang 2.3 ).

Allergieanamnese: Vorabklärung gemäss der jeweiligen Impfempfehlungen und entsprechendes Vorgehen (Anhang 6 der Impfempfehlung für die Covid-19-Impfung im Herbst 2022, Anhang 2 Janssen Impfempfehlung und Anhang 2 Nuvaxovid® Impfempfehlung[SZAB1] )

Was ist bei der Impfung von Personen mit Immundefizienz besonders zu beachten?

Immungeschwächten Personen, einschliesslich Personen, die mit Immunsuppressiva therapiert werden, wird eine Covid-19 Impfung mit den in der Schweiz zugelassenen mRNA-Impfstoffen mit einem angepassten Impfschema empfohlen (für detaillierte Informationen siehe Kapitel 3.3 «Impfempfehlung für mRNA-Impfstoffe gegen Covid-19») und FAQ «Welches Impfschema wird für Personen mit schwerer Immundefizienz empfohlen?».

Die Wirksamkeit einer COVID-19 Impfung kann bei immundefizienten Personen reduziert sein.

COVID-19 Vaccine Janssen® oder Nuvaxovid® sollen nur in Betracht gezogen werden, wenn der potenzielle Nutzen in einer individuellen Nutzen-Risiko-Abwägung (Wirksamkeit, Verträglichkeit) auch im Vergleich zur Impfung mit einem mRNA Impfstoff überwiegen.

Folgende Punkte sind bei der Impfung von immundefizienten Personen wichtig:

  • mRNA-, Vektor- und Protein-Impfstoffe sind KEINE Lebendimpfstoffe und dürfen somit bei Immunsuppression eingesetzt werden.
  • Impfungen vorzugsweise während einer stabilen Phase der Erkrankung durchführen.
  • Mit der Impfung warten, wenn eine schwere Immunsuppression vorliegt oder in den ersten drei Monaten nach einer B Zell depletierenden Therapie, da die Immunantwort so stark eingeschränkt ist, dass durch die Impfung kaum ein Schutz erreicht wird.
  • Vor einer immunsuppressiven Therapie oder Intensivierung ist die vorherige Impfung mit mindestens einer Dosis empfohlen und zwar mit grösstmöglichem Abstand zur Therapie.
  • Die Impfung wird engen Kontaktpersonen ausdrücklich empfohlen.

Informationen zu Therapieoptionen bei einer SARS-CoV-2 Infektion schwer immundefizienter Personen finden Sie auf der BAG Webseite zu Covid-19 Arzneimitteln.

Weitere Informationen:

FAQ «Welche Personen gelten im Rahmen von Covid-19 Impfungen als schwer immundefizient?»

FAQ «Welches Impfschema wird für Personen mit schwerer Immundefizienz empfohlen?»

Kann eine Grippe-Impfung und eine Covid-Impfung kurz hintereinander oder auch gleichzeitig erfolgen?

Ja, die Grippe-Impfung und die Covid-19 Impfung können gleichzeitig oder in beliebigen Abständen zueinander erfolgen. Wenn die Verabreichung gleichzeitig erfolgt, sollen die Injektionen jeweils an einem anderen Arm verabreicht werden. Gemäss aktuellen Daten zu mRNA-Impfstoffen und Nuvaxovid® hat dies weder für die Nebenwirkungen/für die Sicherheit noch für die Wirksamkeit einen negativen Einfluss (R. Lazarus et al). Bei gleichzeitiger Verabreichung können die Nebenwirkungen jedoch leicht erhöht sein.

Soll eine Serologie durchgeführt werden, bevor ein Kind (5-11-jährig) geimpft wird?

Wie bei Erwachsenen wird bei Kindern (5-11 jährig) eine Antikörperbestimmung vor der Impfung zur Überprüfung des Serostatus grundsätzlich nicht empfohlen, da dies hinsichtlich Sicherheit und Wirksamkeit der Impfung nicht notwendig und somit auch unwirtschaftlich ist. Sinnvoll kann die Bestimmung von Antikörpern lediglich dann sein, wenn bei Kindern die Vermutung besteht, dass sie an Covid-19 erkrankt waren und nicht getestet wurden.
Kindern mit einer schweren Immundefizienz wird gemäss Impfschema eine Serologie nach der 2. Impfdosis empfohlen, damit ein Entscheid für die Notwendigkeit einer dritten Impfdosis getroffen werden kann. Die Kosten für die Analyse aus SARS-CoV-2-Antikörper werden nur in diesem Falle gemäss Impfempfehlung Kapitel 3.3.1 übernommen. Die Kosten für Analysen auf SARS-CoV-2-Antikörper bei der allgemeinen Bevölkerung werden gemäss aktueller Verordnung nicht übernommen, ausser im Falle einer Anordnung durch die zuständige kantonale Stelle.

Passend zum Thema:

  • FAQ Welches Impfschema wird Kindern (5-11 jährig) mit einer schweren Immundefizienz empfohlen?
  • FAQ Welchen Nutzen haben serologische Tests zur Zeit?

Welcher zeitliche Abstand zur Impfung sollte nach einer COVID-19 Behandlung mit monoklonalen Antikörpern beachtet werden?

Nach einer passiven Antikörperbehandlung (monoklonale Antikörper oder Genesenen-Plasma) einer SARS-CoV-2 Infektion, ist eine Impfung vorübergehend kontraindiziert. Vor einer COVID-19-Impfung sollte ein Minimalintervall von mindestens 90 Tagen eingehalten werden.

Während diesem Zeitraum sind diese Personen durch die Genesung geschützt.

Was ist eine «off-label» Anwendung?

Anwendungen, für die das jeweilige Produkt nicht von Swissmedic zugelassen ist, sind off-label.

Stützt sich die verantwortliche Fachperson bei der Wahl oder Verwendung eines Impfstoffes auf die Impfempfehlungen des BAG ab, kann er/sie damit nachweisen, die anerkannten Regeln der medizinischen und pharmazeutischen Wissenschaften beachtet und somit den heilmittelgesetzlichen Sorgfaltspflichten Genüge getan zu haben. Hält die verantwortliche Fachperson sich auch an die Sorgfaltspflichten aus dem Behandlungsvertrag (u.a. Informations-, Aufklärungs- und Dokumentationspflicht), kann sie bzw. er in der Regel nicht haftbar gemacht werden.

Für weitere Informationen siehe BAG off-label use.

Weitere Informationen: FAQ «Wer haftet für Impfschäden?»

Wird bei der Covid-19 Impfung eine Aspiration empfohlen?

Nein. Eine Aspiration bei der Impfung wird nicht empfohlen, um durch die Aspiration mögliche Schmerzen zu verhindern.

An der für die i.m. Injektion der Impfstoffe empfohlenen Körperstelle (M. deltoideus) liegen keine grösseren Blutgefässe in Reichweite der Nadel. Darum ist eine versehentliche intravasale Gabe höchst unwahrscheinlich.

Welche Personen gelten im Rahmen von Covid-19 Impfungen als schwer immundefizient?

Die Covid-19 Impfempfehlungen für schwer immundefiziente Personen gelten ausschliesslich für Personen, welche zum Zeitpunkt der Covid-19 Impfung unter einer der folgenden schwer immunsupprimierenden Behandlungen stehen:

  • B Zell Depletion (z.B. Rituximab, Ocrelizumab, Cyclophosphamid, Bruton-Tyrosinkinase Hemmer, etc.),
  • Hochdosis-Chemotherapie,
  • Hoch dosierte Kortikosteroidtherapien (>20mg Prednison/Tag, >2 Wochen),
  • Weitere Therapien, die zu einer schweren Immunsuppression führen (z.B. Mycophenolat, Ciclosporin, Januskinase-Inhibitoren u.ä.),
  • Kombinationstherapie verschiedener immunsupprimierender Medikamente.

     sowie für

  • Personen mit einem angeborenen Immundefekt mit eingeschränkter B- und T-Zellfunktion (z. B. common variable immunodeficiency; CVID, isolierte CD4-Lymphozytopenie u.ä.),
  • Empfänger für Solid Organtransplantation.
  • Patienten mit HIV-Infektion und CD4+-Zellen < 200 pro μl
  • Patienten unter Hämodialyse,
  • Patienten mit weiteren Erkrankungen, die mit einer vergleichbaren schweren Immundefizienz einhergehen.

Hausärztinnen und Hausärzte oder andere Gesundheitsfachpersonen können diese Patientinnen und Patienten an den betreuenden Spezialistinnen und Spezialisten für die weitere Abklärung verweisen.

Details zur Indikationsstellung sowie dem spezifischen Vorgehen sind in der Impfempfehlung für die Covid-19 Impfung im Herbst 2022 beschrieben (Kapitel 6.1).

Für alle anderen besonders gefährdeten Personen, somit auch ältere Personen (>65 Jahren), gelten die Empfehlung für schwer immundefiziente Personen nicht.

Weitere Informationen:

FAQ «Welches Impfschema wird für Personen mit schwerer Immundefizienz empfohlen?»

FAQ «Was ist bei der Impfung von Personen mit Immundefizienz besonders zu beachten?»

Impfschema

Allgemein

Kann sich mein Patient/meine Patientin parallel zur Covid-19-Impfung auch gegen andere Krankheiten impfen lassen?

Ja. Zwischen der Covid-19-Impfung und der Verabreichung anderer Impfungen muss kein Minimalabstand eingehalten werden.

Ist es notwendig, dass meine Patientin/mein Patient vor der Impfung einen Covid-19-Test macht?

Die Indikation einer Antikörpertiter-Bestimmung zur Festlegung der Indikation für eine 3. Impfdosis oder der Messung der Impfantwort besteht nur bei einer speziellen Gruppe schwer abwehrgeschwächter Patienten.

CAVE: Für alle anderen besonders gefährdeten Personen, somit auch ältere Personen (>65 Jahren), gilt diese Empfehlung nicht.

Diese Empfehlung gilt ausschliesslich für Personen, welche zum Zeitpunkt der Covid-19 Impfung unter einer der folgenden schwer immunsupprimierenden Behandlungen standen:

  • B Zell Depletion (z.B. Rituximab, Ocrelizumab, Cyclophosphamid, Bruton-Tyrosinkinase Hemmer, etc.),
  • Hochdosis-Chemotherapie,
  • Hoch dosierte Kortikosteroidtherapien (>20mg Prednison/Tag, >2 Wochen),
  • Weitere Therapien, die zu einer schweren Immunsuppression führen (z.B. Mycophenolat, Ciclosporin, Januskinase-Inhibitoren u.ä.),
  • Kombinationstherapie verschiedener immunsupprimierender Medikamente.

Sowie für

  • Personen mit einem angeborenen Immundefekt mit eingeschränkter B- und T-Zellfunktion (z. B. common variable immunodeficiency; CVID, isolierte CD4-Lymphozytopenie u.ä.),
  • Empfänger für Solid Organtransplantation.

Hausärzte oder andere Gesundheitsfachpersonen können diese Patienten, an den betreuenden Spezialisten für die weitere Abklärung verweisen.

Details zur Indikationsstellung sowie dem spezifischen Vorgehen sind in den Impfempfehlungen beschrieben (Kapitel 3.3).

Weitere Informationen hierzu in der «FAQ Ist eine Auffrisch-Impfung («Booster») nach einer vollständigen Impfung gegen Covid-19 in absehbarer Zeit notwendig?»

Welches Impfschema wird Kindern (5-11-jährig) mit einer schweren Immundefizienz empfohlen?

Kindern im Alter von 5–11 Jahrenmit einer schweren Immundefizienz oder nach einer Stammzelltransplantation wird 4 Wochen nach der 2. Impfdosis eine Serologie empfohlen. Sind klar positive SARS-CoV-2 Impfantikörper vorhanden, ist keine 3. Impfdosis nötig. Grenzwertig positive Impfantikörpertiter sind als negativ zu betrachten. Im Falle eines negativen Nachweises von SARS-CoV-2 Impfantikörper wird eine 3. Dosis zur Grundimmunisierung mit einem Minimalabstand von 4 Wochen nach Dosis 2 empfohlen. Diese eingeschränkte Empfehlung erfolgt, da eine 3. Dosis in diesem Alter off-label ist, wenig Daten vorliegen und daher nur Kinder eine 3. Dosis erhalten sollen, bei denen die Antikörpertiter auf einen unvollständigen Impfschutz hinweisen.

Welches Impfschema wird für Personen mit schwerer Immundefizienz empfohlen?

Grundimmunisierung:

Für Personen mit schwerer Immundefizienz werden für die Grundimmunisierung drei Dosen eines mRNA Impfstoffes im Abstand von minimal 4 Wochen zwischen den einzelnen Dosen empfohlen.

  • Für Personen ab 30 Jahren wird Comirnaty® (30 µg Dosierung) oder Spikevax® (100 µg Dosierung) empfohlen.
  • Für Personen im Alter von 12–29 Jahren wird präferenziell Comirnaty® empfohlen.
  • Für Kinder im Alter von 5–11 Jahren wird die Comirnaty® Kinderformulierung (10 μg) empfohlen. 4 Wochen nach der 2. Impfdosis wird eine Serologie empfohlen. Sind eindeutig SARS-CoV-2 Impfantikörper nachweisbar, ist keine 3. Impfdosis nötig.

4 Wochen nach der abgeschlossenen Grundimmunisierung wird für diese Personen eine Serologie empfohlen, um die Bildung von Antikörpern nach der Grundimmunisierung zu kontrollieren.

Auffrischimpfung:

Schwer immundefizienten Personen ab dem Alter von 12 Jahren wird nach Gabe von 3 mRNA-Impfdosen zur Grundimmunisierung off-label eine Auffrischimpfung empfohlen. Die Auffrischimpfung soll frühestens 4 Monate nach der letzten Impfdosis verabreicht werden (Comirnaty® 30 µg oder Spikevax® 100 µg).

In einer epidemiologischen Lage mit hohen täglichen Fallzahlen und hoher Verbreitung des Virus empfehlen EKIF und BAG für schwer immundefiziente Personen ab dem Alter von 12 Jahren dann eine weitere Auffrischimpfung (5. Dosis, off-label), wenn dadurch gemäss Einschätzung der behandelnden Ärztin oder des behandelnden Arztes für zumindest eine kurze Zeit ein Impfschutz gegen schwere Erkrankung für diese Person zu erwarten ist. Die zweite Auffrischimpfung (5. Dosis) soll ebenfalls frühestens 4 Monate nach der letzten Impfdosis verabreicht werden (Comirnaty® 30 µg oder Spikevax® 100 µg).

Bei Spikevax wird bei der Auffrischimpfung schwer immundefizienter Personen die gleiche Dosis wie bei der Grundimmunisierung empfohlen (100 µg). Für Personen im Alter von 12–17­Jahren wird die Auffrischimpfung mit Comirnaty® empfohlen. Für Personen zwischen 18 und 29 Jahren wird die Impfung mit einem mRNA-Impfstoff, präferenziell Comirnaty®, empfohlen.

Eine bestätigte akute SARS-CoV-2 Infektion kann eine Impfdosis der Grundimmunisierung ersetzen. Dazu muss die Infektion im Abstand von mindestens 4 Wochen zu den verabreichten Impfdosen aufgetreten sein.

Cave: Nach einer Omikron-Infektion kann nicht davon ausgegangen werden, dass diese Infektion die Immunantwort wesentlich erhöht. Die Datenlage wird eng beobachtet, und bei Bedarf wird die Empfehlung entsprechend angepasst.

