Eichung
Die Eichung der Messgeräte erfolgt durch die Eichbehörden der Bundesländer und staatlich anerkannten Prüfstellen. Die NZR hat die Trägerschaft über eine staatlich anerkannte Prüfstelle für Gas:
- Staatlich anerkannte Prüfstelle GNI 14 in Bad Laer (Niedersachen)
Die Gaszähler werden von der Eichbehörde oder den staatlich anerkannten Prüfstellen durch den sogenannten Hauptstempel als geeicht gekennzeichnet. Durch die zweistellige Jahresbezeichnung im Hauptstempel wird das Jahr der Eichung gekennzeichnet. Die Stempelzeichen können sowohl auf Plomben als auch auf gelben rechteckigen Klebemarken am Messgerät angebracht sein.
Eichfähigkeit der Gaszähler
Messgeräte, die geeicht werden sollen, müssen zur Eichung zugelassen sein. Merkmal der Bauartzulassung ist das auf dem Messgerät angebrachte Zulassungszeichen, in dem die spezifischen Kennummern eingetragen sein müssen. Weiterführende Informationen zu den Bauartzulassungen erhalten Sie auf den Internetseiten der PTB unter: Dynamische Druckmessung
Eichgültigkeit
Die Eichung gilt nicht unbegrenzt. Gemäß Mess- und Eichverordnung (MessEV), Anlage 7 (zu § 34 Absatz 1 Nr. 1) sind derzeit folgende Gültigkeitsdauern der Eichung festgelegt:
8 Jahre für Balgengaszähler der Größen G2,5 – G6. Die Gültigkeit kann durch ein Stichprobenverfahren um 4 Jahre verlängert worden
12 Jahre für Balgengaszähler der Größe G10
16 Jahre für Balgengaszähler der Größe NB 20 bis NB 1000 oder G16 bis G1000
Eichgebühren
Die Festsetzung der Eichgebühren ist in der Mess- und Eichgebührenverordnung festgeschrieben. Unter der Adresse www.bgbl.de können Sie die veröffentlichten Eichgebühren im Bundesgesetzblatt einsehen.
Europäische Messgeräte Richtlinie MID
Die Europäische Messgeräte Richtlinie (MID), die seit dem 30. Oktober 2006 in allen Mitgliedsstaaten der EU in Kraft ist, hat die Ersteichung von verschiedenen, festgelegten Messgerätearten (beispielsweise Elektrizität-, Wasser-, Wärme- und Gas-Zähler) ersetzt durch die Konformitätsbewertung. Die MID regelt das Inverkehrbringen von Messgeräten, die für Abrechnungszwecke verwendet werden. Nach dem Inverkehrbringen gilt wie bisher das innerstaatliche Recht (Mess- und Eichverordnung MessEV).
Konformitätsbewertung
Die Konformitätsbewertung (früher Ersteichung) erfolgt durch zertifizierte und ständig überwachte Produktionsabläufe. Das Qualitätssicherungssystem für die Konformitätsbewertung betroffener Messgeräte ist von einer notifizierten Konformitätsbewertungsstelle anerkannt. Die Herstellung wird laufend intern überwacht.
Kennzeichnung der Messgeräte
Messgeräte, die der europäischen Messgeräterichtlinie MID entsprechen, erhalten ein MID-Konformitätskennzeichen. Dieses besteht aus:
- CE-Zeichen
- Metrologiezeichen M
- Jahreszahl der Konformitätsbewertung
- Nummer der benannten Stelle
Wichtiger Hinweis!!!
Alle in Verkehr gebrachten Messgeräte (innerstaatlich zugelassen/geeicht oder MID-konform) können auch weiterhin geeicht und somit für Verrechnungszwecke eingesetzt werden.
- Qualitätskontrolle durch eine der staatlich anerkannten Prüfstellen oder durch unser akkreditiertes DAkkS-Kalibrierlabor
Es ist richtig, dass Zähler, ob Strom- Gas- oder Wasserzähler, tunusmäßig ausgetauscht werden müssen, wenn das Eichdatum abgelaufen ist. Überprüfen kann man das anhand des aufgedruckten Eichdatums, ähnlich wie TÜV-Plakette. Aus eigener Erfahrung weiß weiß ich, dass Gaszähler einen kürzeren Eichzeitraum haben als Strom- oder Wasserzähler. Es könnte auch sein, das Zähler zum Ende des Eichzeitraumes größere Abweichungen vom Sollwert haben. Beweisen läßt sich da leider als Abnehmer nichts. Nur wenn exorbitante Abweichungen, also sagen wir bei Wasser oder Strom die doppelte Menge oder mehr gemessen wird, liegt der Verdacht sehr nahe, dass da falsch gemessen wurde, unter der Voraussetzung, dass kein abweichendes Verbraucherverhalten in dem Meßzeitraum stattgefunden hat. Bei Gaszähler läßt sich dies sehr schwer feststellen, da der Gasverbrauch für eine Gasheizung abhängig von der Außentemperatur ist.
Wann muss der Gaszähler ausgetauscht werden?
Strom-, Gas- und Wasserzähler unterliegen dem deutschen Eichgesetz. Demnach müssen nach der festge- setzten Eichfrist die Ferraris-Stromzähler alle 16 Jahre, elektronische Haushaltszähler sowie Gaszähler alle 8 Jahre und Wasserzähler alle 6 Jahre im Turnus gewechselt werden.Wie alt kann der Gaszähler sein?
Bei Gaszählern gilt für Balgengaszähler G4 - G6 8 Jahre und für G10 12 Jahre, ab G16 sogar 16 Jahre. Die Eichfrist ist in der MessEV Anlage 7 zu §34 ("Eichfrist") festgelegt. Die Messgeräte dürfen nur bis zum Ablauf der Eichgültigkeitsdauer für diese Zwecke verwendet werden.Wie oft wird Gaszähler getauscht?
Gaszähler unterliegen dem Maß- und Eichgesetz. Sie müssen alle 10 bis 15 Jahre ausgetauscht werden.Was ist bei Gaszählerwechsel zu beachten?
Normalerweise wird die Heizung VOR dem Austausch des Gaszählers ausgeschaltet und die Gaszufuhr zugedreht. Nach dem Austausch des Gaszählers wird die Gaszufuhr an der Heizung wieder aufgedreht und die Heizung wieder eingeschaltet. Es findet dann meist noch einen kurze Überprüfung im "Schornsteinfegermodus" statt.