Was muss man zum Autokauf mitnehmen?

Panne, Unfall oder Polizeikontrolle – warum Fahrzeugpapiere, Warndreieck und Verbandkasten unbedingt ins Auto gehören.

  • Neuregelung mit zwei Masken im Verbandkasten 2023 geplant

  • Immer im Original: Führerschein und Fahrzeugpapiere

  • Ein Ersatzreifen ist nicht vorgeschrieben

Nicht ohne Grund schreibt der Gesetzgeber bestimmte Sicherheitsausrüstung für jedes Auto vor. Wer sie nicht dabei hat, muss bei einer Polizeikontrolle mit einem Verwarnungsgeld rechnen.

Inhaltsverzeichnis

Verbandkasten ist Pflicht

Ersatzreifen nicht vorgeschrieben

Warndreieck: Wer es dabei haben muss

Führerschein und Fahrzeugpapiere

Warnwesten müssen ins Auto

Verbandkasten ist Pflicht

Alle Autofahrerinnen und Autofahrer in Deutschland müssen einen Verbandkasten (DIN 13164) mitführen. Die Materialien dürfen das Mindesthaltbarkeitsdatum nicht überschreiten.

Maskenpflicht im Verbandkasten soll 2023 kommen

Im Februar 2022 wurde die DIN 13164 angepasst. Diese listet auf, was in den Verbandkasten gehört. Nach der neuen Regelung müssen zusätzlich zwei medizinische Masken als Teil des Verbandkastens mitgeführt werden. Die Pflicht zur Mitnahme im Fahrzeug besteht jedoch erst, wenn die Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) entsprechend geändert wird. Diese Änderung steht allerdings noch aus.

Bei Verstoß gegen die Mitführpflicht droht ein Verwarnungsgeld von 10 Euro.

Ersatzreifen nicht vorgeschrieben

Auch wenn Ersatzreifen im Auto keine Pflicht sind: Im eigenen Interesse sollte man ein Exemplar dabei haben. Eine Alternative können sogenannte Reifendichtmittel sein. Diese Pannensets (flüssiges Dichtmittel zum Einblasen in den Reifen mit 12-Volt-Kompressor) ermöglichen allerdings nur bei Stichverletzungen in der Lauffläche oder kleinen Rissen die Weiterfahrt.

Hat der Reservereifen kein ausreichendes Profil oder ist er aus anderen Gründen nicht verkehrssicher, dann darf er nur benutzt werden, um das Fahrzeug auf kürzestem Weg aus dem Verkehr zu bringen, z.B. zum nächstgelegenen Parkplatz oder zur Werkstatt.

So beheben Sie eine Reifenpanne

Warndreieck: Wer es dabei haben muss

Das Warndreieck soll Auffahrunfälle verhindern und muss in zugelassener Form im Fahrzeug mitgeführt werden. Das gilt auch für Quads. Krafträder, also Motorräder, Roller oder Mopeds, benötigen kein Warndreieck.

Es muss rückstrahlend, tragbar, standsicher und so beschaffen sein, dass es bei Gebrauch auf ausreichende Entfernung erkennbar ist. Es ist beim Liegenbleiben sofort nach Einschalten des Warnblinklichts gut sichtbar aufzustellen.

Die Entfernung hinter dem Pannenfahrzeug ist abhängig von der Geschwindigkeit des Verkehrs. Bei schnellem Verkehr beträgt diese etwa 100 m; auf der Autobahn soll es mindestens 150 m, das entspricht etwa 200 Schritten, vor der Gefahrenstelle stehen. 

Bei Verstoß gegen die Mitführpflicht droht ein Verwarnungsgeld von 15 Euro.

Führerschein und Fahrzeugpapiere

Führerschein und die Zulassungsbescheinigung Teil I (früher: Fahrzeugschein) müssen im Original mitgenommen werden und auf Nachfrage – z.B. eines Polizeibeamten – diesem ausgehändigt werden. Auch eine beglaubigte Kopie reicht als Ersatz für die Originalpapiere nicht aus. Wer auf Verlangen die erforderlichen Fahrzeugpapiere nicht vorzeigen kann riskiert ein Verwarnungsgeld von 10 Euro.

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Was muss man zum Autokauf mitnehmen?

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Warnwesten müssen ins Auto

In Deutschland gilt eine allgemeine Warnwestenpflicht: In jedem Fahrzeug muss eine Warnweste (Europäische Norm EN 471 oder EN ISO 20471:2013) vorhanden sein. Die Regelung betrifft alle in Deutschland zugelassenen Pkw, Lkw und Busse; Motorräder und Wohnmobile bleiben ausgenommen. 

Empfehlenswert ist es unabhängig davon, freiwillig für jeden Insassen eine Weste für den Fall einer Panne oder eines Unfalls mitzuführen. Diese erhöhen gerade nachts oder bei schlechten Sichtverhältnissen deutlich die Sicherheit.

Aktuelle Plaketten für Haupt- und Abgasuntersuchung reichen nicht: Der Käufer eines Gebrauchtwagens sollte auch die Prüfbescheinigung verlangen.

