Versetzung in den ruhestand wegen dienstunfähigkeit baden-württemberg

(1) Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit erreichen die Altersgrenze für den Eintritt in den Ruhestand kraft Gesetzes mit dem Ablauf des Monats, in dem sie das 67. Lebensjahr vollenden.

(2) Lehrerinnen und Lehrer an öffentlichen Schulen außer an Hochschulen erreichen abweichend von Absatz 1 die Altersgrenze mit dem Ende des Schuljahres, in dem sie das 66. Lebensjahr vollenden.

(3) Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit des Polizeivollzugsdienstes, auch wenn sie in Planstellen des Landesamts für Verfassungsschutz eingewiesen sind, sowie des Vollzugsdienstes und des Werkdienstes im Justizvollzug und des Abschiebungshaftvollzugsdienstes erreichen abweichend von Absatz 1 die Altersgrenze mit dem Ablauf des Monats, in dem sie das 62. Lebensjahr vollenden.

(3a) Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit des Einsatzdienstes der Feuerwehr erreichen abweichend von Absatz 1 die Altersgrenze mit dem Ablauf des Monats, in dem sie das 60. Lebensjahr vollenden.

(4) Hauptamtliche Bürgermeisterinnen und Bürgermeister, Beigeordnete, Landrätinnen und Landräte sowie hauptamtliche Amtsverweserinnen und Amtsverweser nach § 48 Abs. 3 der Gemeindeordnung (GemO) und § 39 Abs. 6 der Landkreisordnung (LKrO) erreichen abweichend von Absatz 1 die Altersgrenze mit dem Ablauf des Monats, in dem sie das 73. Lebensjahr vollenden.

Beamtenrecht: Versetzung in den Ruhestand - Einwendungen des Beamten; Zuziehung von ärztlichen Unterlagen und rechtliches Gehör

1. Einwendungen, die der Beamte im Verfahren über die Versetzung in den Ruhestand nach § 44 BBG erhebt, sind rechtlich unbeachtlich, wenn sich die Einwendungen nicht auf den für die Annahme der Dienstunfähigkeit maßgeblichen Sachverhalt beziehen. Hierzu rechnen Einwendungen gegen dienstliche Beurteilungen und ähnliche Vorgänge, auf die der Dienstherr seine Annahme über die Dienstunfähigkeit nicht stützt.

Die Unterlagen des Amtsarztes (Bahnarztes) einschließlich der von diesem beigezogenen Äußerungen anderer Ärzte gehören nicht zu den Personalakten des Beamten. Dessen Anspruch auf rechtliches Gehör wird nicht verletzt, wenn ihm diese Unterlagen nicht zugänglich gemacht werden und diese auch der zuständigen Dienstbehörde bei ihrer Entscheidung über die Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit nicht vorlagen.

 VGHBW-Ls 1995, Beilage 6, B8
 IÖD 1995, 220-222 (Leitsatz und Gründe)

vorgehend VG Karlsruhe, 28. Januar 1994, Az: 12 K 10525/92

Vergleiche BVerwG, 28. Juni 1990, Az: 2 C 18/89


1

Der Kläger wendet sich gegen seine Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit.

2

Er wurde 1939 geboren. Im Jahre 1969 wurde er von der Deutschen Bundesbahn im Beamtenverhältnis als Technischer Bundesbahninspektoranwärter eingestellt. Seit 1971 steht er im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit. Im Jahre 1979 wurde er zuletzt zum Technischen Bundesbahnamtsrat befördert.

3

Nach dienstunfähiger Erkrankung in der Zeit vom 25.10.1990 bis 30.4.1991 mit einer Unterbrechung im Januar und einer in diese Zeit fallenden nervenfachärztliche Behandlung beantragte der Kläger unter dem 12.8.1991, das Verfahren wegen vorzeitiger Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit einzuleiten. Er trug vor, daß er nicht mehr in der Lage sei, seine dienstlichen Geschäfte wahrzunehmen. Gemäß Gutachten vom 5.11.1991 hielt ihn der Oberbahnarzt aufgrund eines psycho-vegetativen Syndroms zur Erfüllung seiner Dienstpflichten für dauernd unfähig. Unter Bezugnahme auf diese gutachtliche Stellungnahme teilte die Bundesbahndirektion Karlsruhe dem Kläger sodann durch Schreiben vom 14.11.1991 die Absicht mit, ihn wegen Dienstunfähigkeit mit Ablauf des März 1992 in den Ruhestand zu versetzen. Gegen die beabsichtigte Versetzung in den Ruhestand könne er nach § 44 Abs. 2 BBG Einwendungen erheben; diese seien nur von Bedeutung, soweit sie sich gegen die Zurruhesetzung als solche richteten.