Tritt eine Infektion nach abgeschlossener Grundimmunisierung auf, wird eine Auffrischimpfung unter Berücksichtigung des Minimalabstandes von 4 Wochen nach Infektion resp. 4 Monaten nach der letzten Covid-19 Impfdosis empfohlen.

Passive Immunisierung:

Für schwer immundefiziente Personen mit einer sehr geringen oder fehlenden Immunantwort auf die Covid-Impfung soll eine passive Immunisierung (Prävention) mit monoklonalen Antikörpern gegen SARS-CoV-2 erwogen werden (Positionspapier der SSI und EKIF).

Weitere Informationen:

FAQ «Welche Personen gelten im Rahmen von Covid-19 Impfungen als schwer immundefizient?»

FAQ «Was ist bei der Impfung von Personen mit Immundefizienz besonders zu beachten?»

mRNA-Impfstoffe

AKTUALISIERT Wie viele Impfstoffdosen müssen pro Person verabreicht werden und wie sieht der Ablauf der Impfung aus (mRNA-Impfstoffe)?

Die Seroprävalenzdaten von Corona Immunitas zeigen, dass > 97% der Schweizer Bevölkerung ab dem Alter von 5 Jahren im Juni 2022 Antikörper gegen SARS-CoV-2 hatte. Aus diesem Grund wird ungeimpften Personen ohne Risikofaktoren ab 16 Jahren nur noch eine einzelne Impfdosis empfohlen. Alternativ sind auch 2 Impfdosen im Abstand von 4 Wochen möglich.

Bei besonders gefährdeten Personen, welche noch ungeimpft sind, werden 2 Impfdosen im Abstand von 4 Wochen empfohlen, für einen bestmöglichen Schutz dieser Gruppe (abweichende Empfehlungen gelten für Kinder und Jugendliche sowie schwer immundefiziente Personen).

Weitere Informationen:

 FAQ«Was ist bei der Impfung von Personen mit Immundefizienz besonders zu beachten?» «Weshalb wird jungen Personen < 30 Jahren die Impfung präferenziell mit Comirnaty® empfohlen?»

«Warum ist eine Impfung bei Jugendlichen mit einem mRNA-Impfstoff empfohlen?»

Vektor-Impfstoffe

Wie viele Impfstoffdosen müssen pro Person verabreicht werden und wie sieht der Ablauf der Impfung aus (COVID-19 Vaccine Janssen®)?

Grundimmunisierung

Das empfohlene Impfschema zur Grundimmunisierung umfasst 1 Impfdosis des COVID-19 Vaccine Janssen®, ergänzt durch 1 Dosis eines mRNA-Impfstoff (off-label).

Hinweis Grundimmunisierung: Ungeimpften Personen mit einer vergangenen bestätigten SARS-CoV-Infektion wird eine Impfdosis empfohlen. Die Impfung wird zeitnah ab einem Monat (Minimalintervall 4 Wochen) und innerhalb 3 Monate nach Infektion empfohlen bzw. sobald wie möglich falls die Infektion vor mehr als 3 Monaten nachgewiesen wurde.

Auffrischimpfung / weitere Dosen:

Nach frühestens 4 Monaten nach der letzten Dosis wird eine Auffrischimpfung mit einem mRNA-Impfstoff empfohlen (off-label).

Explizit nur Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht mit einem mRNA-Impfstoff impfen lassen können oder mRNA-Impfstoffe ablehnen, wird eine 2. Dosis COVID-19 Vaccine Janssen® ab 2 Monate nach der Grundimmunisierung mit einer Dosis COVID-19 Vaccine Janssen® empfohlen.

Hinweis Auffrischimpfung: Tritt eine bestätigte SARS-CoV-2 Infektion nach Abschluss der Grundimmunisierung auf, so ist eine Auffrischimpfung mit einem mRNA-Impfstoff (oder einer zweiten Dosis COVID-19 Vaccine Janssen®) frühestens 4 Wochen nach dieser Infektion (unter Berücksichtigung des Minimalabstandes von 4 Monaten zur letzten Covid-19 Impfdosis) empfohlen.

Weiterführende Informationen finden Sie in der Impfempfehlung für COVID-19 Vaccine Janssen®.

Protein-Impfstoffe

Wie viele Impfstoffdosen Nuvaxovid® müssen pro Person verabreicht werden und wie sieht der Ablauf der Impfung aus?

Grundimmunisierung

2 Dosen Nuvaxovid® im Abstand von 4 Wochen.

Hinweis: Ungeimpften Personen mit einer vergangenen bestätigten SARS-CoV-2-Infektion wird eine Impfdosis empfohlen. Die Impfung wird zeitnah ab einem Monat (Minimalintervall 4 Wochen) und innerhalb 3 Monate nach Infektion empfohlen bzw. sobald wie möglich falls die Infektion vor mehr als 3 Monaten nachgewiesen wurde.

Auffrischimpfung

Es liegen noch keine Daten zur Auffrischimpfung nach Grundimmunisierung mit Nuvaxovid® vor. Eine Auffrischimpfung ist aktuell nicht zugelassen und wird nicht empfohlen. Über die Notwendigkeit einer Auffrischimpfung wird gegebenenfalls zeitnah informiert.

AKTUALISIERT Ist eine heterologe Auffrischimpfung mit Nuvaxovid® möglich und empfohlen?

Ja. Nuvaxovid® ist sowohl als heterologe als auch als homologe Auffrischimpfung zugelassen und empfohlen. Für die Auffrischimpfung im Herbst 2022 wird die Impfung präferenziell mit einem bivalenten mRNA-Impfstoff oder Nuvaxovid® empfohlen. Zur letzten Impfung oder einer eventuellen SARS-CoV-2-Infektion soll dabei ein Mindestintervall von 4 Monaten berücksichtigt werden.

Impfstoff und Material

Auf der Nadel zur Entnahme des Moderna-Impfstoffs aus dem Primärbehälter kommt es gelegentlich zu dunklen Ablagerungen. Was weiss man über die Ursache dieser Ablagerungen? Dürfen diese Vials verimpft werden?

Swissmedic erhält weiterhin Meldungen, dass auf der Nadel, welche zur Entnahme des Moderna-Impfstoffs aus dem Primärbehälter verwendet wird, gelegentlich dunkle Ablagerungen festzustellen sind.

Gemäss den Untersuchungen von Swissmedic hat sich erhärtet, dass die Ablagerungen aus Komponenten von Stopfen und Nadeln bestehen. Die Art und Weise des Durchstechens der Stopfen und die anschliessenden Bewegungen der Kanüle haben einen erheblichen Einfluss auf die Bildung der Ablagerungen.

Swissmedic beurteilt alle aktuell verfügbaren Impfstoffchargen weiterhin als verwendungsfähig. Bei der Vorbereitung des Impfstoffs wird folgendes Vorgehen empfohlen:

  • Da der Stopfen des Impfstoffvials die wahrscheinliche Quelle der Verunreinigungen ist, sollte er möglichst nur einmal durchstochen werden.
  • Minimieren Sie die Bewegungen der Kanülen in den Stopfen so weit wie möglich.
  • Kontrollieren Sie den Spritzeninhalt nach dem Aufziehen des Impfstoffs bestmöglich auf das Vorhandensein von Fremdpartikeln. Sind Verunreinigungen / Partikel zu sehen, sollte die Spritze nicht zur Impfung verwendet werden.

Wo kann ich Qualitätsmängel von Arzneimitteln inklusive Impfstoffampullen melden?

Das Merkblatt und Formular wie Sie Qualitätsmängel an Swissmedic melden können, finden Sie unter folgendem Link.

Dürfen Restmengen aus verschiedenen Vials zusammengefügt werden?

Nein, dies darf aus hygienischen und sicherheitstechnischen Gründen nicht gemacht werden.

Wie unterscheiden sich die unterschiedlichen Comirnaty-Formulierungen?

Bei dem Comirnaty-Impfstoff kann zwischen zwei Produkten unterschieden werden: PBS (phosphat-basierte Salzlösung) /Sucrose und Tris/Sucrose-Formulierung. Damit die verschiedenen Formulierungen unterschieden werden können, werden die Vials und Verpackungen mit unterschiedlichen Farben gekennzeichnet. Die folgende Darstellung des Herstellers (Pfizer/BioNTech) zeigt die wesentlichen Merkmale der jeweiligen Formulierungen auf: //www.comirnatyeducation.ch/files/pfiz-vacc_corona-impfstoff_formulation-guide_a4_d_20211214.pdf

Was sind die Eigenschaften der neuen Comirnaty Formulierung für Erwachsene (ready-to-use)?

Bei dieser Tris/Sucrose-Formulierung handelt es sich um eine neue Darreichungsform des derzeit erhältlichen COVID-19 Impfstoffs (violette Aufmachung).Die Herstellung und Auslieferung erfolgt erst in den nächsten Wochen und es ist möglich, dass gleichzeitig beide Formulierungen (violett, alte zu rekonstituierende Formulierung; grau, neue rekonstitutierte Formulierung auf der Basis einer Tris-Sacharat-Lösung) auf dem Markt sind.

Die nachfolgenden Informationen zeigen die wichtigsten Punkte zum Handling der neuen gelösten Comirnaty-Formulierung:

  • Das Primärpackmittel ist das Vial mit grauem Verschluss (Cap). Die Umrandungen auf dem Vial-Etikett sowie auf dem Kartonetikett und dem Altersbereich sind in ebenfalls grau.
  • 6 Dosen zu 0.3 ml pro Mehrfachampulle können direkt dem aufgetauten Vial entnommen werden; kein Verdünnungsmittel wird benötigt bzw. die Rekonstituierung fällt weg (ready-to-use Formulierung).
  • Die neue Formulierung weist eine verbesserte Stabilität von bis zu 10 Wochen bei 2°C bis 8°C auf.
  • Beachten Sie: Auch dieser Impfstoff darf NICHT geschüttelt werden. Die Vials dürfen nur mehrmalig umgedreht werden. Nicht gebrauchter Impfstoff muss nach Ablauf der Verwendungsfrist entsorgt werden.

Das Impfset 2 und die zukünftig zu erwartenden Sets sind für die neue Formulierung geeignet. Aufgrund der ready-to-use-Formulierung werden die Spritzen und Aufziehkanülen für das NaCl und auch NaCl Miniplasco jedoch nicht mehr benötigt. Es liegt in der Verantwortung der kantonal zuständigen Stellen die überschüssigen Utensilien aus den Impfsets weiterzugeben und/oder in den kantonalen Strukturen weiterzuverwenden. Diese Artikel sind z.T. auch nicht automatischer Bestandteil der Impfsets, sondern on Top-Produkte.

Weitere Informationen finden Sie auf der Webseite Pfizer/BioNTech und B. Braun. 

Welches Impfschema gilt für Kinder, welche während des 2-Dosen Impfschemas 12 Jahre alt werden?

Für die Grundimmunisierung gilt das Impfschema zum Zeitpunkt der 1. Impfung. Das Impfschema bestimmt Anzahl und Zeitpunkt der Impfungen. Die Impfdosierungen hingegen werden innerhalb des Impfschemas an das Alter des Kindes angepasst, da sie auf dem Alter des Kindes, und nicht auf dessen Gewicht oder Grösse basieren. Wird ein Kind zwischen 1. und 2. Dosis 12-jährig, so soll als 2. Dosis die Formulierung/Dosierung  für Personen ≥12 Jahre geimpft werden. Erhielt das Kind irrtümlicherweise als 2. Dosis die Formulierung/Dosierung für unter 12-jährige Kinder, so muss die Impfdosis nicht wiederholt werden.

Die Auffrischimpfung wird allen Personen ab 12 Jahren frühestens 4 Monaten nach Abschluss der Grundimmunisierung empfohlen.

Dokumentation der Impfung

Welchen Nachweis erhält man nach der Covid-19-Impfung?

Impfnachweis/-ausweis

Die Impfstellen (Impfzentrum, Arztpraxis, Apotheke) entscheiden wie die Impfungen dokumentiert werden. In den meisten Fällen erhalten Sie nach der Impfung einen ausgedruckten Impfnachweis. Der Impfnachweis enthält den Ort und das Datum der Impfung sowie Informationen zum verabreichten Impfstoff (Handelsname, Hersteller, Lot-Nr.).

Bei einigen Impfstellen können Sie die Covid-19-Impfungen auch in den Impfausweis («Impfbüchlein») eintragen lassen. Für den Impfausweis gibt es kantonale Vorlagen, eine Vorlage des BAGs und eine gelbe internationale Version der WHO.
Die Übertragung der Covid-19-Impfungen in einen Impfausweis kann gegen Vorweisen des ausgedruckten Impfnachweises auch noch später erfolgen. Die Fachpersonen sind allerdings nicht verpflichtet, diese Übertragung zu machen, wenn sie die Impfung nicht selber vorgenommen haben.

Alle oben erwähnten Formen von Einträgen und Nachweisen sind ärztliche Bescheinigungen. Dies sind keine amtlichen Dokumente. Dazu fehlte in der Schweiz die Gesetzesgrundlage.
Einzige Ausnahme: Der gelbe Impfausweis der WHO wird für die Gelbfieberimpfung international als offizieller Nachweis anerkannt.

Covid-Zertifikat

Informationen finden Sie auf der Seite Covid-Zertifikat.  

Jede Person, die sich impfen lässt, erhält nach der Impfung einen Impfnachweis in Papierform. Was ist darauf dokumentiert?

Der Impfnachweis enthält den Ort und das Datum der Impfung sowie Informationen zum verabreichten Impfstoff (Handelsname, Hersteller, Lot-Nr). Stempel und Unterschrift können zusätzlich ergänzt werden. Die impfende Fachperson kann ebenfalls aufgeführt sein. Der Impfnachweis kann sich je nach kantonalen Regelungen und Vorgaben der Impfstellen unterscheiden.  

Sind Personen, welche aufgrund der Impfempfehlung nur eine Impfdosis (Comirnaty® oder Spikevax®) (insbesondere nach einer bestätigten Covid-19 Infektion) erhalten haben, auch zu einem schweizerischen Covid-Zertifikat berechtigt?

Personen, welche nach einer bestätigten Covid-19-Infektion nur eine Impfdosis der Impfstoffe Comirnaty® oder Spikevax® erhalten haben, sind zu einem Covid-Zertifikat berechtigt.

Unerwünschte Impferscheinungen und Impfschäden

Allgemein

Hängen alle gesundheitlichen Vorfälle, die kurz nach einer Impfung auftauchen, mit der Impfung zusammen?

Nein, es hängen nicht alle gesundheitlichen Vorfälle, die kurz nach der Impfung auftauchen, mit der Impfung zusammen. Gesundheitsprobleme können unabhängig von der Impfung weiterhin auftauchen. Dies manchmal auch in direktem zeitlichem Zusammenhang mit einer Impfung. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Vorfälle Folgen der Impfung sein müssen.
Wenn jedoch Ereignisse bei geimpften Personen häufiger nach einer Impfung auftreten, als bei ungeimpften Personen des gleichen Alters und Geschlechts, wird dies genauer angeschaut.

Bei älteren Menschen und Personen mit gewissen chronischen Erkrankungen ist unabhängig von der Impfung mit gesundheitlichen Vorfällen zu rechnen. Sie haben auch ein erhöhtes Risiko, aufgrund des Alters oder aufgrund der Vorerkrankungen eines natürlichen Todes zu sterben.

Begünstigt die Covid-19-Impfung eine Autoimmunerkrankung?

