Zuletzt überprüft: 24/05/2022
Bei einem Todesfall haben hinterbliebene Angehörige unter Umständen Anspruch auf Hinterbliebenenleistungen. Die Leistungen und möglichen Empfänger unterscheiden sich von EU-Land zu EU-Land. Zu den gängigsten Leistungen für Hinterbliebene zählen:
Hinterbliebenenrente
Eine Hinterbliebenenrente ist eine monatliche Geldleistung an die nächsten Angehörigen in Höhe eines bestimmten Prozentsatzes der Rente, die der oder die Verstorbene erhalten hat oder erhalten hätte. Sie wird von derselben Behörde gewährt, die dem oder der Verstorbenen Rente gewährt hat oder gewährt hätte. Der Auszahlungsbetrag bemisst sich nach denselben Kriterien wie bei der Altersrente.
Sie müssen Ihren Antrag auf Hinterbliebenenrente bei der Rentenbehörde in dem Land stellen, in dem der oder die Verstorbene zuletzt gelebt oder gearbeitet hat. Diese Behörde prüft Ihren Antrag und leitet ihn an das zuständige EU-Land weiter.
Wenn Sie die Anspruchsvoraussetzungen des betreffenden Landes für den Bezug einer Hinterbliebenenrente nicht erfüllen, steht Ihnen möglicherweise ein Witwen- oder Witwergeld zu.
Warnhinweis
Nicht alle EU-Länder zahlen Hinterbliebenenrenten.
Sterbegeld
Ein Sterbegeld ist eine einmalige Zahlung nach einem Todesfall.
Warnhinweis
Nicht alle EU-Länder zahlen Sterbegeld.
Bevor Sie einen Antrag auf Sterbegeld stellen, sollten Sie prüfen,
- welchem nationalen Sozialversicherungssystem der oder die Verstorbene angehörte,
- ob in diesem Land Sterbegeld gezahlt wird,
- welche Voraussetzungen für die Zahlung von Sterbegeld in diesem Land gelten und
- ob diese erfüllt sind.
Wo ist der Antrag zu stellen?
Sterbegeld sollten Sie als Hinterbliebene/r immer im letzten Wohnsitzland des oder der Verstorbenen bei der Sozialversicherungsanstalt beantragen, bei er oder sie gemeldet war. Diese Behörde prüft Ihren Antrag und leitet ihn an das zuständige EU-Land weiter.
Welches Land zahlt das Sterbegeld?
Hat der oder die Verstorbene von mehreren EU-Ländern eine Rente bezogen, so werden das Sterbegeld und/oder die Hinterbliebenenrente entweder
- von dem Land gezahlt, in dem er/sie zuletzt gelebt hat, sofern er/sie von diesem Land eine Rente erhalten hat,
- oder von dem Land, in dem er/sie am längsten versichert war.
In beiden Fällen sollten Sie den Antrag im letzten Wohnsitzland des oder der Verstorbenen bei der Sozialversicherungsanstalt beantragen, bei der er oder sie gemeldet war.
Fallbeispiel
Finden Sie heraus, welches Land für die Zahlung von Sterbegeld zuständig istAls Els und Jan aus den Niederlanden in den Ruhestand gehen, ziehen sie nach Italien. Nach dem Tod ihres Mannes erfährt Els, dass sie in den Niederlanden Sterbegeld beantragen könne, weiß aber nicht wo.
Els wendet sich an einen Berater für den europäischen Arbeitsmarkt und erfährt, dass sie den Antrag bei der Krankenkasse stellen sollte, bei der ihr Ehemann in Italien gemeldet war. Die italienische Krankenkasse leitet ihren Antrag anschließend an die niederländischen Behörden weiter.
Unabhängig davon, ob der oder die Verstorbene in Rente war oder nicht, gelten dieselben Regeln. Solange er oder sie Sozialversicherungsbeiträge gezahlt hat, haben Sie Anspruch auf Hinterbliebenenleistungen.
Die Voraussetzungen für den Erhalt von Sterbegeld und den Bezug von Hinterbliebenenrente unterscheiden sich von EU-Land zu EU-Land.
Hier können Sie prüfen, welche Vorschriften in dem Land gelten, in dem Ihr verstorbener Angehöriger versichert war:
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Bezieht der Verstorbene eine Rente, wird die Rente noch bis zum Ende des Monats gezahlt, in dem er verstorben ist. Das auf dem Konto eventuell noch vorhandene Guthaben aus der Rentenzahlung gehört zum Nachlass. Der Erbe oder die Erbengemeinschaft können über dieses Guthaben problemlos verfügen.
Was ist das Sterbevierteljahr?
Hatte der Verstorbene noch keine Altersrente bezogen, zahlt die Rentenkasse ab dem Todestag bis zum Ende des dritten Monats eine Rente in Höhe der theoretisch bestehenden Erwerbsminderungsrente. Andere Personen, wie Kinder oder Lebensgefährten, haben keinen Anspruch auf das Sterbevierteljahr.
Gut zu wissen:
Das Sterbevierteljahr hat den Zweck, den hinterbliebenen Ehepartner in der Phase der Trauer finanziell zu unterstützen. Dieser kann bei der Rentenkasse beantragen, den Betrag für das Sterbevierteljahr als Vorschuss in einer einzigen Summe auszuzahlen. Der Antrag kann bei jeder Postfiliale gestellt werden, muss allerdings innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach dem Todesfall erfolgen. Wird die Frist versäumt, kann er sich die Leistungen lediglich Monat für Monat auszahlen lassen.
Wann hat der hinterbliebene Ehepartner Anspruch auf eine Witwenrente?
Stirbt der Ehepartner, haben Witwer oder Witwen Anspruch auf eine Witwer- oder Witwenrente. Dafür gelten folgende Voraussetzungen:
- Die Partner müssen verheiratet gewesen sein.
- Wurde die Ehe vor weniger als einem Jahr geschlossen, gilt sie als Versorgungsehe, die keinen Anspruch auf Witwenrente begründet. Der hinterbliebene Ehepartner kann allerdings den Beweis des Gegenteils antreten.
- Der Partner muss die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt haben, in der der Verstorbene Beiträge in die Rentenkasse eingezahlt hat.
- Der hinterbliebene Ehepartner hat Anspruch auf die große Witwerrente, wenn er das 47. Lebensjahr vollendet hat oder ein eigenes Kind oder ein Kind des Verstorbenen erzieht, das noch nicht 18 Jahre alt ist. Die Rente beträgt dann 60 % der Rente des Verstorbenen wegen voller Erwerbsminderung. Ein Einkommen des Hinterbliebenen wird darauf teilweise angerechnet.
- Sind die Voraussetzungen für die große Rente nicht erfüllt, besteht Anspruch auf die kleine Witwerrente. Diese beträgt 25 % der Rente bei voller Erwerbsminderung des Verstorbenen. Diese Rente wird jedoch nur für zwei Jahre gezahlt.
- Hinterlässt der Verstorbene ein minderjähriges Kind, hat es Anspruch auf eine Halbwaisen- oder Vollwaisenrente. Der Anspruch besteht bis zum 27. Lebensjahr, wenn das Kind in Schul- oder Berufsausbildung oder behindert ist.
Gut zu wissen:
Haben Sie Anspruch auf eine Witwenrente, sollten Sie die Zahlung innerhalb eines Jahres nach dem Todesfall beantragen, da die Rente höchstens für einen Zeitraum von zwölf Monaten rückwirkend gezahlt wird.