Wann dürfen fahrschulen wieder öffnen nrw 2022

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Fahrschulen: Corona, Öffnung, Unterricht, Führerschein, Lockerungen

11.03.2021 —

Im Zuge der Corona-Lockerungen können sich die Fahrschulen wieder mehr um ihre Fahrschüler kümmern. Allerdings gibt es Unterschiede in den Bundesländern. Überblick!

Den Führerschein machen in Zeiten des Coronavirus – das war über Monate hinweg ein äußerst schwieriges Vorhaben. Mit der neuen Öffnungsstrategie von Bund und Ländern gibt es nun seit dem 8. März 2021 immerhin einige Erleichterungen für Fahrschüler. So ist für die Fahrschulen endlich wieder Praxisunterricht möglich, teilweise findet auch wieder Präsenzunterricht zur Theorieschulung statt. Auch geprüft werden darf wieder, teilweise wurden bei Prüfungen Fristen verlängert.

Ein großes Problem – wie bei so vielen Corona-Maßnahmen – bleibt jedoch auch für Fahrschulen und deren Kunden die bundesweite Uneinheitlichkeit. Denn die genaue Ausgestaltung der Corona-Maßnahmen ist Sache der einzelnen Bundesländer. So ging es in einigen Ländern bereits früher wieder los, mancherorts wurde die berufsrelevante Fahrausbildung auch vorher gewährleistet. "Ich habe selbst keinen genauen Überblick. Aber fest steht: Der Betrieb läuft jetzt wieder an, es sind wieder alle am Start", sagte Rainer Zeltwanger, erster Vorsitzender des Bundesverbands deutscher Fahrschulunternehmen (BDFU), gegenüber AUTO BILD.

Alle Fahrschulen brauchen ein Corona-Hygienekonzept

Lockermachen in der Corona-Krise: das Öffnungskonzept der Bundesregierung.

Allerdings ist der Fahrschulbetrieb nahezu überall mit Auflagen und einem entsprechenden Hygienekonzept verbunden (Überblick: Corona-Regeln im Auto). Bei Fahrstunden im Auto ist eine FFP2- oder medizinische Maske für Schüler und Lehrer Pflicht, mehr als zwei Insassen sind (mit wenigen Ausnahmen, z. B. bei einer Prüfung) verboten. Masken- und Abstandspflicht herrscht auch fast überall dort, wo Theorieunterricht vor Ort erlaubt ist. Was meistens nicht der Fall ist, stattdessen wird online per Videokonferenz geschult. Und nicht zuletzt ist ein tagesaktueller negativer Corona-Schnelltest vom Fahrschüler vorzulegen; viele Fahrschulen lassen auch ihr Personal ein- oder mehrmals pro Woche testen.

Führerschein-Prüftermine sind Mangelware

Auch der Fahrschulunterricht leidet unter der aktuellen Corona-Krise.

Und noch auf ein weiteres Manko beim derzeitigen Führerscheinerwerb macht BDFU-Chef Zeltwanger aufmerksam: fehlende Prüftermine. Denn der TÜV habe es "verpennt, Personal einzustellen". Ein Grund zur Panik für Fahrschüler ist das jedoch nicht. Zwar fehlt auch hier eine bundesweit einheitliche Regelung, doch haben viele Länder die Fristen zur Ablegung der theoretischen wie praktischen Prüfung verlängert. Ähnliches gilt nach Auskunft vom BDFU-Vorsitzenden Zeltwanger auch für Drittstaaten-Führerscheine und Aufbauseminare für Fahranfänger.

Frontalunterricht in Fahrschulen "nicht per Video zu ersetzen"

Experten hoffen indes, dass auch in der Theorieschulung der Frontalunterricht bald wieder zur Normalität wird – trotz teils sehr gutem  E-Learning-Schulungsmaterial für die Führerscheinprüfung (hier gibt's sieben Lerntipps für den Führerschein). Allerdings helfe Software nicht beim wichtigsten Thema: "Die Einstellung zu Regeln, zu Mitmenschen – das kann nur der Fahrlehrer im Unterricht vermitteln", meint Peter Glowalla vom Berliner Fahrlehrer-Verband. Auch die Bundesvereinigung der Fahrlehrerverbände (BVF) riet zu Beginn der Pandemie vehement vom Online-Unterricht ab: "Interaktion von Menschen untereinander ist nun mal nur in Präsenzunterrichten erlernbar und nicht am Computer", so BVF-Präsident Dieter Quentin.