Es ist grundsätzlich möglich, dass Impfungen bei genetischer Prädisposition eine Autoimmunerkrankung auslösen können. Das Risiko für einen Autoimmunisierungsprozess aufgrund einer Virus-Infektion ist jedoch als viel höher einzuschätzen als durch eine Impfung. Die Impfung ist daher generell ein wichtiger Schutz vor einer Autoimmunerkrankung. Dies scheint auch bei einer Covid-19-Impfung zu gelten.

Die Auswertung der erfassten Daten über unerwünschte Impferscheinungen sowie Studien aus anderen Ländern und der Schweiz werden in naher Zukunft dazu weitere Erkenntnisse liefern.

Wie viele Todesfälle sind unabhängig von der Covid-19-Impfung in der Gruppe der besonders gefährdeten Personen zu erwarten?

Gemäss der Impfstrategie werden aktuell Personen über 65 Jahren sowie Personen mit bestimmten chronischen Erkrankungen prioritär geimpft. Rein statistisch gesehen ist in dieser Altersgruppe unabhängig von einer Covid-19-Impfung in einem vorgegebenen Zeitraum mit einer gewissen Anzahl an Todesfällen zu rechnen. In der Altersgruppe der über 85-Jährigen sterben in der Schweiz erwartungsgemäss 2'300 Personen innert 4 Wochen (entspricht dem Zeitraum zwischen 2 Impfdosen). Dies entspricht 1% der Personen in dieser Altersgruppe.

Bei Personen über 65 Jahren sind Todesfälle aufgrund eines Herzinfarktes, eines Schlaganfalls oder bösartiger Tumore viel häufiger als bei jüngeren Personen. Beispielsweise fallen 79% der Todesfälle aufgrund bösartiger Tumore in die Gruppe der Personen über 65 Jahren.

Diese Todesfälle können zeitlich mit einer Covid-19-Impfung zusammentreffen, ohne dass die Impfung ursächlich damit zusammenhängt. Eine Assoziation zwischen einem Todesfall und einer in zeitlichem Zusammenhang stehenden Covid-19-Impfung wird in jedem Fall von den zuständigen Stellen genau überprüft.

Kann die Covid-19-Impfung eine Narkolepsie auslösen ?

Gemäss heutigem Wissensstand hat ein Adjuvans von Pandemrix bei genetisch prädisponierten Menschen eine Narkolepsie ausgelöst oder zumindest begünstigt. Da das betreffende Adjuvans nicht in den zurzeit zugelassenen Covid-Impfstoffen vorkommt, geht man nicht davon aus, dass diese Impfstoffe eine Narkolepsie begünstigen.

Kann nach der Covid-19 Impfung Nesselfieber/Urtikaria als unerwünschte Impferscheinung auftreten?

Nach Covid-19 Impfungen wurden Urtikaria als unerwünschte Impferscheinungen gemeldet. Dabei traten die Urtikaria als akute Überempfindlichkeitsreaktionen lokal an der Injektionsstelle auf. In manchen Meldungen traten Urtikaria auch als verzögert auftretende Reaktionen disseminiert an verschiedenen Körperstellen auf, welche teilweise erst einige Tage bis 1 oder 2 Wochen nach Impfung begannen und wiederholt auftraten. Die Symptome dauerten teils auch während Wochen bis Monaten an.

Urtikaria wurden vor allem nach Auffrischimpfungen mit Spikevax® berichtet.

Gemäss Swissmedic liegen aktuell für eine abschliessende Bewertung dieser Reaktionen noch nicht ausreichend Informationen vor. Die Datenlage wird kontinuierlich evaluiert.

Swissmedic publiziert auf ihrer Webseite einen regelmässigen Bericht über aktualisierte Verdachtsmeldungen zu den unerwünschten Wirkungen der Covid-19 Impfungen inkl. Urtikaria.

Fachpersonen können unerwünschte Impferscheinungen (UIE) online über das Pharmacovigilance-Tool ElViS von Swissmedic melden.

Können Post-Covid-19 Erkrankung-ähnliche Symptome auch als unerwünschte Impferscheinung auftreten?

Die Symptomatik der Post-Covid-19 Erkrankung ist sehr variabel und unspezifisch. Häufig wird über Erschöpfungszustände, Atembeschwerden, Brustschmerzen, Konzentrations- und Schlafstörungen, Kopfschmerzen und depressive Verstimmungen berichtet (siehe WHO Definition der Post-Covid-19 Erkrankung für Details). Solche Symptome werden ebenfalls unabhängig von einer Covid-19 Erkrankung und von Impfungen beobachtet. Es gibt zum aktuellen Zeitpunkt keine Hinweise aus Studien, dass Covid-19 Impfungen zu vermehrtem Auftreten solcher Symptome führen.

Geimpfte Personen zeigten in Studien nach einer durchgemachten SARS-CoV-2 Infektion eine tiefere Wahrscheinlichkeit als ungeimpfte Personen, eine Post-Covid-19 Erkrankung zu entwickeln [UKHSA Evidence Briefing, Al-Aly et al.].

mRNA-Impfstoffe

Welche Erkenntnisse gibt es über unerwünschte Impferscheinungen der monovalenten mRNA-Impfstoffe?

Gemäss aktuellen Daten und den Mitteilungen der Zulassungsinhaberinnen können nach der Impfung unerwünschte Impferscheinungen (UIE) auftreten.

Es sind bisher in den Studien und nationalen sowie internationalen Meldesystemen sehr selten schwere oder unerwartete UIE beobachtet worden. Bei den UIE handelt sich insbesondere um Lokalreaktionen und Allgemeinsymptome wie dies auch bei anderen Impfungen der Fall sein kann.

Schmerzen an der Einstichstelle (>80%), Müdigkeit (>60%) und Kopfschmerzen (>50%) scheinen mit die häufigsten UIE zu sein. Muskel- und Gelenkschmerzen und Schüttelfrost (20-60%) sowie Fieber und Schwellung an der Einstichstelle (ungefähr 10%) können ebenfalls sehr häufig auftreten. Bei Spikevax® wurde zusätzlich sehr häufig über Übelkeit/Erbrechen (>20 %), Lymphadenopathie (20%) und Rötung an der Einstichstelle (10%) berichtet. Alle diese unerwünschten Erscheinungen sind in der Regel leicht bis mittelschwer und von kurzer Dauer. Gemäss Berichten wurden UIE vermehrt nach der 2. Impfdosis beobachtet.

Schwerwiegende impfstoffbezogene unerwünschte Impferscheinungen kommen sehr selten vor. Diese werden durch die nationalen Meldesysteme der zuständigen Arzneimittelbehörden (Swissmedic in der CH) gesammelt, analysiert und publiziert (Coronavirus-Krankheit (COVID-19) Pandemie (swissmedic.ch)).

Im Rahmen dieser Überwachung wurde seit der Zulassung in anderen Ländern es in sehr seltenen Fällen nach der Impfung (mit Comirnaty® bei ca. 1 pro 100 000 Geimpfter, mit Spikevax® 0,25 pro 100'000 Impfungen) anaphylaktische Reaktionen beobachtet. Bei 71 % der Fälle trat diese innert 15 Minuten nach Impfung auf und 81 % der betroffenen Personen hatten bereits dokumentierte allergische Reaktionen (Stand Ende Januar 21). Eine Allergie auf Inhaltsstoffe eines Impfstoffes ist eine Kontraindikation.

Fälle von Myokarditis und Perikarditis wurden sehr selten nach einer Impfung mit den COVID-19 mRNA Impfstoffen Spikevax® und Comirnaty® berichtet, wobei diese bei Spikevax® etwas häufiger zu beobachten waren. Die Verläufe waren mehrheitlich mild und die Fälle traten in der Regel innerhalb von 14 Tagen nach der Impfung auf, und zwar häufiger nach der zweiten Dosis und bei jüngeren Männern.

Fachpersonen sollten auf die Zeichen und Symptome von Myokarditis und Perikarditis achten.

Fachpersonen sollten geimpfte Personen darauf hinweisen, im Falle von Brustschmerzen, Kurzatmigkeit oder Palpitationen sofort medizinische Beratung und Hilfe einzuholen.

Ausführlichere Informationen hierzu: FAQ  «Weshalb wird jungen Personen < 30 Jahren die Impfung präferenziell mit Comirnaty® empfohlen?»

Die finalen Aussagen der klinischen Phase III Studien liegen nach 2 Jahren vor. Allfällige Informationen zu langfristigen unerwünschten Impferscheinungen werden eng verfolgt, über die Zeit gesammelt und beobachtet. Unerwünschte Impferscheinungen sollen über das Meldesystem von Swissmedic gemeldet werden, um bei Bedarf für neu entdeckte Risiken Massnahmen treffen zu können.

Die nach der Boosterimpfung zu erwartenden Nebenwirkungen sind mit denen nach der 2. Impfdosis vergleichbar.

Weitere Informationen:

FAQ «Wie kann ich eine unerwünschte Impferscheinung (UIE) bei einem Patienten melden?»

FAQ «Unterscheiden sich die unerwünschten Impferscheinungen bei den Jugendlichen (12-15 Jährige) im Vergleich zu erwachsenen Personen?»

Welche Erkenntnisse gibt es über mögliche Spätfolgen von mRNA-Impfstoffen?

Erfahrungsgemäss treten UIE innerhalb von 6 Monaten auf. Seit über 12 Monaten wurden mehr als 2 Milliarden Menschen mit mRNA Impfstoffen geimpft. Bisher wurden keinerlei Spätfolgen festgestellt.

Aufgrund der sehr engmaschigen Kontrolle der Teilnehmerinnen und Teilnehmern der Phase III Studien sowie der geimpften Bevölkerung in allen Ländern (über nationale Meldesysteme) werden mögliche UIE weiterhin eng verfolgt.

Was ist der «Covid-Arm»; Häufigkeit und vermutete Ursache?

Es gibt wiederholte Meldungen von verzögert auftretenden Lokalreaktionen im Bereich der Injektionsstelle nach Impfung mit einem Covid-19-Impfstoff. Diese Lokalreaktion wurde häufiger nach der Gabe vom Moderna-Impfstoff beobachtet (siehe Informationen dazu auf der Webseite von Swissmedic).

Klinisches Bild
Eher nach der 1. aber auch nach der 2. Dosis treten zeitlich verzögert (ca. eine Woche nach Impfung) gut abgrenzbare, teils grossflächige Hautrötungen und Schwellungen am geimpften Arm auf, in einigen Fällen verbunden mit Schmerzen und / oder Juckreiz (siehe auch Informationen dazu bei Swissmedic.

Wichtig zu wissen: Diese Reaktionen sehen eindrücklich aus (NEJM) aber sie sind harmlos und bilden sich spontan, d.h. auch ohne Therapie innert 3-5 Tagen ohne Folgeschäden wieder zurück.

Häufigkeit
In der Zulassungsstudie des Covid-19-Impfstoffs von Moderna wurden derartige Reaktionen bei 0,8 % der Geimpften nach der ersten Dosis und bei 0,2 % nach der zweiten Dosis beobachtet. Sie werden daher momentan als «gelegentlich auftretend» eingestuft (≥ 1/1.000 bis < 1/100).

Vermutete Ursache
Der genaue Mechanismus dieser Reaktionen ist nicht bekannt. Der zeitliche Abstand und das klinische Bild sprechen für eine Überempfindlichkeitsreaktion vom verzögerten Typ, denn der zeitliche Abstand zur Impfung entspricht dem ersten Auftreten von Antikörpern und Immunzellen, die durch die Impfung induziert wurden.

Unterscheiden sich die unerwünschten Impferscheinungen bei den Jugendlichen (12-15 Jährige) im Vergleich zu erwachsenen Personen?

Bei den unerwünschten Impferscheinungen (UIE) handelt sich insbesondere um Lokalreaktionen und systemische UIE wie dies auch bei anderen Impfungen der Fall sein kann.

Das Nebenwirkungsprofil ist bei den Jugendlichen ähnlich wie bei jungen Erwachsenen.

Die häufigsten UIE bei Jugendlichen im Alter von 12 bis 15 Jahren waren dieselben wie bei erwachsenen Personen, wurden jedoch etwas häufiger beobachtet (max 10% häufiger als bei den Personen >16 Jahren):

Schmerzen an der Injektionsstelle (>90%), Ermüdung und Kopfschmerzen (>70%), Myalgie und Schüttelfrost (>40%), Arthralgie und Fieber (>20%) (Quelle: Swissmedicinfo.ch)

Weitere mögliche seltene UIE können durch die bisherige Anzahl Geimpfter in dieser Altersgruppe, die in die zurzeit einzige klinische Studie einbezogen (n=1'100) waren, noch nicht genau identifiziert werden.

Die Daten für den Impfstoff von Pfizer/BioNTech werden nun aktuell ergänzt durch US-Monitoringdaten von über 8 Millionen 12–17 jährigen Jugendlichen die seit der Zulassung in der USA geimpft wurden.

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  • FAQ  Welche Erkenntnisse gibt es über unerwünschte Impferscheinungen der mRNA-Impfstoffe?
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Welche Nebenwirkungen/Symptome sind nur auf die Impfung zurückzuführen und kommen nicht bei der Infektion mit SARS-CoV-2 vor?

Fast alle Nebenwirkungen/Symptome, die nach einer Impfung gegen Covid-19 auftreten können, können ebenfalls durch die Infektion mit SARS-CoV-2 ausgelöst werden. Nach einer Infektion sind diese Symptome jedoch um ein Vielfaches stärker, als nach der Impfung, und können potentiell gefährlich sein.

Allergische Reaktionen und Lokalsymptome an der Einstichstelle sind nach aktuellem Kenntnisstand die einzige Art von Nebenwirkungen, die durch die Impfung selber, respektive ihre Hilfsstoffe ausgelöst werden können. Die anderen «Nebenwirkungen» sind Reaktionen auf Bestandteile des Virus und resultieren aus der Aktivierung des Immunsystems und der Auseinandersetzung des Körpers mit dem Virus. Bei der Impfung laufen diese jedoch nur in einem geringen Ausmass ab. Die Infektion birgt das Risiko von schweren Verläufen inkl. Hospitalisationen sowie Todesfällen und möglichen Langzeitfolgen. Daher ist das Nutzen-Risiko-Verhältnis bei einer Impfung viel besser als das Nutzen-Risiko-Verhältnis einer Infektion.

Welche unerwünschten Impferscheinungen können nach einer Covid-Impfung bei Kindern (5-11-jährig) auftreten?

Gemäss den Ergebnissen der klinischen Studien sind die Impfstoffe gut verträglich, können aber mit milden bis moderaten Nebenwirkungen verbunden sein, die sich innert wenigen Tagen zurückbilden. Das Nebenwirkungsprofil ist bei Kindern von 5-11 Jahren gemäss vorliegenden Daten ähnlich wie bei Jugendlichen und jungen Erwachsenen. Nebenwirkungen kommen bei Kindern aber grundsätzlich seltener vor. Die am häufigsten vorkommenden Nebenwirkungen sind Lokalreaktionen, wie sie auch bei anderen Impfungen vorkommen können. Schmerzen an der Einstichstelle (> 80 %), Müdigkeit (> 50 %) und Kopfschmerzen (> 30 %) gehören zu den häufigsten Nebenwirkungen. Ebenfalls können Schwellung an der Einstichstelle, Muskelschmerzen, Schüttelfrost (≥10%), Gelenkschmerzen, sowie Fieber (<10%), Diarrhoe, Erbrechen (<10%), vorkommen. Die Nebenwirkungen wurden vermehrt nach der 2. Impfdosis beobachtet. Pharmakovigilanzdaten aus den USA (Hause et al.) nach 8.7 Millionen verabreichten Dosen der Comirnaty Kinderimpfung zeigen ein ähnliches Safety-Profil wie die Zulassungsstudien.

