11 Antworten
Wenn dir das Amt ständig Vermittlungsvorschläge schickt, wäre es ratsam, dass du den einen oder anderen Vorschlag annimmst. Auch wenn du weniger verdienst, als zuvor. Die gesetzliche Grundlage dürfte wohl die sein, dass du nicht untätig bleiben darfst, wenn du Vorschläge bekommst und keine berücksichtigst. Das könnte dann zu einer Sperrfrist für das ALG 1 führen. Am besten du
bewirbst dich selber und hoffst auf eine passende Arbeitsstelle. Das Amt macht dir Vorschläge, um dich aus der Arbeitslosenliste streichen zu können. Ob dir die Arbeit passt oder nicht, dir das Einkommen zusagt, interessiert das Amt eher weniger. Ich würde mich mal bei der einen oder anderen Stelle bewerben. Auch wenn du keine der Angebote annimmst, hast du wenigsten Bereitschaft gezeigt. Oftmals bieten die Ämter Arbeitsstellen an, für die der Arbeitslose absolut nicht geeignet ist. Kenne das
aus meinem Bekanntenkreis. Da sollte ein gelernter Aussenhandelskaufmann eine Gruppe Arbeitsloser jeden Tag zu Mäharbeiten fahren und im Bedarfsfall auch die Mähmaschine reaparieren. Zugleich wurde ihm auch gesagt, dass diese Gruppe keine einfache sei, da es einige sind, die dem Alkohol sehr zusprechen und der Umgang nicht unproblematisch sei. Solche Angebote muss man nicht annehmen.
Topnutzer im Thema Arbeitsamt
solange du alg 1 beziehst, musst du keine arbeit unterhalb deiner qualifikation annehmen, die auch so enorme einbußen an einkommen bedeuten würde. es gibt dort immer noch den begriff der "zumutbaren" arbeit, die aber hier immer eng an die bisherige arbeit angelehnt ist. erst bei alg 2/hartz 4 hast du keine wahl mehr, dann heißt es annehmen oder sperre.
Das scheint leider Usus beim Arbeitsamt zu sein. Die interessieren sich nicht dafür, was mit dir passiert. Sobald du nicht mehr über das Arbeitsamt betreut wirst, wirst du auch nicht mehr als Arbeitsloser in deren Statistik geführt. So werden die Zahlen geschönt. Erwarte keine Arbeitsvorschläge vom Amt. Wenn Jobs angeboten werden, sind diese entweder wie in deinem Fall unterbezahlt oder bei der Zeitarbeit/privaten Vermittlern. Wenn
du mit den Sachbearbeitern nicht zufrieden bist, wende dich an den Leiter der Geschäftsstelle und trage ihm dein Anliegen an. Lässt auch dieser dich hängen --was ich mir nicht vorstellen kann-- solltest du die Foren mal aufsuchen, die Blondyhamburg vorgeschlagen hat. Eine weitere Alternative wäre, die Hauptstelle des Arbeitsamtes in Nürnberg anzuschreiben.
naja, soweit ich weiß, musst du jeden vorschlag nehmen. und selbst wenn, wie unten gesagt, es im grundgesetz steht, dass man freie auswahl im beruf hat, hast du ja mit der arge sowas wie einen vertrag. ich habe jetzt seit jan auch keinen job mehr, die schicken mir nur mist (zb etwas das weit weg ist und ich nichtmehr nachhause komme) und hab mir dann selbst wenigstens erstmal nen 400€ job gesucht und hab dafür den anschiss meinens lebens
bekommen. "sie müssen aber etwas nehmen, wo sie sich koplett selbst versorgen können!" ähm, ja. aber vorerst doch mal besser als nichts, oder? die spinnen.
Nein, man muss nicht alles annehmen, besonders nicht bei solchen Lohnunterschieden. Es soll ja Leute geben, die schicken "schlecht gemachte" Bewerbungen an solche vermittelten Vorschläge, um dem Amt zu belegen man hätte sich ja beworben und ist damit seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen
Welche Jobs / Kurse muss ich annehmen?
Die sogenannten Zumutbarkeitsbestimmungen legen jene Kriterien fest, unter denen eine Beschäftigung angenommen werden muss beziehungsweise diese ohne Sanktion abgelehnt werden kann.
Wann ist die Annahme einer Beschäftigung zumutbar?
Gesundheitliche Einschränkungen
Bei der Vermittlung muss unter anderem auf gesundheitliche Einschränkungen Rücksicht genommen werden.
Kinderbetreuungspflichten
Kinderbetreuungspflichten sind zu erheben, eine Vermittlung entsprechend der zeitlichen Einschränkungen ist vorzunehmen (gleiches gilt für Weiterbildungsmaßnahmen). Eine Mindestverfügbarkeit von 20 beziehungsweise 16 Wochenstunden bei Personen mit Betreuungspflichten für Kinder bis zum vollendeten 10. Lebensjahr oder bei Kindern mit Behinderung muss aber gegeben sein.
Diese Einschränkungen sind im Betreuungsplan festzuhalten und dieser ist der/dem Arbeitslosen auszuhändigen.
Beschäftigungsverhältnisse am 2. Arbeitsmarkt
Beschäftigungsverhältnisse am 2. Arbeitsmarkt (zum Beispiel in Sozialökonomischen Betrieben) sind im Arbeitslosenversicherungsgesetz enthalten. Diese Beschäftigungsverhältnisse sollen jedoch nur Menschen - die am ersten Arbeitsmarkt nicht vermittelbar sind - unter bestimmten Voraussetzungen in Arbeit bringen.
