und mit seinem bundesweit tätigen Team auf die Entschuldung von Privatpersonen und Unternehmern spezialisiert. Show
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Schuldenanalyse vom Fachanwalt ✔ KOSTENLOS ✔ SCHNELL ✔ UNVERBINDLICHÜber 20.000 geprüfte Fälle Jetzt kostenlos den besten Entschuldungsweg finden! Offene Fragen? – Einfach anrufen: 0221 – 6777 00 55 (Mo. – So. von 9 – 22 Uhr / BUNDESWEIT – Dt. Festnetz) Zunächst ist es hilfreich, sich den Gang des Vollstreckungsverfahrens einmal näher anzuschauen, um zu verstehen an welcher Stelle der Schuldner spätestens über die drohende Kontopfändung informiert werden muss. Hierbei geht der Gläubiger in der Regel folgende Schritte, nachdem Sie Ihr Zahlungsziel überschritten haben: In der Regel erfolgt die Zustellung förmlich gegen Empfangsbekenntnis. Das heißt, Sie unterschreiben bei Übergabe des Vollstreckungsbescheides, dass Sie diesen in Empfang genommen haben. Spätestens mit der Zustellung des Vollstreckungsbescheides sollten Sie Vorkehrungen treffen, um sich gegen die drohende Zwangsvollstreckung abzusichern. Zunächst sollten Sie Ihr bestehendes Girokonto bei Ihrer kontoführenden Bank umgehend in ein Pfändungsschutzkonto umwandeln lassen. Hierdurch können Sie zumindest den gesetzlich geschützten Freibetrag vor der Pfändung sichern. Die Bank wird dies nicht automatisch tun, sondern erst auf Ihre Anweisung hin. Sofern Sie der Meinung sind, dass die Forderung, wegen der vollstreckt wird, dem Grunde oder der Höhe nach nicht berechtigt ist, haben Sie die Möglichkeit gegen den Vollstreckungsbescheid binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung Einspruch einzulegen. Wenn Sie die Frist untätig verstreichen lassen, wird der Vollstreckungsbescheid unangreifbar. Der Gläubiger kann nun die Kontopfändung einleiten. Hierzu muss er nur noch einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss beim zuständigen Amtsgericht vor Ort beantragen und diesen der Bank des Schuldners zustellen. Gem. § 829 Abs. 2 S. 2 ZPO hat der Gerichtsvollzieher dem Schuldner den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss mit einer Abschrift der Zustellungsurkunde sofort zuzustellen. Die Vollstreckung durch das Finanzamt stellt in der Praxis einen Sonderfall dar, weil sie eigenen Regeln der Abgabenordnung (AO) folgt. Das Finanzamt kann nicht nur den Steuerbescheid, wegen dem vollstreckt werden soll erlassen, sondern ist gleichzeitig auch seine eigene Vollstreckungsbehörde. Es muss sich also zur Erlangung eines Vollstreckungstitels nicht erst an das Vollstreckungsgericht halten. Schuldenanalyse vom Fachanwalt ✔ KOSTENLOS ✔ SCHNELL ✔ UNVERBINDLICHÜber 20.000 geprüfte Fälle Jetzt kostenlos den besten Entschuldungsweg finden! Offene Fragen? – Einfach anrufen: 0221 – 6777 00 55 (Mo. – So. von 9 – 22 Uhr / BUNDESWEIT – Dt. Festnetz) Sie haben eine allgemeine Frage zum Thema “Kontopfändung ohne Ankündigung”? Wir beantworten sie hier kostenlos!The last comment and 17 other comment(s) need to be approved. 47 Kommentare
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