Es kommt häufig vor, dass in Geschäftskassen Geld fehlt – entsprechend oft sind solche Fälle Thema der Arbeitsgerichte. Dabei entscheiden die Richter je nachdem, wie fahrlässig ein Angestellter handelt: Wer zum Beispiel die Kasse offen stehen lässt und den Shop verlässt, um Kunden zu bedienen, handelt grobfahrlässig.
Entstehen Fehlbeträge, wenn mehrere Mitarbeiter Zugriff auf die Kasse haben, handelt es sich um leichte Fahrlässigkeit. Bislang wurden alle Einforderungen von Fehlbeträgen von den Gerichten zurückgewiesen – wenn mehrere Angestellte gleichzeitig Zugriff auf die Kasse hatten. Der Arbeitgeber trägt das Risiko und muss den Schaden bezahlen.
Anders sieht es aus, wenn der Arbeitgeber Mitarbeitern einen Bonus für Kassenmankos gutschreibt – zum Beispiel 100 Franken monatlich. Kommt es in diesem Fall zu Fehlbeträgen, kann der Arbeitgeber diese vom Bonus abziehen. Das spornt Mitarbeiter an aufzupassen.
Zu Ihrer zweiten Sorge: Fahren Autofahrer weg, ohne das Benzin zu bezahlen, haftet der Firmeninhaber. Solche Kunden sind Teil seines Firmenrisikos. Ich empfehle Ihnen, das Gespräch mit dem Chef zusammen mit ihren Arbeitskollegen zu suchen. Klären Sie ihn über die Sachlage auf und machen Sie Vorschläge, etwa wie sich Minus-Beträge verhindern lassen. Erhalten Sie deswegen die Kündigung, können Sie sich wehren. Rachekündigungen sind anfechtbar.
Ergibt die Kassendifferenz einen Fehlbetrag, ein Manko, buchen Sie diesen auf das Konto "Sonstige Aufwendungen unregelmäßig" 2309 (SKR 03) bzw. 6969 (SKR 04).
Buchungssatz:
Sonstige Aufwendungen unregelmäßig |
an Kasse |
Haben Sie allerdings mehr Geld in der Kasse, als nach der Abrechnung sein dürfte, also ein Plus, buchen Sie diesen Plusbetrag auf das Konto "Sonstige Erträge unregelmäßig" 2709 (SKR 03) bzw. 4839 (SKR 04).
Buchungssatz:
Kasse |
an Sonstige Erträge unregelmäßig |
So wird ein Kassenfehlbetrag gebucht
Nach Überprüfung aller Geschäftsvorfälle ergibt sich ein Fehlbetrag von 500 EUR.
2309/6969 | Sonstige Aufwendungen unregelmäßig | 500 | 1000/1600 | Kasse | 500 |
Abwandlung:
Es ergibt sich kein Fehlbetrag, sondern ein Kassenplus von 500 EUR.
1000/1600 | Kasse | 500 | 2709/4839 | Sonstige Erträge unregelmäßig | 500 |
Übernommene Kassenfehlbeträge gehören nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn
Dies gilt insbesondere dann, wenn der Arbeitgeber zur Übernahme des Kassenmankos verpflichtet ist. So das Finanzgericht Münster in seinem Urteil vom 25.2.2000.[1]
Das gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber z. B. die 25 % übernimmt, die nach vertraglicher Vereinbarung der Arbeitnehmer zu tragen hätte.
In der Kasse darf sich kein negativer Betrag ergeben
Ein Kassenbuch ist fehleranfällig. Wenn ein Kassenbuch geführt wird, kontrolliert der Betriebsprüfer immer, ob Kassenfehlbeträge entstanden sind. Da der Unternehmer aber maximal nur das vorhandene Geld aus der Kasse herausnehmen kann, darf sich kein negativer Betrag (= Kassenfehlbetrag) ergeben. Die Finanzverwaltung zieht daraus den Schluss, dass nicht alle Einnahmen erfasst wurden, und erhöht den Gewinn um einen geschätzten Betrag.
Konsequenz: Wenn jemand kein Kassenbuch führen muss, dann sollte er es auch nicht tun. Es reicht dann aus, wenn alle Bareinnahmen vollständig aufgezeichnet werden!
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- Von
- Cornel Wehrli, Rechtsanwalt
- Veröffentlicht in der Neuen Fricktaler Zeitung am 29. Dezember 2020
Frage: Ich arbeite im Detailhandel an der Kasse. Während der Adventszeit war sehr viel los im Laden und an einem Tag fehlten am Abend 45 Franken in der Kasse. Mein Chef meinte daraufhin, ich müsse für den Fehlbetrag aufkommen und das Manko aus eigener Tasche bezahlen, da ich an diesem Tag auch an der Kasse eingesetzt war. Muss ich das wirklich?
Antwort: Nein. Für eine Mankohaftung muss zunächst der Verlust einem bestimmten Mitarbeiter zugeordnet werden können. Ist die möglich, bestimmt sich das Ausmass der Haftung nach dem jeweiligen Verschulden des Mitarbeiters. Handelte dieser grobfahrlässig, haftet er voll (wenn der Mitarbeiter zum Beispiel grössere Geldbeträge annimmt, ohne nachzuzählen). Bei leichter Fahrlässigkeit muss demgegenüber nicht der ganze Schaden ersetzt werden (wenn der Mitarbeiter beispielsweise die Kasse nicht abschliesst, während er kurz einen Kunden bedient). Ist nicht klar, welcher Mitarbeiter den Schaden verursacht hat, weil beispielsweise mehrere Verkäuferinnen gleichzeitig an einer Kasse bedient haben, hat der Arbeitgeber den Verlust selbst zu tragen. Er darf den Fehlbetrag in solchen Fällen nicht einfach auf alle Angestellten aufteilen und vom Lohn abziehen. In Ihrem Fall kann Ihr Chef von Ihnen nicht verlangen, dass Sie für den Verlust aufkommen. Sie waren an diesem Tag nicht alleine an der Kasse und Ihr Chef kann deshalb nicht beweisen, dass Sie für den Fehlbetrag verantwortlich sind. Somit kann Ihnen kein Verschulden nachgewiesen werden und Ihr Chef bleibt auf dem Fehlbetrag sitzen. Auch wenn in Ihrem Vertrag generell geregelt wäre, wer in welchem Umfang für Fehlbeträge haftet, müssten Sie trotzdem nicht bezahlen. Denn solche Regelungen sind unzulässig, da jeder Haftungsfall individuell beurteilt werden muss.
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