Darüber hinaus ist eine Beschäftigung nur zumutbar, wenn auf die körperlichen Fähigkeiten, die Gesundheit, die Sittlichkeit, die Betreuungsverpflichtungen und die Entlohnung Rücksicht genommen wird.
Entgelt
Eine Tätigkeit ist nur dann zumutbar, wenn das Entgelt dem Kollektivvertrag jener Branche, in die Sie vermittelt werden, entspricht. Das gilt unabhängig davon, ob Sie Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe beziehen.
Angebot als freier Dienstnehmer
Die Annahme eines Beschäftigungsangebotes als freie Dienstnehmerin/freier Dienstnehmer erfolgt nur auf freiwilliger Basis.
Wegzeit
- Bei Teilzeitbeschäftigung
Eine Wegzeit bis zu eineinhalb Stunden gilt bei einer Teilzeitbeschäftigung als zumutbar. - Bei Vollzeitbeschäftigung
Bei einer Vollzeitbeschäftigung beträgt die zumutbare Wegzeit bis zu 2 Stunden.
Ein Überschreiten dieser Wegzeit kann zulässig sein. Beispielsweise, wenn am Wohnort lebende Personen üblicherweise längere Wegzeiten zurück legen oder besonders günstige Arbeitsbedingungen angeboten werden.
Berufsschutz
Berufsschutz besteht während der ersten 100 Tage des Bezuges von Arbeitslosengeld. Eine Vermittlung in eine nicht dem bisherigen Tätigkeitsbereich entsprechende Tätigkeit ist nicht zumutbar, wenn dadurch eine künftige Beschäftigung im bisherigen Beruf wesentlich erschwert wird.
Entgeltschutz
Für den Fall, dass Sie in eine Teilzeitbeschäftigung oder in eine berufsfremde Beschäftigung vermittelt werden - das heißt, in eine andere Beschäftigung als die, die Sie zuletzt ausgeübt haben - gilt für die Dauer von 120 Tagen der sogenannte "Entgeltschutz".
Das bedeutet, dass Sie in Ihrer neuen Beschäftigung in der Höhe von 80 Prozent der letzten Bemessungsgrundlage des Arbeitslosengeldes entlohnt werden müssen. Nach Ablauf von 120 Tagen senkt sich diese Grenze auf 75 Prozent.
In Ihrem bisherigen Beruf darf Sie das Arbeitsmarktservice (AMS) auch dann vermitteln, wenn das Entgelt geringer ist als die 80 Prozent der herangezogenen Bemessungsgrundlage. Das Einkommen muss aber dem Kollektivvertrag entsprechen!
Der Entgeltschutz gilt nur dann, wenn Sie Arbeitslosengeld beziehen.
Entgeltschutz auf Grund vorangegangener Teilzeitarbeit
Für den Fall, dass Sie in der Zeit, die als Bemessungsgrundlage herangezogen wird, mehr als die Hälfte Teilzeitbeschäftigungen (= weniger als 75 Prozent der Normalarbeitszeit) ausgeübt haben, muss das sozialversicherungspflichtige Entgelt der zugewiesenen Beschäftigung mindestens die Höhe der herangezogenen Bemessungsgrundlage erreichen. Dieser Entgeltschutz gilt für die gesamte Dauer des Arbeitslosengeldbezuges.
Welcher Kurs ist zumutbar?
Oftmals versucht das AMS Ihre Chancen auf dem Arbeitsmarkt zu verbessern, indem es Sie einer Schulung zuteilt.
Eine solche Maßnahme müssen Sie grundsätzlich besuchen. Allerdings muss der Kurs geeignet sein, tatsächlich Ihre Chancen auf dem Arbeitsmarkt zu erhöhen. Bei der Zumutbarkeit von Kursen kommt es auf einen objektiven Maßstab an und das AMS muss Ihnen sagen, warum gerade dieser Kurs geeignet ist, etwaige Vermittlungshemmnisse zu beseitigen („Begründungspflicht“ des AMS).
Betreuungsplan
Das Arbeitsmarktservice muss mit Ihnen gemeinsam einen Betreuungsplan erstellen. Darin müssen die in Aussicht genommenen Maßnahmen, die zur Beendigung Ihrer Arbeitslosigkeit führen sollen, beschrieben sein. Der Betreuungsplan soll gemeinsam mit Ihnen vereinbart werden, wenn Sie aber mit dem AMS keine Einigung erzielen können, kann das AMS den Plan einseitig festlegen.
Einen Betreuungsplan können Sie nicht ablehnen.
Arbeitserprobung im Zuge von Maßnahmen des AMS
Arbeitserprobungen dürfen nur zur Überprüfung vorhandener oder im Rahmen der Maßnahme erworbener Kenntnisse und Fertigkeiten sowie der Einsatzmöglichkeiten in einem Betrieb eingesetzt werden. Sie dürfen daher eine angemessene Dauer nicht überschreiten.
Was passiert, wenn ich eine Stelle nicht annehme?
- Zum zeitweiligen Verlust des Arbeitslosengeldes beziehungsweise der Notstandshilfe kommt es, wenn Sie sich weigern, die Arbeit aufzunehmen oder eine Aufnahme vereiteln.
- Auch wenn Sie eine geeignete Nach- oder Umschulung nicht besuchen, eine Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt ablehnen oder zu wenig Eigeninitiative zum Auffinden einer Beschäftigung zeigen, können Sie Ihren Anspruch verlieren.
Bei all diesen Punkten kommt es beim ersten Mal zum Verlust des Arbeitslosengeldes beziehungsweise der Notstandshilfe für 6 Wochen. Bei wiederholter Weigerung verlieren Sie das Geld für 8 Wochen.
Der Krankenversicherungsschutz für Arbeitslose und ihre Angehörigen bleibt auch während der Ausschlussfrist erhalten.