Beweismittel: Fingerabdruck unter der Lupe. (© Blende11.photo - stock.adobe.com) Show
1. Welche Beweismittel sind in der Hauptverhandlung zulässig?Zum einen wird zwischen dem Zivil- und dem Strafprozess unterschieden. Im Zivilprozess gibt es
als zugelassene Beweismittel. Im Strafprozess werden die Beweismittel nochmals unterteilt in
Als Personenbeweis zählen die Zeugenaussage sowie das Geständnis des Täters. Unter Sachbeweise fallen u.a.
Auch Indizien dienen zudem als Beweismittel, wenn mehrere davon vorliegen und diese eine sogenannte Indizienkette ergeben. 2. Grenzen der BeweiserhebungDie angestrebte Wahrheitsfindung soll nicht um jeden Preis erfolgen. Daher gibt es sogenannte Beweisverbote, die die Gewinnung und auch die Verwertung der Beweise einschränken. Wichtige Schranke hierbei sind vor allem das Beweiserhebungsverbot sowie das Beweisverwertungsverbot. Beweiserhebungsverbot: Ein Beweiserhebungsverbot kann bei verschiedenen Fallgestaltungen vorliegen. Etwa bei einem Beweisthemaverbot (bestimmte Tatsachen sind nicht dazu gedacht, in die Beweiserhebung mit einzufließen), einem Beweismittelverbot (eines der zulässigen Beweismittel darf für den Prozess nicht herangezogen werden; z.B. eine Zeugenaussage, wenn später vom Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht wird), oder bei einem Beweismethodenverbot (darunter fällt etwa die Folter als unzulässige Beweisgewinnung). Beweisverwertungsverbot: Ein Strafurteil darf nicht erfolgen, wenn die Beweise, anhand derer das Urteil erlassen wird, fehlerhaft sind. Besondere Bedeutung erlangt das Beweisverwertungsverbot im Strafverfahren. Darf ein Beweismittel nicht verwendet werden zur Urteilsfindung, muss das Gericht dies so handhaben, als wäre der nun nicht zulässige Beweis von Anfang an nicht vorgelegt worden. Das Beweisverwertungsverbot hat keinerlei Fernwirkung. Dadurch ist es durchaus möglich, Kenntnisse, die durch die nicht verwertbaren Beweise gewonnen wurden, weiterhin zu verwenden. Mittelbar erlangte Beweise, die nur durch unzulässige Beweise ermöglicht wurden, sind also gestattet. Dies unterscheidet sich deutlich von dem Rechtssystem in den USA und wird dort als „Fruit of the poisen tree doctrine“ genannt. Der Bundesgerichtshof hatte bereits darüber zu entscheiden, ob ein solch weitreichendes Beweisverwertungsverbot auch für Deutschland gelten sollte, hat dies jedoch letztlich abgelehnt. 3. Beispielfall - BeweismittelDas Oberlandesgericht Oldenburg hatte zu entscheiden, ob ein Blutalkoholgutachten auch dann verwertbar ist als Beweismittel, wenn es ohne richterliche Zustimmung erfolgte. Es ging dabei um einen wegen Trunkenheit im Verkehr verurteilten Kraftfahrer, der gegen sein Urteil Revision eingelegt hat. Er trug vor, dass es keine richterliche Genehmigung für die entnommene Blutprobe bei ihm gegeben hätte. Somit hätte diese nicht als Beweismittel gegen ihn verwertet werden dürfen. Das Gericht schloss sich den Ausführungen des Kraftfahrers an. Wird eine Blutentnahme gegen den Willen des Fahrers durchgeführt, um die Alkoholmenge festzustellen, ist eine richterliche Anordnung nötig. Diese ist lediglich dann entbehrlich, wenn der zuständige Richter nicht erreichbar sein sollte und Gefahr im Verzug vorliegt. In einem solchen Fall ist es der Polizei und Staatsanwaltschaft gestattet, die Blutentnahme auch ohne richterliche Genehmigung anzuordnen. Da dieser Fall jedoch vorliegend nicht gegeben war, wurde das Blutalkoholgutachten zu Unrecht als Beweismittel zugelassen. Dennoch wurde der Revision des Angeklagten nicht stattgegeben, da nicht vorgetragen wurde, ob dieser sein Einverständnis zu der Blutentnahme gegeben hatte oder nicht. [OLG Oldenburg, 03.11.2009, 1 Ss 183/09] Welche Beweismittel gibt es?Beweismittel sind grundsätzlich Augenschein, Zeugen, Sachverständige, Urkunden, Aussagen des Beschuldigten und der Mitbeschuldigten.
Was sind zulässige Beweismittel?Es gilt eine Bindung an die gesetz- lich zugelassenen Beweismittel: Zeugen, Sachverständige, Urkunden, Augenschein und Einlassung des Angeklagten. Da weitere Beweismittel in der StPO nicht vorgesehen sind, spricht man vom numerus clausus der Beweismittel.
Welche Beweismittel gibt es im Zivilprozess?Im Zivilprozess stehen Klagenden und Beklagten verschiedene Beweismittel zur Verfügung. Die wichtigsten sind Urkundenbeweis, Zeugenbeweis, Sachverständigengutachten und der sogenannte Augenschein.
Was reicht als Beweis?Welche Beweismittel werden zugelassen? Grundsätzlich alle, die geeignet sind, die Wahrheit ans Licht zu bringen. Wichtig ist, dass sich die Behörden beim Sammeln der Beweise im erlaubten Rahmen bewegen.
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