Das Wichtigste in Kürze Bei einem Rentenbeginn in 2022 müssen Sie 82 Prozent Ihrer Rentenzahlung versteuern. Der Besteuerungsanteil steigt jährlich an, bis er 2040 bei 100 Prozent liegt – dann muss die Rente komplett besteuert werden. Steuern auf Ihre Rente zahlen Sie aber nur, wenn alle Ihre Einkünfte über dem
Grundfreibetrag liegen. Anhand unserer Tabelle zur Rentenbesteuerung können Sie berechnen, wie viel Steuern Sie zahlen müssen. Der Bundesfinanzhof hat im Mai 2021 entschieden, dass die Berechnungsweise der Rentenbesteuerung geändert werden muss, da es sonst zu einer Doppelbesteuerung für spätere Jahrgänge kommt.
Wie sieht die Rentenbesteuerung aus?
Seit 2005 ist die Besteuerung der Rente neu geregelt. Grundlage bildet ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts von 2002 und das daraus resultierte “Alterseinkünftegesetz”. Demzufolge müssen Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung künftig nachgelagert versteuert werden.
Erhöhung des Besteuerungsanteils
Die Höhe des steuerpflichtigen Teils der Rente, auch Besteuerungsanteil genannt, hängt vom Jahr des jeweiligen Renteneintritts ab. Wer ab dem Jahr 2005 oder früher eine Rente bezieht, muss diese nur zu 50 Prozent versteuern. Bis 2040 steigt der Anteil jährlich um ein Prozent an, bis er letztlich 100 Prozent erreicht. Parallel dazu werden die in die Altersvorsorge eingezahlten Beiträge stetig von der Einkommensteuer freigestellt.
Für welche Bezüge gilt die Rentensteuer?
Rentensteuer fällt nicht nur auf die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung an. Auch die Bezüge aus folgenden Renten werden nachgelagert versteuert:
- Private Altersvorsorge
- Betriebliche Altersvorsorge
- Riester-Rente
- Rürup-Rente
- Erwerbsminderungsrente
- Hinterbliebenenrente (wie Witwen- oder Waisenrente)
- Altersrenten aus landwirtschaftlichen Alterskassen
- Umlagefinanzierte Zusatzversorgungsrenten
Nicht alle Rentner:innen müssen Steuern zahlen
Grundsätzlich müssen jedoch nicht alle Rentner:innen auch tatsächlich Steuern zahlen. Steuern für Rentner:innen fallen nur an, falls die Gesamtsumme der Einnahmen einen gewissen Grundfreibetrag übersteigt (mehr dazu im nächsten Kapitel). Die Träger der Rentenversicherung und sonstiger Versorgungseinrichtungen sind dazu verpflichtet, alle relevanten Daten zur Rentenbesteuerung elektronisch an das Finanzamt zu übermitteln. Auf Grundlage dieser Mitteilung prüft das Finanzamt, ob eine Rentner:in steuerpflichtig ist oder nicht.
Wie hoch der Besteuerungsanteil Ihrer Rente ist, können Sie unserer Tabelle zur Rentenbesteuerung entnehmen!
Wer muss Steuern auf die Rente zahlen?
Die grundsätzliche Besteuerung der Rente bedeutet noch nicht, dass Sie auch tatsächlich Steuern auf Ihre Rente zahlen müssen. Die Steuerpflicht gilt nur, wenn die Gesamtsumme Ihrer Bezüge aus Altersrente und Nebeneinkünften über dem Grundfreibetrag liegt. Auch der Grundfreibetrag wird von Jahr zu Jahr angepasst.
Grundfreibetrag 2022
Ledige: 10.347 €
Verheiratete: 20.694 €
Haben Sie während Ihres Arbeitslebens durchschnittliche Beiträge zur Rentenversicherung geleistet und keine nennenswerten Nebeneinkünfte, besteht eine große Chance, dass Sie zum Renteneintritt noch keine Rentensteuer zahlen müssen. Schätzungen zufolge trifft das derzeit auf etwa drei Viertel aller Rentnerhaushalte zu. Im Laufe des Rentenbezugs kann sich dies jedoch ändern.
