Hallo, ich habe im November 2011 geheiratet, meine Frau kommt aus Mexiko und ist kurz nach der Hochzeit vorerst wieder zurück nach Mexiko. Ab Mai 2012 kommt sie dann dauerhaft. Nun will mir das Finanzamt die Steuklasse 3 nicht gewähren, weil meine Frau im Ausland lebt. Normalerweise bekommt man nach einer Hochzeit z.B. Ende 2011 die Differenz von Steuerklasse 1 auf Steuerklasse 3 für das gesamte Jahr 2011 vom Finanzamt
erstattet. Nun meine Frage: Bekomme ich die Differenz für 2011 nun erstattet? ( Meine Frau hat in 2011 ca 4 Monate in Deutschland gelebt). Vielen Dank im Voraus! 2 Antworten
Was man "normalerweise bekommt" kannst du nicht einfach auf deinen Einzelfall übertragen. Ob dir die Besteuerung nach der Splittingtabelle zusteht, prüft das Finanzamt, nachdem sämtliche Unterlagen vorliegen. Du
kannst nur beantragen, den Steuerbescheid als "vorläufig" zu erstellen. Dann kannst du deinen Anspruch auch im folgenden Jahr noch stellen.
wenn deine Frau nicht die Mehrheit des Jahres in Deutschland verbracht hat, wird sie auch nicht in Deutschland versteuert und damit du auch nicht als verheirateter!
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Illustration Werden Mitarbeiter beschäftigt, die ihren Wohnsitz im übrigen EU-Raum haben, gelten bei der Lohnsteuerabrechnung folgende Besonderheiten:Wohnsitz im EU-Ausland
Kinderfreibeträge
Kinderfreibeträge sind bei Mitarbeitern vollumfänglich zu berücksichtigen, wenn sie ihren Wohnsitz im EU-Ausland haben und der andere Elternteil in Deutschland nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist. Für 2020 beträgt der halbe Kinderfreibetrag € 2.586,00 jährlich (€ 215,50 monatlich) und der ganze Kinderfreibetrag € 5.172,00 jährlich bzw. € 431,00 monatlich.
Lohnsteuerklasse III
Normalerweise ist für die Steuerklasse III Voraussetzung, dass beide Ehegatten im Inland unbeschränkt steuerpflichtig sind und die Zusammenveranlagung gewählt haben. Unter bestimmten Voraussetzungen aber ist die Steuerklasse III auf Antrag auch möglich, wenn der andere Ehegatte im EU-Ausland lebt. Dem ausländischen Arbeitnehmer ist beim Lohnabzug die Steuerklasse III zu gewähren, wenn 90 % des Ehegatteneinkommens in Deutschland erzielt werden (relative Wesentlichkeitsgrenze) oder das Einkommen des anderen Ehegatten im EU-Ausland den bei zusammen veranlagten Ehegatten geltenden doppelten Grundfreibetrag (2020: € 18.816,00) nicht übersteigt (absolute Wesentlichkeitsgrenze). Der Mitarbeiter kann in diesem Fall bei seiner deutschen Einkommensteuererklärung die Zusammenveranlagung wählen. Dies, obwohl der andere Ehegatte nicht in Deutschland lebt (§ 1a Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 1 Abs. 3 Einkommensteuergesetz/EStG).
Stand: 25. Februar 2020
Erscheinungsdatum: Di., 25. Feb. 2020 Di., 25. Feb. 2020
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