Nach deutschem Recht müssen Verträge erfüllt werden. Dieses gilt auch für Arbeitsverträge, die bis zum Wirksamwerden einer Kündigung eine Verpflichtung des Arbeitnehmers zur Arbeitsleistung beinhalten. Damit steht außer Frage, dass Sie bei Ihrem bisherigen Arbeitgeber bis zum Wirksamwerden der Kündigung am 31.01.2017 arbeiten müssen. Diese Pflicht entfällt nur, wenn das Arbeitsverhältnis zuvor einvernehmlich aufgelöst wird. Show
Werden Verträge nicht erfüllt, muss die vertragsuntreue Partei einen durch den Vertragsbruch entstehenden Schaden ersetzen. Das heißt im Arbeitsrecht, dass der Mitarbeiter der unentschuldigt nicht mehr zur Arbeit erscheint, einen dadurch entstehenden Schaden ersetzen muss. Es ist dann allerdings Aufgabe des Arbeitgebers den Eintritt eines entsprechenden Schadens nachzuweisen. Der Nachweis eines solchen Schadens ist naturgemäß bei einer Bürokraft, deren Tätigkeit von Dritten übernommen werden kann, nur schwer zu führen – aber die theoretische Gefahr besteht natürlich. Daneben steht dem Arbeitgeber natürlich das Recht zur fristlosen Kündigung zu, was Sie allerdings nicht weiter schrecken dürfte. Auch dürfte Ihr Verhalten wahrscheinlich Auswirkungen auf den Inhalt des Ihnen ausgestellten Arbeitszeugnisses haben. Wenn Sie gleichwohl trotz des bestehenden Arbeitsvertrages nicht über den 31.12. beim bisherigen Arbeitgeber arbeiten wollen, sollten Sie ihm dieses fairerweise rechtzeitig sagen, so dass er noch entsprechende Personaldispositionen treffen kann (z. B. Urlaubssperre für Ihre Vertretung). Es besteht allerdings die Gefahr, dass der Arbeitgeber in dieser Situation eine fristlose Kündigung ausspricht, da das Vertrauensverhältnis endgültig zerstört ist. Sie sollten daher auch nicht zu früh Ihren endgültigen Abschied zum 31.12. anzeigen. Es liegt nunmehr an Ihnen, wie Sie sich angesichts dieser Situation entscheiden. Vielleicht hilft ja auch ein Gespräch mit dem neuen Arbeitgeber, wenn dieser bereit ist, den Beginn des Arbeitsverhältnisses zu verschieben. | 12. Juni 2017 18:19 | ArbeitsrechtBeantwortet von Zusammenfassung: Dieser Arbeitsvertrag enthält keine Klausel zur Änderung oder Aufhebung des Arbeitsvertrags vom 10.07.2016; auch hat es anderweitig keine Kündigung oder Aufhebung des aktuellen Arbeitsvertrags gegeben. Zudem heißt es im aktuellen und im neuen Vertrag, dass jede gesetzliche Verlängerung der Kündigungsfrist zugunsten des Arbeitnehmers in gleicher Weise auch zugunsten des Arbeitgebers gelte, und dass die Kündigung vor Antritt des Arbeitsverhältnisses ausgeschlossen sei. In diesem Zusammenhang bitte ich um die Beantwortung folgender Fragen: 1) Sind alle Vertragsklauseln in der vorliegenden Form gültig, insbesondere der neue Arbeitsvertrag trotz Nichtbeendigung des aktuellen Vertrags, die 2-Monats-Frist trotz Verweis auf die nicht vereinbarte Probezeit und der Ausschluss der vorzeitigen Kündigung des neuen Arbeitsvertrags trotz Fortführung des aktuellen Beschäftigungsverhältnisses? 2) Zu welchem Datum ist gemäß der vorliegenden Vertragsklauseln bei der aktuellen Rechtslage frühestens eine Kündigung aller Arbeitsverträge beim Arbeitgeber möglich? Vielen Dank und herzliche Grüße!'