Wie erfährt das sozialamt von einer erbschaft

Sie beziehen Leistungen vom Sozialamt und werden erben?

Wenn Sie Sozialhilfe beziehen und erben, so wird das Erbe als Vermögenszufluss wie Einkommen behandelt und auf die Leistungen angerechnet. Wissen Sie schon jetzt, dass Sie künftig erben werden, ist es sinnvoll rechtzeitig zu klären, wie das Erbe oder die Vermögensübertragung am besten gestaltet werden kann. Dazu müssen Sie diejenigen in Ihre Überlegungen einbeziehen, von denen Sie erben werden, also die künftigen Erblasser.

Durch eine sinnvolle Planung des Erbes können Sie teilweise vermeiden, dass das Erbe nur dem Sozialamt zu Gute kommt und Sie am Ende leer ausgehen. So kann zum Beispiel ein Empfänger von Sozialhilfe Vermögen als Schonvermögen erhalten. Doch Schonvermögen ist nur geschützt, solange der bedürftige Erbe lebt. Verstirbt der bedürftige Erbe später selbst, so können dessen Erben vom Sozialamt zum Ersatz der Kosten aufgefordert werden.

Bei der Anrechnung von Erbschaften bei Hartz IV Bezug gibt es davon abweichende Regelungen, die teilweise günstiger sind.

Sie erben und der Erblasser hat Sozialhilfe bezogen?

Das Sozialamt kann von den Erben eines Sozialhilfeempfängers Ersatz fordern für die in den letzten zehn Jahren geleistete Sozialhilfe. Dies gilt nicht für Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsunfähigkeit. Auch für Erben von Hartz IV-Empfängern gilt der Ersatzanspruch nicht.

Wenn der Erblasser Schulden beim Sozialamt hatte, so kann sich das Sozialamt an die Erben halten. Denn ein Erbe bewirkt die sogenannte Gesamtrechtsnachfolge: Auf die Erben gehen nicht nur Vermögenswerte über, sondern auch Ersatzansprüche und Schulden des Erblassers.

Wir beraten Sie, ob und welche Leistungen Sie als Erbe dem Sozialamt ersetzen müssen. Außerdem klären wir mit Ihnen, durch welche Maßnahmen Sie die Haftung ausschließen oder begrenzen können. Auch ob es sinnvoll ist, das Erbe auszuschlagen, besprechen wir mit Ihnen.

Erbschaft bei Hartz 4: Einkommen oder Vermögen?

Mit Urteil vom 08.05.2019 hat der 14. Senat des BSG genau erläutert, wann eine Erbschaft als Einkommen und wann als Vermögen anzusehen ist.

Warum ist diese Unterscheidung überhaupt so wichtig?

Einmaliges Einkommen ist für den laufenden Monat anzurechnen, so dass ggf. die Hilfebedürftigkeit des Erben entfällt und damit auch sein Recht auf Leistungen nach dem SGB II. Als Vermögen sind alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen, die über den Absetzbeträgen (Freibeträgen) liegen.

Eine wichtige Rolle spielt also der Zeitpunkt des Zuflusses. Das BSG stellt dabei auf eine sog. modifizierte Zuflusstheorie ab. Grundsätzlich gilt als Zuflussdatum der Erbschaft der Erbfall (Todestag des Erblassers), da der Erbe mit dem Tod die Erbschaft erwirbt. Im deutschen Recht ist eine ausdrückliche Annahmeerklärung nicht notwendig.

Falls die Mittel aus der Erbschaft aber nicht sofort zur Verfügung stehen, da beispielsweise eine Immobilie durch die Miterben erst noch verkauft werden muss, kann auch der Zeitpunkt des tatsächlichen Zufluss der Mittel maßgeblich sein.

Mit der vorliegenden Entscheidung hat nun das BSG wie folgt entschieden:

Wenn zwischen Erbfall und Zufluss der bereiten Mittel aus der Erbschaft die Hilfebedürftigkeit für mindestens einen Monat endet, ist der Zufluss als Vermögen anzusehen und nicht als Einkommen, auch wenn der Zufluss erst dann erfolgt, wenn der Erbe schon wieder im Leistunsgbezug ist (Aktenzeichen B 14 AS 15/18 R).

Dies ist nach unserer Einschätzung so zu verstehen, dass die Hilfebedürftigkeit für mindestens einen Monat gerade nicht aufgrund aus der Erbschaft erlangten Mittel entfallen muss, sondern aus anderem Grund.  Es ist wohl zu erwarten, dass das BSG diese Rechtsprechung auch auf vergleichbare Fälle anwenden wird, in denen der Erbe Grundsicherungsleistungen nach dem SGB XII bezieht.

Hat das Sozialamt Zugriff auf mein Erbe?

Das Sozialamt betrachtet alle Erben als Gesamtschuldner, unabhängig davon, ob ein Erbe eine höhere Erbquote hatte als die anderen. Das Sozialamt entscheidet dann eigenmächtig, an welchen Erben es herantritt, um die gesamte Rückforderungssumme zu erhalten.

Was passiert wenn man erbt und Sozialhilfe bekommt?

Wenn ein Sozialhilfeempfänger erbt, muss er ab dem Erbfall, dieses ihm zugeflossene Nachlassvermögen einsetzen, das heißt, dass er dann für diesen Zeitraum keine Sozialhilfe mehr bekommt, bis das Vermögen aufgebraucht ist.

Kann man Erbe verheimlichen?

Ein Erbe muss anderen Erben, Pflichtteilsberechtigten, Vermächtnisnehmern und Nachlassgläubigern Auskunft über den Nachlass erteilen. Dafür muss der Erbe in der Regel ein vollständiges Nachlassverzeichnis vorlegen. Werden wichtige Auskünfte verweigert, können diese beim zuständigen Nachlassgericht eingeklagt werden.

Wird eine Erbschaft auf die Sozialhilfe angerechnet?

Wenn Sie Sozialhilfe beziehen und erben, so wird das Erbe als Vermögenszufluss wie Einkommen behandelt und auf die Leistungen angerechnet.

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