Was ist eine juristische Person kurz erklärt?

Was ein nationaler Gesetzgeber als Rechtsperson anerkennt, kann verschieden sein. Ob er etwa einem Tier oder Baum Rechtsfähigkeit und damit Rechtspersönlichkeit zuspricht, ist Frage der Politik.[2] Eine andere Frage ist, ob es eine vorgegebene Rechtsfähigkeit gibt, die der Gesetzgeber nicht absprechen darf; beispielsweise waren im römischen Recht Sklaven keine Rechtspersonen, sondern Sachen.

Zusammen mit den natürlichen Personen bilden die juristischen Personen den Oberbegriff Personen, denen das Zivilrecht die Sachen und Rechte gegenüberstellt. Die natürliche Person kann ihre Handlungsfähigkeit im Alltag durch Handeln selbst ausüben. Auch die juristische Person kann nach der heute herrschenden Organtheorie selbst handeln und tut dies durch ihre Organe. Deren Handlungen sind innerhalb ihres Wirkungsbereichs Handlungen der juristischen Person.[6] Juristische Personen erlangen ihre Handlungsfähigkeit durch die in den Organen tätigen Organwalter.[7] Handlungen der Organwalter stellen unmittelbar auch Handlungen der juristischen Person dar. Im Gegensatz dazu betrachtete die von Friedrich Carl von Savigny begründete Vertretertheorie juristische Personen als fingierte Rechtssubjekte, denen der Wille ihrer Vertreter lediglich infolge einer Fiktion zugerechnet werde.

Es sind drei Ebenen zu unterscheiden: Organträger – Organ – Organwalter.[8] Der Organträger ist eine juristische Person, das Organ selbst kann insbesondere Vorstand, Geschäftsführung, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat, Gesellschafterversammlung oder Hauptversammlung sein. Die hierfür tätigen Organwalter übernehmen Rechte und Pflichten gegenüber dem Organträger. Als Organe mit Außenwirkung kommen lediglich der Vorstand oder die Geschäftsführung in Frage, deren Aufgabe in der gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung der juristischen Person nach außen besteht und die nach innen mit der Führung der Geschäfte betraut sind.

Als Urform der juristischen Person ist seit der Antike das Vereinswesen bekannt. Belegt ist dies für das 1. Jahrhundert n. Chr. bei jüdischen Handelsgesellschaften. Auch im römischen Recht hatte das Institut bereits Bedeutung, wenngleich es so nicht bezeichnet wurde. Begrifflich unterfielen ihm Institutionen wie Staat, Gemeinden, Körperschaft und Korporationen (universitates), sowie deren Personen- und Vermögensverbände, daneben auch Vereine. Zur Gründung eines Vereins waren in Rom mindestens drei Personen erforderlich.[9] Die Korporationen waren rechtsfähig und unterlagen selbst den eingegangenen Vertragspflichten. Sie existierten unabhängig vom Austausch ihrer Mitglieder, für Schulden haftete die Korporation und nicht das Mitglied.[10] Auch Stiftungen konnten selbständige Träger von Rechten und Pflichten sein; im spätantiken Codex Justinianus, Bestandteil des bedeutenden Gesetzeswerkes des Corpus iuris civilis, sind Stiftungen als juristische Personen genannt.[11]

Diese Eigenschaft fehlte Gemeinschaften.[12] Bruchteilsgemeinschaften[13] wurden eher als Sozietäten erfasst.[14] Die „Societas“ wurde als Wirtschaftsforum (societas universorum bonorum) für Erwerbsgeschäfte (societas negotiationis alicius) und sonstige Zwecke (societas rei unius) genutzt.[15]

Ab Mitte des 14. Jahrhunderts löste man sich vom römischen Körperschaftsrecht. Bartolus de Saxoferrato plädierte bei Korporationen und Vermögensverbänden in Abgrenzung zur natürlichen Person für die Rechtspersönlichkeit der fiktiven Person. In Thomas Hobbes’ Leviathan von 1651 taucht „fingierte Person“ auf.[16] Samuel Pufendorf führte 1672 den Begriff der „moralischen Person“ („persona moralis“) ein.[17] Diese Bezeichnung ist bis heute in Frankreich und Spanien für die juristische Person erhalten geblieben.

