Wann öffnen die Wahllokale? Wo kann ich wählen gehen? Was, wenn ich am Wahltag verhindert bin? Wir klären die wichtigsten Fragen zur anstehenden Oberbürgermeisterwahl. Show 05.06.2022, 15:12 Uhr WhatsAppFacebookTwitter WhatsAppFacebookTwitterLinkedInXingMailPocket Share-Optionen öffnen Share-Optionen schließen Mehr Share-Optionen zeigen Mehr Share-Optionen zeigen WhatsAppFacebookTwitterLinkedInXingMailPocket
Dresden. Am Sonntag, 12. Juni, findet die Oberbürgermeisterwahl statt. Dann haben die Dresdner die Wahl zwischen neun Kandidaten, die das Amt für die nächsten sieben Jahre ausüben wollen. Die Wahllokale öffnen an diesem Tag zwischen 8 und 18 Uhr. Wähler finden auf ihrer Wahlbenachrichtigung das ihnen zugeordnete Wahllokal nebst Wahlraum. Nur in diesem Wahlraum sind die Wähler im Wahlverzeichnis vermerkt, so dass nur dort gewählt werden kann. Mitgebracht werden sollten neben der Wahlbenachrichtigung auch der Personalausweis oder Reisepass. Weiterlesen nach der Anzeige Weiterlesen nach der Anzeige Mit Briefwahl schon früher wählenWer am Tag der Abstimmung nicht in Dresden oder verhindert ist, kann auch per Briefwahl wählen. Dazu muss bis Freitag, 10. Juni ein Briefwahlantrag gestellt werden. Dies ist online möglich sowie über das Formular auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung. Außerdem können Wahlberechtigte auf Antrag die Unterlagen im Briefwahlbüro abholen oder dort per Sofortbriefwahl wählen. Briefwahlstimmen zählen nur, wenn sie bis zum Wahltag um 18 Uhr bei der auf dem Wahlbrief benannten Adresse eingehen. Übrigens: Mit dem in den Briefwahlunterlagen enthaltenen Wahlschein lässt sich auch noch am Wahltag in einem beliebigen Wahllokal wählen – Wähler sind dann nicht mehr an das Wahllokal auf der Wahlbenachrichtigung gebunden. Wählen mit körperlichen BeeinträchtigungenWählerinnen und Wähler, die nicht lesen und schreiben können oder körperliche Beeinträchtigungen haben, können sich von einer Hilfsperson bei der Stimmabgabe helfen lassen. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung verpflichtet. Die Wahlhandlung sowie die anschließende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses in den Wahlbezirken sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, das Wahlgeschäft darf dabei nicht beeinträchtigt werden. Weiterlesen nach der Anzeige Weiterlesen nach der Anzeige DNN-Special zur OB-Wahl Am 12. Juni wählt Dresden einen neuen Oberbürgermeister. Alle Infos zum Entscheid finden Sie in unserem Special.
Zweiter Wahlgang im JuliSollte am 12. Juni keiner der Kandidaten eine absolute Mehrheit, also über die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, findet am Sonntag, 10. Juli ein zweiter Wahlgang statt. Hierfür erhalten die Wähler vorsorglich eine Wahlbenachrichtigung mit derselben Post, die die Wahlbenachrichtigung zum ersten Wahlgang erhält – diese muss dann am 10. Juli vorgezeigt werden, so eine erneute Abstimmung nötig wird.. Mit der Wahlbenachrichtigung werden Wahlberechtigte darüber informiert, dass sie im Wählerverzeichnis eingetragen sind. Die Benachrichtigung enthält beispielsweise Angaben
Wahlberechtigte können zunächst nur im genannten Wahlraum wählen. Auf Antrag können sie jedoch einen Wahlschein erhalten, der ihnen die Möglichkeit zur Briefwahl oder das Aufsuchen eines anderen Wahlraumes ihres Kreises oder ihrer kreisfreien Stadt (weil beispielsweise „ihr“ Wahlraum nicht barrierefrei erreichbar ist) gibt. In der Regel wird im Wahlraum mit der Wahlbenachrichtigung der Nachweis erbracht, dass man dort wahlberechtigt ist. Der Personalausweis oder Reisepass sollte jedoch zusätzlich bereitgehalten werden, um sich ausweisen zu können. Die Wahlbenachrichtigung kann vom Wahlvorstand einbehalten werden. Rechtsgrundlagen §§ 18, 24, 49 Abs. 3 EuWO Etwa 4 bis 6 Wochen vor der Wahl versenden die Gemeindebehörden die Wahlbenachrichtigungen. Spätestens am 21. Tag vor der Wahl müssten Sie Ihre Wahlbenachrichtigung erhalten. Rechtsgrundlage § 18 Abs. 1 Satz 1 EuWO Nach obenIst Ihnen bis zum 21. Tag vor der Wahl keine Wahlbenachrichtigung zugegangen, empfehlen wir Ihnen, mit Ihrer Gemeinde zu klären, ob Sie ordnungsgemäß in das Wählerverzeichnis eingetragen wurden. Außerdem haben Sie die Möglichkeit, in der Zeit vom 20. bis zum 16. Tag vor der Wahl in das Wählerverzeichnis Ihrer Gemeinde einzusehen und die Richtigkeit und Vollständigkeit Ihrer eingetragenen Daten zu überprüfen. Halten Sie Angaben für unrichtig oder unvollständig, können Sie in dieser Zeit Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen. Rechtsgrundlagen § 4 EuWG i.V.m. § 17 Absatz 1 BWG Ja, sofern Sie im Wählerverzeichnis eingetragen sind. Wenn Sie eine Wahlbenachrichtigung erhalten haben können Sie davon ausgehen, dass Sie in das Wählerverzeichnis eingetragen sind. Falls Sie die Wahlbenachrichtigung nicht mit in den Wahlraum nehmen, können Sie dennoch wählen. Allerdings müssen Sie sich mit Personalausweis oder Reisepass ausweisen. Wenn Sie dagegen keine Wahlbenachrichtigung erhalten haben, könnte es sein, dass Sie nicht im Wählerverzeichnis eingetragen sind. In diesem Fall hat der Wahlvorstand Sie zurückzuweisen und Sie können nicht wählen. Wer bis zum 21. Tag vor der Wahl keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, sollte sich daher unbedingt mit der zuständigen Gemeinde in Verbindung setzen und gegebenenfalls das Wählerverzeichnis einsehen (siehe Frage „Was kann ich tun, wenn ich keine Wahlbenachrichtigung erhalten habe?“). |