Wann bekommt man den Lohnsteuerbescheid für 2022?

Wann bekommt man den Lohnsteuerbescheid für 2022?

Bild: Marcus Surges Der Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung 2022 muss nach bestimmten Grundsätzen erfolgen.

Die Finanzverwaltung hat das geänderte Muster für den Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung 2022 bekannt gegeben.

Die Änderung wurde aufgrund der Energiepreispauschale erforderlich. Arbeitgeber müssen hier für die ausgezahlte Energiepreispauschale den Großbuchstaben "E" in der Lohnsteuerbescheinigung angeben.

Das Muster wurde auf der Homepage des BMF veröffentlicht. Die Finanzverwaltung weist darauf hin, dass der Ausdruck das Format DIN A4 hat.

Grundsätzlich ist es möglich, dass der Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung vom amtlichen Muster abweicht. Für den Ausdruck sind die Grundsätze des BMF-Schreibens v. 9.9.2019 zu beachten.

BMF, Bekanntmachung v. 15.7.2022, IV C 5 - S 2533/19/10030 :003

Wann wird die Lohnsteuerbescheinigung übermittelt?

Grundsätzlich ist der Arbeitgeber verpflichtet, bis zum 28. Februar des Folgejahres der Finanzverwaltung eine elektronische Lohnsteuerbescheinigung zu übermitteln.

Wie bekomme ich die Lohnsteuerbescheinigung?

Eine Lohnsteuerbescheinigung erhalten Sie am Jahresende von Ihrem Arbeitgeber. Meist wird die Lohnsteuerbescheinigung zusammen mit der ersten Lohnabrechnung im Januar oder Februar vom Arbeitgeber übergeben. Haben Sie die Lohnsteuerbescheinigung nicht erhalten, fordern Sie die Abrechnung von Ihrem Arbeitgeber an.

Kann ich über Elster mein Lohnsteuerbescheinigung abrufen?

Sie haben verschiedene Möglichkeiten, Ihre Steuerdaten elektronisch via Internet an das Finanzamt zu übermitteln. Die meisten Steuerformulare (unter anderem die Lohnsteuer-Anmeldungen und Lohnsteuerbescheinigungen) finden Sie kostenlos in Mein ELSTER.

Wann gibt es keine Lohnsteuerbescheinigung?

Ausnahmen von der Pflicht zum Erstellen einer Lohnsteuerbescheinigung. Die Verpflichtung zum Erstellen der Bescheinigung gilt beispielsweise nicht für Arbeitnehmer, soweit sie Arbeitslohn bezogen haben, der nach den §§ 40 bis 40b EStG pauschal besteuert worden ist.