.. (adsbygoogle = window.adsbygoogle || []).push({});Sehr geehrte Damen und Herren, Diesen Anwalt zum Festpreis auswählen Zum Festpreis auswählen Sehr geehrter Fragesteller, Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten: 1. Ich halte alle drei Klauseln für gültig, auch wenn man den genauen Inhalt durch Auslegung anpassen muss, und zwar wie folgt: Auch ohne ausdrückliche Erwähnung hebt der neue Vertrag den alten Vertrag ab dem 01.07. auf. Mangels Probezeit gilt die 2-monatige Kündigungsfrist ab Beginn der Durchführung des neuen Vertrages. Bitte bedenken Sie dabei, dass die arbeitsgerichtliche Rechtsprechung längere Kündigungsfristen grundsätzlich für arbeitnehmerfreundlicher hält und deshalb eine Auslegung zu Gunsten des Arbeitnehmers stets in Richtung längere Frist tendiert. Auch ein Ausschluss der Kündigung vor Beginn des neuen Arbeitsvertrages ist regelmäßig auch im Interesse es Arbeitnehmers, weshalb ich auch diese Klausel für zulässig erachte. 2. Zumindest nach Ihrer kurzen Schilderung dürfte der früheste Beendigungstermin unter Einhaltung der 2-Monatsfrist der 31.08. sein. Allerdings dürfte der Arbeitgeber wenig Interesse daran haben, dass Sie trotz Kündigungswunsch den neuen Vertrag antreten. Daher rate ich an, bereits jetzt auf den Arbeitgeber zuzugehen und zu versuchen, einen Aufhebungsvertrag zu schließen, der das gesamte Arbeitsverhältnis zum 30.06. beendet. Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen. Mit freundlichen Grüßen
Rückfrage vom Fragesteller 12. Juni 2017 | 23:07 Sehr geehrter Herr Wilking, Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 13. Juni 2017 | 06:26 Vielen Dank für Ihre Nachfrage. Ihre Auslegung ist korrekt, ich habe mich leider beim Datum versehen und bitte dies zu entschuldigen. Da eine Kündigung aufgrund der Einschränkung im Arbeitsvertrag erst ab Antritt des Arbeitsverhältnisses und damit nicht vor dem 01.07. erklärt werden kann, wäre der 30.09. der früheste Termin. In der Regel hat der Arbeitgeber aber wenig Interesse daran, einen wechselwilligen Arbeitnehmer noch drei Monate zu beschäftigen, weshalb Sie auf einen Aufhebungsvertrag hinarbeiten sollten. Mit freundlichen Grüßen Bewertung des Fragestellers 13. Juni 2017 | 07:05 Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen? Wie verständlich war der Anwalt? Wie ausführlich war die Arbeit? Wie freundlich war der Anwalt? Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter? " Alle Fragen wurden geklärt. Vielen Dank für die Bearbeitung! " Mehr Bewertungen von Rechtsanwalt Jan Wilking » Ähnliche Themen
Was beachten bei Wiedereinstellung?Denn notwendige Voraussetzung für einen Anspruch auf Wiedereinstellung nach einer vorausgegangenen verhaltensbedingten Kündigung des Arbeitgebers ist ja immer, dass die Kündigung wirksam war (und wirksam bleibt), und dass der Kündigungsgrund nach Ausspruch der Kündigung wegfällt.
Wann darf man einen neuen Arbeitsvertrag unterschreiben?Sie müssen keinen neuen Vertrag unterschreiben
Wenn Sie schon mehrere Jahre (gut) mit Ihrem bestehenden Arbeitsvertrag gelebt haben, gibt es normalerweise keinen Grund, einen neuen Vertrag zu unterschreiben.
Was passiert wenn sich zwei Arbeitsverträge überschneiden?Antwort: In Ihrem Fall geht es um die Überschneidung von einer Woche. Rechtlich ist das zunächst kein Problem. Natürlich können Sie so viele Arbeitsverhältnisse eingehen wie Sie wollen. Sie müssen nur sicherstellen, dass Sie auch Ihren Arbeitsleistungspflichten in sämtlichen Arbeitsverhältnissen nachkommen können.
Ist ein änderungsvertrag ein neuer Vertrag?Wie der Name besagt, ändert der Änderungsvertrag einen bestehenden Vertrag. Im Arbeitsalltag bedeutet das, dass beide Parteien feststehende Vereinbarungen ändern. Dabei beachtet der Arbeitgeber bei der Vertragsänderung die Gesetze und Tarifverträge sowie Betriebsvereinbarungen.
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