4

Durch Schreiben vom 20.12.1991 macht der Kläger geltend, daß er Einwendungen gegen die beabsichtigte Versetzung in den Ruhestand erhebe. Unter der Überschrift Begründung wandte er sich gegen schriftliche Stellungnahmen seines unmittelbaren Dienstvorgesetzten vom 15.1. und vom 4.4.1991, nach denen er im Jahre 1990 den dienstlichen Anforderungen nicht genügt habe. Zu seinem Gesundheitszustand äußerte sich der Kläger nicht.

5

Durch Bescheid vom 28.1.1992, zugestellt am 29.1.1992, versetzte die Bundesbahndirektion Karlsruhe den Kläger mit Ablauf des April 1992 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand und teilte ihm mit, daß sich seine Einwendungen auf seine dienstliche Verwendung und die Beurteilung seiner Arbeitsleistungen im Jahre 1990 bezögen und daher für die Durchführung der Zurruhesetzung unerheblich seien. Den Widerspruch des Klägers wies die Bundesbahndirektion durch Bescheid vom 16.4.1992 als unbegründet zurück.

6

Am 18.5.1992 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Karlsruhe fristgerecht Klage erhoben mit dem Antrag, den Bescheid vom 28.1.1992 und den Widerspruchsbescheid vom 16.4.1992 aufzuheben. Zur Begründung hat er vorgetragen: Die Beklagte habe zu Recht das Verfahren zur Feststellung der Dienstunfähigkeit ohne Antrag des Beamten eingeleitet. Denn er habe durch Schreiben vom 12.8.1991 dieses Verfahren und nicht etwa seine Versetzung in den Ruhestand beantragt. In diesem Verfahren hätte die Beklagte aber auf seine Einwendungen einen Untersuchungsführer bestellen müssen, denn seine Einwendungen seien beachtlich gewesen. Hiervon abgesehen, sei der Kläger dienstfähig. Das festgestellte psycho-vegetative Syndrom sei nur vorübergehender Art gewesen und insbesondere durch ein gegen ihn geführtes Disziplinarverfahren verursacht worden. - Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt.

7

Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Gerichtsbescheid vom 28.1.1994 abgewiesen. In den Entscheidungsgründen ist ausgeführt: Die Beklagte habe den Kläger ohne Fortführungsentscheidung nach § 44 Abs. 3 BBG und anschließendes Untersuchungsverfahren in den Ruhestand versetzen können, da der Kläger gegen die Absicht seiner Zurruhesetzung keine rechtserheblichen Einwendungen erhoben habe. Seine Einwendungen hätten sich nicht auf den für die Beurteilung seiner Dienstunfähigkeit maßgeblichen Sachverhalt bezogen. Die vom Kläger angesprochene Beurteilung seiner Arbeitsleistungen sei für die Feststellung seiner Dienstunfähigkeit nicht erheblich gewesen. Auch die Dienstunfähigkeit selbst stünde nicht ernsthaft in Zweifel.

8

Gegen diesen Gerichtsbescheid richtet sich die fristgerechte Berufung des Klägers. Er beantragt,

9

den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 28.1.1994 zu ändern und den Bescheid der Bundesbahndirektion Karlsruhe vom 28.1.1992 und deren Widerspruchsbescheid vom 16.4.1992 aufzuheben.

10

Zur Begründung hat er vorgetragen: Seine Einwendungen gegen die beabsichtigte Versetzung in den Ruhestand hätten den Kern seiner Dienstfähigkeit betroffen. Die ungerechtfertigte Beurteilung seiner fachlichen Leistungen habe er mit Gründen widerlegt, aus denen sich ergebe, daß er den dienstlichen Anforderungen voll genügt habe. Seine Einwendungen seien deshalb dahin zu verstehen, daß er letztlich seine fortbestehende Dienstfähigkeit geltend gemacht habe. Der Dienstherr habe ihn nur deshalb als dienstunfähig behandelt, weil er sich durch das Aufdecken von Unregelmäßigkeiten unliebsam gemacht habe. Zur Frage seiner Dienstfähigkeit könne er erst vortragen, wenn ihm die Unterlagen des Bahnarztes zugänglich gemacht würden. Dies sei eine Frage der Gewährung rechtlichen Gehörs, zumal diese Unterlagen zu seinen Personalakten gehörten.

