Neues arbeitsverhältnis bei gleichem arbeitgeber

Nach deutschem Recht müssen Verträge erfüllt werden. Dieses gilt auch für Arbeitsverträge, die bis zum Wirksamwerden einer Kündigung eine Verpflichtung des Arbeitnehmers zur Arbeitsleistung beinhalten. Damit steht außer Frage, dass Sie bei Ihrem bisherigen Arbeitgeber bis zum Wirksamwerden der Kündigung am 31.01.2017 arbeiten müssen. Diese Pflicht entfällt nur, wenn das Arbeitsverhältnis zuvor einvernehmlich aufgelöst wird.

Werden Verträge nicht erfüllt, muss die vertragsuntreue Partei einen durch den Vertragsbruch entstehenden Schaden ersetzen. Das heißt im Arbeitsrecht, dass der Mitarbeiter der unentschuldigt nicht mehr zur Arbeit erscheint, einen dadurch entstehenden Schaden ersetzen muss. Es ist dann allerdings Aufgabe des Arbeitgebers den Eintritt eines entsprechenden Schadens nachzuweisen. Der Nachweis eines solchen Schadens ist naturgemäß bei einer Bürokraft, deren Tätigkeit von Dritten übernommen werden kann, nur schwer zu führen – aber die theoretische Gefahr besteht natürlich.

Daneben steht dem Arbeitgeber natürlich das Recht zur fristlosen Kündigung zu, was Sie allerdings nicht weiter schrecken dürfte. Auch dürfte Ihr Verhalten wahrscheinlich Auswirkungen auf den Inhalt des Ihnen ausgestellten Arbeitszeugnisses haben.

Wenn Sie gleichwohl trotz des bestehenden Arbeitsvertrages nicht über den 31.12. beim bisherigen Arbeitgeber arbeiten wollen, sollten Sie ihm dieses fairerweise rechtzeitig sagen, so dass er noch entsprechende Personaldispositionen treffen kann (z. B. Urlaubssperre für Ihre Vertretung). Es besteht allerdings die Gefahr, dass der Arbeitgeber in dieser Situation eine fristlose Kündigung ausspricht, da das Vertrauensverhältnis endgültig zerstört ist. Sie sollten daher auch nicht zu früh Ihren endgültigen Abschied zum 31.12. anzeigen.

Es liegt nunmehr an Ihnen, wie Sie sich angesichts dieser Situation entscheiden. Vielleicht hilft ja auch ein Gespräch mit dem neuen Arbeitgeber, wenn dieser bereit ist, den Beginn des Arbeitsverhältnisses zu verschieben.

| 12. Juni 2017 18:19 |
Preis: ***,00 € |

Arbeitsrecht

Beantwortet von


Zusammenfassung: Dieser Arbeitsvertrag enthält keine Klausel zur Änderung oder Aufhebung des Arbeitsvertrags vom 10.07.2016; auch hat es anderweitig keine Kündigung oder Aufhebung des aktuellen Arbeitsvertrags gegeben. Zudem heißt es im aktuellen und im neuen Vertrag, dass jede gesetzliche Verlängerung der Kündigungsfrist zugunsten des Arbeitnehmers in gleicher Weise auch zugunsten des Arbeitgebers gelte, und dass die Kündigung vor Antritt des Arbeitsverhältnisses ausgeschlossen sei. In diesem Zusammenhang bitte ich um die Beantwortung folgender Fragen: 1) Sind alle Vertragsklauseln in der vorliegenden Form gültig, insbesondere der neue Arbeitsvertrag trotz Nichtbeendigung des aktuellen Vertrags, die 2-Monats-Frist trotz Verweis auf die nicht vereinbarte Probezeit und der Ausschluss der vorzeitigen Kündigung des neuen Arbeitsvertrags trotz Fortführung des aktuellen Beschäftigungsverhältnisses? 2) Zu welchem Datum ist gemäß der vorliegenden Vertragsklauseln bei der aktuellen Rechtslage frühestens eine Kündigung aller Arbeitsverträge beim Arbeitgeber möglich? Vielen Dank und herzliche Grüße!'.. (adsbygoogle = window.adsbygoogle || []).push({});

