Begriff
Der Kündigungstermin ist der letzte Tag des Arbeitsverhältnisses.
Die Kündigung durch den Arbeitgeber ist so rechtzeitig auszusprechen, dass zwischen dem Kündigungsausspruch und dem Kündigungstermin die jeweilige Kündigungsfrist eingehalten wird.
Vorsicht!
Beachten Sie, dass die Kündigung erst mit ihrem Zugang beim Angestellten als ausgesprochen gilt.
Gesetzliche Kündigungstermine
Kündigungstermine für Angestellte sind jeweils die letzten Tage eines Kalendervierteljahres bzw. Quartals. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber Kündigungen von Angestellten derart aussprechen kann, dass deren Arbeitsverhältnisse unter Einhaltung der Kündigungsfrist am 31.3., 30.6., 30.9. bzw. 31.12. enden.
Weitergehende Kündigungstermine
Von dieser Quartalskündigung kann durch
- Arbeitsvertrag,
- Betriebsvereinbarung oder
- Kollektivvertrag
abgewichen werden.
Es kann darin vereinbart werden, dass die Kündigungsfrist am 15. und/oder Letzten eines Kalendermonats endet.
Das bedeutet, dass der Arbeitgeber Kündigungen von Angestellten derart aussprechen kann, dass deren Arbeitsverhältnisse unter Einhaltung der Kündigungsfrist am 15.1., 31.1., 15.2., 28. bzw. 29.2., 15.3., 31.3., 15.4., 30.4., 15.5., 31.5., 15.6., 30.6., 15.7., 31.7., 15.8., 31.8., 15.9., 30.9., 15.10., 31.10., 15.11., 30.11., 15.12. und 31.12. enden.
Vorsicht!
Damit stehen dem Arbeitgeber insgesamt 24 Kündigungstermine im Kalenderjahr zur Verfügung. Darüber hinaus gehende Kündigungstermine sind jedenfalls unzulässig.
Tipp!
Liegt eine entsprechende kollektivvertragliche Regelung vor, ist eine Vereinbarung durch Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag nicht mehr erforderlich. Liegt eine entsprechende Regelung durch Betriebsvereinbarung vor, ist eine Vereinbarung durch Arbeitsvertrag nicht mehr erforderlich.
Beispiel:
Der Kollektivvertrag für Angestellte im Hotel- und Gastgewerbe legt uneingeschränkt fest, dass Angestellte jeweils zum 15. und Letzten eines Kalendermonats gekündigt werden dürfen. Eine Regelung durch Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag ist nicht erforderlich.
Einschränkungen durch Kollektivvertrag
Der Kollektivvertrag kann die Möglichkeit einschränken, in Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag zu vereinbaren, dass die Kündigungsfrist am 15. oder Letzten eines Kalendermonats endet.
Beispiel:
Der Kollektivvertrag für Handelsangestellte erlaubt die Kündigungsmöglichkeit zum 15. und Letzten eines Kalendermonats nur in engen Grenzen. Er sieht vor, dass nach mehr als 5
Jahren tatsächlicher kaufmännischer Tätigkeit im gleichen Betrieb die Kündigung stets nur zum Ende eines Kalenderquartals möglich ist. Dies gilt auch dann, wenn im Arbeitsvertrag anderes vereinbart ist.
Tipp!
In Branchen, in denen der Kollektivvertrag keine Sonderregelungen zum Kündigungstermin enthält, ist die arbeitsvertragliche Vereinbarung des Kündigungstermins zum 15. und Letzten eines jeden Kalendermonats dringend zu empfehlen.
Was ist bei einer Betriebsvereinbarung zu beachten?
Nach einer Entscheidung des Obersten Gerichtshofes (OGH 26.8.2009, 9 ObA 92/09h) ist die Vereinbarung von Kündigungsmöglichkeiten zu jedem 15. bzw. Letzten eines jeden Kalendermonats auch mittels Betriebsvereinbarung zulässig.
Dabei sind alle Formerfordernisse einer Betriebsvereinbarung zu erfüllen. Insbesondere muss die Betriebsvereinbarung schriftlich und mit dem jeweils richtigen gewählten Betriebsrat, also mit dem Angestelltenbetriebsrat oder dem gemeinsamen Betriebsrat, abgeschlossen werden.
Die Betriebsvereinbarung muss ordnungsgemäß im Betrieb kundgemacht werden, z.B. durch Anschlag, Auflage oder im betriebsinternen Netz.
Vorsicht!
Der Arbeitgeber hat bei Vorliegen einer solchen Betriebsvereinbarung das Recht, zu jedem 15. bzw. Letzten eines jeden Kalendermonats zu kündigen. Dies gilt allerdings dann nicht, wenn eine
günstigere arbeitsvertragliche Vereinbarung mit dem Angestellten getroffen ist, wenn also im Arbeitsvertrag weniger Kündigungstermine oder überhaupt nur die gesetzlichen Kündigungstermine vorgesehen sind.
Stand: 01.01.2022
Begriff
Der Kündigungstermin ist der Zeitpunkt, an dem die Kündigungsfrist endet, also der letzte Tag des Arbeitsverhältnisses.
Die Kündigung ist so rechtzeitig auszusprechen, dass zwischen dem Kündigungsausspruch und dem Kündigungstermin die jeweilige Kündigungsfrist eingehalten wird.