Corona-Vorschriften für Fahrschulen (nach Bundesländern)

Wie sind die Corona-Vorschriften für Fahrschulen in Baden-Württemberg?

Pfeil

· Praktische Fahrausbildung sowie theoretische und praktische Fahrerlaubnisprüfungen sind zulässig
· Theoretischer Unterricht ist nur im Rahmen eines Online-Angebotes zulässig
· BKF-Ausbildungen und BKF-Weiterbildungen dürfen als Präsenzveranstaltungen durchgeführt werden
· ASF und FES-Seminare sind nicht zulässig
· Im Fahrschulfahrzeug sind keine weiteren Fahrschüler zulässig
· Bei allen erlaubten Ausbildungen (Theorie und Praxis) müssen medizinische Masken bzw. FFP2-, KN95- oder N95-Masken getragen werden
· Gemäß den Vorgaben des VM vom 1. März 2021 dürfen die Fahrschulbüros für Beratung, Vertragsabschluss und Betreuung von Simulator-Kunden geöffnet sein

Hinweis: Diese Verordnung gilt bis einschl. 28. März 2021.

(Quelle: Fahrlehrerverband Baden-Württemberg)

Corona-Vorschriften für Fahrschulen Bayern?

Pfeil

12.  Bayerische Infektionsschutzmaßnahmeverordnung (12. BIfSMV) vom 5. März 2021 und § 20 Außerschulische Bildung, Musikschulen, Fahrschulen

(1) Angebote der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung sind in Präsenzform zulässig, wenn zwischen allen Beteiligten ein Mindestabstand von 1,5 m gewahrt ist.
Es besteht Maskenpflicht, soweit der Mindestabstand nicht zuverlässig eingehalten werden kann, insbesondere in Verkehrs- und Begegnungsbereichen, sowie bei Präsenzveranstaltungen am Platz. § 17 Satz 2 gilt entsprechend. Der Betreiber hat ein Schutz- und Hygienekonzept auszuarbeiten und auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen.

In Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen eine 7-Tage-Inzidenz von 100 überschritten wird, sind Angebote nach Satz 1 in Präsenzform vorbehaltlich Abs. 3 untersagt.

(5) Für theoretischen Fahrschulunterricht, Nachschulungen, Eignungsseminare sowie theoretische Fahrprüfungen gilt für das Lehrpersonal eine Pflicht zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske im Rahmen der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen und im Übrigen FFP2-Maskenpflicht; Abs. 3 Satz 1* und 4** gilt entsprechend.
(vom LBF eingefügt: *) Erste-Hilfe-Kurse und die Ausbildung von ehrenamtlichen Angehörigen der Feuerwehr, des Rettungsdienstes und des Technischen Hilfswerks sind zulässig, wenn zwischen allen Beteiligten ein Mindestabstand von 1,5 m gewahrt ist
**) Der Betreiber hat ein Schutz- und Hygienekonzept auszuarbeiten und auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen.

Für den praktischen Fahrschulunterricht und für praktische Prüfungen gilt FFP2-Maskenpflicht für das Lehrpersonal im Rahmen der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen sowie für die übrigen Fahrzeuginsassen.

(Quelle: Landesverband Bayerischer Fahrlehrer)

Wie sind die Corona-Vorschriften für Fahrschulen in Berlin?