11

Der Beklagte beantragt,

12

die Berufung zurückzuweisen.

13

Er verteidigt den angefochtenen Gerichtsbescheid.

14

Dem Senat liegen die Akten des Verwaltungsgerichts Karlsruhe sowie die Personalakten des Klägers vor. Auf den Akteninhalt und die gewechselten Schriftsätze wird Bezug genommen.

15

Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die zulässige Klage zu Recht abgewiesen. Denn die Versetzung des Klägers in den Ruhestand ist rechtmäßig und verletzt ihn nicht in seinen Rechten.

16

Rechtsgrundlage der angefochtenen Verfügung ist § 42 Abs. 1 BBG. Hiernach ist der Beamte auf Lebenszeit in den Ruhestand zu versetzen, wenn er infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte zur Erfüllung seiner Dienstpflicht dauernd unfähig (dienstunfähig) ist. Als dienstunfähig kann der Beamte auch dann angesehen werden, wenn er infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, daß er innerhalb weiterer sechs Monate wieder voll dienstfähig wird. Bestehen Zweifel über die Dienstunfähigkeit des Beamten, so ist er verpflichtet, sich nach Weisung der Behörde ärztlich untersuchen und, falls ein Amtsarzt dies für erforderlich hält, auch beobachten zu lassen.

17

Die angefochtene Verfügung ist verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden. Die gesetzlich vorgeschriebene Feststellung der Dienstunfähigkeit unterscheidet sich verfahrensrechtlich danach, ob der Beamte seine Versetzung in den Ruhestand beantragt oder ob er sie nicht beantragt. Im vorliegenden Fall dürfte der Kläger seine Versetzung in den Ruhestand zunächst beantragt haben; jedoch hatte er seinen Antrag später sinngemäß zurückgenommen. Eine solche Rücknahme ist bis zum Ergehen der Verfügung über die Versetzung in den Ruhestand zulässig (Fürst, BBG, § 43 RdNr. 5). Die Rücknahme erfolgte hier durch das Schreiben des Klägers vom 20.12.1991. Seine darin enthaltene Erklärung, daß er Einwendungen gegen die beabsichtigte Versetzung in den Ruhestand erhebe, ist dahin zu verstehen, daß er seine früher wohl beantragte Versetzung in den Ruhestand nicht mehr weiterverfolgen will. Das bedeutet sinngemäß die Rücknahme des etwa gestellten Antrages.

18

In der durch die Antragsrücknahme geschaffenen Verfahrenslage hatte die Behörde zur Versetzung des Klägers in den Ruhestand den verfahrensrechtlichen Weg des § 44 BBG einzuschlagen. Hält der Dienstvorgesetzte den Beamten für dienstunfähig und beantragt dieser die Versetzung in den Ruhestand nicht, so teilt der Dienstvorgesetzte dem Beamten nach Abs. 1 Satz 1 der Vorschrift mit, daß seine Versetzung in den Ruhestand beabsichtigt sei; dabei sind die Gründe für die Versetzung in den Ruhestand anzugeben.

19

Das Vorgehen der Bundesbahndirektion genügt diesen verfahrensrechtlichen Anforderungen. Dabei begegnet es keinen Bedenken, daß die Bundesbahndirektion - wohl ohne rechtlich hierzu verpflichtet zu sein - bereits vor dem Schreiben des Klägers vom 20.12.1991 nach § 44 Abs. 1 BBG verfahren ist und hierdurch das Schreiben des Klägers vom 20.12.1991 ausgelöst hat. Allein durch die zeitliche Vorwegnahme des durch § 44 Abs. 1 BBG vorgeschriebenen Verfahrensschrittes konnte der Kläger nicht in seinen Rechten verletzt werden. Es ist daher rechtlich beachtlich, daß der Dienstvorgesetzte dem Kläger bereits durch Schreiben vom 14.11.1991 mitgeteilt hat, daß seine Versetzung in den Ruhestand beabsichtigt ist. Das Schreiben hat auch im wesentlichen den durch § 44 Abs. 1 BBG vorgeschriebenen Inhalt. Mit dem Hinweis auf das erstattete bahnärztliche Gutachten hat die Behörde die für die Annahme der Dienstunfähigkeit bereits für sich allein ausschlaggebende Grundlage bekanntgegeben. Das Gutachten selbst wurde dem Bevollmächtigten des Klägers unter dem 11.12.1991 mitgeteilt. Der Kläger hatte die Gelegenheit, auch hierauf vor Ergehen der Versetzungsverfügung durch weiteres Schreiben vom 20.1.1992 noch gesondert einzugehen. Insoweit wurde ein etwaiger Begründungsmangel in der Mitteilung vom 19.11.1991 geheilt. Ferner enthielt diese Mitteilung eine ausreichende und zutreffende Rechtsbehelfsbelehrung dahin, daß der Kläger rechtserhebliche Einwendungen nur gegen die beabsichtigte Zurruhesetzung als solche richten könne. Diese Belehrung war in dem Zusammenhang der gesamten Mitteilung auch aus der Sicht des Klägers dahin zu verstehen, daß er sich gegen die Annahme seiner Dienstunfähigkeit und die dieser Annahme zugrunde gelegten medizinischen Erkenntnisse des Bahnarztes wenden müsse, um seiner Versetzung in den Ruhestand entgegenzuwirken.

