Unterschied der altersrente für besonders langjährig versicherte

Zusammenfassung

 

Die Altersrente für langjährig Versicherte ist eine Rente, die nach Erreichen der sog. Regelaltersgrenze ohne Rentenabschläge bezogen werden kann. Mit Rentenabschlägen können Versicherte diese Rente bereits ab Vollendung des 63. Lebensjahres (in besonders gelagerten Fällen sogar ab Vollendung des 62. Lebensjahres) erhalten.

 

1 Anspruchsvoraussetzungen

Versicherte haben Anspruch auf eine abschlagsfreie Altersrente für langjährig Versicherte, wenn sie

  • das 67. Lebensjahr (entspricht der Regelaltersgrenze) vollendet und
  • die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt

haben. Die Altersrente für langjährig Versicherte kann bereits nach Vollendung des 63. Lebensjahres vorzeitig in Anspruch genommen werden. Die Rente wird dann um 0,3 % pro Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme vor Vollendung des 67. Lebensjahres gemindert (Rentenabschlag), maximal um bis zu 14,4 % (0,3 % x 48 Monate).

Hinzuverdienstbeschränkungen bis zur Regelaltersgrenze

Wird die Rente vorzeitig in Anspruch genommen, besteht Anspruch auf sie bis zum Ablauf des Kalendermonats des Erreichens der Regelaltersgrenze nur, wenn kein Hinzuverdienst erzielt wird oder sich ein Hinzuverdienst im Rahmen der gesetzlichen Hinzuverdienstmöglichkeiten bewegt. Überschreitet der Hinzuverdient aus einer Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit die kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze von 6.300 EUR, kann die Altersrente als Teilrente gezahlt werden. Die Höhe der (stufenlosen) Teilrente ergibt sich aus der Höhe des anzurechnenden Hinzuverdienstes. Ein Hinzuverdienst ist dann schädlich für den Rentenanspruch, wenn der auf die Rente anzurechnende Hinzuverdienst den Betrag der Vollrente erreicht.

 

Höhere Hinzuverdienstgrenzen in den Jahren 2020 bis 2022 und voraussichtlich auch ab 2023

An die Stelle der kalenderjährlichen Hinzuverdienstgrenze von 6.300 EUR tritt im Jahr 2020 eine kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze von 44.590 EUR und in den Jahren 2021 und 2022 von 46.060 EUR. Zur Anrechnung auf die Rente und somit zu einer Teilrente kommt es erst, wenn der Hinzuverdienst neben der Rente diesen Betrag überschreitet.

Beispiel: Beginnt eine Altersrente für langjährig Versicherte z. B. am 1.3.2022, kann in den folgenden 10 Monaten im Jahr 2022 in Summe 46.060 EUR (brutto) neben der Rente hinzuverdient werden, ohne dass diese Rente gekürzt wird.

Im Kalenderjahr 2023 würde nach aktuellem Recht wieder eine Hinzuverdienstgrenze von 6.300 EUR gelten. Allerdings ist damit zu rechnen, dass auch ab dem Jahr 2023 eine höhere Hinzuverdienstgrenze gilt. Dies ergibt sich aus dem Koalitionsvertrag von SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP für die 20. Legislaturperiode, wonach die bis zum Jahr 2022 geltende Regelung zum Hinzuverdienst "entfristet" werden soll. Die entsprechende Gesetzgebung hierzu bleibt abzuwarten.

2 Anhebung der Altersgrenzen

Die Altersgrenze von 67 Jahren für den abschlagsfreien Rentenbezug gilt erst für Versicherte, die nach dem 31.12.1963 geboren sind. Bei Versicherten der Geburtsjahrgänge 1949 bis 1963 wird die Altersgrenze vom vollendeten 65. Lebensjahr schrittweise auf das vollendete 67. Lebensjahr angehoben. Die Anhebungen erfolgen im Grundsatz in den gleichen Schritten wie bei der Regelaltersgrenze für einen Anspruch auf Regelaltersrente. Die Altersgrenze vom vollendeten 63. Lebensjahr für den vorzeitigen und abschlagsbehafteten Rentenbezug wird nicht angehoben, sodass während der Anhebungsphase der maximale Rentenabschlag von 7,2 % (0,3 % x 24 Monate) auf 14,4 % (0,3 % x 48 Monate) anwächst.

Vertrauensschutz

Im Zusammenhang mit der Anhebung der Altersgrenze bestehen bei dieser Altersrente eine Reihe von Vertrauensschutzregelungen:

  • Bei Versicherten, die vor 1949 geboren sind, gilt für die abschlagsfreie Rente weiterhin die bisherige Altersgrenze von 65 Jahren. Ein vorzeitiger Rentenbezug nach Vollendung des 63. Lebensjahres führt dann zu einem Rentenabschlag von 7,2 % (0,3 % x 24 Monate).
  • Bei Versicherten, die vor 1963 geboren sind und Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Steinkohlenbergbaus bezogen haben oder die vor 1955 geboren sind und vor dem 1.1.2007 Altersteilzeitarbeit vereinbart haben, gilt ebenfalls weiterhin die bisherige Altersgrenze von 65 Jahren. Liegt dieser Vertrauensschutz vor, wurde für Geburtsjahrgänge ab 1948 die Altersgrenze für die vorzeitige Inanspruchnahme sogar stufenweise auf das 62. Lebensjahr abgesenkt. Dies führt dazu, dass erstmalig die im November 1949 Geborenen mit 62 Jahren in Rente gehen können. Der maximale Abschlag beträgt dann 10,8 % (0,3 % x 36 Monate).

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Ist Rente für besonders langjährig Versicherte höher?

Wenn Sie aber weiterarbeiten bis zur Regelaltersrente werden Sie im Vergleich zur Altersrente für besonders langjährig Versicherter eine höhere Altersrente bekommen. Weil Sie länger in die Rentenkasse eingezahlt haben.

Was heißt Altersrente für besonders langjährige Versicherte?

Wer auf eine 45-jährige Mindestversicherungszeit kommt, kann die „Altersrente für besonders langjährig Versicherte“ in Anspruch nehmen. Das heißt vor allem: Man kann vor der Regelaltersgrenze in Rente gehen – und zwar ohne Abschläge.

Was ist der Unterschied zwischen einer Regelaltersrente und einer Altersrente?

In Deutschland kann jeder, der in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt hat, eine Altersrente beantragen. In der Regel hat der Versicherte darauf Anspruch, wenn er die Altersgrenze von 67 Jahren erreicht sowie eine Wartezeit von fünf Jahren eingehalten hat. Daher wird diese Rente auch Regelaltersrente genannt.

Wird die Rente für besonders langjährig Versicherte abgeschafft?

Rente mit 63: wird sie abgeschafft: Die Altersrente für langjährig Versicherte wird nicht abgeschafft. Für die Altersrente für langjährig Versicherte, die auch Rente mit 63 genannt wird, muss der Versicherte das 63. Lebensjahr vollendet haben unn 35 Jahre Wartezeit nach weisen.

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