Die Korporation war im England des 17. Jahrhunderts eine Körperschaft kraft königlicher Verleihungsurkunde (Royal Charter).[18] Eine erste Urkunde dieser Art datiert sogar bereits aus dem Jahr 1347.[19] Zu den mit königlicher Verleihungsurkunde entstandenen Korporationen gehörten die East India Company, ebenso die Bank of England. Sie erlangten auf diese Weise Rechtsfähigkeit.[20] Die Gründung nur durch staatlichen Akt blieb bis zum Joint Stock Companies Act von 1884 bestehen. In Deutschland zählten zu den Korporationen die Zünfte, Gaffeln, Innungen und Gilden, welchen bestimmte Berufsgruppen angehörten. Kirchen galten ebenfalls als juristische Personen, wobei der Codex Iuris Canonici die „persona moralis“ lediglich für die katholische Kirche und den Apostolischen Stuhl benutzte, weil beide Rechtspersönlichkeitkraft bereits aus „göttlichem Recht“ besäßen.

Das Allgemeine Preußische Landrecht (PrALR) von 1794 erkannte in Korporationen noch keine eigene Willensfähigkeit; Willen konnten lediglich deren Vertreter äußern (I 7, § 44 APL). Vertragliche Bindungen unterlagen staatlichem Zugeständnis (I 5, § 26 APL). Als „fingierte Personen“ waren sie nur mit Vermögens- und gewissen politischen Rechten ausgestattet und daher beschränkt rechtsfähig.[21] Den Begriff der juristischen Person prägte dann erstmals Gustav Hugo,[22] gebrauchte ihn aber nur für die Körperschaft. Als rechtssystematischen Oberbegriff verwendete Ihn erstmals Arnold Heise in seinem Werk Grundriß eines Systems des gemeinen Zivilrechts.[23] Es folgte eine Vielzahl von Theorien zur juristischen Person.

Heises Lehre setzte sich schnell durch und liegt der einflussreichen Darstellung von Friedrich Carl von Savigny zugrunde. Savigny schlossen sich allgemein die Pandektistik und die Österreichische Schule an, nachdem diese sich der Historischen Rechtsschule angenähert hatten.[24] Durch eine Vertretung (Übertragung der Rechtsfähigkeit) bekam die juristische Person im Rahmen der Fiktionstheorie die Möglichkeit einer rechtlichen Betätigung.[25] Die neue Lehre von der juristischen Person bedeutete zugleich eine neue Theorie der selbständigen Stiftung. Puchta sah die Persönlichkeit der juristischen Person allein über den Rechtsbegriff verknüpft.[26] Arndt verstand die juristische Fiktion als eine rein intellektuelle.[27] Bernhard Windscheid wich von der Auffassung Savignys noch weiter ab, hielt juristische Personen gar für deliktsfähig.[28] In der zweiten Hälfte des Jahrhunderts etablierte sich die Auffassung, dass sich Willensbildungen und -äußerungen an den menschlichen Verbänden (soziales Leben) orientierten, was eine Fiktion überflüssig machte. Die Verbände werden als Organismus wahrgenommen. Darauf aufbauend entwickelte Otto von Gierke 1887 eine Genossenschaftstheorie, die davon ausgeht, dass juristische Personen durch die natürlichen Personen im Organ sich nach außen als Organwalter „offenbarten“. Die Organe stehen der juristischen Person nicht als selbständige Dritte gegenüber, vielmehr ist ihr Wollen und Handeln mit dem der juristischen Person identisch.[29]

Inzwischen bezeichnete das im November 1843 eingeführte preußische Aktiengesetz die Aktiengesellschaft zwar als genehmigungsbedürftige juristische Person (§ 8 PrAktG), konzipierte sie jedoch nicht konsequent. Es vereinheitlichte die unterschiedlichen Regelungen in der Rheinprovinz (mit dem französischen Code de Commerce) und den übrigen Landesteilen (PrALR) durch allgemeine Bestimmungen über Aktiengesellschaften. Georg Beseler verstand 1843 die juristische Person prägnant als „Vereinigung mehrerer Personen zur Erreichung gemeinschaftlicher Zwecke auf Dauer“.[35] Eine Monografie aus dem Jahr 1854 beschreibt die juristische Person als „ein von Natur aus unpersönliches Wesen, dem der Staat durch eine Rechtsfiktion die Fähigkeit zu Rechten und Verbindlichkeiten verliehen hat“.[36]