Bei Erwachsenen wurden selten verzögert auftretende (ca. eine Woche nach Impfung) harmlose Lokalreaktionen mit spontaner Rückbildung in Form von gut abgrenzbaren, teils grossflächigen Hautrötungen und Schwellungen am geimpften Arm beobachtet, teils mit Schmerzen und/oder Juckreiz («Covid-Arm»). Solch ein Ereignis ist keine Kontraindikation für eine zweite Impfdosis. Ob dies auch bei Kindern auftreten kann, ist noch nicht bekannt.

Schwere allergische Reaktionen auf einen Bestandteil des Impfstoffes (insbesondere Polyethylenglykol (PEG) und Tromethamin (TRIS)) sind sehr selten. Sie treten meist unmittelbar nach der Impfung auf. Erste Anzeichen einer schweren Reaktion, wie Atemnot, Blutdruckabfall, starke Reaktionen an der Einstichstelle zeigen sich meist innerhalb von Minuten. 

Sehr seltene Fälle von Myokarditis und Perikarditis wurden bis zum aktuellen Zeitpunkt bei Personen ab12 Jahren berichtet. Die Fälle traten hauptsächlich innerhalb von zwei Wochen nach der Impfung auf, häufiger nach der zweiten Impfung, häufiger bei jüngeren Männern und verliefen in den meisten Fällen mild. In der oben erwähnten Pharmakovigilanz Studie (Hause et al.) zur Kinderimpfung in den USA wurden sehr seltene Fälle von Myokarditiden beobachtet (Total 11 Fälle auf 8.7 Millionen geimpfte Kinder). Ein kausaler Zusammenhang zwischen der Impfung und diesen sehr seltenen Ereignissen kann nicht ausgeschlossen werden. Dies ändert aber nichts am Nutzen-Risiko-Profil in dieser Zielgruppe.

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Gibt es einen Zusammenhang zwischen Covid-19 Impfungen und Myokarditis/Perikarditis?

Nach Impfung mit den Covid-19 mRNA-Impfstoffen wurden sehr selten Fälle von Myokarditis und Perikarditis (Entzündungen des Herzmuskels/Herzbeutels) berichtet. Die Fälle traten in der Regel innerhalb von 14 Tagen nach der Impfung auf, und zwar häufiger nach der zweiten Dosis und bei jüngeren Männern und verliefen meist mild.

Die medizinischen Fachpersonen sollten auf die Zeichen und Symptome von Myokarditis und Perikarditis achten und geimpfte Personen darauf hinweisen, im Falle von Brustschmerzen, Kurzatmigkeit oder Herzklopfen (Palpitationen) bzw. Herzrhythmusstörungen sofort medizinische Beratung und Hilfe einzuholen. Bei Auftreten solcher Symptome sollten ausgeprägte körperliche Anstrengungen gemieden werden, bis die Ursache der Symptome abgeklärt ist.

Verschiedene Studien und Pharmakovigilanzdaten zeigen, dass die Herzmuskel- und Herzbeutelentzündungen bei Personen unter 30 Jahren nach der Impfung mit Spikevax® häufiger beobachtet wurden als nach der Impfung mit Comirnaty®. Aus diesem Grund empfehlen das BAG und die EKIF Personen unter 30 Jahren präferenziell die Impfung mit Comirnaty®. Personen unter 30 Jahren, welche mit einer oder zwei Dosen Spikevax® geimpft wurden, wird für weitere Impfdosen präferenziell Comirnaty® empfohlen.

Das Risiko einer Myokarditis oder Perikarditis besteht ebenfalls bei einer Covid-19 Erkrankung. Die Mehrzahl der bisher vorliegenden Studien berichten über niedrigere Raten von Myokarditis und Perikarditis nach Impfungen mit mRNA Impfstoffen als nach Infektion. Der Nutzen einer Covid-19 Impfung überwiegt deren mögliche Risiken.   

Swissmedic publiziert auf ihrer Webseite aktualisierte Berichte zu Verdachtsmeldungen zu den unerwünschten Wirkungen der Covid-19 Impfungen inkl. Myokarditis/Perikarditis.

Fachpersonen können unerwünschte Impferscheinungen (UIE) online über das Pharmacovigilance-Tool ElViS von Swissmedic melden.

Vektor-Impfstoffe

Welche Erkenntnisse gibt es über unerwünschte Impferscheinungen des Impfstoffs COVID-19 Vaccine Janssen®?

Grundsätzlich ist der Impfstoff gut verträglich.  Gemäss aktuellen Daten und den Mitteilungen der Zulassungsinhaberinnen können nach der Impfung jedoch unerwünschte Impferscheinungen (UIE) auftreten.

Bei den UIE handelt sich insbesondere um Lokalreaktionen und Allgemeinsymptome wie dies auch bei anderen Impfungen der Fall sein kann.

Die am häufigsten vorkommenden Nebenwirkungen sind Schmerzen und Schwellung an der Einstichstelle, Müdigkeit, Muskel- und Kopfschmerzen (30-50 %). Ebenfalls können Fieber und Übelkeit auftreten (10–20 %) vorkommen. Diese Reaktionen sind meist mild bis moderat und von kurzer Dauer. Ältere Personen zeigten weniger Nebenwirkungen.

Es sind bisher in den Studien und nationalen sowie internationalen Meldesystemen sehr selten schwere oder unerwartete UIE beobachtet worden.

Seit der Zulassung in anderen Ländern kam es in sehr seltenen Fällen nach der Impfung zu anaphylaktischen Reaktionen.

In verschiedenen Ländern sind nach der Impfung mit COVID-19 Vaccine Janssen® bei sehr wenigen geimpften Personen Fälle von Thrombosen in Kombination mit Thrombozytopenien aufgetreten (sog. Thrombose-mit-Thrombozytopenie-Syndrom (TTS)). Diese Beobachtungen schliessen Fälle ein, die sich als venöse Thrombose präsentierten, einschliesslich des Auftretens in ungewöhnlichen Bereichen wie z. B. als zerebrale Sinusvenenthrombose, Splanchnikus-Venenthrombose, sowie arterielle Thrombose bei gleichzeitiger Thrombozytopenie. Die Mehrzahl der Fälle wurde gemäss Fachinformation von Swissmedic bei geimpften Frauen im Alter < 60 Jahren gemeldet. TTS ist eine schwerwiegende Nebenwirkung, die in einigen Fällen tödlich verlief. CDC schätzt aufgrund ihrer bisherigen Daten das Risiko für das Auftreten eines TTS bei Personen unter 50 Jahren auf 8 pro 1 Mio. Dosen und bei Personen im Alter ≥50 auf 1 pro 1 Mio. verabreichten Dosen. Ein kausaler Zusammenhang wird international als plausibel angesehen (EMA, CDC).

Gemäss aktuellem Wissen kann TTS in diesem Zusammenhang jedoch alle Altersgruppen und beide Geschlechter betreffen. Es sind keine spezifischen Risikofaktoren bekannt.

Für spezifische Informationen zur Pathogenese siehe LINK. Für weitere Informationen siehe die Impfempfehlung.

Geimpfte Personen sollten sofort eine Ärztin oder einen Arzt aufsuchen, wenn sie in den 3 Wochen nach der Impfung Symptome wie starke oder anhaltende Kopfschmerzen, verschwommenes Sehen, Verwirrtheit, Krampfanfälle, Kurzatmigkeit, Brustschmerzen, Beinschwellungen, Schmerzen in den Beinen, anhaltende Bauchschmerzen oder ungewöhnliche Hautblutungen und/oder Petechien entwickeln.

Medizinisches Fachpersonal sollte auf Anzeichen und Symptome von Thromboembolien und Thrombozytopenie sowie Koagulopathien achten, wenn sich Patientinnen und Patienten vorstellen, die kürzlich mit COVID-19 Vaccine Janssen® geimpft wurden. Das TTS erfordert ein spezialisiertes klinisches Management. Eine leitliniengerechte Standardtherapie gibt es bislang nicht. In jedem Fall sollten Spezialisten (z. B. Hämatologen, Gerinnungsspezialisten) konsultiert werden. Verschiedene Fachgesellschaften haben Empfehlungen zur Behandlung und Therapie des neuen Syndroms publiziert, darunter die Gesellschaft für Thrombose- und Hämostaseforschung (GTH), die Britische Gesellschaft für Hämatologie sowie die Amerikanische Gesellschaft für Hämatologie.»

Um eine definitive Aussage zu UIE zu machen gilt es jedoch, die finalen Resultate der klinischen Phase III der Studien abzuwarten, die über 2 Jahre laufen. Allfällige Informationen zu langfristigen unerwünschten Impferscheinungen werden eng verfolgt, über die Zeit gesammelt und beobachtet. Unerwünschte Impferscheinungen sollen über das Meldesystem von Swissmedic gemeldet werden, um bei Bedarf für neu entdeckte Risiken Massnahmen treffen zu können.

Passend zum Thema:

  • FAQ  « Wie kann ich eine unerwünschte Impferscheinung (UIE) bei einem Patienten melden? Wer muss diese Meldung durchführen? 

Weitere Informationen sind auf der Seite von Infovac zu finden.

Protein-Impfstoffe

Welche Erkenntnisse gibt es über unerwünschte Impferscheinungen des Impfstoffs Nuvaxovid®?

Grundsätzlich ist der Impfstoff Nuvaxovid® gut verträglich. Gemäss aktuellen Daten und den Mitteilungen der Zulassungsinhaberinnen können nach der Impfung jedoch unerwünschte Impferscheinungen (UIE) auftreten.

Bei den UIE handelt sich insbesondere um Lokalreaktionen und Allgemeinsymptome wie dies auch bei anderen Impfungen der Fall sein kann.

Die am häufigsten vorkommenden Nebenwirkungen sind Druckempfindlichkeit (75%) bzw. Schmerzen (62%) an der Einstichstelle, Müdigkeit (53%), Myalgie (51%) und Kopfschmerzen (50 %). Ebenfalls können Unwohlsein (41%), Gelenkschmerzen/Arthralgie (24%) oder Übelkeit / Erbrechen (15%) auftreten. Diese Reaktionen sind meist mild bis moderat und von kurzer Dauer. Ältere Personen zeigten weniger Nebenwirkungen.

In den Zulassungsstudien sind bisher keine sehr seltene schwere oder unerwartete UIE beobachtet worden. Das Auftreten solcher Nebenwirkungen wird in Überwachungsstudien kontinuierlich beobachtet. Auch allfällige Informationen zu langfristigen unerwünschten Impferscheinungen werden eng verfolgt und über die Zeit gesammelt. Unerwünschte Impferscheinungen sollen über das Meldesystem von Swissmedic gemeldet werden, um bei Bedarf für neu entdeckte Risiken Massnahmen treffen zu können.

Weitere Informationen:

FAQ «Wie kann ich eine unerwünschte Impferscheinung (UIE) bei einem Patienten melden?»

Meldung von unerwünschten Impferscheinungen  

Wie kann ich eine unerwünschte Impferscheinung (UIE) bei einem Patienten melden? Wer muss diese Meldung durchführen?

Unerwünschte Impferscheinungen (UIE) können impfende Fachpersonen online über das Pharmakovigilance-Tool von Swissmedic melden.

Diese Meldung wird durch die medizinische Fachperson welche die UIE diagnostiziert durchgeführt. Insbesondere für Meldungen schwerwiegender und/oder bislang unbekannter UAW, besteht nach Art. 59 des Heilmittelgesetzes (HMG) eine Meldepflicht.

Im Zusammenhang mit UIE arbeitet Swissmedic eng mit den internationalen Pharmakovigilance-Behörden sowie mit dem BAG zusammen. Sollte es bei zugelassenen Impfstoffen Anzeichen für relevante UIE geben, wird darüber zeitnah informiert und es werden Massnahmen ergriffen.

Können meine Patientinnen und Patienten auch selber unerwünschte Impferscheinungen (UIE) melden?

Das Schweizer Heilmittelgesetz sieht ebenfalls vor, dass Konsumentinnen und Konsumenten, Patientinnen und Patienten und deren Organisationen sowie interessierte Dritte der Swissmedic unerwünschte Wirkungen von Heilmitteln und Vorkommnisse melden können. Anweisungen und das Formular finden Sie über das Pharmakovigiliance-Tool für Patienten und Patientinnen von Swissmedic.

In welchem Zeitraum müssen unerwartete oder schwere unerwünschte Impferscheinungen (UIE) nach Auftreten gemeldet werden?

Die Meldungen von unerwarteten oder schwerwiegenden UIE müssen gemäss gesetzlicher Vorgabe (Arzneimittelverordnung) innerhalb von 15 Tagen nach Auftreten über das elektronische Vigiliance Meldeportal (ELViS) eingereicht werden. Schwerwiegende UIE sind solche, die

  • tödlich verlaufen
  • lebensbedrohend sind
  • zu einer Hospitalisation oder deren Verlängerung führen
  • schwere oder bleibende Schäden verursachen
  • sonst als medizinisch wichtig zu beurteilen sind (z.B. wenn durch eine rechtzeitige medizinische Intervention eine der oben erwähnten Situationen hat vermieden werden können)

Vermutete Qualitätsmängel müssen unverzüglich, spätestens aber auch 15 Tage nach deren Kenntnisnahme gemeldet werden, nicht schwerwiegende UIE innert 60 Tagen. Der Kausalzusammenhang zwischen einem Ereignis und einem Medikament muss nicht von der meldenden Person nachgewiesen werden: der Verdacht alleine reicht, um zu melden.

Gibt es eine zeitliche Begrenzung bei der Meldung von schwerwiegenden oder unerwarteten unerwünschten Impferscheinungen wenn diese zeitlich verzögert nach der Impfung auftreten?

Es gibt keine zeitliche Begrenzung bei der Meldung eines ärztlichen Verdachts bezüglich dem Zusammenhang eines zeitlich verzögert auftretenden schwerwiegenden oder unerwarteten Ereignisses nach einer Impfung. Es liegt in der Einschätzung des Arztes/der Ärztin, ein solches Ereignis als relevant zu melden.

Insbesondere für Ereignisse, die eher selten und mit einer gewissen zeitlichen Verzögerung auftreten, sind diese Meldungen wichtig. Generell sind unerwartete Impferscheinungen in den ersten 6 Monaten nach der Impfung zu erwarten. Die Meldung eines Verdachts ist jedoch auch nach dieser Zeit empfohlen.

Welche UIE sollen gemeldet werden?

Unerwartete und schwerwiegende unerwünschte Impferscheinungen (UIE) sollen gemeldet werden.

Unerwartete UIE sind solche, die bisher noch nicht in den Fachinformationen aufgeführt sind.

Schwerwiegende Nebenwirkungen sind solche, die tödlich oder lebensbedrohend sind, eine Hospitalisation oder deren Verlängerung erfordern, zu bleibender oder schwerwiegender Behinderung oder Invalidität führen oder sich in einer angeborenen Fehlbildung/einem Geburtsfehler äussern. Und zudem solche, die als medizinisch wichtig beurteilt werden, weil sie Patientinnen und Patienten akut gefährden oder eine Behandlung erfordern, um einen schwerwiegenden Ausgang zu verhindern.


Zu den Nicht-⁠⁠schwerwiegende Nebenwirkungen gehören alle anderen Nebenwirkungen.