20

Nach Ergehen der ordnungsgemäßen Mitteilung über die beabsichtigte Versetzung in den Ruhestand nach § 44 Abs. 1 BBG war die zuständige Behörde nach Abs. 2 ermächtigt, ohne weiteres über die Versetzung des Klägers in den Ruhestand zu entscheiden. Die in den Abs. 3 bis 5 geregelte Fortführung des Zurruhesetzungsverfahrens in der Form eines besonderen Ermittlungsverfahrens und Anhörungsverfahrens durfte unterbleiben.

21

Nach § 44 Abs. 2 BBG entscheidet die zuständige Behörde über die Versetzung in den Ruhestand, wenn der Beamte innerhalb eines Monats keine Einwendungen erhebt. Dabei sind auch nach Fristablauf eingehende Einwendungen grundsätzlich zu beachten (Fürst, a.a.O., § 44 RdNr. 9). Der Kläger hat hier Einwendungen erhoben. Diese Einwendungen sind aber rechtlich unbeachtlich. Die Einwendungen, zu denen dem Beamten unter Beachtung des § 44 Abs. 1 und 2 BBG die Gelegenheit einzuräumen ist, sollen, wenn das Verfahren nicht eingestellt wird, auf die Einleitung des durch die Abs. 3 bis 5 besonders geregelten Ermittlungsverfahrens und Anhörungsverfahrens abzielen. Diesen Zweck verfehlen Einwendungen, die sich nicht auf den für die Annahme der Dienstunfähigkeit maßgeblichen Sachverhalt beziehen und dem Dienstherrn sonach keinen Grund für weitere Ermittlungen abgeben. Bringt der Beamte nur solche Einwendungen vor, so sind diese nach dem Zweck des § 44 Abs. 2 bis 5 BBG so zu behandeln, wie wenn der Beamte überhaupt keine Einwendungen erhoben hätte. Hieraus folgt die rechtliche Unbeachtlichkeit solcher Einwendungen. Hierzu rechnen insbesondere Einwendungen, über die mit der etwaigen Zurruhesetzung nicht entschieden wird, so Streitfragen in bezug auf das aktive Beamtenverhältnis oder die Rechtsfolgen der Zurruhesetzung (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.6.1990, DÖD 1991, 35; VGH Bad.-Württ., Beschluß vom 13.3.1991, 4 S 1626/90).

22

Die Einwendungen des Klägers beziehen sich nur auf Streitfragen in bezug auf das aktive Beamtenverhältnis. Mit seinem Schreiben vom 20.12.1991 wie auch mit seinem nachgereichten Schreiben vom 20.1.1992 wandte er sich allein gegen die in verwaltungsinternen schriftlichen Äußerungen seines unmittelbaren Vorgesetzten hervorgetretene negative Einschätzung seiner im Jahre 1990 erbrachten fachlichen Leistungen. Diese Einschätzung war zwar neben der langen Erkrankung des Klägers in der Zeit vom 25.10.1990 bis 2.5.1991 und der in diese Zeit fallenden nervenfachärztlichen Behandlung ein Grund für Einschaltung des Oberbahnarztes. Dieser hat aber durch gutachtliche Äußerung vom 6.5.1991 die Dienstfähigkeit des Klägers zunächst noch bejaht. Erst die weitere Entwicklung des Klägers im Jahre 1991 ergab nach der Überzeugung des auf Antrag des Klägers vom 12.8.1991 erneut eingeschalteten Bahnarztes laut gutachtlicher Stellungnahme vom 5.11.1991 den Zustand der dauernden Dienstunfähigkeit. Bei dieser Sachlage kam es für die Feststellung der Dienstunfähigkeit des Klägers auf dessen fachliche Leistungen im Jahre 1990 und deren Bewertung nicht entscheidend an. Die hierauf bezogenen Einwendungen des Klägers waren daher für die Feststellung seiner Dienstunfähigkeit und die hierauf zu stützende Versetzung in den Ruhestand unerheblich und nicht geeignet, den Dienstherrn im Rahmen eines besonderen Ermittlungsverfahrens zu weiterer Sachaufklärung zu veranlassen. Zu seiner gesundheitlichen Verfassung zur Jahreswende 1991/92 und zu seiner fortdauernden Fähigkeit zu zumindest ausreichenden Arbeitsleistungen hat der Kläger nicht Stellung genommen.