Während die von Alois von Brinz aufgestellte Zweckvermögenstheorie verworfen wurde, blieb der Begriff des „Zweckvermögens“ weiter bestehen. Im Jahr 1969 hat Gerold Schmidt in einer monographischen Bestandsaufnahme[37] den unpräzisen, oft schillernden Wildwuchs des Begriffs in zahlreichen Rechts-, Wirtschafts- und Steuergebieten nachgezeichnet. Der Begriff „Zweckvermögen“ werde danach oft vorgeschoben, wenn der juristische Eigentümer eines Vermögens unbekannt sei oder vorsätzlich verschleiert werden solle. Meist sind so genannte „Zweckvermögen“ als Treuhandvermögen zu klassifizieren, die dem Eigentum des Treugebers zuzurechnen sind.

Juristische Personen besitzen vier wesentliche Merkmale:

Diese Merkmale sind bei sämtlichen juristischen Personen gleich stark ausgeprägt. Zudem ändert ein Mitglieder- oder Gesellschafterwechsel nicht die Rechtslage der juristischen Person, die auf unbegrenzte Zeit geschlossen wird.

Zu unterscheiden ist allgemein zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts und juristischen Personen des Privatrechts, je nachdem, ob öffentliches Recht oder Gesellschaftsrecht gilt.

Juristische Personen des öffentlichen Rechts sind die Körperschaft, die Anstalt des öffentlichen Rechts oder die öffentlich-rechtliche Stiftung, die ihre Entstehung einem Hoheitsakt, insbesondere einem Gesetz, verdanken.[44] Die juristischen Personen des Privatrechts entstehen durch privatautonomen Gesellschaftsvertrag und dessen Eintragung in ein öffentliches Register (Vereinsregister, Handelsregister oder Genossenschaftsregister).

Einzelheiten

Im Rahmen der Einteilung der Rechtssubjekte werden Rechtspersonen in natürliche Personen und in juristische Personen unterschieden. Sie unterteilen sich wiederum in juristische Personen des privaten Rechts (bzw. des zivilen Rechts) und juristische Personen des öffentlichen Rechts.

Juristische Personen des Privatrechts sind:

Einige Formen der Personengesellschaften gelten nicht als juristische Personen. Dazu gehören die Kommanditgesellschaft, die Offene Handelsgesellschaft (OHG) und die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR).[45]

Juristische Personen des öffentlichen Rechts sind Rechtssubjekte, die auf öffentlich-rechtlichem und privatrechtlichem Gebiet Rechtsfähigkeit kraft Gesetzes besitzen. Sie bestehen aufgrund öffentlich-rechtlicher Hoheitsakte oder öffentlich-rechtlicher Anerkennung (z. B. Gemeinden oder Kirchen). Ihnen gemeinsam ist das Recht der Selbstverwaltung, sie unterstehen staatlicher Aufsicht und können in der Regel objektives Recht im Rahmen ihrer Zuständigkeit setzen.

Generell wird unterschieden zwischen:

Unterarten der Körperschaften, bei denen Zwangsmitgliedschaft ein häufiges Kriterium ihrer Errichtung darstellt, sind

Die Anstalten gliedern sich in

Zu den Stiftungen des öffentlichen Rechtes gehören z. B. die

aber auch

Während sich das BGB im Kern aus dem Theorienstreit heraushielt, bekennt sich das Schweizer Zivilgesetzbuch (ZGB) klar zur Organtheorie: „Die juristischen Personen sind handlungsfähig“ (Art. 54 ZGB), deren „Organe sind berufen, dem Willen der juristischen Person Ausdruck zu geben“ (Art. 55 ZGB). Auch in Österreich gehören Verein, Genossenschaft, GmbH, Aktiengesellschaft, Fonds des öffentlichen Rechts, Stiftungen sowie Nachlass und Sammelvermögen zu den juristischen Personen. Die Regelungen in beiden Staaten entsprechen weitgehend dem deutschen Recht.

