Was ist der unterschied zwischen zeugenaussage und zeugenverhörung

Die Vorladung zur Polizei kann ganz harmlose Gründe haben - vielleicht benötigen die Beamten lediglich eine Zeugenaussage. Eine Vorladung wird normalerweise schriftlich erfolgen; dann ist angegeben, ob man als Zeuge oder als Beschuldigter vorgeladen ist. Falls ausnahmsweise eine mündliche Ladung ausgesprochen wird, sollte man nachfragen, ob man Beschuldigter oder Zeuge ist.

Der Unterschied zwischen einer Vorladung als Zeuge oder einer solchen als Beschuldigter ist zunächst nicht sehr bedeutsam, denn niemand ist verpflichtet, einer Ladung zur polizeilichen Vernehmung nachzukommen. Allerdings ist es in vielen Fällen sinnvoll, zumindest bei einer Ladung als Zeuge den Termin wahrzunehmen, weil die Polizei im konkreten Fall ohne Hilfe von Zeugen oft nicht weiter kommt, was die Aufklärung von Straftaten nicht fördert. Außerdem besteht die Möglichkeit, dass die Vernehmung wichtig ist und daher im Falle des einmaligen Nichterscheinens des Zeugen von der Staatsanwaltschaft angeordnet wird - in diesem Fall ist man nämlich zur Aussage verpflichtet und kann zum Erscheinen sogar gezwungen werden.

Sollte sich im Rahmen der Vernehmung eine neue Situation ergeben - nämlich, dass man nun als Beschuldigter (= möglicher Täter) angesehen wird, muss der Vernehmungsbeamte darauf hinweisen und eine entsprechende Belehrung erteilen. Eine Belehrung des Zeugen ist vorgeschrieben und erstreckt sich auf das Recht, sich selbst oder nahe Angehörige nicht belasten zu müssen.

Auch Angehörige bestimmter Berufe (zum Beispiel Geistliche, Ärzte, Rechtsanwälte) haben ein Zeugnisverweigerungsrecht im Hinblick auf Dinge, die sie im Zusammenhang mit ihrer Berufsausübung erfahren haben.

Der Beschuldigte hat weitergehende Rechte, nämlich ein umfassendes Schweigerecht und das Recht, nur in Gegenwart eines Verteidigers befragt zu werden.

Soll man als Beschuldigter angehört werden, empfiehlt es sich, vorab einen Anwalt zu konsultieren oder nur in dessen Beisein auszusagen. Oft ist es auch sinnvoll, zunächst keine Angaben zu machen und diese mit Hilfe eines Anwalts nachzuholen, nachdem der Anwalt sich - z.B. durch Einsicht in die Akten - einen Eindruck von den erhobenen Vorwürfen und dem vorliegenden Beweismaterial verschafft hat.

Aus dem Schweigen eines Beschuldigten dürfen grundsätzlich keine Rückschlüsse gezogen werden.

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Ja, normalerweise wird ihre Adresse vor Gericht laut genannt.

Wir haben in der Zeugen- und Prozessbegleitung die Erfahrung gemacht, dass es Zeuginnen und Zeugen häufig unangenehm ist, ihre Adresse laut im Sitzungssaal zu nennen. Hierzu ist zu sagen, dass Ihre Adresse in der Akte steht. Da die Akte der Verteidigung vorliegt, besteht die Möglichkeit, dass auch die angeklagte Person über Akteneinsicht verfügt. Möchten Sie Ihre Adresse dennoch nicht laut im Sitzungssaal nennen, gibt es zwei Möglichkeiten:

  1. Sagen Sie dem Gericht offen, dass Sie Ihre Adresse vor der angeklagten Person nicht nennen möchten und fügen Sie hinzu, dass die Adresse, unter der Sie geladen wurden, nach wie vor die richtige bzw. aktuelle ist. Schließlich geht es dem Gericht bei der Abfrage Ihrer Adresse im Kern darum, dass Sie auch weiterhin postalisch erreichbar sind. Wenn bspw. gegen die Entscheidung des Gerichts Rechtsmittel eingelegt werden und die Strafsache in die nächste Instanz geht, wird Ihre Zeugenaussage unter Umständen erneut benötigt.
  2. Alternativ können Sie Ihre Adresse vorab auf einen Zettel schreiben. Sie formulieren wieder offen Ihre Sorge, Ihre Adresse laut vor der angeklagten Person zu nennen, und weisen darauf hin, dass Sie Ihre Adresse auf einem Zettel notiert haben, den Sie der Richterin bzw. dem Richter gerne nach vorne bringen möchten.

Letztlich entscheidet das Gericht, ob Sie Ihre Adresse laut nennen müssen. In der Zeugen- und Prozessbegleitung haben wir bisher gute Erfahrungen mit diesen beiden Vorgehensweisen gemacht.

Ja, die angeklagte Person hat das Recht, Fragen in der Gerichtsverhandlung zu stellen. Meistens macht die angeklagte Person aber keinen Gebrauch von diesem Recht, sondern die Verteidigerin bzw. der Verteidiger übernimmt das Fragen. Falls die angeklagte Person doch Fragen stellt, müssen Sie diese nicht anschauen und ihr auch nicht direkt antworten. Sie können weiterhin nach vorne schauen und der Richterin bzw. dem Richter antworten. Wenn Sie eine Frage der angeklagten Person als beleidigend, unverschämt oder als zu persönlich empfinden, können Sie die Richterin oder den Richter fragen, ob Sie die gestellte Frage beantworten müssen.

