Sie haben Ihren aktuellen Job zwar verloren, aber schon jetzt einen neuen Arbeitgeber gefunden, bei dem Sie einsteigen können?In welchen Situationen Sie sich dennoch arbeitslos melden müssen und welche weiteren Besonderheiten es außerdem zu bedenken gibt, haben wir Ihnen in diesem Artikel zusammengestellt.Im letzten Teil des Artikels finden Sie einige Beispiele, anhand derer wir die Möglichkeiten praktisch darstellen wollen.
Im nächsten Teil werden
einige Grundsätze dargestellt, die den Zusammenhang von Arbeitgeber, Sozialabgaben und Steuern betreffen.
Grundsätze
Wer ist zuständig?
Für alle Fragen rund um die Themen Arbeitslosigkeit, Arbeitssuche, Sozialleistungen und Umschulung sind die Zweigstellen der Bundesagentur für Arbeit zuständig.
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter unterstützen Sie bei der Suche nach neuen Tätigkeiten, dem Beantragen von
Leistungen und auch bei der Neuanmeldungen einer Beschäftigung.
Sie finden die für Sie zuständige Zweigstelle auf der offiziellen Homepage der Bundesagentur.
Wer muss sich melden?
Im Grundsatz müssen sich alle Personen melden, die aktuell kein eigenes Einkommen erwirtschaften und auf Unterstützungen vom Staat angewiesen sind. Die Ermittlung des Ihnen zustehenden Arbeitslosengeldes oder sonstigen Leistungen übernimmt, wie oben dargestellt, die Bundesagentur für Arbeit.
Wann muss eine Arbeitslosigkeit gemeldet werden?
Eine bevorstehende Erwerbslosigkeit muss der Bundesagentur für Arbeit schnellstmöglich mitgeteilt werden, also schon bei Bekanntwerden der Kündigung. Sollten Sie einen Arbeitsvertrag haben, der zeitlich befristet ist, gilt der Fristablauf für Sie als
Stichtag.
Im Grundsatz sollte die bevorstehende Erwerbslosigkeit schnellstmöglich, also nach der ersten Information, an die Bundesagentur gemeldet werden, um eine drohende Versorgungslücke möglichst schnell zu schließen, bzw. garnicht erst aufkommen zu lassen.
Wie muss die Mitteilung erfolgen?
Sie müssen die erste Mitteilung einer bevorstehenden Arbeitslosigkeit nicht persönlich machen, es reicht sich telefonisch bei der Bundesagentur zu melden oder die Meldung online durchzuführen. Mehr Informationen finden Sie auf der Webseite der Arbeitsagentur.
Welche Leistungen sind betroffen?
Bei der Meldung einer Erwerbslosigkeit geht es vor allem darum, etwaige Versorgungslücken zu verhindern.
Betroffen sind alle Sozialleistungen, die bei einem ausgelaufenen Arbeitsvertrag wegfallen – also alle Arbeitgeberanteile zu Kranken-, Renten-, und
Sozialversicherung. Insbesondere bei der Krankenversicherungen ist es kritisch, wenn Sie sich nicht schnell um eine Nachbesserung kümmern. Zwar übernehmen die Kassen eine so genannte Übergangsfrist, diese läuft jedoch lediglich einen Monat – danach sind Sie nicht mehr versichert!
Arbeitslos und neuer Job in Aussicht – Szenarien
Wie bereits erläutert dient das Melden bei der Bundesagentur nicht etwa einer schlichten Registration von arbeitslosen Menschen, sondern schließt eventuelle Versorgungslücken. Dies ist auch wichtig für die persönliche Altersvorsorge, denn eine lückenlose Versorgung ist auch für eine spätere Rentenberechnung ausschlaggebend!
Wir haben Ihnen im Folgenden drei Szenarien dargestellt, die das unterschiedliche Vorgehen darstellen.
Aktuell arbeitslos und neuer Job in Aussicht
Sie sind aktuell ohne Arbeit und
haben sich auf eine neue Stelle beworben und sich gegen Ihre Konkurrenten durchgesetzt? Herzlichen Glückwunsch! Nun gilt es, sich bei der Bundesagentur zu melden und das Ende Ihrer Erwerbslosigkeit mitzuteilen. Die neue Anmeldung bei der Rentenkasse und für weitere Sozialabgaben ist nun Ihr neuer Arbeitgeber verantwortlich.
Die Bundesagentur für Arbeit ist ab Beginn Ihrer neuen Tätigkeit grundsätzlich nicht mehr für Sie zuständig.
Im Job befindlich, aber gekündigt – neuer Job in Aussicht
Sie befinden sich aktuell in einem Arbeitsverhältnis, doch Ihr Vertrag läuft auf Grund von Kündigung oder Fristablauf ab. Eine neue Tätigkeit ist bereits in Aussicht, doch der Beginn der Tätigkeit liegt in der Zukunft, Sie müssen eine gewisse Zeit überbrücken.
In diesem Fall ist es dringend notwendig, dass Sie der Bundesagentur für Arbeit mitteilen, zu welchem
Datum Sie erwerbslos sind und ab wann Ihre neue Tätigkeit beginnt. Die dazwischen liegende Zeit wird dann von der Bundesagentur überbrückt und es wird berechnet, welchen Leistungsanspruch Sie für die Zeit „zwischen den Jobs“ haben.
Ganz wichtig: Auch eine Lücke von nur wenigen Tagen (auch ein Wochenende reicht!) kann sich auf die Versorgung auswirken und muss dementsprechend an die Bundesagentur gemeldet werden!
Arbeitsvertrag beendet, doch die neue Stelle beginnt ab sofort
Sie befinden sich aktuell in einem bestehenden Arbeitsverhältnis und haben gekündigt bzw. Ihr Vertrag läuft aus. Der nächste Arbeitgeber wartet jedoch schon und übernimmt Sie direkt im Anschluss? Dann haben Sie Glück und müssen sich um nichts weiter kümmern, denn Ihr neuer Arbeitgeber wird die Ummeldung für die Sozialabgaben selbst übernehmen.
Ganz wichtig: Zwischen Ende des ersten Vertrages und Beginn des darauffolgenden Vertrages darf kein weiterer Tag liegen – beachten Sie insbesondere auch Wochenenden oder Feiertage!
Fazit
Abschließend lässt sich also folgender Ablauf festhalten: Nur wenn Sie sich aktuell in einem Job befinden, der zu einem festen Datum beendet werden soll und Ihr nachfolgender Arbeitsvertrag exakt am darauffolgenden Tag beginnt, sich die neue
Arbeit also lückenlos anschliesst, müssen Sie sich nicht arbeitslos melden.
In allen anderen Situationen ist es zur Vermeidung von Versorgungslücken unbedingt geraten, sich bei der Bundesagentur für Arbeit zu melden, entweder persönlich oder per Telefon oder online.
Wir hoffen, Ihnen mit diesem Text eine Übersicht zur aktuellen Situationen gegeben zu haben und wünschen Ihnen viel Erfolg bei Ihrem neuen Job!