Die Niederlande kennen natürliche Personen (niederländisch natuurlijk persoon) und juristische Personen (niederländisch rechtspersoon), und zwar des Privatrechts (niederländisch privaatrechtelijke rechtspersoon) und öffentlichen Rechts (niederländisch publiekrechtelijke rechtspersoon). Zu den privatrechtlichen gehören Verein (niederländisch vereniging), Genossenschaft (niederländisch coöperatie), Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (niederländisch onderlinge waarborgmaatschapij), Aktiengesellschaft (niederländisch naamloze vennootschap), GmbH (niederländisch besloten vennootschap met beperkte aansprakelijkheid) und Stiftung (niederländisch stichting). Organe sind der Vorstand (niederländisch bestuur), Aufsichtsrat (niederländisch raat van commissarissen) und Hauptversammlung (niederländisch algemene vergadering van aandelhouders). Rechtsquelle ist das Burgerlijk Wetboek (Buch 2, Titel 1).

In Frankreich unterscheidet der Code civil (CC) zwischen der natürlichen Person (französisch personne physique) und der juristischen Person (französisch personne morale), die eine eigene Rechtspersönlichkeit (französisch personnalité juridique) besitzt. Sie unterliegt dem Prinzip der Spezialität, wonach sich die „Befugnisse der juristischen Personen auf die Handlungen, die zur Erfüllung ihres Gegenstands, wie in ihren Statuten definiert, und der sie begleitenden Handlungen nach den für sie geltenden Vorschriften nützlich sind“, beschränken (Art. 1145 CC). Damit dürfen Unternehmen lediglich Geschäfte betreiben, die ihre Satzung vorsieht. Ihr rechtlicher, gerichtlicher oder vertraglicher Vertreter ist nur berechtigt, im Rahmen der ihm übertragenen Befugnisse zu handeln (Art. 1153 CC). Neben den privatrechtlichen (französisch Personne morale de droit privé) gibt es auch öffentlich-rechtliche (französisch Personne morale de droit public) und gemischt-rechtliche juristische Personen (französisch Personne morale de droit mixte).

Im Common Law wird die juristische Person (englisch juridical person) von der natürlichen Person (englisch natural person) unterschieden. Die Unterart der Rechtsträger (englisch legal entity) erfasst insbesondere Unternehmen (englisch company, corporation, municipal corporation), Genossenschaften (englisch cooperative), Partnerschaften (englisch partnership) oder auch Staaten (englisch sovereign state) und deren Untergliederungen (englisch municipalities).

Die Duden-Grammatik von 2016 schreibt im Abschnitt Belebtheit: „Das Merkmal ‚belebt‘ kann aber auch Abstrakta zukommen, etwa Organisationen (vgl. auch den Ausdruck ‚juristische Person‘). […] Mit Belebtheit hängt das natürliche Geschlecht zusammen und mit diesem wiederum (wenigstens zum Teil) das grammatische Geschlecht, das Genus“.[49]

Viele Institutionen, Verwaltungen und (rechtliche) Gesellschaften wie die Stadt, die Aktiengesellschaft oder die GmbH sind grammatisch feminin. Aus Gründen der grammatischen Übereinstimmung (Kongruenz) ergibt sich für Artikel, Pronomen und Referenzwörtern bei solchen juristischen Personen die feminine Form: eine Aktiengesellschaft als Schuldnerin, eine GmbH als Geschäftsführerin (vergleiche Generisches Femininum für juristische Personen in deutschem Gesetzentwurf 2020).