In Ausnahmefällen kann die angeklagte Person ausgeschlossen werden. Die Voraussetzungen dafür liegen vor, wenn befürchtet wird, dass eine mitangeklagte Person oder eine Zeugin bzw. ein Zeuge durch die Anwesenheit der angeklagten Person keine wahrheitsgemäße oder vollständige Aussage macht oder dass in Gegenwart der angeklagten Person ein schwerwiegender gesundheitlicher Nachteil für die Zeugin bzw. den Zeugen zu erwarten ist. Die angeklagte Person muss nach der Vernehmung über die wesentlichen Inhalte während ihrer Abwesenheit unterrichtet werden.

Diese Vorschrift gilt jedoch als Ausnahmeregelung. In der Praxis erleben wir es in der Zeugen- und Prozessbegleitung selten, dass die angeklagte Person von einer Zeugenvernehmung ausgeschlossen wird. Die Voraussetzungen hierfür sind hoch gesteckt und werden, unserer Erfahrung nach, nur beim Vorliegen äußerst schwerwiegender Gründe umgesetzt.

Bei der Zeugen- und Prozessbegleitung von PräventSozial sitzt die Zeugenbegleitperson während der Zeugenvernehmung neben der Zeugin bzw. dem Zeugen am Zeugentisch. Dabei achtet die Zeugenbegleitperson darauf, sich auf die Seite zu setzen, die sich näher an der Sitzposition der anklagten Person befindet. Damit wird die Sicht der Zeugin bzw. des Zeugen auf die angeklagte Person etwas verdeckt. Die Zeugenbegleitperson fungiert somit als eine Art „Puffer“ zwischen der Zeugin bzw. dem Zeugen und der angeklagten Person.

Sie möchten sich über die Möglichkeit einer persönlichen Begleitung informieren? Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme!

Nein! Sie dürfen im Gericht nicht fotografiert werden. Ebenso wenig dürfen Sie selbst Fotos im Gerichtsgebäude machen. In manchen Gerichtsgebäuden ist dies sogar mit entsprechenden Verbotsschildern ausgewiesen.

Link zur Frage: Wird die Presse davon berichten?

Es kann sein, dass Pressevertreterinnen und -vertreter in der Öffentlichkeit sitzen und die Verhandlung verfolgen. Dies ist vor allem bei schweren Delikten der Fall. In aller Regel wissen jedoch auch Journalistinnen und Journalisten, dass ein Strafverfahren für Betroffene und Angehörige von Betroffenen meist sehr belastend und stressgeladen sein kann. Das Bedürfnis nach Ruhe und Privatsphäre wird von der Presse, unseren Erfahrungen nach, normalerweise respektiert. Abgesehen davon müssen alle in der Öffentlichkeit sitzenden Personen ruhig sein. Journalistinnen und Journalisten machen sich während einer Verhandlung meist Notizen und schreiben im Nachgang bspw. einen Zeitungsartikel über die Gerichtsverhandlung. Wenn über einen Fall in der Zeitung berichtet wird, geschieht das anonym. Sie brauchen sich also keine Sorgen zu machen, dass Sie mit Namen genannt werden. Wahrscheinlich werden sich viele Menschen am Tag nach dem Artikel auch nicht mehr an Ihren Fall erinnern, da jeden Tag eine neue Zeitung mit neuen Artikeln erscheint. So ist das Berichtete nur kurze Zeit in den Köpfen der Menschen.

Im Gerichtsgebäude dürfen keine Fotos gemacht werden.

Link: Darf im Gericht fotografiert werden?

Wann Zeugenaussage?

Muss ich als Zeuge aussagen? Nach dem Gesetz sind Sie als Zeuge/in verpflichtet, vor Gericht zu erscheinen. Sie dürfen also nicht einfach wegbleiben. Auch wenn Sie glauben, nichts oder nichts Wichtiges zu dem Vorfall aussagen zu können, müssen Sie als Zeuge zu dem Ihnen vom Gericht mitgeteilten Termin kommen.

Was beachten Zeugenaussage?

als Zeuge vor Gericht aussagen, müssen Sie die Wahrheit sagen. Die angeklagte Person kann sich zu den vorgetragenen Vorwürfen äußern oder die Aussage verweigern, da sich nach deutschem Recht niemand selbst belasten muss. Sie darf rechtlich sogar ohne weitere Konsequenzen die Unwahrheit sagen, um sich zu verteidigen.

Wie führt man ein Verhör?

Grundsätzlich gilt bei einem Verhör jedoch immer: Lieber Schweigen als Lügen. Es verbleiben nämlich einmal gemachte Aussagen in der Akte, und Widersprüche können negativ ausgelegt werden. Keine Aussage zu machen, kann einem jedoch nicht zum Nachteil ausgelegt werden.

Wann hat man ein aussageverweigerungsrecht?

Aussageverweigerungsrecht: „Sie haben das Recht zu schweigen! “ Personen, die einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit bezichtigt werden, wird durch das Grundgesetz rechtliches Gehör zugestanden. Das bedeutet, jeder Beschuldigte hat das Recht, auszusagen und sich zum Tatvorwurf gegenüber seinen Anklägern zu äußern.