(Foto: dpa)

Vom Inspektionsheft bis zum Kaufvertrag - bei einem Autokauf gibt es viele Dokumente zu berücksichtigen. Schnell kann da der Käufer den Überblick verlieren. Diese fünf Unterlagen darf er aber auf keinen Fall vergessen.

Von Julia Halbig

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Das könnte es sein - das richtige Auto. Jetzt heißt es, nichts überstürzen und in Ruhe alle wichtigen Dokumente durchgehen. Sie enthalten aufschlussreiche Informationen über den Zustand des Wagens, Hinweise auf Tricksereien können sich darin verstecken und vor allem gehören sie genauso zum Fahrzeug wie das Lenkrad.

Zulassungsbescheinigung Teil I (ehemals Fahrzeugschein): Die beiden wichtigsten Dokumente sind die Zulassungsbescheinigungen Teil I und II. Seit Oktober 2005 ersetzen sie Fahrzeugschein und -brief. Die Zulassungsbescheinigung Teil I muss ständig mitgeführt werden. Nur angemeldete Autos besitzen einen Kfz-Schein. Bei einem abgemeldeten Fahrzeug muss die Abmeldebescheinigung vorliegen.

Zulassungsbescheinigung Teil II (ehemals Fahrzeugbrief): Mit dem Kauf des Fahrzeugs wird der neue Besitzer auch Eigentümer der Zulassungsbescheinigung Teil II. Sie ist die Besitzurkunde und sollte an einem sicheren Ort aufbewahrt werden. In dem Brief ist auch der Fahrzeughalter eingetragen. Wenn der Verkäufer nicht der bisherige Fahrzeugeigentümer ist, sollte der Käufer sich eine schriftliche Verkaufsvollmacht und den Personalausweis des Bevollmächtigten zeigen lassen und beides kopieren.

Die Zulassungsbescheinigungen I und II sollten genau überprüft werden: Stimmen die Einträge mit dem Fahrzeug überein? Die Fahrgestellnummer muss identisch mit dem Eintrag im Brief und im Kaufvertrag sein.

Untersuchungsbericht der letzten Hauptuntersuchung: Die Plakette am Nummernschild für Haupt- und Abgasuntersuchung reicht nicht aus: Der Verkäufer muss mit dem Fahrzeug auch die Prüfbescheinigung an den Käufer übergeben. Sie ist der Beleg für die Durchführung der letzten Hauptuntersuchung, muss bis zur nächsten Prüfung aufbewahrt werden und enthält wichtige Informationen über den Zustand des Wagens. Beispielsweise kann darin vermerkt sein, dass der bisherige Fahrzeughalter sich verpflichtet hat, bestimmte Mängel zu beheben. In diesem Fall sollte der Käufer am Auto überprüfen, ob die Reparatur erfolgt ist.

Wenn die nächste Hauptuntersuchung bald ansteht, könnte das ein Indiz dafür sein, dass der Verkäufer das Fahrzeug loswerden will, weil teure Reparaturen anstehen. Es empfiehlt sich in so einem Fall, die Prüfung vorzuziehen. Wenn die Prüfbescheinigung nicht mehr vorhanden ist, kann die Prüfstelle ein Duplikat ausstellen.

Inspektions-Scheckheft: Hier kann der Käufer kontrollieren, ob die Inspektionen regelmäßig durchgeführt wurden. Ein vollständiges Scheckheft weist auf ein gepflegtes Auto hin. Es sollte korrekt abgestempelt sein. Wenn das Scheckheft nicht vorhanden ist, kann der Käufer die Wartungshistorie anhand von Werkstattrechnungen nachvollziehen.

Kaufvertrag: Der Vertrag sollte unbedingt schriftlich geschlossen werden, um rechtliche Probleme später zu vermeiden. Falls es doch zu einem - ebenso gültigen - mündlichen Kaufvertrag kommt, sollten Zeugen anwesend sein. Kostenlose Musterverträge gibt es im Internet unter anderem beim TÜV Süd und beim ADAC, einen noch detaillierteren Kaufvertrag als kostenpflichtigen Download finden Sie hier.

Mitverkauftes Zubehör (zum Beispiel Radio) und sonstige Zusatzausstattungen sollten im Vertrag aufgeführt sein. Verkäufer und Käufer müssen das Vertragsformular vollständig ausfüllen. Wichtig sind vor allem folgende Angaben: Adressen der Vertragsparteien mit Personalausweis- und Telefonnummern, Fahrzeug-Identifikationsnummer (auch Fahrgestellnummer genannt), Nummer der Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief), Kaufpreis und Unterschriften.

Zu einem Fahrzeug gehören noch weitere Papiere, wie die Bedienungsanleitung und der Nachweis über die Haftpflichtversicherung (eVB-Nummer). Einen guten Überblick über alle Dokumente und mögliche Sonderfälle bietet der ADAC in seinen Broschüren zum Gebrauchtwagenkauf.

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