In Bayern gelten entsprechend seit 2002 für staatliche Behörden die Vorgaben der „Organisationsrichtlinien“ der Bayerischen Staatskanzlei, die in Abschnitt 2.5.4 Sprachliche Gleichbehandlung die grammatische Übereinstimmung von Personenbezeichnungen auch im Fall von juristischen Personen verlangt, Zitat: „z. B. die Gemeinde als Antragstellerin“.[50] Im Mai 2021 empfiehlt das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration in der 3. Auflage seiner Broschüre Freundlich, korrekt und klar – Bürgernahe Sprache in der Verwaltung:

„Wenn Sie sich in Ihrem Schreiben ausschließlich oder nahezu ausschließlich auf juristische Personen oder ihre Organe beziehen, sollten Sie sich nach dem grammatischen Geschlecht des Bezugswortes richten: Statt so: die Gemeinde als Antragsteller – Besser so: die Gemeinde als Antragstellerin.“[51]

Dieser Empfehlung entgegen steht im offiziellen Handbuch der Rechtsförmlichkeit des deutschen Bundesjustizministeriums in seiner gültigen Version von 2008 in Bezug auf juristische Personen (§ 110):[52]

„Herkömmlich wird die grammatisch maskuline Form verallgemeinernd verwendet (generisches Maskulinum). In Fällen, in denen das Geschlecht nicht bekannt oder für den jeweiligen Zusammenhang unwichtig ist, kann das gerechtfertigt sein. So können mit den Bezeichnungen der Eigentümer, der Verkäufer, der Mieter männliche und weibliche, aber auch juristische Personen gemeint sein.“[53]

Die Schweizerische Bundeskanzlei verlangt 2009 in ihrem Leitfaden Geschlechtergerechte Sprache mit Empfehlungen und „verbindlichen Regeln für das geschlechtergerechte Formulieren der amtlichen Texte des Bundes“[54] die grammatisch übereinstimmende Form in Bezug auf juristische Personen (Kongruenz); Doppelnennung wird abgelehnt, um nicht den Anschein natürlicher Personen zu erwecken:

„Wenn ein Verband, ein Gemeinwesen, eine Institution, ein Unternehmen oder auch irgendeine Sachbezeichnung zu «handelnden Personen» werden, muss ebenfalls auf die Kongruenz geachtet werden. Denn maskuline und feminine Formen von Personenbezeichnungen dienen nicht nur dazu, männliche und weibliche Personen zu bezeichnen (Genus-Sexus-Übereinstimmung), sondern sie zeigen auch das grammatische Geschlecht eines Bezugsworts an (Kongruenz hinsichtlich des Genus). In diesen Fällen richten sich die Pronomen und andere Satzteile nach dem grammatischen Geschlecht des Bezugsworts.

  • Auftraggeberin ist die Stadt Bern.
  • Auftraggeber ist der Spitalverband.
  • die Schweiz als Gastgeberin der Konferenz […]

Ist das Bezugswort im Neutrum, so wird für Wörter, die sich darauf beziehen, die maskuline Form verwendet.

  • Auftraggeber ist das Landesmuseum.“

In vielen Hochschul-Leitfäden wird die grammatische Übereinstimmung auch für juristische Personen empfohlen: die Universität als Arbeitgeberin. Auch in Leitfäden von Stadtverwaltungen findet sich die Empfehlung der grammatischen Kongruenz: die Stadt als Arbeitgeberin (siehe auch Einrichtungen mit Genderschreibweisen).

Was ist eine juristische Person Beispiel?

Eine juristische Person ist kein einzelner Mensch, sondern eine Gruppe von Personen mit gesetzlich anerkannter, rechtlicher Selbstständigkeit. Dazu zählen zum Beispiel eingetragene Vereine, Aktiengesellschaften, Verbände oder Stiftungen. und in eigenem Namen klagen oder verklagt werden.

Wann ist man juristische Person?

Eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist eine rechtlich selbständige Personenvereinigung, sie entsteht durch einen Hoheitsakt beziehungsweise ein Gesetz. Dadurch entsteht eine klare Abgrenzung zur juristischen Person im Privatrecht, welche durch eine Eintragung oder eine Verleihung entsteht.

Ist eine juristische Person ein Mensch?

Als juristische Person wird ganz allgemein alles bezeichnet, was Träger von Rechten oder Pflichten sein kann. In diesem mehr rechtstheoretischen Sinn ist auch ein Mensch als natürliche Person eine juristische Person.

Was ist keine juristische Person?

Keine juristischen Personen des Privatrechts sind hingegen die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die offene Handelsgesellschaft (oHG), die Kommanditgesellschaft (KG) und die stille Gesellschaft.

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