Entschädigung bei Impfschäden

Meine Patientin/mein Patient möchte nach einer nachgewiesenen schwerwiegenden unerwünschten Impferscheinung (UIE) nach einer Covid-19-Impfung einen Antrag auf Entschädigung oder Genugtuung stellen. Wo finde ich Informationen dazu?

Auch bei Covid-19-Impfstoffen kommen die üblichen Haftungsregeln zur Anwendung: Bei Nachweis eines Zusammenhangs zwischen Schädigung und Impfung kommt eine Haftung des Impfstoffherstellers, der impfenden Person oder des Spitals in Frage. Es gibt zudem eine subsidiäre Entschädigungsmöglichkeit durch den Bund, wenn es bei empfohlenen Impfungen zu Schäden kommen sollte und Dritte keine oder ungenügende Leistungen erbringen.

Ausführliche Antworten dazu finden Sie auf der Webseite Entschädigung und Genugtuung bei Impfschäden.
 

Unter welchen Voraussetzungen kann nach einer Covid-19-Impfung Anspruch auf eine Entschädigung oder Genugtuung geltend gemacht werden?

Seit dem 1. Januar 2016 können Personen, die nach einer von den Schweizer Behörden empfohlenen Impfung einen schweren Schaden erleiden, eine Entschädigung oder eine Genugtuung geltend machen, sofern der Schaden nicht von Dritten gedeckt ist. Bei der COVID-19-Impfung handelt es sich um eine von den Schweizer Behörden empfohlene Impfung.

Was sind schwerwiegende Folgeschäden, die Voraussetzung sind für einen Anspruch auf Entschädigung und/oder Genugtuung?

Als schwerwiegende Folgeschäden von Impfungen gelten nicht die üblichen Nebenwirkungen (z.B. lokale Reaktionen an der Einstichstelle, Muskelschmerzen, Gelenkschmerzen, Kopfschmerzen), sondern länger- oder langandauernde Schäden mit schweren gesundheitlichen oder wirtschaftlichen Folgen für die geimpfte Person. Tritt als Folge einer Impfung zum Beispiel eine vorübergehende oder bleibende Arbeitsunfähigkeit auf, so ist dies ein schwerer Folgeschaden.

Wer kann einen Anspruch auf Entschädigung und/oder Genugtuung geltend machen?

Alle in der Schweiz lebenden Personen haben die Möglichkeit, einen Anspruch auf Entschädigung oder Genugtuung geltend zu machen. Das Gesuch wird aber nur geprüft, wenn die Impfung in der Schweiz erfolgte und von einer Schweizer Behörde empfohlen oder angeordnet wurde.

Wer haftet für Impfschäden?

Tritt als Folge einer Impfung ein finanzieller Schaden auf, zum Beispiel eine länger andauernde oder gar bleibende Arbeitsunfähigkeit, so kann dies eine Haftpflicht zur Folge haben.

Auch bei Covid-19-Impfstoffen kommen die üblichen Haftungsregeln zur Anwendung: Bei Impfschäden kommt eine Haftung des Impfstoffherstellers (a), der impfenden Person oder des Spitals (b) sowie subsidiär des Bundes (c) in Frage:

a) Haftung des Impfstoffherstellers aufgrund des Produktehaftpflichtgesetzes (Produkthaftung)
Der Impfstoffhersteller haftet gestützt auf das Produktehaftpflichtgesetz (PrHG; SR 221.112.944), wenn der Impfstoff fehlerhaft ist, weil er z.B. einen Konstruktion- oder Fabrikationsfehler aufweist, und bei bestimmungsgemässem Gebrauch des Impfstoffs bei der Person ein Schaden entsteht. Wenn die Fehlerhaftigkeit nach dem Stand der Wissenschaft und Technik im Zeitpunkt, in dem das Produkt in Verkehr gebracht wurde, nicht erkannt werden konnte, besteht keine Haftung.

b) Haftung der impfenden Person aus dem Auftragsrecht («Arzthaftung»)
Die Haftung des Arztes bzw. der Ärztin in der Privatpraxis oder im Privatspital beurteilt sich nach dem Obligationenrecht, insbesondere nach den Regelungen des Auftragsrechts (in einem öffentlichen Spital gelten vergleichbare Anforderungen, die Haftung stützt sich aber auf das kantonale Staatshaftungsrecht). Auch die Apothekerin und der Apotheker, welche eine Impfung durchführen, müssen die Sorgfaltspflichten analog einem Arzt bzw. einer Ärztin beachten (vgl. Art. 26 Abs. 1 Heilmittelgesetz [HMG; SR 812.21]).

Bei der Covid-19 Impfung gelten die gleichen Regeln in Bezug auf die Patientenaufklärung wie bei allen übrigen Impfungen. Die Aufklärung soll es den Patienten erlauben, in Kenntnis der Sachlage dem Impfakt zuzustimmen. Die Sorgfaltspflicht gebietet es, die Patienten über die Art und Risiken der Impfung aufzuklären. Hierzu sind die zugänglichen Informationen zu berücksichtigen: die Informationen des Herstellers, namentlich die relevanten Aspekte der Fachinformation, allfällige Empfehlungen von Behörden und Fachgesellschaften sowie Resultate aus Wissenschaft und Technik. Die Aufklärung umfasst daher sowohl häufig auftretende als auch seltene Risiken, sofern diese bekannt sind und schwere Folgen haben können. Ebenso ist auch darauf hinzuweisen, dass derzeit noch nicht alle Risiken bekannt sind (z.B. allfällige Langzeitschäden). Auch von der Sorgfaltspflicht erfasst ist die korrekte Verabreichung der Impfung (u.a. Desinfektion, Applikation, Dosierung und Umgang mit dem Impfstoff). Nur wenn die Sorgfaltspflicht verletzt wurde und die übrigen Haftungsvoraussetzungen erfüllt sind (namentlich im Vertragsverhältnis: Vertragsverletzung, adäquater Kausalzusammenhang, Verschulden und bei der Staatshaftung: Widerrechtlichkeit und adäquater Kausalzusammenhang), kann die Impfstelle oder die impfende Person haftbar gemacht werden. Ob und inwieweit eine haftungsbegründende Sorgfaltspflichtverletzung im Einzelfall vorliegen könnte, ist letztlich von den kantonalen Behörden und Gerichten zu entscheiden.

c) Entschädigung und Genugtuung des Bundes bei Schaden aus Impffolgen (sog. Ausfallhaftung)
Haftet weder der Impfstoffhersteller noch die impfende Person und werden die Folgen von Impfschäden nicht oder nicht vollständig durch die Sozial- und Privatversicherungen übernommen, wird bei behördlich empfohlenen oder angeordneten Impfungen ein spezialgesetzliches Entschädigungssystem angewandt (sog. Ausfallhaftung).

Ein Impfschaden, der grundsätzlich von einer Ausfallhaftung des Bundes übernommen werden kann, liegt vor, wenn die geimpfte Person unter einer länger- oder langandauernden schweren gesundheitlichen Beeinträchtigung leidet, die für die geimpfte Person zu einem Schaden (d.h. einer Vermögensverminderung) führen. Übliche Nebenwirkungen (wie beispielsweise Rötungen, Schwellungen und Verhärtungen an der Einstichstelle, Kopfschmerzen, Muskelschmerzen, leichtes Fieber), die allenfalls Kosten verursachen, weil Arzneimittel oder eine Arztkonsultation notwendig ist, fallen nicht unter den Begriff des «Impfschadens» im vorliegenden Sinne.

Der Bund leistet nach Art. 64 Absatz 1 Epidemiengesetz (EpG; SR 818.101) bei Impfschäden nach Einzelfallprüfung eine Entschädigung oder Genugtuung. Bei der Entschädigung werden die Kosten, die der geschädigten Person entstanden sind und die nicht durch Dritte gedeckt sind, vom Staat übernommen (z.B. Arzt- und Therapiekosten, Kosten für Haushalthilfen usw.). Bei der Genugtuung handelt es sich um eine Art Schmerzensgeld für die durch den Impfschaden erlittene Beeinträchtigung (immaterieller Schaden). Die Genugtuung ist auf schwere Beeinträchtigungen beschränkt. Der Höchstbetrag für eine Genugtuung beträgt 70 000 Franken.

Das BAG veröffentlicht Impfempfehlungen und Richtlinien zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten (Art. 20 Abs. 1 EpG; 9 Abs. 3 EpG). Der Umstand, dass das BAG Impfempfehlungen erarbeitet und veröffentlicht in Zusammenarbeit mit der Expertenkommission EKIF, begründet jedoch nicht eine Haftung des BAG bzw. der EKIF, weil die Ärzteschaft nicht dazu verpflichtet ist, diese Empfehlungen und Richtlinien einzuhalten. Der Entscheid, ob im Einzelfall geimpft werden soll, obliegt demzufolge immer den betroffenen Personen, zusammen mit der jeweils impfenden Person. Es fehlt deshalb an der Kausalität, also dem ursächlichen Zusammenhang zwischen Empfehlung und Schaden. Vorbehalten bleibt eine Entschädigung des Bundes (sog. Ausfallhaftung, wie gerade beschrieben).

Vgl. im Einzelnen Entschädigung und Genugtuung bei Impfschäden (admin.ch)

Hat meine Patientin/mein Patient bei Impfschäden nach einer Impfung im Ausland Anspruch auf staatliche Entschädigung in der Schweiz?

Nein, staatliche Entschädigungen bei Impfschäden können in der Schweiz laut Epidemiengesetz nur geltend gemacht werden, wenn es sich um eine behördlich empfohlene oder angeordnete Impfung handelt und die Impfung in der Schweiz verabreicht worden ist.

Wer trägt die Verantwortung insbesondere auch bei Haftungsfragen, wenn eine Impfung bei Personen verabreicht wird, für die sie nicht zugelassen ist?


Eine Anwendung des Impfstoffs bei Personengruppen, die nicht in der Fachinformation genannt sind und folglich nicht von der Zulassung erfasst sind, gilt als sog. Off-Label-Use. Der «Off-Label-Use» ist  grundsätzlich zulässig.

Die üblichen Haftungsregeln und -voraussetzungen gelten auch bei einem allfälligen Off-Label-Use. Die verantwortliche Fachperson ist im Rahmen ihrer Sorgfaltspflichten u.a. für die korrekte Information der zu impfenden Person verantwortlich (einschl. Aufklärung und Einwilligung über Off-Label-Use). Sie trägt gemäss einschlägigem Berufs- und Heilmittelrecht grundsätzlich auch die Verantwortung für eine von der Fachinformation abweichende Anwendung. Stützt sich die verantwortliche Fachperson bei der Wahl bzw. Verschreibung eines Impfstoffes auf die Impfempfehlungen des BAG bzw. der EKIF ab, kann sie in aller Regel damit nachweisen, die anerkannten Regeln der medizinischen und pharmazeutischen Wissenschaften beachtet und insofern den Sorgfaltspflichten Genüge getan zu haben. Hält sich die verantwortliche Fachperson auch an die weiteren Sorgfaltspflichten (u. a. Informations-, Aufklärungs- und Dokumentationspflicht), kann sie in der Regel nicht haftbar gemacht werden.

Der Hersteller kann gegebenenfalls auch bei einem Off-Label-Use für fehlerhafte Impfstoffe haften (z.B. für Fabrikationsfehler). Ob im konkreten Fall auch tatsächlich eine Haftung nach dem Produktehaftpflichtgesetz gegeben ist, ist aber jeweils von den zuständigen Gerichten anhand der gesamten Umstände des Einzelfalls zu bestimmen. In jedem Fall aber kommt, da die Impfung von BAG/EKIF empfohlen wird, die Ausfallhaftung des Bundes zum Tragen (Entschädigungssystem nach EpG). Vgl. im Einzelnen FAQ «Wer haftet für Impfschäden?»               

Schwangerschaft, Stillen und Fertilität

Die untenstehenden Fragen und Antworten wurden in Absprache mit der Schweizerischen Gesellschaft für Gynäkologie und Geburtshilfe (SGGG) publiziert.

Hat die Covid-19-Impfung Einfluss auf die Fruchtbarkeit?

Es gibt keinerlei Evidenz, dass die COVID-19 Impfstoffe Fertilitätsprobleme bei Männern oder Frauen verursachen könnten.

Es gibt Ähnlichkeiten in den mRNA-Bauplänen für das Spike Protein des Coronavirus und eines für die Entwicklung der Plazenta relevantes Protein (Syncytin 1). Basierend auf dieser Grundlage wurde in gewissen Bevölkerungsgruppen über die Möglichkeit spekuliert, ob sich die Immunantwort auf das Spike Protein auch negativ auf das Syncytin 1 und somit auf die Fruchtbarkeit auswirken könnte. Die Ähnlichkeit im Bauplan hat jedoch nach aktuellen Erkenntnissen keine Bedeutung, da es sich nur um einen kurzen, ähnlichen Abschnitt der mRNA-Sequenz handelt.

So wurden auch während der aktuellen Sars-CoV-2 Pandemie keine negativen Auswirkungen auf die Fruchtbarkeit bei Patientinnen mit Covid-19 bekannt. Beobachtungsstudien zeigten dass die Covid-19 Impfung keine Auswirkung auf Spermienqualität, Follikelreifung und embryonale Einnistung hat (Bentov Y, 2021; Orvieto R, 2021; Gonzalez DC, 2021; Randy S, 2021).

Wann ist eine Impfung in der Schwangerschaft empfohlen?

Die Impfung mit einem mRNA-Impfstoff ist aufgrund der Einschätzung verschiedener internationaler Expertengruppen und der zunehmenden verfügbaren Daten allen schwangeren Frauen ab dem 2. Trimester empfohlen. Dies gilt insbesondere auch für jene Frauen mit chronischen Krankheiten, wie sie für besonders gefährdete Personen für Covid-19 definiert sind. Eine Impfung ist grundsätzlich auch im ersten Trimester möglich und kann auf Wunsch der Frau erfolgen.

Cave: Zum aktuellen Zeitpunkt ist eine Impfung mit COVID-19 Vaccine Janssen® oder Nuvaxovid® für schwangere und stillende Frauen nicht empfohlen.

Die zunehmende Evidenz über die Sicherheit und Wirksamkeit einer mRNA Covid-19 Impfung in der Schwangerschaft bestätigt, dass der Nutzen einer COVID-19 Impfung in der Schwangerschaft  mögliche Risiken deutlich überwiegt (CDC Pregnancy Registry; Public Health England; Shanes ED, 2021; Theiler RN, 2021; Trostle ME, 2021). Diese Evidenz nimmt laufend zu und wird weiterhin eng beobachtet.

Schwangere Frauen haben ein deutlich erhöhtes Risiko für schwere Krankheitsverläufe bei einer Covid-19 Infektion, insbesondere bezüglich Aufenthalt auf der Intensivstation sowie Intubation und Beatmung und ein erhöhtes Mortalitätsrisiko (Chinn J, 2021; Villar J, 2021). Zudem ist das Risiko eine Frühgeburt zu erleiden (mit den möglichen Folgen für das Neugeborene) deutlich erhöht.

Eine Impfung vor oder in der Schwangerschaft schützt die Frau und das ungeborene Kind und wird ebenfalls in verschiedenen anderen Ländern empfohlen (UK, USA, F). Studien zeigen, dass die Antikörper gegen SARS-CoV-2 der geimpften schwangeren Frau auf das ungeborene Kind übertragen werden (Halasa N, 2022) .Mehr als 1 Mio. schwangere Frauen wurden bereits weltweit geimpft (WHO). Insbesondere sollten auch Frauen, die eine Schwangerschaft planen, eine Covid-Impfung durchführen. Auch stillenden Frauen wird eine Covid-Impfung empfohlen.