Pfeil

Zweite SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung

1. Teil – Grundsätzliche Pflichten, Schutz- und Hygieneregeln

(6) Fahrschulen, Bootschulen, Flugschulen und ähnliche Einrichtungen dürfen für den Publikumsverkehr geöffnet werden oder ihre Dienste anbieten,
1. soweit das individuelle Schutz- und Hygienekonzept des jeweiligen Betriebes ein Testkonzept beinhaltet, wonach dem unterrichtenden Personal regelmäßig, mindestens einmal Mal pro Woche, eine Testung in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 mittels eines Point-of-Care (PoC)-Antigen-Tests angeboten wird und diese Testung durch die Betriebsinhaberin oder den Betriebsinhaber organisiert wird, und
2. das Testangebot sowie das Ergebnis durchgeführter Testungen von der zuständigen Person in dem jeweiligen Betrieb dokumentiert wird.
Die übrigen in dieser Verordnung festgelegten allgemeinen Schutz- und Hygieneregeln bleiben unberührt. Satz 1 gilt nicht im Rahmen des Erwerbs von Fahrerlaubnissen durch Angehörige kommunaler Unternehmen oder staatlicher Stellen zu dienstlichen Zwecken.

(Quelle: Berliner Senatskanzlei)

Wie sind die Corona-Vorschriften für Fahrschulen in Brandenburg?

Pfeil

Siebte Verordnung über befristete Eindämmungsmaßnahmen aufgrund des SARS-CoV-2-Virus und COVID-19 im Land Brandenburg (Siebte SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung – 7. SARS-CoV-2-EindV)

§ 19 Weitere Bildungs- sowie Aus-, Fort- und Weiterbildungseinrichtungen (1) Präsenzangebote in Bildungs- sowie Aus-, Fort- und Weiterbildungseinrichtungen, insbesondere in Hochschulen, Musikschulen, Kunstschulen, Volkshochschulen, Fahr-, Flug- und Segelschulen sind nur mit jeweils bis zu fünf Teilnehmerinnen und Teilnehmern zulässig. (...) Die Personengrenze nach Satz 1 gilt nicht für 1. die Durchführung und Vorbereitung von Prüfungen sowie die Abnahme von Prüfungsleistungen, 2. Lehrveranstaltungen an Hochschulen, die eine zwingende Präsenz erfordern (insbesondere Laborarbeiten). (...) (3) In den Innenbereichen der in Absatz 1 Satz 1 genannten Einrichtungen haben alle Personen eine medizinische Maske zu tragen. Die Tragepflicht gilt nicht, wenn die Eigenart der Bildungs- oder Aus-, Fort- oder Weiterbildungsmaßnahme dies nicht zulässt. (4) § 17 bleibt unberührt.

(Quelle: Land Brandenburg)

Wie sind die Corona-Vorschriften für Fahrschulen in Hamburg?

Pfeil

Mit der 34. Verordnung zur Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung (gültig ab 8. März 2021) wird Fahrschulen unter Einhaltung strenger Hygienekonzepte wieder erlaubt, auszubilden.

§ 19 Abs. 3:
"Bei der Durchführung des theoretischen und des praktischen Fahrunterrichts zum Er­werb von Fahrerlaubnissen gelten die allgemeinen Hygienevorgaben des § 5 sowie eine Pflicht zur Kontaktdatenerhebung nach § 7. Die Betreiberin oder der Betreiber hat ein Schutzkonzept nach Maßgabe von § 6 zu erstellen. Für anwesende Personen gilt während des theoretischen Fahrunterrichts in geschlossenen Räumen die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske nach § 8. Im praktischen Fahrunterricht gilt die Pflicht zum Tragen ei­ner medizinischen Maske nach § 8 in geschlossenen Fahrzeugen. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Verkehrsschulungen auf Verkehrsübungsplätzen, wobei in geschlossenen Fahrzeugen die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske nach § 8 nur gilt, wenn die Insassen nicht den Personengruppen nach § 3 Absatz 2 Satz 2 angehören. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Flugschulen und Luftfahrtschulen."

(Quelle: Fahrlehrerverband Hamburg)

Wie sind die Corona-Vorschriften für Fahrschulen in Mecklenburg-Vorpommern?

Pfeil

Das Kabinett hat nach dem "MV-Gipfel" am Sonnabendnachmittag beschlossen, dass die Fahrschulen im Land ab Montag wieder öffnen dürfen. "Ich freue mich sehr, dass wir an dieser Stelle wieder einen Schritt in Richtung Normalität tun können – wenn auch unter Auflagen. Um einander gegenseitig vor einer Ansteckung mit Covid 19 zu schützen, müssen Lehrer und Schüler bei der praktischen Ausbildung im Auto eine medizinische Gesichtsmaske tragen. Sofern das nicht möglich ist, ist vor Antritt der Ausbildungseinheit ein negatives Ergebnis eines Selbsttests vorzulegen", sagte Verkehrsminister Christian Pegel nach dem Beschluss.