Vorsicht!
Beachten Sie, dass die Kündigung erst mit ihrem Zugang beim Arbeitnehmer als ausgesprochen gilt.
Gesetzliche (Neu-)Regelung
Seit 1.10.2021 wurden die Kündigungsregeln für Arbeiter an jene der Angestellten angeglichen.
Nunmehr gilt mit Ausnahme für Saisonbranchen auch für Arbeiter die Kündigungsfrist von einem Monat bei Dienstnehmer - sowie die nach Betriebszugehörigkeit gestaffelte Kündigungsfrist von 6 Wochen bzw. 2, 3, 4 oder 5 Monaten bei Dienstgeberkündigungen. Die Kündigungsfrist bei Dienstnehmerkündigungen kann durch Vereinbarung auf höchstens 6 Monate verlängert werden, solange die Kündigungsfrist für den Dienstgeber nicht kürzer ist.
Als Kündigungsterm gilt für Dienstnehmerkündigungen der Monatsletzte, für Dienstgeberkündigungen das Quartalsende. Jedoch kann nun auch für Arbeiter der 15. und Letzte eines Kalendermonats für beide Seiten durch Kollektivvertrag bzw. durch Einzelvereinbarung als Kündigungstermin vereinbart werden.
Saisonbranchen
In Saisonbrachen können weiterhin durch Kollektivvertag von der (neuen) gesetzlichen Regelung Abweichungen geregelt werden. Als Saisonbranchen gelten jene, in welchen die Zahl der Saisonbetriebe jene der Nicht-Saisonbetriebe übersteigt. Ob eine Branche eine solche Saisonbranche ist, hängt von der Bezeichnung als Solche im jeweiligen Kollektivvertrag bzw. in den Gesetzesmaterialien zur neunen Regelung ab.
In den meisten Saisonbranchen wurde die Weitergeltung der vorherigen Regelung auch nach Inkrafttreten der Angleichungen an die Angestelltenregelung ab Oktober 2021 festgelegt.
Altregelung
Die Kündigungsfristen und Kündigungstermine für Arbeiter waren vor Inkrafttreten der Neuregelung meist im jeweiligen Kollektivvertrag geregelt.
Zahlreiche Kollektivverträge unterschieden bzw. unterscheiden immer noch (bei Saisonbranchen) hinsichtlich des Kündigungstermins zwischen Lohnwoche und der Arbeitswoche.
Lohnwoche
Der Begriff der „Lohnwoche“ entspricht der Kalenderwoche. Der letzte Arbeitstag ist somit ein Sonntag.
Beispiel:
Der Kollektivvertrag für Arbeiter im Fußpfleger-, Kosmetiker- und Masseurgewerbe sah vor, dass das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung einer einwöchigen Kündigungsfrist zum Ende der Lohnwoche gekündigt werden kann. Das Arbeitsverhältnis endet somit an einem Sonntag. Das Fußpfleger-, Kosmetiker- und Masseurgewerbe ist keine Saisonbranche, wodurch eine Weitergeltung dieser Regelung mangels einer gesetzlichen Ermächtigung nicht vereinbart werden konnte.
Arbeitswoche
Unter dem Kündigungstermin "Ende einer Arbeitswoche" ist der im Betrieb übliche letzte Arbeitstag der Woche (meist Freitag oder Samstag) zu verstehen.
Beispiel:
Der Kollektivvertrag für Arbeiter im Bauhilfsgewerbe sieht vor, dass das Arbeitsverhältnis zum Ende der Arbeitswoche gelöst werden kann. Das Arbeitsverhältnis endet somit am letzten Arbeitstag der Woche. Das Bauhilfsgewerbe ist
eine Saisonbranche. In diesem KV war daher die Vereinbarung der Weitergeltung der Altregelung möglich und wurde auch durchgeführt.
Kündigung ohne Kündigungstermin
Manche Kollektivverträge sahen bzw. sehen auch nur eine Kündigungsfrist ohne bestimmten Kündigungstermin vor. In diesem Fall kann zu jedem beliebigen Wochentag, lediglich unter Einhaltung der Kündigungsfrist gekündigt werden.
Beispiel:
Der
Kollektivvertrag für Arbeiter in der Stein- und keramischen Industrie sieht eine nach Betriebszugehörigkeit gestaffelte Kündigungsfrist, jedoch keinen Kündigungstermin vor. Demnach kann das Arbeitsverhältnis mit einem Arbeiter in jedem Wochentag – unter Einhaltung der jeweiligen Kündigungsfrist – gekündigt werden. Auch die Stein- und keramische Industrie ist eine Saisonbranche, wodurch die Weitergeltung der beschriebenen Regelung auch in diesem Kollektivvertrag wirksam vereinbart werden
konnte.
Kündigungsentschädigung
Wird das Arbeitsverhältnis zu einem falschen Kündigungstermin beendet, so kann der Arbeitnehmer Kündigungsentschädigung verlangen. In diesem Fall endet die Arbeitspflicht des Arbeitsnehmers mit dem falsch berechneten Kündigungstermin, entgeltlich ist er jedoch so zu stellen, als wäre er ordnungsgemäß gekündigt worden.
Stand: 01.01.2022