Schwangeren Frauen wird eine Auffrischimpfung ab dem 2. Trimester empfohlen. Eine schriftliche Einwilligung der schwangeren Frau ist nicht notwendig, ebenfalls kein ärztliches Attest und keine ärztliche Verordnung.

Weitere Informationen:

FAQ «Ist die Impfung der Mutter nach der Geburt und in der Stillzeit empfohlen? »

FAQ «Für wen und wann ist eine Auffrischimpfung («Booster») nach einer vollständigen Covid-19-Impfung empfohlen?»

Schweizerische Gesellschaft für Gynäkologie und Geburtshilfe (SGGG)

Was geschieht, wenn eine Frau während der Impfung unwissentlich schwanger ist?

Falls versehentlich oder unwissentlich eine Impfung im ersten Trimester geschieht, ist dies kein Grund für Beunruhigung. Die mRNA-Impfserie kann dann ab dem 2.Trimester vervollständigt werden. Andere Länder schliessen das erste Trimester für eine Impfung nicht explizit aus (UK, USA). Eine Impfung mit einem mRNA-Impfstoff ist im ersten Trimester grundsätzlich möglich und kann auf Wunsch der Frau erfolgen. 

Ist die Impfung der Mutter nach der Geburt und in der Stillzeit empfohlen?

Ja, eine Covid-19-Impfung wird nach der Geburt und in der Stillzeit empfohlen. Während der Stillzeit wird aktuell eine Impfung mit einem mRNA-Impfstoff empfohlen.

Falls nach der Impfung leicht bis moderate unerwünschte Impferscheinungen wie Gliederschmerzen, Fieber oder Kopfweh auftreten sollten, kann die Mutter weiterstillen, wenn sie sich danach fühlt. Andernfalls kann sonst für einen Zeitraum abgepumpt werden. Spezifische Empfehlungen und Ratschläge kann die betreuende Ärztin/Arzt, Stillberaterin/Stillberater oder Hebamme geben.

Es gibt Daten, welche auf eine Übertragung von Antikörpern auf den Säugling (Kelly CJ, 2021; Golan Y, 2021) über die Muttermilch hinweisen.

Kann die Covid-Impfung den Menstruationszyklus beeinflussen?

Es gibt keine Literatur zu den Auswirkungen der Impfung auf die Menstruation.

Es gibt jedoch Hinweise, dass eine COVID 19-Infektion zu temporären Zyklusstörungen führen kann, gleiches gilt jedoch auch für den mit der Pandemie einhergehenden Stress.

Letztlich ist wahrscheinlich der Einfluss einer COVID 19-Infektion respektive einer Impfung auf die Menstruation zu werten wie jede andere Infektion und Impfung auch.

Somit ist es möglich, dass die Impfung den Zyklus kurzfristig beeinflussen kann. Längerdauernde Effekte sind jedoch nicht bekannt, und auch kein negativen Auswirkungen auf die Fertilität.

Für spezifische Fragen verweisen wir Fachpersonen an die Schweizerische Gesellschaft für Gynäkologie und Geburtshilfe (SGGG) und die Schweizerische Gesellschaft für Reproduktionsmedizin (SGRM).

Abrechnung und Vergütung

Wie ist die Vergütung des Impfstoffes, des Impfaktes und der Impfberatung geregelt?

Die Krankenversicherer übernehmen die Kosten der von BAG/EKIF empfohlenen Impfleistungen (Information, Indikationsstellung, Impfakt inkl. Überwachung, Dokumentation, Erstellung Impfausweis und des Impfzertifikates) an den vom Kanton bezeichneten ärztlich geleiteten Impfstellen (z.B. Impfzentren, mobile Equipen, Spitäler, Arztpraxen) sowie die Kosten des Impfstoffes und des dazugehörigen Impfmaterials für Personen, die eine obligatorische Krankenversicherung (OKP) in der Schweiz abgeschlossen haben. Es wird keine Franchise erhoben.

Der Bund übernimmt die Kosten für den Transport und die Verteilung des Impfstoffes in die Kantone. Ebenfalls vom Bund übernommen werden die Kosten, die den Betrag von fünf Franken pro Impfstoffdosis (Impfstoff und Impfmaterial) übersteigen. Der Bund übernimmt weiter die Kosten der durch Apothekerinnen und Apothekern durchgeführten Impfungen. Zudem übernimmt der Bund die Kosten der Impfungen bei in der Schweiz wohnenden Personen ohne OKP (z.B. Entsandte Arbeitnehmende, Studierende, Angestellte von diplomatischen oder konsularischen Diensten sowie internationalen Organisationen und deren Familienangehörige, Rentnerinnen und Rentner), von Grenzgängerinnen und Grenzgänger ohne OKP, von Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern ohne OKP und deren engen, im gleichen Haushalt lebenden Familienangehörigen ohne Schweizer Bürgerrecht (wie Lebenspartnerinnen und Lebenspartner, Kinder, Eltern, Schwiegereltern) sowie von Personen, bei welchen die Impfung dem indirekten Schutz von besonders gefährdeten Personen dient.

Die Kantone tragen die Kosten für die Organisation der Impfungen und Logistik innerhalb des Kantons sowie den Selbstbehalt der OKP. Der Selbstbehalt gilt mit den Eigenleistungen der Kantone als abgegolten.

Die Kosten für weitere Auffrischimpfungen zu Reisezwecken trägt die zu impfende Person selber, da eine solche Impfung nicht von BAG/EKIF empfohlen ist.

Die Wege der Abrechnung und die Höhe der Vergütung (Pauschalen) der von der OKP übernommen Covid-19-Impfungen sind in einem spezifischen Tarifvertrag geregelt. Die Regelungen zur Kostenübernahme der durch Apothekerinnen und Apotheker durchgeführten Impfungen sowie der Personen ohne OKP sind in der Epidemienverordnung (EpV; Artikel 64a bis 64c) festgehalten.

In welchen Fällen kann die Beratung für eine Covid-19-Impfung durch Ärztinnen/Ärzte abgerechnet werden?

Die Information und Beratung zur Covid19-Impfung erfolgt einerseits über die Kampagne mit verschiedenen Informationsmöglichkeiten und andererseits über die Hotline des BAG. Mit der Impfpauschale sind alle Grundleistungen im Zusammenhang mit der Impfung abgegolten. Das umfasst die Information zur Impfung, Überprüfung des Impfstatus, Impfanamnese und Ausschluss von Kontraindikationen, Einholung des Einverständnisses, Verabreichung der Impfung inkl. anschliessender Beobachtung, Ausstellung der Impfbescheinigung inkl. Covid-Zertifikat und Dokumentation. Erfolgt eine separate Beratung durch den behandelnden Arzt/die behandelnde Ärztin bei Personen mit besonderen Risiken (wie etwa bei vorangehenden schweren akuten Allergien, Immunsuppression oder bei schwangeren Frauen), können diese Leistungen separat gemäss TARMED abgerechnet werden. Sie werden von der OKP übernommen und unterstehen der Kostenbeteiligung von Franchise und Selbstbehalt.

Wie kann der Impfakt durch die Ärztinnen/Ärzte in den Praxen abgerechnet werden?

Ärztinnen/Ärzte können dem Tarifvertrag beitreten. Diesbezüglich können sie sich an die zuständige Stelle des Kantons wenden.

Wie ist in den Apotheken die Vergütung des Impfaktes geregelt?

Der Bund übernimmt die Kosten der Impfungen in Apotheken. Sie ist für Personen, die einer Zielgruppe der Covid-19-Impfstrategie und den Impfempfehlungen der EKIF und des BAG angehören, kostenlos. Die Bedingungen der Kostenübernahme sind in den Artikeln 64a und 64b der Epidemienverordnung (EpV) geregelt. Die Kosten für weitere Auffrischimpfungen zu Reisezwecken werden nicht vom Bund übernommen, da sie nicht von BAG/EKIF empfohlen werden.

Weitere Informationen sind im Faktenblatt Finanzierung Covid-19-Impfung im Abschnitt Verfahren zur Kostenübernahme zu finden.

Allgemeine Fragen

Covid-Zertifikat

Was sind die Covid-Zertifikate?

Die Covid-Zertifikate, welche auch in der EU und einer wachsenden Zahl weiterer Staaten anerkannt werden, dokumentieren eine Covid-19-Impfung, eine durchgemachte Infektion oder ein negatives Sars-CoV-2 Testergebnis (mittels PCR-Test oder Antigen-Schnelltest). Ein Covid-Zertifikat wird elektronisch oder in Papierform in einem QR-Code zur Verfügung gestellt, sämtliche im Covid-Zertifikat enthaltenen Informationen sind digital signiert und somit fälschungssicher im QR-Code enthalten.

Wie funktioniert die Ausstellung von Covid-Zertifikaten?

Die Verwaltung und Berechtigung der Ausstellerinnen oder Aussteller erfolgt durch die Kantone. Der Bund stellt eine Web-Applikation und technische Schnittstellen zur Anbindung von Drittsystemen zur Verfügung, mit denen Covid-Zertifikate ausgestellt werden können.

Berechtigten Ausstellerinnen und Aussteller stehen unterschiedliche Möglichkeiten zur Erstellung von Covid-Zertifikaten zur Verfügung:

  1. Webanwendung («Web-UI»)
  2. Integration in sogenannte Primärsysteme wie z. B. Praxis-, Apotheken- oder Labor-Informationssysteme oder der kantonalen Impfplattformen mittels Schnittstelle («API»)

Die Berechtigungen zur Ausstellung werden je nach Kanton von sogenannten «delegierten Managerinnen und Managern» (in der Regel direkt beim Kanton tätig) oder «dezentralen Benutzer-Managerinnen und Benutzer-Managern» (in der Regel in den Gesundheitseinrichtungen tätig) erteilt, wobei delegierte Manager/innen mehr Administrationsrechte haben als dezentrale Benutzer-Manager/innen. Beide Rollen können aber eigenständig neue Benutzer/innen für die Ausstellung von Covid-Zertifikaten erfassen sowie deren Ausstellungsrechte (z. B. welcher Zertifikatstyp ausgestellt werden kann) verwalten.
Wie Sie als delegierte/r Manager/in oder dezentrale/r Benutzer-Manager/in neue User erfassen, lesen Sie in der Anleitung auf folgender Website (ganz unten): www.covidcertificate.admin.ch — eIAM, Identity & Access Management des Bundes.

Wird die Ausstellung von Covid-Zertifikaten entschädigt?

Beim Impfen oder beim Testen wird die Erstellung des Covid-Zertifikates durch die Pauschale abgegolten. In der Pauschale fürs Impfen ist die Impfdokumentation eingerechnet, in der Pauschale fürs Testen die Übermittlung des Resultates. Personen, die ein Covid-Zertifikat anfragen, darf nichts berechnet werden. Eine Ausnahme von der Kostenlosigkeit besteht nur bei mehrmaliger Neuausstellung infolge Verlust.

Wie können Covid-Zertifikate von den Haltern mobil genutzt werden?

Die «COVID Certificate»-App des Bundes ist eine App, welche das Hinzufügen (z. B. Einscannen, Importieren oder Empfangen), Speichern und Präsentieren von Covid-Zertifikaten erlaubt. Diese App steht kostenlos zum Herunterladen zur Verfügung. Halterinnen oder Halter können mit der App auch sogenannte Transfercodes generieren, die von den Ausstellerinnen und Ausstellern für eine sichere Übermittlung direkt in die entsprechende Halter-App genutzt werden können («In-App Delivery»).

Wie werden Covid-Zertifikate geprüft?

Zur Überprüfung der Gültigkeit eines Covid-Zertifikats ist ausschliesslich die «COVID Certificate Check»-App auf dem Gerät der Prüfenden zu verwenden. Die «COVID Certificate Check»-App ist eine App des Bundes, welche die sichere Prüfung der Covid-Zertifikate erlaubt. Auch diese App steht kostenlos zum Herunterladen zur Verfügung.

Wie wird der Datenschutz gewährleistet?

Der Aufbau und der Betrieb des Covid-Zertifikatssystems wurde vom Eidg. Datenschutzbeauftragten begleitet. Dem Datenschutz wurde höchste Bedeutung zugemessen. So werden auf den zentralen Systemen des Bundes keine persönlichen und gesundheitlichen Daten der Zertifikatshalter und Zertifikatshalterinnen gespeichert.
Als Aussteller und Ausstellerin ist darüber hinaus die Datenschutzgesetzgebung des jeweiligen Kantons zu berücksichtigen. Diese ist insbesondere bei der Zustellung der Covid-Zertifikate ausserhalb der App zu beachten. Bitte achten Sie bei der Übermittlung von Covid-Zertifikaten darauf, dass diese sicher und unter Einhaltung des Datenschutzes zu den antragsstellenden Personen gelangen.

Über welche Basisinformationen muss ich verfügen, damit ein Covid-Zertifikat ausgestellt werden kann?

Folgende Informationen werden für die Ausstellung eines Covid-Zertifikates benötigt:

  • Zuverlässige Angaben zur antragstellenden Person (Name, Vorname, Geburtsdatum) aus einem amtlichen Ausweisdokument der antragsstellenden Person
  • Zertifikatsspezifische Angaben über den jeweiligen Nachweis einer Impfung, Testung oder Genesung.

Kann man sich mit einem HIN-Anschluss / einer HIN-Identität einloggen?

Ja, vorausgesetzt Sie haben sich in der Vergangenheit bei HIN mittels dem VideoIdent-Service eindeutig identifiziert. Wichtig ist, dass Sie von Ihrer kantonalen Behörde als Ausstellerin oder Aussteller gemeldet wurden und Sie das «Onboarding» beim verantwortlichen Kanton durchgeführt haben.

Ich habe einen HIN Anschluss / eine HIN Identität. Muss ich mich nochmals eindeutig identifizieren lassen?

Ich erfasse heute schon Impfdaten über mein Primärsystem. Kann ich darüber auch Covid-Zertifikate erstellen?

Ja, sofern das von Ihnen genutzte Praxisinformationssystem die Schnittstelle des BIT ansprechen kann, z. B. indem es den «AD Swiss Impf-Service» verwendet. Alternativ können Sie den Anbieter des Praxisinformationssystems beauftragen, die Schnittstelle der Covid-Zertifikat-Lösung zu nutzen. Das BIT und HIN (für die Authentifizierung) bieten eine entsprechende Integrationsmöglichkeit, so dass Sie auf Basis Ihrer eindeutigen HIN-Identität aus dem Primärsystem heraus auf den Dienst zur Generierung der Covid-Zertifikate des Bundes zugreifen können.

Was ist das One-Time-Passwort (OTP)?

Die OTP (One-Time-Passwort)-Funktionalität stellt eine zusätzliche Sicherheitskomponente für das Ausstellen von Covid-Zertifikaten mit ihrem integrierten Primärsystem dar. Nach erfolgreichem Login in die Web-Applikation des Bundes kann die dazu berechtigte Person ein OTP beziehen. Anschliessend kann das OTP als persönliche Authentifizierung gegenüber dem Zertifikatsdienst des Bundes verwendet werden, indem diese Person es für die Dauer der Sitzung im angebundenen System hinterlegt. Da das OTP der ausstellenden Person persönlich zugeordnet ist und diese für die damit ausgeführten Handlungen rechtlich verantwortlich ist, darf es nicht an Dritte weitergegeben oder durch Dritte verwendet werden.