Auch der Theorieunterricht kann – in kleinen Gruppen und mit Gesichtsmaske – wieder als Präsenzveranstaltung durchgeführt werden. "Mit der Wiederaufnahme der Fahrschulausbildung ermöglichen wir vor allem den künftigen Auszubildenden, die für die Wege zu Ausbildungsstätten und Berufsschule so wichtige Fahrschulausbildung rechtzeitig anzugehen. Wir können damit wichtigen Beitrag der Fahrschulen für die Verkehrssicherheit und die Mobilität vor allem junger Menschen wieder sicherstellen", so Pegel.

Nach Angaben des Fahrlehrerverbandes Mecklenburg-Vorpommern warteten zwischen 6000 und 6500 Fahrschüler, dass sie ihren begonnenen Unterricht fortsetzen können. Zudem hätten sich Wartelisten für neue Interessenten aufgebaut, die es jetzt engagiert abzuarbeiten gelte, so Pegel.

(Quelle: Ministerium für Energie, Infrastruktur und Digitalisierung)

Wie sind die Corona-Vorschriften für Fahrschulen in Niedersachsen?

Pfeil

Welche Regelungen gelten zurzeit für Fahrschulen?
Seit dem 11. Januar 2021 ist der theoretische Fahrschulunterricht in Präsenz untersagt (§ 14a der Corona-Verordnung). Nach § 2 Absatz 3 Nr. 6 sind Angebote der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung von dem Verbot ausgenommen. Damit ist zum Beispiel der theoretische Fahrschulunterricht zum Erwerb der Klasse C oder D für angehende Berufskraftfahrer oder Fachkräfte im Fahrbetrieb usw. weiterhin zulässig.

Der praktische Fahrschulunterricht ist nach wie vor erlaubt. Während Schulungen aller Art in einer Fahrschule ist eine medizinische Mund-Nase-Bedeckung zu tragen. Atemschutzmasken mit Ausatemventil sind nicht zulässig.

Dürfen Fahrerlaubnisprüfungen weiterhin durchgeführt werden?
Ja, nach § 14a Satz 2 ist die Durchführung von Prüfungen zulässig. Das gilt auch für Fahrprüfungen.

Welche Ausnahmeregelungen wurden für Fristen im Zusammenhang mit Fahrerlaubnisprüfungen getroffen?
Alle Fristen im Zusammenhang mit Fahrerlaubnisprüfungen (§§ 16 Abs. 3 S. 7, 17 Abs. 5 S. 6, 18 Abs. 2 sowie 22 Abs. 5 FeV), die bis zum 31. März 2021 ablaufen, gelten vom jeweiligen Ablaufdatum an um 6 Monate als verlängert, auch wenn sie schon einmal verlängert wurden.

(Quelle: Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung)

Wie sind die Corona-Vorschriften für Fahrschulen in Nordrhein-Westfalen?

Pfeil

Der Betrieb von Fahrschulen, Flugschulen und Bootsschulen ist zulässig. Das Erfordernis des Mindestabstands gilt nicht für den praktischen Unterricht, wobei sich im Fahrzeug oder im Cockpit des Flugzeugs nur Schülerinnen und Schüler, Lehrerinnen und Lehrer, Lehreranwärterinnen und -anwärter sowie Prüfungspersonen aufhalten dürfen. Diese müssen mindestens eine FFP2-Maske tragen.

(Quelle: Landesportal NRW)

Wie sind die Corona-Vorschriften für Fahrschulen in Rheinland-Pfalz?

Pfeil

In Präsenzform zulässig sind

1. die Angebote von Fahrschulen und Bildungsträgern der Berufskraftfahrerqualifikation sowie des Gefahrguts,

2. die Aus- und Weiterbildung der amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüferinnen und Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr sowie der Fahrlehrerinnen und Fahrlehrer oder deren Auditierung 3. Fahrsicherheitstraining.

