Heute geht es um ein ganz brisantes und zur Zeit sehr aktuelles Thema, nämlich um die Reparaturrechnung und die Frage, ob die Versicherung die Reparaturrechnung einfach kürzen darf.
Früher haben die Haftpflichtversicherungen nur gekürzt, wenn nach Gutachten abgerechnet wurde. Mittlerweile häufen sich die Kürzungen aber auch dann, wenn der Schaden repariert wurde und eine Reparaturrechnung vorliegt. Das hat einen ganz einfachen Grund. Wegen der derzeitigen Zinspolitik steht
den Versicherungen das Wasser bis zum Hals, da die Einnahmen drastisch gesunken sind. Also muss das Geld anders verdient werden. Und das geht, in dem man bei den Schadensersatzzahlungen die Daumenschraube anlegt.
Einfache und klare Antwort – nein sie darf nicht.
Würde die Versicherung die Reparatur selbst in die Hand nehmen, könnte sie zu Ihnen auch nicht sagen, wir zahlen aber nur einen Teil davon.
Das Gutachten ist die Grundlage für die Reparatur
Im Gutachten wird der Reparaturweg kalkuliert, der für eine ordnungsgemäße Instandsetzung des Fahrzeugs erforderlich ist. Das Gutachten gibt also die „Fahrtrichtung“ für die Werkstatt vor, wie repariert werden muss. Hält sich die Werkstatt bei der Reparatur an das Gutachten, muss die Versicherung die Reparaturkosten auch vollständig erstatten.
Rechnungsprüfung steht der Versicherung nicht zu
Hierzu gibt es auch ganz klare Vorgaben aus
der Rechtsprechung. Der Bundesgerichtshof sagt, dass die Versicherung auch dann zahlen muss, wenn die Werkstatt bei der Reparatur Mist gebaut hat und etwas berechnet, was nicht im Gutachten steht.
Der Bundesgerichtshof nennt das das Werkstattrisiko, das vom Schädiger zu tragen ist. Sie als geschädigter Laie dürfen sich auf Fachleute verlassen. Sie haben ein Gutachten und geben Ihr Auto in der Werkstatt zur Reparatur ab. Ab diesem Zeitpunkt haben Sie kaum noch eine Möglichkeit, auf die
Reparatur Einfluss zu nehmen. Wenn hier etwas schief läuft, ist das doch nicht Ihre Schuld.
Die Versicherung darf nicht einfach hergehen und Rechnungsprüfer spielen.
Warum kürzt die Versicherung trotzdem?
Sie sind Eltern eines kleinen Kindes, das so lange quängelt, bis es bekommen hat, was es haben will. Um des lieben Frieden willens, weil die Nerven nicht weiter mitmachen, oder weil man sich einfach denkt „Ach komm, wenn ich einmal nachgebe, macht es doch nichts.“
Die
Versicherung ist wie das kleine Kind. Die probiert es einfach erst mal aus und schaut, wie weit sie mit ihrer Kürzungstaktik kommt.
Dabei liegen die Summen in den Bereichen, bei denen viele sagen,
„naja das ist mir den Aufwand eines Gerichtsverfahrens nicht wert.“
Die HUK Coburg und mittlerweile der Großteil der Versicherer (Stand 03/20) fährt aktuell die Taktik, bei den Reparaturrechnungen die Verbringungskosten nur in Höhe von 80 € zu erstatten. Dabei verliert sie einen Prozess
nach dem anderen, der gegen sie geführt wird, denn die Verbringungskosten sind in berechneter Höhe zu erstatten. Und sie macht trotzdem fleissig weiter – warum? Weil ein paar
verlorene Prozesse nicht ins Gewicht fallen.
Es gibt doch noch genügend andere, die wegen eines Betrages von weniger als 100 € nicht vor Gericht ziehen.
Viele scheuen das Risiko zu klagen, weil sie bereits schlechte Erfahrungen gemacht haben. Oder sie akzeptieren die Kürzung einfach auch aus Unwissenheit, weil sie glauben, die Versicherung sei im Recht.
Die Kürzungstaktik der Versicherung geht auf
Die Versicherung ist wie das kleine Kind, das seinen Willen
bei den Eltern durchgesetzt hat. Wenn sie akzeptieren, dass die Versicherung ihnen die Rechnung nicht voll erstattet, hat sie ihr Ziel erreicht und wieder ein paar 100 € an Ihnen verdient. Was macht sie also beim nächsten Unfall?
Richtig, sie probiert es wieder, ob sie mit ihrer Masche durchkommt. Und in den meisten Fällen klappt es auch.
Warum sollte die Versicherung auch mehr bezahlen, wenn Sie das einfach so hinnehmen, dass die Versicherung kürzt.
Der eine oder andere droht zwar
damit, vor Gericht zu ziehen, wenn die Versicherung freiwillig nicht zahlt, traut sich dann aber am Ende doch nicht, seine Drohung auch in die Tat umzusetzen. Auch das wissen die Versicherungen und führen sogar Listen, welche Werkstätten, Gutachter oder auch Rechtsanwälte ernstzunehmen sind, und welche auf die Kürzungstaktiken der Versicherungen hereinfallen.
Wenn Sie schon drohen, dann ziehen Sie es bitte auch durch
Sobald Sie bei der Versicherung angekündigt haben, dass Sie das Geld einklagen, wenn die Versicherung nicht zahlt, sollten Sie diesen Schritt auch wirklich gehen. Das Geld steht Ihnen zu. Mit einer richtigen Klagebegründung können Sie den Prozess nur gewinnen.
Also warum sollten Sie dann auf Geld verzichten, das Ihnen gehört?
Kürzungen der Reparaturkosten durch die Versicherung sollten Sie nicht einfach hinnehmen.
In meiner
Podcastfolge Nr. 24 gehe ich näher darauf ein, wie Sie sich gegen die Kürzungen wehren können. Es gibt 4 Möglichkeiten, die restlichen Reparaturkosten zu fordern:
1) Sie fordern die Versicherung schriftlich auf, den Restbetrag zu erstatten. Setzen Sie eine Frist, bis wann die Versicherung zahlen soll. Kündigen Sie an,
daß Sie bei weiterer Zahlungsverweigerung gegen die Kürzung gerichtlich vorgehen werden.
2) Sollte das nicht fruchten, fordern Sie den Unfallverursacher auf, den Restbetrag zu bezahlen. Der Unfallverursacher haftet neben seiner Versicherung dafür, daß Ihnen der Schaden erstattet wird.
3) Wenn beide Wege nicht zum gewünschten Erfolg führen, müssen Sie den nächsten Schritt gehen und Ihren Anspruch gerichtlich geltend machen. Sie können am zuständigen Amtsgericht des Unfallortes Klage
einreichen. Da Sie Ihre Forderung aber schriftlich begründen müssen und hier einige Fallstricke lauern, empfehle ich Ihnen die vierte Alternative.
4) Sie beantragen den Erlass eines Mahnbescheides gegen die Versicherung.
Das ist der günstigere und schnellere Weg, um der Versicherung deutlich vor Augen zu führen, daß es Ihnen ernst ist. Die Erfolgsquote ist relativ hoch. In 80 – 90 % der Fälle zahlen die Versicherungen die Kürzung der Reparaturkosten und lassen sich auf keinen weiteren Prozess ein. Das Risiko der restlichen 10 – 20% , daß gegen den Mahnbescheid Widerspruch eingelegt wird und der Fall dann doch wie eine normale Klage läuft, besteht, ist aber doch sehr gering.