Ausstellerinnen und Aussteller, welche direkt aus ihrem System heraus Covid-Zertifikate über die Schnittstelle zum Zertifikats-Dienst generieren möchten, kopieren das OTP in ihr Primärsystem. Für die Erstellung von Covid-Zertifikaten im Web-Portal des Bundes wird kein OTP benötigt. Die Gültigkeit des OTP beträgt jeweils 12 Stunden, anschliessend muss dieses neu generiert werden.

Was muss ich tun, wenn mir als Aussteller/in die Berechtigungen für die Erstellung eines spezifischen Zertifikatstypen fehlen?

Die Berechtigungen zur Ausstellung von Covid-Zertifikaten werden entweder ausschliesslich durch den Kanton von sogenannten «delegierten Managerinnen und Managern» (Delegated Management direkt vom Kanton; zentraler Ansatz) oder zusätzlich durch weitere «dezentrale Benutzer-Manager/innen» (Dezentrales Benutzer-Management, auch durch Gesundheitseinrichtungen; hybrider Ansatz) erteilt und verwaltet. Die Entscheidung, ob ein zentraler oder hybrider Ansatz gewählt wird, liegt beim Kanton.
Die zuständigen Personen (d. h. je nach Ansatz die delegierten Manager/innen oder dezentralen Benutzer-Manager/innen) wurden aufgefordert, die Berechtigungen für Aussteller/innen auf die jeweils notwendigen Zertifikatstypen einzuschränken. Sie legen auch fest, welche «Kanäle» durch die jeweiligen Aussteller/innen (z. B. Ausstellung via Schnittstelle für Primärsysteme wie Praxisinformationssysteme, Laborinformationssysteme oder Apothekeninformationssysteme oder Ausstellung via Webzugang) zugänglich sein sollen. Diese Einschränkungen wurden schrittweise in den Systemen aktiviert und die betroffenen Aussteller/innen über allfällige Änderungen informiert. Falls Ihnen nach der Umstellung notwendige Ausstellungsrechte fehlen, melden Sie sich bitte bei Ihrer delegierten Managerin oder Ihrem delegierten Manager des Kantons bzw. bei der dezentralen Benutzer-Managerin oder dem dezentralen Benutzer-Manager Ihrer Organisationseinheit.

In welchem Fall muss oder darf ich ein Covid-Zertifikat widerrufen?

Die Ausstellerinnen und Aussteller sowie die zuständigen kantonalen Behörden widerrufen ein Covid-Zertifikat auf Antrag der Inhaberin oder des Inhabers, wenn diese oder dieser glaubhaft darlegt, dass:

  1. das Covid-Zertifikat falsche Angaben enthält, oder
  2. wiederholt Fehler bei der Überprüfung der Authentizität, Gültigkeit oder Integrität aufgetreten sind.

Die Ausstellerinnen und Aussteller sind verpflichtet, von ihnen ausgestellte fehlerhafte oder zu Unrecht ausgestellte Covid-Zertifikate auch ohne Antrag unverzüglich zu widerrufen. Weiter müssen Covid-Zertifikate widerrufen werden, wenn der darin attestierte Inhalt nicht oder nicht mehr mit den Vorgaben der Rechtsgrundlagen übereinstimmt.

Wir empfehlen in der Praxis nur diejenigen Covid-Zertifikate zu revozieren, die nicht hätten ausgestellt werden sollen. Bei einem Tippfehler (beispielsweise wenn der Name nicht mit dem amtlichen Ausweisdokument übereinstimmt) braucht es keine Revokation. Da ist es ausreichend, wenn ein neues, korrektes Covid-Zertifikat erstellt wird.

Welche Dokumentation wird für die Ausstellung von Covid-Zertifikaten für im Inland Geimpfte benötigt?

Es können folgende Nachweise akzeptiert werden:

  1. Entsprechende Dokumentation in Krankengeschichte / Primärdokumentation;
  2. Internationale Impfbescheinigung nach dem Muster der Anlage 6 der Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) vom 23. Mai 2005 mit Angabe des verabreichten Impfstoffs und mit der Unterschrift und dem Stempel der verantwortlichen Stelle;
  3. Bestätigung der vorgenommenen Impfung, die z. B. von einem kantonalen Impfzentrum ausgestellt wurde;
  4. Impfausweis mit Angabe des verabreichten Impfstoffs und mit der Unterschrift oder dem Stempel der verantwortlichen Stelle in der Schweiz;
  5. Sonstige in- oder ausländische Nachweise, die einem der in den Punkten 1–3 genannten Belege gleichwertig sind.

Bitte beachten Sie, dass in der Dokumentation nebst dem Impfstoff auch das entsprechende Impfschema (Impfempfehlung) vorhanden ist.

Können einmal ausgestellte Covid-Zertifikate verändert oder aktualisiert werden?

Einmal ausgestellte Covid-Zertifikate können nachträglich nicht mehr verändert oder aktualisiert werden, ohne sie ungültig zu machen, da sie zum Zeitpunkt der Erstellung digital signiert und damit «versiegelt» wurden. Das Covid-Zertifikat einer doppelt geimpften Person wird daher nicht aktualisiert, wenn sich diese Person ein weiteres Mal impfen lässt. Stattdessen wird ein neues Covid-Zertifikat für Geimpfte mit neuen Angaben ausgestellt. Das alte Covid-Zertifikat kann bestehen bleiben und auch genutzt werden, solange es gültig ist. Allerdings können sich die jeweils anzuwendenden Prüfregeln ändern (beispielsweise kann die Berechnung der geltenden Gültigkeitsdauer über die Prüfregeln der Apps aktualisiert werden).

Wann darf ein Covid-Zertifikat für Geimpfte ausgestellt werden?

Nach aktueller Empfehlung kann ein Covid-Zertifikat für Geimpfte ausgestellt werden, wenn eine abgeschlossene Grundimmunisierung gemäss Impfempfehlung des BAG erreicht wurde oder eine Auffrischimpfung (Booster) erhalten wurde. Zertifikate für eine nicht abgeschlossene Grundimmunisierung (1/2 = «eine von zwei notwendigen Dosen erhalten») müssen zwar auf Verlangen ebenfalls ausgestellt werden, sind aber gemäss den geltenden Prüfregeln nicht für Reisen oder zugangsbeschränkte Bereiche verwendbar.

Welche Information ist auf dem Covid-Zertifikat für Geimpfte ersichtlich?

  • Name und Vorname(n) der Person (übereinstimmend mit Ausweisdokument): Peter Mustermann
  • Geburtsdatum: DD.MM.JJJJ
  • Krankheit: Covid-19
  • Dosis: «Erhaltene Dosen»/«Erforderliche Dosen» z.B. 2/2 (verabreichte Impfdosis für abgeschlossene Grundimmunisierung benötigte Impfserie) oder 3/3 bei Auffrischimpfung
  • Art des Impfstoffes: z.B. Covid-19 mRNA Vaccine
  • Produkt: z.B. COVID-19 Vaccine Moderna
  • Hersteller des Impfprodukts: z.B. Moderna Biotech Spain, S.L.
  • Datum der letzten Impfung: DD.MM.JJJJ
  • Land der Impfung: z.B. Schweiz

Was sind die unterschiedlichen Szenarien bei der Ausstellung (Covid-Zertifikate für Geimpfte)?

Die folgenden Szenarien zeigen die Abbildung im Datenmodell mit der entsprechenden Zahlencodierung. Eine ausführliche Darstellung häufiger Szenarien unter Einschluss von Kombinationen mit Impfstoffen, die in der Schweiz nicht zugelassen sind, finden Sie hier (PDF, 502 kB, 22.09.2022) (Liste nicht abschliessend).

Grundsätzlich gelten die folgenden Regeln bei der Ausstellung von Covid-Zertifikaten für Geimpfte. Die Angaben zu den erhaltenen (X) und erforderlichen (Y) Impfdosen müssen wie folgt eingegeben werden:

  • Letzte Dosis eines 2-Dosen-Impfstoffs (z. B. mRNA) ohne vorgängige Infektion:
    - 1/2: Nicht abgeschlossene Grundimmunisierung (nicht verwendbar für Reisen oder zertifikatspflichige Bereiche)
    - 2/2: Abgeschlossene Grundimmunisierung
    - 3/3, 4/4, ...: Auffrischimpfung ("Booster")
  • Letzte Dosis eines 2-Dosen-Impfstoffs (z. B. mRNA) nach vorgängiger Infektion ("erforderliche Dosen": Y muss immer 1 sein):
    - 1/1: Abgeschlossene Grundimmunisierung nach Genesung
    - 2/1, 3/1, 4/1, ...: Auffrischimpfung ("Booster") nach Genesung
  • Letzte Dosis eines 1-Dosen-Impfstoffs (z. B. Janssen) ohne vorgängige Infektion:
    - 1/1: Abgeschlossene Grundimmunisierung
    - 2/1: Auffrischimpfung ("Booster")
     

SzenarioAbbildung im DatenmodellErklärung
Abgeschlossene Grundimmunisierung

2/2

1/1 bei einem Ein-Dosen-Impfstoff

Es werden die Felder «Erhaltene Dosen» und «Erforderliche Dosen» entsprechend ausgefüllt. Wenn die gleiche Anzahl Dosen in beiden Feldern enthalten ist, gilt die Grundimmunisierung als abgeschlossen.
Nicht abgeschlossene Grundimmunisierung 1/2

Das Feld «Erhaltene Dosen enthält eine kleinere Anzahl als das Feld «Erforderliche Dosen». In diesem Fall gilt die Grundimmunisierung als nicht abgeschlossen.

In gewissen Fällen kann die Ausstellung eines Covid-Zertifikates basierend auf einer unvollständigen Impfserie Sinn machen, beispielsweise um als fälschungssicherer Impfnachweis zu dienen. Das kann der Fall sein, wenn eine Person ins Ausland auswandert und die Impfserie dort fortsetzt.

Person hat bereits eine Covid-19 Infektion durchgemacht (Genesen) 1/1 Gemäss aktueller Impfempfehlung wird auch bei einem Zwei-Dosen-Impfstoff nur eine Impfung für eine Grund-Immunisierung benötigt. Das Datenfeld «Erhaltene Dosen» und «Erforderliche Dosen» werden jeweils mit 1 ausgefüllt. Wenn die gleiche Anzahl in beiden Datenfeldern vorhanden ist, gilt die Grundimmunisierung als abgeschlossen. Die Ausstellung des Covid-Zertifikats für Geimpfte 1/1 ist nur dann möglich, wenn die Covid-19 Infektion mit dem entsprechenden Abstand vor der Impfdosis erfolgt ist. Eine Person, die nach der ersten Dosis erkrankt, erhält kein Covid-Zertifikat für Geimpfte 1/1, sondern ggf. ein Zertifikat 1/2, das aber in der Schweiz keine Relevanz hat. Das Covid-Zertifikat für Genesene ist hingegen ausstellbar.
Impfstoffe, für die nur eine Impfung notwendig ist (Janssen) 1/1 Bei zugelassenen Impfstoffen, von denen nur eine Dosis zur erfolgreichen Immunisierung benötigt wird, werden die Datenfelder «Erhaltene Dosen» und «Erforderliche Dosen» jeweils mit 1 ausgefüllt. Wenn die gleiche Anzahl in beiden Datenfeldern vorhanden ist, gilt die Grundimmunisierung als abgeschlossen.
1. Auffrischimpfung 3/3 Eine Grundimmunisierung mit 2 Impfdosen plus Verabreichung einer Booster-Impfung wird mit einem 3/3 Covid-Zertifikat belegt. Dies ist der Standard-Anwendungsfall der Booster-Impfung.
2. Auffrischimpfung
4/4 Eine Grundimmunisierung mit 2 Impfdosen plus Verabreichung von zwei Booster-Impfungen wird mit einem 4/4 Covid-Zertifikat belegt. Infektionen nach der 2. Dosis der Grundimmunisierung haben keinen Einfluss mehr auf die Codierung.
1. Auffrischimpfung auf eine abgeschlossene 1-Dosen-Grundimmunisierung 2/1 Personen, die nur eine einzige Impfdosis bei der Grundimmunisierung bezogen haben, das Impfschema für die Grundimmunisierung aber abgeschlossen haben (Janssen Impfstoff / bestätigte Covid-19 Infektion im passenden Abstand), bekommen ein 2/1 Covid-Zertifikat als Beleg für die Booster Impfung. Die 2 entspricht der Zahl der insgesamt verabreichten Impfdosen. Die 1 zeigt auf, dass bereits die erste Dosis gemäss dem spezifischen Schema für die Grundimmunisierung ausreichend gewesen ist. Das bedeutet, dass die Person eine Booster-Impfung bekommen hat. Diese Darstellung wurde von der EU per 1.2.22 eingeführt und von der Schweiz übernommen.
2. Auffrischimpfung auf eine abgeschlossene 1-Dosen-Grundimmunisierung 3/1 Personen, die nur eine einzige Impfdosis bei der Grundimmunisierung bezogen haben, das Impfschema für die Grundimmunisierung aber abgeschlossen haben (Janssen Impfstoff / bestätigte Covid-19 Infektion im passenden Abstand), bekommen nach dem 2/1 Covid-Zertifikat ein 3/1 Covid-Zertifikat als Beleg für die zweite Booster-Impfung. Die 3 entspricht der Zahl der insgesamt verabreichten Impfdosen. Die 1 zeigt auf, dass bereits die erste Dosis gemäss dem spezifischen Schema für die Grundimmunisierung ausreichend gewesen ist. Das bedeutet, dass die Person nach der Grundimmunisierung (1/1) zwei weitere Booster-Impfungen bekommen hat.
Person hat nach einer abgeschlossenen Grundimmunisierung eine Covid-Infektion durchgemacht, Intervall >= 4 Monate 2/2 Personen, die keine Booster-Impfung bekommen können, da sie im entsprechenden Abstand zur Grundimmunisierung (Intervall >= 4 Monate) eine Covid-19 Infektion durchmachten, bekommen kein Booster-Zertifikat. Das 2/2 Covid-Zertifikat aus der Grundimmunisierung ist bis zum Gültigkeitsende weiterhin nutzbar. Zudem ist das Covid-Zertifikat für Genesene auch einsetzbar.

Wann darf ein Covid-Zertifikat für Genesene im Inland ausgestellt werden?

Wem eine SARS-CoV-2-Infektion mittels positivem PCR-Test (molekularbiologische Analyse auf SARS-CoV-2), einer laborbasierten immunologischen Analyse auf Sars-CoV-2-Antigene oder positivem Antigen-Schnelltest bestätigt wurde, kann ein Covid-Zertifikat für Genesene beantragen.  

Welche Informationen sind auf dem Covid-Zertifikat für Genesene ersichtlich?

Folgende Angaben sind auf dem Covid-Zertifikat für Genesene enthalten:

  • Name und Vorname(n) der Person (genau übereinstimmend mit Ausweisdokument): Peter Mustermann
  • Geburtsdatum: DD.MM.JJJJ
  • durchgemachte Krankheit: «Covid-19»
  • Datum des ersten positiven Resultats oder Datum der Probeentnahme
  • Beginn der Gültigkeit: DD.MM.JJJJ
  • Ende der Gültigkeit: länderspezifisch

Was ist bei der Ausstellung von Covid-Zertifikaten für Genesene auf Basis eines PCR-Tests zu berücksichtigen?