Es gelten das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2 Satz 1 sowie die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 Satz 4 mit der Maßgabe, dass eine medizinische Gesichtsmaske (OP-Maske) oder eine Maske der Standards KN95/N95 oder FFP2 oder eines vergleichbaren Standards zu tragen ist. Während des praktischen Unterrichts gilt das Erfordernis des Mindestabstands nicht, sofern dieses nicht eingehalten werden kann. Es darf sich nur der für das jeweilige Angebot erforderliche Personenkreis im Fahrzeug aufhalten. Die Sätze 1 bis 4 gelten für die Angebote von Flugschulen entsprechend.

(Quelle: Siebzehnte Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz (17. CoBeLVO) vom 5. März 2021)

Wie sind die Corona-Vorschriften für Fahrschulen in Saarland?

Pfeil

Der theoretische und praktische Fahrschulunterricht ist in Präsenzform untersagt. Praktische Fahrprüfungen sind nur möglich, wenn es sich um Maßnahmen nach SGB II oder SGB III handelt.

Fahrschulunterricht ist in Präsenzform nur für die Fahrausbildung in den Lkw- und Busfahrer-Erlaubnisklassen sowie für Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr, des Rettungsdienstes oder vergleichbaren Einrichtungen erlaubt.

Daneben darf die zuständige Ortspolizeibehörde auch in begründeten Fällen fahrschulische Bildungsmaßnahmen erlauben. Diese Ausnahmefälle liegen vor, wenn durch die Nichtdurchführbarkeit des Fahrschulunterrichts für den Betroffenen, ein Unternehmen oder eine Organisation ein erheblicher Nachteil einzutreten droht oder die Abhaltung des praktischen Unterrichts notwendig ist um die praktische Fahrfertigkeit zu erhalten oder Prüfungsstaus zu vermeiden.

Seit 25. Februar sind Fahrerlaubnisprüfungen zugelassen für diejenigen, die zum 18. Dezember 2020 bereits prüfungsreif waren. Das Ganze ist unabhängig von den Regelungen in Artikel 3, Kapitel 3, § 7 Absatz 3 und 4 der Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie.

Aufgrund der räumlichen Enge in Kraftfahrzeugen haben bei der Durchführung der fahrpraktischer Prüfungen zwingend alle im Fahrzeug anwesenden Personen Masken der Sicherheitsstufe FFP-2 zu tragen.

(Quelle: Landesportal Saarland)

Wie sind die Corona-Vorschriften für Fahrschulen in Sachsen?

Pfeil

Besonderheiten bei der Fahrschulausbildung in Zeiten der Corona-Pandemie in Sachsen (aktualisiert am 8. März 2021)

Die neue Corona-Schutzverordnung vom 5. März 2021 sieht die Wiederaufnahme der Fahrschultätigkeit vor. Für die Inanspruchnahme von Dienstleistungen im Einzelunterricht ist ein tagesaktueller negativer COVID-19-Schnell- oder Selbsttest des Kunden oder der Kundin notwendig. Fahrschulen müssen ein Hygienekonzept vorhalten. Online-Angebote bezüglich des Theorieunterrichtes sind nicht mehr gestattet.

(Quelle: Landesverband Sächsischer Fahrlehrer)

Wie sind die Corona-Vorschriften für Fahrschulen in Sachsen-Anhalt?

Pfeil

9. März 2021: Update zum Unterricht in Fahrschulen

Die bestehende Ausnahmeregelung zum Fahrschulbetrieb wird ab dem 8. März 2021 durch § 4 Abs. 4 Nr. 7 der 10. SARS-CoV-2-EindV erweitert. In Fahrschulen dürfen jetzt Gruppen von bis zu 10 Personen zzgl. der Lehrkraft unterrichtet werden. Gleiches gilt für Angebote der berufsbezogenen Aus- und Weiterbildung als auch der Ersten Hilfe.
Damit dürften neben den Fahrschulen i.d.R. auch andere berufsbezogene Ausbildungsstätten ihren Präsenzunterricht bis zu 10 Teilnehmern wieder aufnehmen.
Die Sicherstellung der allgemeinen Hygieneregeln und Zugangsbegrenzungen gelten weiterhin. Besucher haben in den Bereichen, wo die Abstandsregelung nicht eingehalten werden kann, eine textile Barriere im Sinne einer Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Bei der praktischen Fahrausbildung ist ein medizinischer Mund-Nasen-Schutz nach § 1 Abs. 2 Satz 2 der 10. SARS-CoV-2-EindV zu tragen.