Rentenbesteuerung bei Wohnsitz im Ausland
Verbringen Sie Ihre Rentenzeit länger als sechs Monate im Jahr im Ausland und haben keinen Wohnsitz mehr in Deutschland, sind Sie beschränkt steuerpflichtig. Demnach gilt für Sie kein Grundfreibetrag und Ihr Einkommen wird vollständig besteuert. Für Rentner:innen die nicht länger als sechs Monate im Jahr im Ausland leben, ändert sich wiederum nichts. Sie sind nach wie vor unbeschränkt steuerpflichtig.
Mehr dazu, was Sie als Rentner:in im Ausland beachten müssen, lesen Sie hier:
Rentner im Ausland
Höhe der Rentenbesteuerung berechnen
Vorerst muss nur ein bestimmter Prozentsatz der Rente versteuert werden. Wie hoch dieser ist, hängt vom Jahr des Renteneintritts ab. 2005, im ersten Jahr der Rentenbesteuerung, lag er bei 50 Prozent. Bis 2020 stieg der Besteuerungsanteil jährlich um zwei Prozent auf 80 Prozent. Bis 2040 steigt der Anteil jährlich um ein Prozent bis die Rente schließlich zu 100 Prozent versteuert werden muss.
Rentenbesteuerung Tabelle
Bis 2005 | 50 | 50 |
2006 | 52 | 48 |
2007 | 54 | 46 |
2008 | 56 | 44 |
2009 | 58 | 42 |
2010 | 60 | 40 |
2011 | 62 | 38 |
2012 | 64 | 36 |
2013 | 66 | 34 |
2014 | 68 | 32 |
2015 | 70 | 30 |
2016 | 72 | 28 |
2017 | 74 | 26 |
2018 | 76 | 24 |
2019 | 78 | 22 |
2020 | 80 | 20 |
2021 | 81 | 19 |
2022 | 82 | 18 |
2023 | 83 | 17 |
2024 | 84 | 16 |
2025 | 85 | 15 |
2026 | 86 | 14 |
2027 | 87 | 13 |
2028 | 88 | 12 |
2029 | 89 | 11 |
2030 | 90 | 10 |
2031 | 91 | 9 |
2032 | 92 | 8 |
2033 | 93 | 7 |
2034 | 94 | 6 |
2035 | 95 | 5 |
2036 | 96 | 4 |
2037 | 97 | 3 |
2038 | 98 | 2 |
2039 | 99 | 1 |
ab 2040 | 100 | 0 |
Wie wird der Freibetrag berechnet?
Der Rentenfreibetrag sinkt aktuell noch im gleichen Verhältnis wie der zu versteuernde Rentenanteil steigt. Der Rentenfreibetrag wird immer anhand der ersten vollen Jahresbruttorente ermittelt. Gehen Sie zum Beispiel im Oktober 2022 in Rente, berechnet sich der Freibetrag aus der vollen Jahresbruttorente des Jahres 2023. Der Rentenfreibetrag ist dabei ein fester Eurobetrag, der auch in den folgenden Jahren unverändert bleibt.
„Anpassungsbetrag“ bei Deutscher Rentenversicherung anfordern
Der steuerpflichtige Anteil der Bruttorente wird vom Finanzamt mit Hilfe des sogenannten Anpassungsbetrages berechnet. Dabei handelt es sich um den Teil der Jahresbruttorente, der auf die regelmäßigen Rentenanpassungen entfällt und der in der Einkommenssteuererklärung zusätzlich eingetragen werden muss.
Da der Anpassungsbetrag nicht einfach zu berechnen ist, bietet die Deutsche Rentenversicherung an, Rentner:innen diesen Betrag jährlich zu bescheinigen. Die Bescheinigung können Sie über den folgenden Link direkt online anfordern:
Information über die Meldung an die Finanzverwaltung
Welche Steuersätze gelten für Rentner?
Steuern für Rentner:innen unterliegen demselben progressiven Steuersatz wie für Berufstätige. Je höher das Einkommen ausfällt, desto höher ist auch der Steuersatz:
Eingangssteuersatz: 14 %
Reichensteuersatz: 45 %
Für Alleinstehende ab ca. 260.000 € Jahreseinkommen
Für Ehepaare ab ca. 520.000 € Jahreseinkommen
Seit 2021 müssen auch Rentner:innen den Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5 Prozent der Einkommenssteuer nicht mehr zahlen. Die Kirchensteuer von 8 bis 9 Prozent bleibt jedoch fällig.