23

Die angefochtene Verfügung ist auch inhaltlich nicht zu beanstanden. Der Kläger hat auch mit der Berufung keine substantiierten Einwendungen vorgebracht, die Zweifel an dem bahnärztlichen Gutachten vom 5.11.1991 begründen und auf dieser Grundlage einen Grund für die Erhebung eines Sachverständigengutachtens ergeben. Ferner besteht kein Grund, den Bahnarzt anzuhören oder die von ihm geführten Akten einschließlich der von ihm beigezogenen Unterlagen und Atteste anzufordern. Durch die ab 1.1.1992 geltende Fassung des § 44 Abs. 1 BBG (BGBl. I 1989, 2218) ist nunmehr auch für die Versetzung in den Ruhestand ohne Antrag des Beamten klargestellt, daß ein amtsärztliches Gutachten bzw. bei der damaligen Deutschen Bundesbahn das Gutachten eines beamteten Arztes für die Feststellung der Dienstunfähigkeit erforderlich aber in der Regel auch ausreichend ist. In diesem Sinne bestehen gegen die Richtigkeit des bahnärztlichen Gutachtens vom 5.11.1991, das in Zusammenhang mit dem Gutachten vom 6.5.1991 zu sehen ist, keine durchgreifenden Zweifel. Es ist nachzuvollziehen, daß der Bahnarzt die nach nervenfachärztlicher Behandlung zunächst festgestellte Erholung schließlich nur als vorübergehende, nicht anhaltende Besserung seines Gesundheitszustandes einschätzt. Dabei fällt zu Ungunsten des Klägers ins Gewicht, daß er seit 9.9.1991 wieder dienstunfähig erkrankt war und seither keinen Dienst mehr geleistet hat. In der Berufungsverhandlung hat der Kläger eingeräumt, daß er wegen eines Erschöpfungszustandes ärztlich krank geschrieben gewesen sei. Rezidivierende Erschöpfungszustände - wie sie für ein psycho-vegetatives Syndrom symptomatisch sind - hat der Bahnarzt durch sein Gutachten vom 5.11.1991 ausdrücklich herausgestellt. Der Kläger muß auch gegen sich gelten lassen, daß er sich laut seinem Anwaltsschreiben vom 12.8.1991 bereits zu diesem Zeitpunkt aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage sah, seine dienstlichen Geschäfte wahrzunehmen und zwar im Hinblick auf seine berufliche Entwicklung in den letzten zehn Jahren. Es fällt daher in die Darlegungslast des Klägers, durch substantiierte Einwendungen Zweifel an dem Gutachten des Bahnarztes vorzubringen. Dies umso mehr, als sich der Bahnarzt auch auf eine Stellungnahme des behandelnden Nervenfacharztes des Klägers stützt. Von daher wäre zu erwarten, daß der Kläger in erster Linie auf seinen behandelnden Arzt zurückgreift, um etwa einen nur vorübergehenden Charakter seiner Erkrankung darzutun, sofern es hierfür fachärztliche Anhaltspunkte gäbe. Auch nach Beendigung seiner Behandlung im April 1991 hätte es für ihn nahegelegen, sich durch eine erneute Konsultation des früher behandelnden Nervenfacharztes oder eines anderen Nervenfacharztes Aufklärung über seinen Zustand zu verschaffen. Für die Erkenntnis des Senats kommt es im übrigen nicht darauf an, ob das "nach Einholen auch einer nervenfachärztlichen Stellungnahme" abgegebene Gutachten des Bahnarztes vom 5.11.1991 auf einer neuen Stellungnahme des früher behandelnden oder eines anderen Arztes beruht oder ob der Bahnarzt nur die bereits seinem Gutachten vom 6.5.1991 zugrunde gelegte Stellungnahme des behandelnden Arztes erneut ausgewertet hat.