Grundsätzlich können genesene Personen, die ihren positiven Test bei einer Schweizer Test-stelle gemacht haben, ihr Covid-Zertifikat direkt von der besagten Teststelle erhalten. Wenn dies nicht der Fall ist, oder der PCR-Test im Ausland durchgeführt wurde, können die Be-troffenen ein Covid-Zertifikat für Genesene über die «Nationale Antragsstelle Covid-Zertifikat» beantragen. Voraussetzung für ein Covid-Zertifikat für Genesene auf Basis eines im Ausland durchgeführten PCR-Tests ist, dass die antragsstellende Person Schweizer/in ist, ihren Wohnsitz in der Schweiz habt oder über einen Aufenthaltstitel verfügt.

Was sind die unterschiedlichen Szenarien bei der Ausstellung des neuen EU-kompatiblen Covid-Zertifikats für Genesene auf Basis eines positiven Antigen-Schnelltests?

Grundsätzlich: Genesungszertifikate basierend auf Antigen-Schnelltests können rückwirkend frühestens per 1.10.2021 (Datum des positiven Resultats) beantragt werden.

Szenario

Beschreibung

Die betroffene Person macht einen Antigen-Schnelltest bei einer Teststelle und erhält ein positives Resultat.

Das Covid-Zertifikat kann direkt im Primärsystem der Teststelle mittels API-Schnittstelle oder über das WebUI ausgestellt werden. Anschliessend wird es der betroffenen Person elektronisch zugeschickt.

Die betroffene Person besitzt im «COVID Certificate»-App bereits ein Covid-Zertifikat für Genesene basierend auf einem positiven Antigen-Schnelltest. Es wurde zwischen dem 24. Januar 2022 und dem 16. Februar 2022 ausgestellt und ist nur in der Schweiz gültig. Nun soll basierend darauf ein EU-kompatibles Covid-Zertifikat für Genesene beantragt werden.

Die betroffene Person kann über die Detailansicht des Schweizer Genesungszertifikats den Link auf das entsprechende Antragsformular auf der Nationalen Antragsstelle aufrufen. Dabei besteht die Möglichkeit, dass Informationen übernommen und vorausgefüllt ins Formular übertragen werden können. Das bestehende Covid-Zertifikat wird validiert.

Anschliessend wird der Antrag mit dem Meldesystem abgeglichen. Ist der Abgleich erfolgreich, wird automatisch ein EU-kompatibles Covid-Zertifikat generiert und der betroffenen Person per Post zugestellt. Wenn nicht, wird der Antrag von einem kantonalen Mitarbeitenden manuell freigegeben.

Die betroffene Person besitzt einen positiven Antigen-Schnelltest, der zwischen dem 1. Oktober 2021 und dem 2. Mai 2022 ausgestellt wurde. Sie möchte rückwirkend ein Covid-Zertifikate für Genesene ausstellen lassen.

Die betroffene Person kann via Antragsformular auf der Nationalen Antragsstelle Covid Zertifikat ein Covid-Zertifikat beantragen. Nach dem Abschicken des Formulars wird ein Abgleich im Meldesystem vorgenommen. Folgendes Vorgehen kommt zum Zuge …

…bei einem Match: Das Covid-Zertifikat wird automatisch ausgestellt und der betroffenen Person per Post zugestellt.

… bei einem No-match: Es muss manuell von einer berechtigten Person seitens Kanton überprüft werden, ob die Daten der betroffenen Person tatsächlich nicht im Meldesystem erfasst sind oder ob allenfalls eine Absonderungsverfügung vorhanden ist. Ist beides nicht der Fall, kann kein EU-kompatibles Covid-Zertifikat für Genesene ausgestellt werden.

Hinweis: Die/der Antragssteller/in hat immer auch die Möglichkeit die Teststelle zu kontaktieren, die den Antigen-Schnelltest durchgeführt hat. Dort kann die Person anfragen, ob ihr eine berechtigte Person auf Basis der Primärdokumentation ein EU-kompatibles Covid-Zertifikat für Genesene ausstellen kann.

Wann darf ein Covid-Zertifikat für Getestete ausgestellt werden?

Das Covid-Zertifikat für Getestete kann nur zusammen mit der Anmeldung zum Covid19-Test beantragt werden. Wer ein negatives Ergebnis eines PCR-Tests (molekularbiologische Analy-se auf SARS-CoV-2) oder eines Antigen-Schnelltests (SARS-CoV-2-Schnelltest zur Fachanwendung gemäss diagnostischem Standard) vorliegen hat, erfüllt die Voraussetzungen für ein Covid-Zertifikat für Getestete. Der Test muss mit einem Nasen-Rachen-Abstrich durchgeführt worden sein. Reine Nasen-Abstriche sind für eine Ausstellung von Testzertifikaten nicht zu-lässig. Für Selbsttests werden keine Covid-Zertifikate ausgestellt. Ebenfalls wird kein Covid-Zertifikat ausgestellt, wenn der Antigen-Schnelltest im Ausland durchgeführt wurde. Möglich sind Testzertifikate auch nach repetitiven Tests in Betrieben oder Schulen.

Die Gültigkeitsdauer wird ab der Probeentnahme berechnet und beträgt beim PCR-Test 72 Stunden und beim Antigen-Schnelltest 24 Stunden.

Welche Informationen sind auf dem Covid-Zertifikat für Getestete ersichtlich?

  • Name und Vorname(n) der Person (übereinstimmend mit Ausweisdokument): Peter Mustermann
  • Geburtsdatum: DD.MM.JJJJ
  • Krankheit, auf die hin getestet wurde: «Covid-19»
  • Art des Tests: «PCR» oder «SARS-CoV-2-Schnelltest»
  • Name des Tests (sofern SARS-CoV-2-Schnelltest)
  • Hersteller des Tests (sofern SARS-CoV-2-Schnelltest)
  • Datum und Uhrzeit der Probeentnahme: DD.MM.JJJJ HH:MM
  • Testergebnis: «negativ»
  • Testzentrum oder Institution, wo der Test durchgeführt wurde

Beschreibung 
PCR-Test Damit das Covid-Zertifikat nach einem negativen PCR-Test so schnell wie möglich verfügbar ist, wird es direkt in die «COVID Certificate»-App ausgeliefert.
Antigen-Schnelltest Bei Antigen-Schnelltests können die Covid-Zertifikate direkt durch die Testinstitutionen ausgestellt werden.
Selbsttest Für Selbsttests werden keine Covid-Zertifikate ausgestellt.

Was gibt es für Übermittlungsmöglichkeiten?

Die Ausstellerinnen und Aussteller übermitteln das Covid-Zertifikat rasch und sicher an die antragstellende Person und sind verantwortlich für die Einhaltung des Datenschutzes bei der Übermittlung oder Aushändigung.
Grundsätzlich gib es folgende Übermittlungs- / Aushändigungsmöglichkeiten für die Covid-Zertifikate, wobei in allen Fällen immer die kantonalen Gegebenheiten berücksichtigt werden müssen:

Analog

  • Das Covid-Zertifikat wird vor Ort bei den Ausstellerinnen und Ausstellern (bspw. Arzt, Apo-theke, Impfzentrum) ausgedruckt.
  • Das Covid-Zertifikat wird per Post durch die Ausstellerinnen und Aussteller versendet.

Digital

  • «Abfotografieren» des QR-Codes vor Ort;
  • Scan des QR-Codes in die «COVID Certificate»-App vor Ort;
  • In App-Delivery;
  • Dem Datenschutz entsprechende kantonale Lösungen (entsprechende Informationen wer-den vom Kanton zur Verfügung gestellt);
  • Dem Datenschutz entsprechende Lösungen von Ausstellerinnen und Ausstellern.

Wie funktioniert die Funktion In-App Delivery (Transfer-Code)?

Mit der Funktion In-App Delivery (Transfer-Code) können Ausstellerinnen und Aussteller ein Covid-Zertifikat direkt und ohne zusätzlichen Aufwand in die «COVID Certificate»-App der antragsstellenden Person übermitteln. Die antragsstellende Person kann in der «COVID Certificate»-App einen sogenannten Transfer-Code generieren, welcher während 30 Tagen gültig ist. Mit Hilfe dieses eindeutigen Codes kann ein ausgestelltes Covid-Zertifikat direkt in die «COVID Certificate»-App der antragstellenden Person übermittelt werden.

Für Ausstellerinnen und Aussteller gibt es zwei Möglichkeiten den Transfer-Code einzugeben:

  • Bei der Generierung von Zertifikaten über das WebUI.
  • Bei der Generierung von Zertifikaten über ein Primärsystem wie bspw. Laborsystem.

Ablauf

  • Bei der Beantragung des Covid-Zertifikates erstellt die antragsstellende Person in der «COVID Certificate»-App einen Transfer-Code und übermittelt diesen an die Ausstellerinnen und Aussteller (bspw. durch Vorlesen, Zeigen auf der App oder Eintragen in allfälligen Anmeldeformularen).
  • Ausstellerinnen und Aussteller erfassen den Transfer-Code zusammen mit den Personalien der antragstellenden Person in ihrem System (WebUI oder Laborsystem).
  • Die antragsstellende Person erhält danach das Covid-Zertifikat automatisch und auf sicherem Weg, den datenschutzrechtlichen Richtlinien entsprechend, in die «COVID Certificate»-App übermittelt.
    o Beim WebUI: unmittelbar nachdem Ausstellerinnen und Aussteller die Generierung des Covid-Zertifikates abgeschlossen haben.
    o Beim Laborsystem: unmittelbar nach dem das Laborsystem ein negatives Testresultat festgestellt und die Schnittstelle des Bundes zur Generierung der Covid-Zertifikate angesprochen hat.

Umgang mit Erkrankten

Sozialmedizinische Institutionen und Patientenverfügungen

Was tun in Alters- und Pflegeheimen?

Was ist die Rolle von Patientenverfügungen und Massnahmen der Palliative Care im Zusammenhang mit der Covid-19 Pandemie?

Es ist wichtig, dass sich alle besonders gefährdeten Personen Gedanken dazu machen, ob sie im Falle einer schweren Erkrankung künstlich beatmet und intensivmedizinisch behandelt werden möchten oder nicht. Bei dieser Sensibilisierung der Bevölkerung für das Thema der Patientenverfügung kommt den Gesundheitsfachpersonen eine entscheidende Rolle zu. Die SGI ruft alle Gesundheitsfachpersonen dazu auf, gefährdeten Personen in ihrer Behandlung die aktive Unterstützung beim Ausfüllen einer Patientenverfügung anzubieten. Personen, die bereits eine Patientenverfügung ausgefüllt haben, sollten diese auf ihre Aktualität prüfen.

Viele hochbetagte Menschen und Erwachsene mit chronischen oder schweren Krankheiten wünschen nicht mehr alle lebensverlängernden Massnahmen. Es ist deshalb wichtig, vorausschauend das Vorgehen und die Behandlungsziele bei einer schweren Lungenentzündung – wenn möglich zusammen mit den Angehörigen – zu besprechen. Wenn jemand nicht intubiert und/oder allenfalls auch nicht mehr hospitalisiert werden möchte, ist es hilfreich, dies in einer Patientenverfügung explizit festzuhalten.

Bei betagten und/oder schwerkranken erwachsenen Personen, die keine intensivmedizinische Behandlung wünschen, ist eine gute palliative Behandlung und Betreuung sicherzustellen – sei es im Spital, zu Hause oder im Pflegeheim. Mit angemessenen palliativmedizinischen Massnahmen können belastende Symptome gelindert werden. Eine frühzeitige Aufklärung über die Möglichkeiten der Palliative Care hilft, Ängste zu reduzieren.

Die Fachgesellschaft Palliative Geriatrie (FGPG) hat praxisbezogene Empfehlungen zur vorausschauenden Planung und palliativmedizinischen Massnahmen zu Hause durch die Spitex verfasst: //www.samw.ch/dam/jcr:e61aba64-f3a6-472c-96a0-46d98b07c926/empfehlungen_fgpg_palliative_care_20200322.pdf

Die Fachgesellschaft palliative ch hat Merkblätter zur vorausschauenden Besprechung von Behandlungszielen und zu den palliativmedizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Spital, zu Hause und im Pflegeheim veröffentlicht. Siehe insbesondere die Empfehlungen für Hausärztinnen und Hausärzte: Aktuelle Empfehlungen zur Behandlung von Covid-19-Patient*innen (palliative.ch)

Die FMH hat auf ihrer Website eine herunterladbare Vorlage für eine Patientenverfügung publiziert. //www.fmh.ch/dienstleistungen/recht/patientenverfuegung.cfm

Folgende Institutionen bieten Beratungen an

Dialog Ethik:
//www.dialog-ethik.ch/angebot/beratung-fuer-patienten-und-angehoerige/patientenverfuegung-und-vollmacht

Schweizerisches Rotes Kreuz:
//vorsorge.redcross.ch/patientenverfuegung/

Schwangere, Neugeborene und Migrationsbevölkerung

Erkrankte aus der Migrationsbevölkerung: Was kann ich tun, wenn ich die Sprache meiner Patientin, meines Patienten nicht verstehe und nicht spreche?

Gibt es zusätzliche Informationen zum neuen Coronavirus, die ich an fremdsprachige Personen weitergeben kann?

Auf der Webseite des BAG sind Informationen in zahlreichen Sprachen der Migrationsbevölkerung aufgeschaltet. Diese können als PDF heruntergeladen oder ausgedruckt werden: Downloads in verschiedenen Sprachen.

Was muss ich bei der Behandlung von Sans-Papiers beachten?

Um die weitere Ausbreitung des neuen Coronavirus zu verhindern, ist es sehr wichtig, dass alle Personen – unabhängig von ihrem Aufenthaltsstatus – eine adäquate Behandlung erhalten und die Schutzmassnahmen verstehen. Auch Sans-Papiers, die keine Krankenversicherung haben, haben das Recht auf Notfallbehandlung. Sie haben ebenfalls das Recht, dass ihre persönlichen Daten nicht an andere (auch nicht an die Polizei oder an Migrationsämter) weitergegeben werden. Die Weitergabe von Daten bzw. die Verletzung der Schweigepflicht kann Strafmassnahmen zur Folge haben.

Wenn Sie Sans-Papiers behandeln, machen Sie diese darauf aufmerksam, dass Sie und das behandelnde Personal (inkl. Dolmetschende) das Arztgeheimnis wahren werden. Falls die Sans-Papiers über keine Krankenversicherung verfügen, nehmen Sie Kontakt mit der Anlaufstelle für Sans-Papiers in Ihrem Kanton auf.

Beratungsstellen für Sans-Papiers in der Schweiz
//www.sans-papiers.ch/index.php?id=92

Nationale Plattform Gesundheitsversorgung für Sans-Papiers
//www.sante-sans-papiers.ch/DE/das-recht-auf-gesundheit.html

Auf dieser nationalen Plattform finden Sie auch das Dokument: Corona: Was tun mit oder ohne Krankenkasse? (Informationen in Deutsch, Französisch, Portugiesisch, Spanisch und Englisch)
//www.sans-papiers.ch/fileadmin/user_upload/Corona-Information_was_tun_mit_oder_ohne_KK_versch._Sprachen.pdf

Fragen und Antworten zu Schwangerschaft und der Covid-19-Impfung finden Sie unter Covid-19-Impfung.

Schutzmassnahmen

Weiterführende Informationen

Neuigkeiten und Anpassungen

Hier finden Sie einen Überblick über Neuigkeiten und Anpassungen von bestehenden Inhalten der Webseite «Informationen für Gesundheitsfachpersonen».

Dokumente

Hier finden Gesundheitsfachpersonen aktuelle Dokumente mit Empfehlungen und Informationen sowie die wichtigsten Links.

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