Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Reisegebührenvorschrift 1955, Fassung vom 09.10.2022§ 0Langtitel Verordnung der Bundesregierung vom 29. März 1955, betreffend die Gebühren bei Dienstreisen, Dienstverrichtungen im Dienstort,
Dienstzuteilungen und Versetzungen (Reisegebührenvorschrift 1955) Änderung§ 1TextI. HAUPTSTÜCK |
| 91,6 Euro, |
| 45,8 Euro. |
(3) Die Pauschalvergütung nach Abs. 1 und Abs. 1a entfällt für Zeiten, für die ein Exekutivbeamter Gebühren nach den §§ 22 und 34 erhält. Werden die Gebühren nach den §§ 22 und 34 nur für einen Teil des Monates bezogen, gebührt für den restlichen Teil des Monates je Tag der verhältnismäßige Teil der Pauschalvergütung. Im Übrigen ist auf den Anspruch und das Ruhen dieser Pauschalvergütung § 15 Abs. 5 und § 15a Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 anzuwenden.
§ 40
Text
§ 40.
Für Beamte des Wachkörpers Bundespolizei, die an Veranstaltungen zum Zwecke der eigenen Aus- und Fortbildung teilnehmen oder zur regelmäßig wiederkehrenden Erfüllung gesetzlicher Aufgaben herangezogen werden, kann, soweit nicht § 39 Anwendung findet, der zuständige Bundesminister im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport aus Zweckmäßigkeitsgründen an Stelle der zukommenden Gebühren gegen jederzeitigen Widerruf eine Pauschalvergütung festlegen. Diese Pauschalvergütung ist für einzelne Gebühren oder für ihre Gesamtheit mit der Maßgabe zu bemessen, dass sie in keinem Fall über das Ausmaß der nach diesem Bundesgesetz zustehenden Gebühren hinausgeht. Werden Reisegebühren der Höhe oder der Anspruchsberechtigung nach geändert, so ist die Pauschalvergütung mit gleicher Wirksamkeit verhältnismäßig abzuändern.
§ 41
Text
§ 41.
Abweichend von §§ 7 und 8 haben Beamtinnen und Beamte des Wachkörpers Bundespolizei, die bei einer Einlieferung oder Vorführung die Eisenbahn oder ein Schiff zu benützen haben, dies in der niedrigsten Wagen- oder Schiffsklasse zu tun. Die Reisekostenvergütung für die Rückreise nach der Einlieferung oder Vorführung hat nach §§ 7 und 8 zu erfolgen.
§ 42
Text
§ 42.
Bei Teilnahme an einem Grundausbildungslehrgang der Verwendungsgruppe E 2c für den Exekutivdienst an einem Bildungszentrum oder bei einer Landespolizeidirektion gebührt einem ohne Haushaltsmitglieder lebenden Beamten nur die Reisekostenvergütung und die Reisezulage für die Reise vom Wohnort in den Schulort und für die Reise nach Abschluss des Grundausbildungslehrganges vom Schulort in einen neuen Dienstort.
§ 43
Text
§ 43.
Dienstverrichtungen im Dienstort begründen
bei Beamtinnen und Beamten des Wachkörpers Bundespolizei, ausgenommen jene Beamtinnen und Beamten, die eine monatliche Pauschalvergütung gemäß § 39 erhalten, sowie
bei den rechtskundigen Beamten der Landespolizeidirektionen, die gemeinsam mit Beamten gemäß Z 1 eingesetzt werden,
keinen Anspruch auf Reisezulage.
§ 44a
Text
§ 44a.
Eine unter Anwendung des § 41 Abs. 4 BDG 1979 durchgeführte Versetzung eines Beamten begründet keinen Anspruch auf Leistungen nach Abschnitt VII des I. Hauptstücks dieses Bundesgesetzes.
§ 45
Text
Richter und Staatsanwälte
§ 45.
(1) Als Dienstort eines Richters, der auf eine bei zwei Gerichten systemisierte Planstelle ernannt ist, ist von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Justiz der Sitz desjenigen Gerichtes zu bestimmen, bei dem der Richter überwiegend tätig ist.
(2) Als Dienstort eines Richteramtsanwärters gilt der Sitz desjenigen Gerichtshofes erster Instanz, in dessen Sprengel der vom Richteramtsanwärter im Sinn des § 61 Abs. 1 Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes (RStDG), BGBl. Nr. 305/1961, gewählte Wohnsitz liegt. Liegt der Wohnsitz außerhalb des Oberlandesgerichtssprengels, für den der Richteramtsanwärter ernannt ist, gilt als Dienstort der dem Wohnsitz nächstliegende Gerichtshof erster Instanz innerhalb dieses Oberlandesgerichtssprengels.
(3) Auf Sprengelrichter und auf Sprengelstaatsanwälte ist Abs. 2 mit der Maßgabe anzuwenden, daß bei Sprengelstaatsanwälten anstelle der Verweisung auf § 61 Abs. 1 RStDG die Verweisung auf § 55 Abs. 1 BDG 1979 tritt.
§ 46
Text
§ 46.
Leistungen nach Abschnitt VII des I. Hauptstücks entfallen, wenn ein Richter in Vollziehung der über ihn verhängten Disziplinarstrafe der Versetzung an einen anderen Dienstort (§ 104 Abs. 1 lit. c RStDG) ernannt wurde.
§ 47
Text
Strafvollzugsbedienstete an Justizanstalten
§ 47.
(1) Für die mit dem regelmäßigen Dienstbetrieb der Justizanstalt, und zwar sowohl bei der Gefangenenaufsicht als auch im Wirtschafts- und Arbeitsbetrieb verbundenen Gänge und auswärtigen Dienstverrichtungen besteht in der Regel kein Anspruch auf Gebühren nach § 4.
