Eine Klage kommt meist nicht völlig überraschend, sondern kündigt sich an. In der Regel ist eine Auseinandersetzung schon länger im Gange, eine Rechnung unbezahlt oder eine Erbschaft streitig. Auch familienrechtliche Angelegenheiten haben eine Vorlaufzeit.
Kein Schreiben wegwerfen
Jedes Schreiben, in dem Ansprüche behauptet werden, sollte gelesen und der Absender beachtet werden. Wenn ein Schreiben vom Gericht mit einer Aufforderung zur Bezahlung einer Forderung kommt, ist Eile geboten.
Beispiel
Sie bekommen eine Mahnklage zugestellt. Sollten Sie keinen Einspruch erheben, entsteht ein rechtskräftiger Exekutionstitel, der durchgesetzt werden kann, auch wenn der Anspruch objektiv nicht zu Recht besteht.
Unterlagen vorbereiten
Das Sammeln aller Unterlagen und auch Notizen über Namen potenzieller Zeugen ist empfohlen, um die Version der Sachlage zweifelsfrei vor dem Richter darlegen zu können. Nähere Informationen dazu finden sich im Kapitel "Ablauf eines Zivilverfahrens".
Beratungsstellen aufsuchen
Die Rechtsanwaltskammern in den Bundesländern haben an bestimmten Beratungsstellen als Serviceangebot die "Erste Anwaltliche Auskunft" eingerichtet. In einem ersten kostenlosen Orientierungsgespräch wird Hilfe bezüglich der Rechtslage und der weiteren Vorgehensweise in einem konkreten Fall angeboten. Nähere Informationen darüber, wo diese Beratungsgespräche stattfinden, finden sich auf den Seiten der Rechtsanwaltskammern der Bundesländer (→ RAK).
Einigung suchen oder Klage beantworten
Wenn die eingeklagte Forderung zu Recht besteht, kann die beklagte Partei einen Einspruch unterlassen oder den Anspruch vor Gericht anerkennen – es ergeht dann ein Anerkenntnisurteil. Damit kann eine längere Prozessdauer und damit auch weitere Prozesskosten verhindert werden.
Ist die beklagte Partei außerstande, eine eingeklagte Geldforderung sofort zu begleichen, kann unter Umständen eine Teilzahlung vereinbart werden. Damit werden zusätzliche Kosten zur Durchsetzung bzw. Exekution etwaiger Ansprüche vermieden.
Sollte die eingeklagte Forderung jedoch in den Augen der beklagten Partei nicht zu Recht bestehen, sollte diese – unter Einhaltung der angegebenen Frist – die Klage beantworten und Beweismittel zu ihrer Verteidigung anführen.
Tipp
Bedenken Sie jedoch immer auch die Kostenfolgen eines Zivilprozesses. Zur Einschätzung des Prozesserfolges empfiehlt es sich, im individuellen Einzelfall einen Rechtsanwalt zu Rate zu ziehen.
Hinweis
Im zivilrechtlichen Verfahren besteht auch die Möglichkeit, einen gerichtlichen Vergleich zu schließen. Die Initiative dazu geht vom Gericht oder von den Parteien aus. Ebenso kann ein "prätorischer Vergleichsversuch" beim zuständigen Bezirksgericht beantragt werden. Dabei wird noch vor der eigentlichen Klage versucht, einen gerichtlichen Vergleich zu schließen.
Weiterführende Links
Rechtsanwaltsverzeichnis (→ ÖRAK)
Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter und entspricht damit in diesem Text exakt der gesetzlichen Terminologie der Zivilprozessordnung (Art. 5 ZPO).
Letzte Aktualisierung: 2. März 2022
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion
Vorsicht
Sie werden zunächst vom Gericht aufgefordert, innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen nach Zustellung der Klageschrift dem Gericht schriftlich anzuzeigen, ob sie sich gegen die Klage verteidigen wollen oder ob der Anspruch teilweise oder ganz anerkannt wird.
Verteidigungsbereitschaftsanzeige
Wenn Sie sich gegen die Klage verteidigen möchten, dann „müssen“ sie innerhalb von zwei Wochen dem Gericht nur mitteilen, dass Sie sich gegen die Klage verteidigen werden, sog. Verteidigungsbereitschaftsanzeige. Es handelt sich um ein Schreiben an das Gericht, in dem lediglich mitgeteilt wird, dass Sie sich gegen die Klage verteidigen, mit beispielsweise folgendem Inhalt:
„Sehr geehrte Damen und Herren,
in dem Rechtsstreit „Muster gegen Mustermann“ (Aktenzeichen) werde ich mich gegen die Klage verteidigen.
Mit freundlichen Grüßen“
Amtsgericht
Diese Erklärung können sie selber nur vor dem Amtsgericht abgeben.
Landgericht – Anwaltszwang
Vor dem Landgericht besteht Anwaltszwang. Deshalb können Sie alle Erklärungen nur durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt abgeben. Eigene Ausführungen darf das Landgericht nicht berücksichtigen.
Versäumnisurteil
Geht die Anzeige der Verteidigungsbereitschaft nicht innerhalb der gesetzten Frist bei Gericht ein, kann auf Antrag des Klägers ohne mündliche Verhandlung ein Versäumnisurteil erlassen werden(§ 331 ZPO), mit welchem Ihnen auch die Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden und aus welchem der Kläger unmittelbar die Zwangsvollstreckung betreiben kann, ohne zuvor Sicherheit leisten zu müssen (§§ 91, 708 Nr. 2 ZPO).
Anerkenntnisurteil
Erkennen Sie den Anspruch an, ergeht gegen Sie ohne mündliche Verhandlung ein Anerkenntnisurteil (§ 307 ZPO).
Klageerwiderung
Sie erhalten gleichzeitig mit der Zustellung der Klage die Gelegenheit, innerhalb einer Frist von weiteren zwei Wochen schriftlich auf die Klage zu erwidern. Diese weitere Frist läuft also vier Wochen nach Zustellung der Verfügung ab, sog. Klageerwiderungsfrist.
Bei Versäumung dieser Frist kann etwaiges Vorbringen unberücksichtigt bleiben. Denn das Gericht darf verspätetes Vorbringen nur berücksichtigen, wenn dieses nach seiner freien Überzeugung die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögert oder die Verspätung genügend entschuldigt wird. Andernfalls muss das Gericht verspätetes Vorbringen unberücksichtigt lassen.
Es besteht deshalb bei nicht fristgereicht eingehender Stellungnahme die Gefahr, allein deshalb den Prozess zu verlieren.