Was tun im Todesfall in Basel Stadt?

Kanton Basel-Stadt
Stadtgärtnerei, Bestattungswesen

Unterlagen zur Anmeldung des Todesfalles

Nach dem telefonischen Erstkontakt – bei dem wir mit Ihnen die ersten Schritte besprochen haben – stellen Sie bitte alle erforderlichen Unterlagen zusammen. Bitte bringen Sie für die Anmeldung des Todesfalls folgendes mit:

Ärztliche Todesbescheinigung
Anzeigeformular des Spitals oder Alters- und Pflegeheims, falls der Tod in einem Spital respektive in einem Heim eingetreten ist
Familienbüchlein bzw. Familienausweis/Partnerschaftsausweis der verstorbenen Person, sofern vorhanden

Zusätzlich, wenn die verstorbene Person nicht Schweizer/-in war:

Niederlassungs- oder Ausländerausweis
Ausländischer Pass des/der Verstorbenen
Eheschein, sofern vorhanden
Geburtsschein, sofern vorhanden

Ist der Todesfall in einem anderen Kanton eingetreten?

Ist der Tod in einem anderen Kanton eingetreten, müssen Sie den Todesfall zuerst beim zuständigen Zivilstandsamt melden.

Für die Organisation der Bestattung bitten wir Sie, die Todesurkunde des zuständigen Zivilstandsamtes oder das nachgeführte Familienbüchlein mitzubringen.

Danach ist bei der Anmeldung für Todesfälle und Bestattungen, beim Friedhof am Hörnli, Hörnliallee 70, Riehen, Meldung zu machen.

Wünschen Sie eine religiöse Abdankung?

Wir empfehlen Ihnen vor dem Gang zur Anmeldung für Todesfälle und Bestattungen mit dem zuständigen Pfarramt Kontakt aufzunehmen und sich nach möglichen freien Terminen zu erkundigen. Sie vermeiden damit eventuelle Terminkollisionen zwischen Pfarramt und dem Friedhof.

Wir bitten Sie um Verständnis, dass weder die Pfarrämter noch die Anmeldung für Todesfälle und Bestattungen beim Friedhof am Hörnli, Hörnliallee 70, Riehen, bei der Wahl von Terminen frei auf alle Wünsche eingehen können.

Es ist den Angehörigen freigestellt, ob sie eine/-n Geistliche/-n oder eine/-n Bestattungsredner/-in zur Gestaltung der Trauerfeier beiziehen wollen.

Nach dem Tod eines geliebten Menschen steht niemandem der Kopf nach administrativen Tätigkeiten. Doch so schwer der Verlust auch wiegt, müssen die Angehörigen doch einiges rund um die Bankbeziehung der verstorbenen Person regeln. Wir helfen Ihnen dabei, alles Notwendige in die Wege zu leiten, damit Sie mit möglichst wenig Aufwand durch diese beschwerliche Zeit kommen.

So teilen Sie uns den Todesfall mit

Informieren Sie uns rasch. Sie können uns den Todesfall über all unsere Kanäle mitteilen – egal ob schriftlich, telefonisch oder elektronisch. Für das weitere Vorgehen benötigen wir eine ärztliche Todesbescheinigung oder eine amtliche Todesurkunde. Das weitere Vorgehen ist stark von der persönlichen Situation abhängig. Bei einer Erbschaft im Ausland werden beispielsweise andere Dokumente benötigt und auch der rechtliche Prozess unterscheidet sich von den Schweizer Gepflogenheiten. Am besten besuchen Sie uns in einer Filiale, damit wir Ihnen die weiteren Schritte konkret und persönlich aufzeigen können. Sollte dies nicht möglich sein, unterstützen wir Sie gerne auch telefonisch, schriftlich oder per Video-Call.

Zugriff auf Bankkonti wird neu geregelt

Die gesetzlichen oder testamentarischen Erben übernehmen zum Zeitpunkt des Todes sämtliche Rechte und Pflichten der verstorbenen Person. Dazu gehören Konten, Depots, Hypotheken und andere Kredite sowie weitere Geschäftsbeziehungen. Bis zur definitiven Erbteilung bilden die Erben eine Erbengemeinschaft. Diese kann nur gemeinsam über den Nachlass verfügen.

Sobald wir Kenntnis vom Todesfall haben, müssen wir von Gesetzes wegen sämtliche Karten, Konten und Depots sowie E-Banking-Zugriffe der verstorbenen Person sperren. Daueraufträge und LSV-Ermächtigungen werden gelöscht. Damit stellen wir sicher, dass nicht einzelne Erben oder bevollmächtigte Personen bevorzugt werden.

