Wann beginnt die Rechtsfähigkeit einer juristischen Person des privaten Rechts?

Rechtsfähigkeit ist in der Rechtswissenschaft die Rechtssubjekten kraft Gesetzes verliehene Befugnis, Träger von Rechten und Pflichten zu sein.[1] Rechtssubjekte in diesem Sinne sind die natürlichen und juristischen Personen. Während das BGB natürlichen Personen die Rechtsfähigkeit als vorgegeben zugesteht, beruht die Rechtsfähigkeit juristischer Personen auf der Anerkenntnis durch die Rechtsordnung (Zweckschöpfungsgedanke).

Der Grundsatz, dass alle natürlichen Personen rechtsfähig sind (allgemeine Rechtsfähigkeit), bedeutet nicht, dass jeder jedes Recht genießt. Einige Rechtsstellungen erfordern besondere Merkmale, wie Alters- oder Geschlechtsgebundenheit, so beispielsweise die Volljährigkeit (besondere Rechtsfähigkeit).[2] Im rechtsgeschäftlichen Verkehr des Schuld-, Sachen- und Handelsrechts bleibt im Allgemeinen jedem der Zugang zu den Rechtsinstituten offen.

Obgleich der Gesetzgeber das Begriffspaar „rechtsfähig“ und „nichtrechtsfähig“ als sich jeweils ausschließende Gegensätze geschaffen hat, gibt es dazwischen die Form der Teilrechtsfähigkeit, die als beschränkte Rechtsfähigkeit für den Nasciturus, die Personenhandelsgesellschaften oder die nichtrechtsfähigen Vereine verstanden wird.[3]

Um materiellem Recht verbindliche Wirkung zu verschaffen, sind Rechtssubjekte als Normadressaten erforderlich. Die Rechtsbeziehungen zwischen Rechtssubjekten zueinander und zwischen Rechtssubjekten und Rechtsobjekten lassen sich allein dann regeln, wenn hierfür die Rechtsfähigkeit der Rechtssubjekte sichergestellt ist (Rechte und Pflichten).

Bis in das 19. Jahrhundert hinein konnte in Deutschland der bürgerliche Tod als Strafe verhängt werden. Er bedeutete den vollständigen Verlust der Rechtsfähigkeit. Bereits im römischen Recht war er eine Folge des Verlustes der persönlichen Freiheit bei Gefangennahme oder als Nebenfolge bei Kapitalverbrechen (lateinisch capitis deminutio maxima). Der hiernach Bestrafte lebte zwar physisch weiter, rechtlich wurde jedoch sein Tod fingiert und er somit als natürliche Person eliminiert.

Vor Inkrafttreten des BGB im Januar 1900 gab es noch den Klostertod. Gemäß § 1199 XI ALR galten Mönche und Nonnen im Sinne des bürgerlichen Rechts mit Ablegung des Gelübdes als verstorben. Nach § 1200 XI ALR verloren sie ihre Rechtsfähigkeit und waren demnach unfähig, Eigentum und andere Rechte zu erwerben, zu besitzen oder darüber zu verfügen.

In der Zeit des Nationalsozialismus gab es Bestrebungen, dem Menschen nicht als Individuum Rechtsfähigkeit zuzugestehen, sondern nur als Teil einer Gemeinschaft. So schrieb Karl Larenz 1935 in Rechtsperson und subjektives Recht:

„Nicht als Individuum, als Mensch schlechthin oder als Träger einer abstrakt-allgemeinen Vernunft habe ich Rechte und Pflichten und die Möglichkeit, Rechtsverhältnisse zu gestalten, sondern als Glied einer sich im Recht ihre Lebensform gebenden Gemeinschaft, der Volksgemeinschaft. Nur als in Gemeinschaft lebendes Wesen, als Volksgenosse ist der Einzelne eine konkrete Persönlichkeit.“[9]

Man unterscheidet zwischen Vollrechtsfähigkeit, Teilrechtsfähigkeit und Nichtrechtsfähigkeit.

Der Erwerb der Rechtsfähigkeit vollzieht sich bei juristischen Personen des Privatrechts durch die konstitutive Eintragung in das Handelsregister, Vereinsregister oder Genossenschaftsregister. Die Rechtsfähigkeit einer juristischen Person endet mit dem Abschluss ihrer Liquidation.

