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Prozesskostenhilfe bzw. Verfahrenskostenhilfe
Prozesskostenhilfe (§§ 114 ff. Zivilprozessordnung) – in Familiensachen und den Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit wird sie Verfahrenskostenhilfe genannt - ist stets beim Prozessgericht zu beantragen. Die Gewährung von Prozesskostenhilfe kommt nur demjenigen zu Gute, der aufgrund seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht in der Lage ist, die Prozesskosten selbst zu tragen. Je nach den Einkommensverhältnissen kommt auch eine Gewährung von Prozesskostenhilfe mit der Verpflichtung zur Ratenzahlung in Betracht. Zu beachten ist, dass die Prozesskostenhilfe im Falle des Unterliegens in einem Rechtsstreit nicht die Kosten der Gegenseite umfasst (§ 123 Zivilprozessordnung). Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf das Hinweisblatt zum Formular über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse verwiesen (Link: //www.justiz.nrw.de/BS/formulare/prozesskostenhilfe/erkl_zp1a.pdf)
Für die Beantragung der Prozesskostenhilfe ist neben der Antragstellung die Übersendung des ausgefüllten Formulars über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie der dazugehörigen Belegen erforderlich.
Beratungshilfe
Beratungshilfe ist die Unterstützung bei der Wahrnehmung von Rechten außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens. Die Gewährung von Beratungshilfe kommt nur demjenigen zu Gute, der aufgrund seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht in der Lage ist, die Rechtsanwaltskosten selbst zu tragen. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf das Hinweisblatt zum Antrag auf Beratungshilfe verwiesen (Link: //justiz.de/service/formular/dateien/agI1.pdf)
Den Berechtigungsschein erteilt das für den Wohnsitz des Antragstellers zuständige Amtsgericht. Wenn Beratungshilfe gewährt wird, erhalten Sie einen Berechtigungsschein, mit dem Sie einen Anwalt Ihrer Wahl konsultieren können.
Mitzubringende Unterlagen für die Beantragung eines Beratungshilfescheins sind:
- Formular zum Antrag auf Beratungshilfe mit Hinweisblatt Link://justiz.de/service/formular/dateien/agI1.pdf
- aktuelle Nachweise über das gesamte Einkommen des Beratungshilfesuchenden gemeint
sind Einkünfte jeglicher Art (die letzten 3 Gehaltsbescheinigungen, auch z.B. Bescheide über Wohngeld, ALG I, ALG II, Rentenzahlungen, Unterhaltszahlungen etc.)
- aktuelle Nachweise über regelmäßige monatliche Belastungen (Strom, Versicherungen, Kredite, Unterhalt)
- Mietvertrag
- Aktueller Kontoauszug des Girokontos mit den Umsätzen der letzten 4 Wochen sowie
sämtlicher Vermögensanlagen (z.B. Sparguthaben, Bausparverträge, Lebensversicherungsverträge)
- Nachweise über die Angelegenheit hinsichtlich der Beratungshilfe beantragt wird (z.B. Anschreiben, Mahnungen, Vertragsunterlagen)
- Personalausweis
Beratungshilfe
Durch die Beratungshilfe haben Sie die Möglichkeit, anwaltlichen Rat oder andere außergerichtliche Leistungen des Anwalts auch dann in Anspruch zu nehmen, wenn Ihre finanziellen Mittel so begrenzt sind, dass Sie einen Rechtsanwalt nicht selbst bezahlen können, die Rechtsberatung notwendig und die Inanspruchnahme nicht mutwillig ist.
Hierzu stellen Sie einen Beratungshilfeantrag beim Amtsgericht in dessen Bezirk Sie Ihren Wohnsitz haben.
Sollte schon ein gerichtliches Verfahren anhängig sein, kann keine Beratungshilfe mehr gewährt werden. In diesem Fall können Sie unter Umständen Prozess- bzw. Verfahrenskostenhilfe in Anspruch nehmen.
Hinweis:
Weitere ausführliche Informationen, insbesondere über die dem Amtsgericht vorzulegenden Unterlagen, finden Sie auf der Homepage des Justizportals NRW.