1. März 2021: Fahrschulen dürfen wieder öffnen

In den Fahrschulen und Fahrlehrerausbildungsstätten ist die Aus- und Fortbildung ab sofort wieder in Präsenz möglich. Dabei müssen die allgemeinen Hygieneregeln und Zugangsbegrenzungen nach § 1 Abs. 1 der 9. SARS-CoV-2-EindV eingehalten werden. Die Anzahl der Teilnehmer ist weiterhin auf bis zu fünf Personen einschließlich des Dozenten beschränkt. Diese Regelung gilt ebenso für die Erste-Hilfe-Schulungen. In den Fahrschulen ist außerdem die Weiterbildung nach dem BKrFQG zulässig.
Die Öffnung anderer Bildungseinrichtungen richtet sich dann nach dem "Sachsen-Anhalt Plan 2021" und bleibt weiterer Eindämmungsverordnungen vorbehalten.

Besucher haben in den Bereichen, wo die Abstandsregelung nicht eingehalten werden kann, zum Beispiel in engen Gängen, eine textile Barriere im Sinne einer Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Bei der praktischen Fahrausbildung ist ein medizinischer Mund-Nasen-Schutz nach § 1 Abs. 2 Satz 2 der 9. SARS-CoV-2-EindV zu tragen.
Die mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben Beliehenen (z. B. DEKRA) können weiterhin theoretische und praktische Prüfungen durchführen.

Die Möglichkeit des Online-Unterrichts anstelle des Präsenzunterrichts richtet sich nach dem Erlass des Verkehrsministeriums vom 20. Januar 2021 und ist befristet bis zum 31. Dezember 2021.

Die bisherigen Regelungen zu Fristverlängerungen der Lkw- und Busklassen als auch der Weiterbildung (Schlüsselzahl 95) bei der Berufskraftfahrerqualifikation werden zum Ablauf des 5. März 2021 aufgehoben, da nunmehr die Verordnung (EU) 2021/267 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2021 (sog. Omnibus II – Verordnung) ab dem 06. März 2021 unmittelbar in jedem Mitgliedstaat gilt. Die Gültigkeit bestehender Prüfaufträge gelten abweichend von § 22 Abs. 5 FeV von Amts wegen bis zum 31. Dezember 2021 als verlängert. Gleiches gilt für die Gültigkeit von theoretischen Prüfungen nach § 18 Abs. 2 FeV

(Quelle: Ministerium für Landesentwicklung und Verkehr)

Wie sind die Corona-Vorschriften für Fahrschulen in Schleswig-Holstein?

Pfeil

Ab dem 8. März 2021 ist eine Ausbildung für sämtliche Fahrschüler wieder zulässig! Auch Seminare dürfen wieder stattfinden.

Voraussetzungen:
· Hygienekonzept der Fahrschule gemäß der Vorgaben der Ersatzverkündung wird angewandt
· Tragen einer "qualifizierten Mund-Nasen-Bedeckung" (medizinische oder vergleichbare Maske oder eine Maske ohne Ausatemventil der Standards FFP2, FFP3, N95, KN95, P2, DS2 oder KF94) während der gesamten Veranstaltung und in den Pausen.

Das Land Schleswig-Holstein hat außerdem im Januar schon Online-Theorieunterricht unter bestimmten Bedingungen erlaubt. Das ist auch weiterhin zulässig. Die Fahrschule muss dafür eine Ausnahmegenehmigung beim Landesbetrieb für Straßenbau und Verkehr beantragen. Ob das für sinnvoll erachtet wird, muss jede Fahrschule selbst entscheiden.

(Quelle: Fahrlehrerverband Schleswig-Holstein)

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