Aktuelle Infos zur Doppelbesteuerung der Rente
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat im Mai 2021 entschieden: Die Regelungen zur Rentenbesteuerung sind verfassungsgemäß. Dennoch muss die Grundlage zur Berechnung der Rentenbesteuerung geändert werden, da andernfalls für spätere Rentnerjahrgänge eine Doppelbesteuerung droht. Auch dürfen weder der Grundfreibetrag noch Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge in die Berechnung des steuerfreien Rentenanteils einbezogen werden.
Geklagt hatten zwei Rentner – ihre Klage wurde abgewiesen, da es bei derzeitigen Rentner:innen nicht zu einer Doppelbesteuerung kommt. Damit sind die Urteile des BFH X R 20/19 und X R 33/19 zwar für derzeitige Rentner:innen ein Niederschlag, jedoch gleichzeitig ein Lichtblick für zukünftige Rentner:innen.
Die Beiträge zur Rentenversicherung, die während des Erwerbslebens gezahlt werden, wurden lange Zeit komplett versteuert. Dafür waren die späteren Rentenauszahlungen steuerfrei. Dies wurde 2005 grundlegend geändert: Die Einzahlungen in die gesetzliche Rente sollten steuerfrei (also von der Steuer absetzbar) sein, die Auszahlungen der gesetzlichen Rente dafür steuerpflichtig. Dies geschieht jedoch stufenweise:
- Der steuerlich absetzbare Anteil der Einzahlungen steigt jährlich, bis er 2025 100 Prozent erreicht hat, die Beiträge in die Rentenkasse also komplett steuerfrei werden.
- Der zu versteuernde Anteil der Renten im Alter steigt ebenfalls jährlich, bis er 2040 100 Prozent erreicht hat, die Rente also komplett versteuert werden muss.
Der Vorwurf der Doppelbesteuerung begründet sich darin, dass ein Teil der Rentner:innen sowohl während dem Erwerbsleben als auch im Alter Steuern auf ihre Rente zahlen, jeweils auf die Einzahlungen und auf die Auszahlungen. Der Bund hielt das Modell bisher für in Ordnung, da sie den Grundfreibetrag im Alter hinzurechnet, auf den keine Abgaben erhoben werden.
Was bedeutet das Urteil vom Bundesfinanzhof?
Das Urteil des Bundesfinanzhofes besagt zwar, dass für derzeitige Rentner:innen keine Doppelbesteuerung vorliegt, dies jedoch für zukünftige Rentner:innen der Fall sein wird, wenn das System der Rentenbesteuerung so bleibt. Bedeutet: Wenn die Berechnungsweise wie vom Bundesfinanzhof gefordert geändert wird, können künftige Rentner:innen mit mehr Rente rechnen.
Wen betrifft die Doppelbesteuerung überhaupt?
Die Doppelbesteuerung und das aktuelle Urteil ist besonders für die Jahrgänge relevant, die 2040 oder später in Rente gehen. Zum Teil aber auch jene Personen, die in den nächsten Jahren in Rente gehen. Denn diese Personen sollen nach den aktuellen Regelungen dann ihre Rentenauszahlungen voll versteuern, zahlen jedoch gleichzeitig derzeit bereits Steuern auf die Einzahlungen – also eine klare Doppelbesteuerung. Dies betrifft laut dem Bundesfinanzhof vor allem Selbständige, Männer (aufgrund ihrer geringeren Lebenserwartung) sowie Unverheiratete, da Verheiratete zumindest auf die Hinterbliebenenrente der Ehepartner:in zurückgreifen können.
Was soll zukünftig gegen eine Doppelbesteuerung getan werden?
Die 2021 gewählte Ampel-Koalition plant, die Rentensteuerformel zu ändern und hat das Urteil des Bundesfinanzhofes in den Koalitionsvertrag aufgenommen. Dort heißt es, dass das Urteil zum Alterseinkünftegesetzt umgesetzt und eine doppelte Rentenbesteuerung vermieden werden soll. Dies hatte Olaf Scholz bereits im Sommer 2021 angekündigt. Geplant sei nun, die Rentenbeiträge bereits ab dem Jahr 2023 voll absetzbar zu machen sowie den steuerpflichtigen Rentenanteil ab 2023 langsamer zu erhöhen als bisher. So müssten erst ab dem Jahr 2060 Rentner:innen ihre Rente zu 100 Prozent versteuern.
