„Vor Einreichung der Anmeldung einer Erfindung wird empfohlen, eine Recherche über den Stand er Technik durchzuführen, die sämtliche Informationen enthält, die vor dem Tag der Einreichung der Anmeldung dieser Erfindung der Öffentlichkeit zugänglich waren.“
Vor Einreichung der Anmeldung einer Erfindung wird empfohlen, eine Recherche des aktuellen Stands der Technik durchzuführen. Der Stand der Technik stellt sämtliche zugängliche Informationen dar, und wird um Nichtpatentliteratur, fachliche Zeitungs- und Zeitschriftenartikel, Broschüren, Lehrbücher, Internetdiskussionen, Thesen, Einträge aus Konferenzen und sonstige Geschäftspublikationen ergänzt. So enthält der Stand der Technik alles, wozu vor dem Tag der Einreichung einer Anmeldung die Öffentlichkeit Zugang hatte. Es ist unbedeutend, ob diese Informationen mündlich, schriftlich oder auf andere Weise mitgeteilt worden sind. Es wird auch nicht die Bekanntheit entsprechender Angaben erwähnt; es reicht, wenn die Informationen irgendwo veröffentlicht worden sind, auch wenn nur ein Exemplar einer Zeitung verkauft worden ist.
Es werden auch früher eingereichte Anmeldungen von Erfindungen einbezogen. Und das in der Tschechischen Republik, sowie im Ausland. Es gibt über 40 Millionen Patente weltweit, und die Gefahr, dass jemand eine ähnliche oder sogar gleiche Erfindung bereits geschaffen hat, ist groß. Etwa 80% technischer Informationen werden eben nur in der Patentdokumentation veröffentlicht. Mittels einer vorläufigen Recherche des Stands der Technik lässt sich hinzu Geld sparen, das ansonsten Verwaltungsgebühren an das Amt bedeuten würde – nämlich für eine abgelehnte Anmeldung. Das Amt für gewerbliches Eigentum macht kostenlos seine Datenbanken von Patenten im Internet zugänglich, was den Zugang zu den Patentinfos wesentlich vereinfacht. Eine qualitativ gute Patentrecherche durchzuführen ist jedoch nicht einfach, der Patentjargon kann häufig als kompliziert, bis unverständlich erscheinen. Neben der Prüfung der Patentierbarkeit einer Erfindung lassen sich mithilfe einer wirksamen Recherche sehr nützliche Infos herausfinden, zum Beispiel über neue Trends im konkreten Fach, Aktivitäten der künftigen und zukünftigen Generation, mögliche Marktlücken usw.
Eine Neuheitsrecherche ist für eine anstehende oder geplante Patentanmeldung hilfreich. Sie zeigt auf, welche Schutzrechte im Umfeld der Erfindung vorliegen oder ob die Erfindung in der Patentliteratur bereits bekannt ist. Auf das Ergebnis der Neuheitsrecherche kann oder muss das weitere Anmeldeverhalten abgestimmt
werden. Sofern ein „Volltreffer“ aufgefunden wurde, kann auf die Patentanmeldung vollumfänglich verzichtet und sinnlose Investitionen eingespart werden. In allen anderen Fällen kann die Patentanmeldung so gestaltet werden, dass die in der Neuheitsrecherche aufgefundenen Entgegenhaltungen berücksichtigt und somit die Erteilungsaussichten der Patentanmeldung verbessert werden. Die Neuheitsrecherche ist zeitlich, inhaltlich und örtlich nicht eingeschränkt, da jegliche
Offenbarung vor dem Anmeldetag einer Patentanmeldung als Stand der Technik im Erteilungsverfahren herangezogen werden kann.Motivation
Durchführung
Umfang
Um einen groben Einblick zu einer einfachen Thematik zu erhalten, ist bereits das Paket Quick’n Easy interessant. Für einen Kurzüberblick ist das Paket Standard zu empfehlen. Das Paket Standard-Extended bzw. das Paket Unlimited geben zwar prinzipiell eine größere Sicherheit, sind jedoch wirtschaftlich schwer zu vertreten, so dass sich eher ein Anmeldungsversuch rechnet.
Eine Erfindung gilt als neu, wenn sie nicht zum Stand der Technik gehört. Zur Definition des "Stands der Technik" siehe G‑IV, 1. Bei der Prüfung der Neuheit ist es (im Unterschied zur erfinderischen Tätigkeit, siehe G-VII, 6 G-VII, 8) nicht zulässig, verschiedene Teile des Stands der Technik miteinander zu verbinden. Ebenso wenig ist es zulässig, verschiedene Bestandteile unterschiedlicher Ausführungsformen, die in ein und demselben Dokument beschrieben sind, miteinander zu verbinden, sofern nicht im Dokument selbst eine solche Verbindung nahegelegt wird (siehe T 305/87). Zum besonderen Fall der Auswahlerfindungen siehe G‑VI, 8.
Als Bestandteil des Dokuments sind auch etwaige Merkmale, auf die ausdrücklich verzichtet worden ist (ausgenommen Disclaimer, die nicht ausführbare Ausführungsformen ausschließen), und der im Dokument angegebene Stand der Technik, soweit er darin eigens beschrieben ist, anzusehen.
Ferner ist es zulässig, zur Auslegung eines in einem Dokument verwendeten Fachbegriffs ein Lexikon oder ein ähnliches Nachschlagewerk heranzuziehen.
Ein unklarer Begriff kann nicht verwendet werden, um eine Erfindung vom Stand der Technik abzugrenzen, und ist nicht gewährbar nach Art. 84 (siehe F‑IV, 4.6.1).