Sehr geehrte Damen und Herren,
meine Frage bezieht sich auf die Kündigungsfrist beim Vorliegen zweiter (aktuell und zukünftig) Arbeitsverträge beim gleichen Arbeitgeber.
Ein Arbeitnehmer ist seit dem 10.07.2015 bei einem Arbeitgeber beschäftigt, zuerst in einer Probezeit von 6 Monaten, aktuell mit einem zweiten Arbeitsvertrag ab dem 10.07.2016 (der sich an den ersten, befristeten Arbeitsvertrag anschloss). Im aktuellen Arbeitsvertrag ist eine Kündigungsfrist von "vier Wochen zum Ende eines Kalendermonats" vereinbart.
Im Zuge einer Lohnerhöhung wurde von Arbeitnehmer und Arbeitgeber ein neuer Arbeitsvertrag mit Arbeitsbeginn am 01.07.2017 abgeschlossen. Dieser Arbeitsvertrag enthält keine Klausel zur Änderung oder Aufhebung des Arbeitsvertrags vom 10.07.2016; auch hat es anderweitig keine Kündigung oder Aufhebung des aktuellen Arbeitsvertrags gegeben. Das Aufgabenfeld des Arbeitnehmers bleibt gleich.
Im neuen Vertrag heißt es nun: "Nach Ablauf der Probezeit beträgt die Kündigungsfrist zwei Monate zum Ende eines Kalendermonats." Eine Probezeit wird im neuen Arbeitsvertrag jedoch nicht vereinbart und an keiner anderen Stelle erwähnt.
Zudem heißt es im aktuellen und im neuen Vertrag, dass jede gesetzliche Verlängerung der Kündigungsfrist zugunsten des Arbeitnehmers in gleicher Weise auch zugunsten des Arbeitgebers gelte, und dass die Kündigung vor Antritt des Arbeitsverhältnisses ausgeschlossen sei.
Der Arbeitnehmer hat ein Interesse, die Arbeit beim Arbeitgeber zum nächstmöglichen Zeitpunkt zu kündigen. In diesem Zusammenhang bitte ich um die Beantwortung folgender Fragen:
1) Sind alle Vertragsklauseln in der vorliegenden Form gültig, insbesondere (a) der neue Arbeitsvertrag trotz Nichtbeendigung des aktuellen Vertrags, (b) die 2-Monats-Frist trotz Verweis auf die nicht vereinbarte Probezeit und (c) der Ausschluss der vorzeitigen Kündigung des neuen Arbeitsvertrags trotz Fortführung des aktuellen Beschäftigungsverhältnisses?
2) Zu welchem Datum ist gemäß der vorliegenden Vertragsklauseln bei der aktuellen Rechtslage frühestens eine Kündigung aller Arbeitsverträge beim Arbeitgeber möglich?
Vielen Dank und herzliche Grüße!

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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

1. Ich halte alle drei Klauseln für gültig, auch wenn man den genauen Inhalt durch Auslegung anpassen muss, und zwar wie folgt: Auch ohne ausdrückliche Erwähnung hebt der neue Vertrag den alten Vertrag ab dem 01.07. auf. Mangels Probezeit gilt die 2-monatige Kündigungsfrist ab Beginn der Durchführung des neuen Vertrages. Bitte bedenken Sie dabei, dass die arbeitsgerichtliche Rechtsprechung längere Kündigungsfristen grundsätzlich für arbeitnehmerfreundlicher hält und deshalb eine Auslegung zu Gunsten des Arbeitnehmers stets in Richtung längere Frist tendiert. Auch ein Ausschluss der Kündigung vor Beginn des neuen Arbeitsvertrages ist regelmäßig auch im Interesse es Arbeitnehmers, weshalb ich auch diese Klausel für zulässig erachte.

2. Zumindest nach Ihrer kurzen Schilderung dürfte der früheste Beendigungstermin unter Einhaltung der 2-Monatsfrist der 31.08. sein. Allerdings dürfte der Arbeitgeber wenig Interesse daran haben, dass Sie trotz Kündigungswunsch den neuen Vertrag antreten. Daher rate ich an, bereits jetzt auf den Arbeitgeber zuzugehen und zu versuchen, einen Aufhebungsvertrag zu schließen, der das gesamte Arbeitsverhältnis zum 30.06. beendet.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Jan Wilking

Rückfrage vom Fragesteller 12. Juni 2017 | 23:07

Sehr geehrter Herr Wilking,
vielen Dank für Ihre Auskunft. Sie schreiben, dass das Arbeitsverhältnis zum 31.8 kündbar sei. Ich hatte bisher folgende Vorstellung: Der Arbeitnehmer nimmt am 1.7. die Arbeit gemäß des neuen Arbeitsvertrags auf und spricht am selben Tag noch die ordentlich Kündigung aus. Diese wird nun laut Arbeitsvertrag „zwei Monate zum Ende eines Kalendermonats wirksam". Zwei Monate nach dem 1.7. haben wir den 1.9. Das nächste Ende eines Kalendermonats ist dann der 30.9. Dies passt aber nicht zu dem von Ihnen genannten Termin am 31.8. Welche Auslegung stimmt?
Herzliche Grüße!

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 13. Juni 2017 | 06:26

Vielen Dank für Ihre Nachfrage.

Ihre Auslegung ist korrekt, ich habe mich leider beim Datum versehen und bitte dies zu entschuldigen. Da eine Kündigung aufgrund der Einschränkung im Arbeitsvertrag erst ab Antritt des Arbeitsverhältnisses und damit nicht vor dem 01.07. erklärt werden kann, wäre der 30.09. der früheste Termin. In der Regel hat der Arbeitgeber aber wenig Interesse daran, einen wechselwilligen Arbeitnehmer noch drei Monate zu beschäftigen, weshalb Sie auf einen Aufhebungsvertrag hinarbeiten sollten.

Mit freundlichen Grüßen

Bewertung des Fragestellers 13. Juni 2017 | 07:05


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