24

Schließlich kann der Kläger nicht damit gehört werden, daß er durch die Vorenthaltung der Akten des Bahnarztes und der von diesem beigezogenen Unterlagen in seinen Rechten verletzt würde. Diese Vorgänge gehören nicht zu seinen Personalakten. Zwar gehören zu den Personalakten (im materiellen Sinne) alle Unterlagen, die den Beamten betreffen, soweit sie mit seinem Dienstverhältnis in einem unmittelbaren inneren Zusammenhang stehen (vgl. nunmehr § 90 Abs. 1 BBG n.F.). Hierunter fallen auch ärztliche Gutachten, wie sie sich bei den Personalakten des Klägers befinden. Jedoch kann es sich hierbei nur um solche Unterlagen handeln, die sich in der Verfügungsgewalt der Personalverwaltung oder einer anderen, unmittelbar mit der Wahrnehmung dienstrechtlicher Aufgaben befaßten Stelle befinden (so Besoldungsakten und Versorgungsakten als Teilakten im Sinne des § 90 Abs. 2 BBG n.F.). Hierzu rechnen nicht die beim Amtsarzt geführten Unterlagen (nach Fürst, BBG, § 90 RdNr. 26, handelt es sich hierbei um sog. Sachakten). Nichts anderes kann bei den hier vom Bahnarzt geführten Unterlagen gelten; einer Aufklärung seines organisatorischen Verhältnisses zur Personalverwaltung bedarf es hierzu nicht.

25

Auch der Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör wird nicht dadurch verletzt, daß ihm die Unterlagen des Bahnarztes nicht zugänglich gemacht werden. Der Anspruch auf rechtliches Gehör bezieht sich auf die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen, § 28 Abs. 1 VwVfG. Hierbei kann es sich nur um diejenigen Tatsachen handeln, die der Behörde bekannt sind und auf die sie ihre Entscheidung nach ihrer Rechtsauffassung stützt (vgl. BVerwGE 66, 190). Im vorliegenden Fall stützt sich die Entscheidung über die Versetzung des Klägers in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit allein auf die der Bundesbahndirektion zugeleiteten bahnärztlichen Gutachten. Die der ärztlichen Überzeugungsbildung des Bahnarztes zugrunde liegenden Tatsachen (Untersuchungsbefunde, beigezogene Unterlagen) waren der Bundesbahndirektion weder bekannt noch hat sie hierauf ihre Entscheidung gestützt.

26

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

27

Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen der §§ 132 Abs. 2 VwGO, 127 BRRG gegeben ist.

Wann Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit?

Ein Beamter kann wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt werden, wenn er mindestens drei Monate innerhalb der letzten sechs Monate ausgefallen ist und wenn nicht zu erwarten ist, dass innerhalb weiterer sechs Monate die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist.

Wann schreibt der Amtsarzt dienstunfähig?

Zweifel an der Dienstfähigkeit Zweifel an der Dienstfähigkeit von Beamten (§ 41 Abs. 1 Satz 1 HmbBG) sind insbesondere dann angebracht, wenn deren krankheitsbedingte Dienstunfähigkeit innerhalb eines halben Jahres länger als insgesamt drei Monate angedauert hat.

Wie hoch ist die Pension bei Dienstunfähigkeit?

Der Höchstruhegehaltssatz von 71,75 % ist nach einer ruhegehaltfähigen Dienstzeit von 40 Jahren erreicht. Bei Dienstunfähigkeit, die auf einem Dienstunfall beruht, wird der erdiente Ruhegehaltssatz um 20 % erhöht. Mindestens stehen hier 63,78 % und höchstens 71,75 % zu.

Was passiert bei dauerhafter Dienstunfähigkeit?

Ist er dauerhaft dienstunfähig, wird er in den vorzeitigen Ruhestand versetzt. Eine dauerhafte DU kann bereits dann festgestellt werden, wenn ein Beamter infolge einer Erkrankung innerhalb eines halben Jahres 3 Monate nicht arbeiten konnte - und innerhalb eines halben Jahres keine Aussicht auf Besserung besteht.

zusammenhängende Posts

Toplist

Neuester Beitrag

Stichworte