Nur auskunfts- oder verfügungsberechtigte Personen erhalten Informationen oder können entsprechende Handlungen vornehmen. Im direkten Kontakt an einem Schalter der Basler Kantonalbank müssen Sie sich mit einem Pass oder einer Identitätskarte ausweisen. Auf dem Korrespondenzweg sind echtheitsbestätigte Ausweiskopien notwendig.

Auf Anfrage erstellen wir für die Erbengemeinschaft eine Übersicht aller Vermögenswerte und Verbindlichkeiten. Wir übernehmen auch die Erbenvertretung oder beraten Sie bei Nachlassfragen.

Zugang zum Schrankfach wird eingeschränkt

Den Zutritt zum Safe dürfen wir der Erbengemeinschaft nur als Ganzes erlauben. Amtet ein Willensvollstrecker, hat ausschliesslich diese Person Zugang zum Schrankfach. Wird für den Erbschein eine Inventuraufnahme benötigt, verfügt das Erbschaftsamt, wer das Schrankfach öffnen darf.

Die Wirkung des Testaments

Hat die verstorbene Person in ihrem Testament einen Willensvollstrecker eingesetzt, ist ausschliesslich dieser verfügungsberechtigt. Die Erben haben lediglich ein Auskunftsrecht. Im Falle einer Willensvollstreckung benötigen wir folgende Dokumente:

  • Amtliche Willensvollstreckerbescheinigung im Original oder als beglaubigte Kopie
  • Gültiger amtlicher Ausweis (ID, Pass) als beglaubigte Kopie

Frist zur Auflösung des Erbfalles

Die gesetzlichen Vorschriften verpflichten die Banken und Versicherungen, ihre Geschäftsbeziehungen regelmässig zu dokumentieren. Dadurch werden die Interessen der Kundinnen und Kunden geschützt. Bei Erbfällen bedeutet das einen erhöhten Aufwand, weshalb wir für Nachlässe, die länger als 15 Monate in Bearbeitung sind, eine Dossierführungsgebühr von monatlich CHF 20 zzgl. MwSt belasten.

Zur weiteren Unterstützung haben wir eine Broschüre zusammengestellt, die als erste Orientierungshilfe bei einem Todesfall dient.

Wie bleibt der überlebende Partner finanziell handlungsfähig?

  • Selbst Ehepartner mit Bankvollmacht können nicht mehr unbeschränkt über gemeinsame Bankkonten verfügen. Denn mit dem Tod des Kontoinhabers oder der Kontoinhaberin gehen die Rechte und Pflichten an die Erben als neue Vertragspartner über. Ehepartner können damit nur noch gewisse, mit dem Erbfall zusammenhänge Zahlungen wie Bestattungskosten, offene Mieten oder andere grundlegende Fixkosten des Erblassers bezahlen. Es empfiehlt sich deshalb, zu Lebzeiten bei der Bank eine Solidaritätsvereinbarung zu unterschreiben oder für beide separate Konti auf ihren eigenen Namen einzurichten. So bleiben sie auf jeden Fall finanziell handlungsfähig.

Wir sind an Ihrer Seite

Der Verlust eines Menschen ist ein grosser Einschnitt – wir unterstützen Sie mit Rat und Umsicht.

Wichtige Informationen und Dokumente

Orientierung im Trauerfall

Wir helfen Ihnen dabei, alles Notwendige in die Wege zu leiten. Gerne stehen wir Ihnen auch als unparteiische Erbenvertretung zur Verfügung oder beraten Sie in Erbschaftsangelegenheiten.

Was tun nach Todesfall Checkliste?

Totenschein. ... .
Testament. ... .
Versicherungs- und Bankunterlagen. ... .
Ausweise und Urkunden. ... .
Nahe Angehörige benachrichtigen. ... .
Bestatter beauftragen. ... .
Lebensversicherung und Sterbegeldversicherung informieren..

Wer muss im Sterbefall informiert werden?

Erste Formalie nach dem Tod eines Angehörigen ist die Benachrichtigung eines Arztes, der die Todesbescheinigung ausstellt. Parallel dazu sollten die engsten Angehörigen benachrichtigt und ein Bestattungsinstitut verständigt werden. Das Standesamt muss spätestens nach 3 Werktagen informiert werden.

Wann muss der Bestatter informiert werden?

Bestatter kontaktieren und die Bestattung organisieren Ein Bestatter sollte innerhalb der ersten 36 Stunden nach dem Todesfall kontaktiert werden, damit die Bestattung der verstorbenen Person frühzeitig organisiert werden kann.

Wo Anrufen im Todesfall?

Bei einem Sterbefall Zuhause sollten Sie als Erstes einen Arzt rufen (Hausarzt oder 112), der auch den Totenschein ausstellt. Bei einem Todesfall im Krankenhaus oder im Pflegeheim wird dieser automatisch erstellt.