Wann müssen Rentner und Rentnerinnen eine Steuererklärung abgeben?
Eine Steuerklärung müssen Rentner:innen nur abgeben, wenn ihre Bezüge über dem Grundfreibetrag liegen. Neben den Bezügen aus Altersrenten werden dabei auch alle anderen Einkünfte berücksichtigt, etwa aus selbständiger Tätigkeit oder Vermietung und Verpachtung.
Mitteilungspflicht
Unbedingte Pflicht ist die Abgabe einer Steuererklärung, wenn das Finanzamt Sie dazu auffordert. Erhalten Sie eine Aufforderung, sollten Sie zügig reagieren. Andernfalls schätzt das Finanzamt Ihre Steuerlast. Die Schätzung fällt häufig ungünstiger aus als die tatsächlich zu zahlenden Steuern und kann zu empfindlichen Steuernachzahlungen führen.
In gewissen Fällen ist es sinnvoll, auch dann eine Steuererklärung abzugeben, wenn Sie nicht dazu verpflichtet sind. Hat Ihre Bank zum Beispiel Kapitalertragssteuer bzw. Abgeltungssteuer einbehalten, können Sie sich diese über die Steuererklärung zurückholen.
Rentenbesteuerung: Was kann man absetzen?
Genau wie Arbeitnehmer:innen haben auch Rentner:innen die Möglichkeit, ihre Steuerlast zu verringern. Dafür dürfen sie gewisse Aufwendungen von der Steuer absetzen. Dazu gehören:
Außergewöhnliche Belastungen wie Arzt- und Medikamentenrechnungen, die Kosten für Krankenhaus- und Pflegeheimaufenthalte oder Beerdigungen
Werbungskosten wie etwa die Kosten für eine Renten- oder Versicherungsberater:in
Behinderten-Pauschbetrag für alle regelmäßigen Kosten, die typischerweise für die jeweilige Behinderung anfallen, etwa Medikamente oder ein erhöhter Wäschebedarf. Die Höhe des Pauschbetrags richtet sich nach dem Grad der Behinderung.
Altersentlastungsbetrag für Rentner:innen über 64 Jahre. Der Altersentlastungsbetrag senkt das versteuernde Einkommen um bis zu maximal 1.900 Euro im Jahr. Die genaue Höhe hängt vom Geburtsjahr der Rentner:in ab.
Wie viel man derzeit als Vorsorgeaufwendungen von der Steuer absetzen kann und wie sich der Prozentsatz über die Jahre entwickelt, finden Sie hier:
Altersvorsorge in der Steuer: Höchstbeiträge für Vorsorgeaufwendungen
Fazit
Die Bezüge aus der gesetzlichen Rente müssen versteuert werden – dies besagt das Alterseinkünftegesetz. Wie viel Steuern die Rentner:in letztendlich zahlen muss, hängt vor allem vom Zeitpunkt des Renteneintritts sowie der Höhe des eigenen Freibetrages ab. Der Besteuerungsanteil steigt nunmehr jährlich um ein Prozent, bis dieser im Jahre 2040 100 Prozent erreicht hat.
Die häufigsten Fragen zur Rentenbesteuerung
Grundsätzlich verringert die nachgelagert Rentenbesteuerung die Steuerlast während der Berufsjahre. So sind die Einnahmen im Rentenalter meist deutlich geringer, was dazu führt, dass der auf die Rente erhobene Steueranteil niedriger ausfällt.
2022 muss die Rente zu 82 Prozent versteuert werden. Grund dafür ist das 2005 in Kraft getretene “Alterseinkünftegesetz”. Seither steigt der Besteuerungsanteil jährlich um 2 (bis 2020) bzw. 1 Prozent (ab 2020) bis er 2040 die 100 Prozent erreicht.
Das Bundesfinanzhofs hat im Mai 2021 darüber entschieden, dass die Regelungen zur nachgelagerten Rentenbesteuerung verfassungsgemäß sind, sich dennoch die Berechnungsweise der Rentenbesteuerung ändern muss. Ansonsten droht späteren Rentnerjahrgängen eine Doppelbesteuerung. Beispielsweise könnte der Anteil des Rentenfreibetrages langsamer sinken oder der steuerlich absetzbare Anteil an Vorsorgeaufwendungen früher als 2025 auf 100 Prozent steigen. Nun muss die Bundesregierung entscheiden.
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