Es gibt jedoch graduelle Abstufungen der Rechtsfähigkeit. „Wenn ein Mensch oder eine Personenvereinigung nur einer Gruppe von Rechtssätzen zufolge, sonst aber nicht, Träger von Pflichten und Rechten ist“, liegt Teilrechtsfähigkeit vor.[13] Der von Hans Julius Wolff 1933 eingeführte Begriff der Teilrechtsfähigkeit bedeutet, dass jemand im Hinblick auf bestimmte Rechtsquellen Rechtsfähigkeit besitzt, für andere Rechtsquellen dagegen nicht.

Auch bei Personenvereinigungen gibt es Stufen der Rechtsfähigkeit.[14] Nur teilrechtsfähig ist der nicht eingetragene Verein, weil ihm nicht alle Rechte der Person zuzurechnen sind.[14] Alle juristischen Personen des öffentlichen Rechts sind lediglich teilrechtsfähig, weil ihre Rechtsfähigkeit auf die Wahrnehmung der ihnen übertragenen öffentlichen Aufgaben beschränkt ist. Dazu gehören die Anstalten, Körperschaften und Stiftungen des öffentlichen Rechts.[15]

Zunehmend wird diskutiert, auch Roboter und andere autonome Systeme wie Künstliche Intelligenzen mit einer eigenen (Teil)Rechtsfähigkeit auszustatten.[18][19] Schon 2017 hatte das Europäische Parlament die Europäische Kommission aufgefordert, eine „elektronische Persönlichkeit“ für autonome Roboter zu schaffen.[20] Dafür gibt es verschiedene Begründungsansätze. Unter anderem wird argumentiert, dass Künstliche Intelligenzen immer häufiger autonome Entscheidungen treffen; beispielsweise nehmen vernetzte Industriemaschinen heute standardmäßig Warenbestellungen bei Lieferanten vor, ohne dass noch eine natürliche Person tätig wird oder auch nur Kenntnis davon hat.

Erheblich kann die Anwendung ausländischen Rechts werden, wenn es um die Beurteilung der Rechtsfähigkeit Neugeborener geht. Viele Rechtsordnungen lassen den Austritt der Leibesfrucht aus dem Mutterleibe nicht genügen, sondern fordern die Lebensfähigkeit des Neugeborenen über einen gewissen Zeitraum, so beispielsweise in Frankreich und Spanien.[24] Umstritten ist die Handhabung ausländischer Vorschriften durch deutsche Gerichte und Behörden, welche bereits einer Leibesfrucht Rechtsfähigkeit zubilligen. Die herrschende Meinung qualifiziert Art. 7 EGBGB so, dass „Person“ im Sinne dieser Vorschrift nur geborene Menschen erfasst.[25] Dieser Meinung zufolge ist dann die Erbfähigkeit der Leibesfrucht oder ihre Fähigkeit, Zuwendungen unter Lebenden zu erhalten, nach dem Erbrecht oder Schenkungsrecht zu beurteilen, was auf die Person, die vererbt oder der schenkt, anzuwenden ist.

Wann beginnt die Rechtsfähigkeit einer juristischen Person?

Die Rechtsfähigkeit beginnt mit der Geburt einer natürlichen Person und endet mit deren Tod. Auch juristische Personen sind rechtsfähig, wobei ihre Rechtsfähigkeit mit dem Eintrag ins Handelsregister beginnt und mit dem Austrag endet.

Was ist eine juristische Person des privaten Rechts?

Juristische Person des Privatrechts sind die Stiftung bürgerlichen Rechts und folgende Körperschaften des Privatrechts: Verein (eingetragener Verein, altrechtlicher Verein, rechtsfähiger wirtschaftlicher Verein), Aktiengesellschaft, Kommanditgesellschaft auf Aktien, Gesellschaft mit beschränkter Haftung einschließlich ...

Wann wird eine Person rechtsfähig?

Beginn der Rechtsfähigkeit. Die Rechtsfähigkeit des Menschen beginnt mit der Vollendung der Geburt.

In welchem Fall handelt es sich um eine juristische Person des privaten Rechts?

Zu den juristischen Personen gehören Unternehmen, die eine eigene Rechts- und Geschäftsfähigkeit besitzen. Dies ist insbesondere bei Kapitalgesellschaften der Fall. So ist zum Beispiel eine GmbH Träger steuerrechtlicher Rechte und Pflichten.

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