(2) Strafvollzugsbediensteten, die zu regelmäßigen Dienstverrichtungen in außerhalb ihres Dienstortes liegenden Außenstellen von Justizanstalten oder solchen Krankenanstalten herangezogen werden, gebühren
-
unter Ausschluß einer Nächtigungsgebühr die nach den §§ 13 und 17 ermittelte Tagesgebühr im halben Ausmaß und
eine Reisekostenvergütung in der Höhe der Kosten der Beförderung der Person und des notwendigen Reise- und Dienstgepäcks mit einem Massenbeförderungsmittel von der Dienststelle zur Außenstelle oder zur Krankenanstalt.
-
(3) Wenn in anderen Fällen ausnahmsweise die Benützung eines Massenbeförderungsmittels bewilligt und dieses auch tatsächlich benützt wird, gebührt die Reisekostenvergütung nach der niedrigsten Klasse des Massenbeförderungsmittels. Auf die §§ 7 und 8 ist dabei Bedacht zu nehmen.
§ 48
Text
§ 48.
Abweichend von §§ 7 und 8 haben Strafvollzugsbedienstete an Justizanstalten, die bei einer Eskorte die Eisenbahn oder ein Schiff zu benützen haben, dies in der niedrigsten Wagen- oder Schiffsklasse zu tun. Die Reisekostenvergütung für die Rückreise nach Durchführung der Eskorte hat nach §§ 7 und 8 zu erfolgen.
§ 48a
Text
Universitätslehrer
§ 48a.
(1) Soweit es zur Gewinnung eines Wissenschafters oder Künstlers aus dem In- oder Ausland notwendig ist, kann bei der Ernennung zum Universitätsprofessor
der Ersatz der Reise- und Frachtkosten, die durch die Wohnsitzverlegung aus Anlaß der Ernennung entstehen, und
ein Haushaltszuschuß bis zur Höhe der Trennungsgebühr für die Zeit, in der der Universitätsprofessor gezwungen ist, einen doppelten Haushalt zu führen,
gewährt werden.
(2) Eine Begünstigung nach Abs. 1 darf nur gewährt werden, wenn der Wissenschafter oder Künstler sich vor seiner Ernennung zum Universitätsprofessor schriftlich verpflichtet, innerhalb von drei Jahren nach seinem Dienstantritt seinen Arbeitsplatz nicht aufzugeben.
(3) Tritt ein Universitätsprofessor, dem eine Begünstigung nach Abs. 1 gewährt worden ist, innerhalb der im Abs. 2 genannten Frist aus dem Bundesdienst aus, so sind die nach Abs. 1 gewährten Begünstigungen dem Bund zu ersetzen.
§ 48b
Text
§ 48b.
Universitätslehrern kann im Zusammenhang mit einer Freistellung nach § 160 BDG 1979 ein Reisekostenzuschuß höchstens bis zum Ausmaß der Ansprüche, die bei Anwendung des I. Hauptstückes entstanden wären, gewährt werden. Bei der Bemessung der Höhe des Reisekostenzuschusses ist auf den Anlaß der Freistellung sowie auf die mit dem Anlaß und der Zeit der Freistellung verbundene Einkünfte und Aufwendungen Bedacht zu nehmen.
§ 48c
Text
§ 48c.
Auf Universitätslehrer, die im Rahmen des Lehrbetriebs der betreffenden Universitätseinrichtung Exkursionen ins Gelände durchzuführen haben, ist § 64 anzuwenden.
§ 49
Text
Lehrer
§ 49.
Bei Lehrern, die mehreren Schulen zugewiesen sind, gilt als Dienststelle die Stammschule.
§ 49a
Text
§ 49a.
(1) Für die Aufwendungen, die mit der Teilnahme an
Schulveranstaltungen im Sinne der Schulveranstaltungenverordnung, BGBl. Nr. 498/1995, und
gleichwertigen Veranstaltungen, die an den Pädagogischen Hochschulen durchgeführt werden,
verbunden sind, haben Lehrer abweichend von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Anspruch auf Reisegebühren, die unter Bedachtnahme auf die Art dieser Veranstaltungen und die mit der Teilnahme an ihnen verbundenen Gegebenheiten vom zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport durch Verordnung festzusetzen sind.
(2) In der Verordnung sind die Ermittlungsgrundlagen der Reisekostenvergütung unter Berücksichtigung der tatsächlichen Aufwendungen zu regeln. Die Festsetzung der Reisezulage hat in der Verordnung je nach Art der Schulveranstaltung bzw. Veranstaltung in einheitlichen Sätzen zu erfolgen, wobei vom Betrag der Tagesgebühr des Tarifes I auszugehen ist. Ein tatsächlicher Mehraufwand für die Nächtigung ist darüber hinaus unter Zugrundelegung der Nächtigungskosten festzusetzen, die an der Schulveranstaltung bzw. Veranstaltung teilnehmende Schüler je Nacht zu tragen haben.
(3) Abweichend von § 25 Abs. 2 erster Satz bedürfen Auslandsdienstreisen anläßlich der Leitung oder Begleitung einer Schulveranstaltung gemäß der Schulveranstaltungenverordnung nicht der Zustimmung des zuständigen Bundesministers.
§ 50
Text
Bodenschätzung
§ 50.
Für die bei der Bodenschätzung verwendeten Beamten gilt § 64 sinngemäß.
§ 51
Text
Spielbankenaufsicht
§ 51.
Die Tagesgebühr der mit der Spielbankenaufsicht betrauten Beamten kann vom Bundesminister für Finanzen abweichend von den Ansätzen des § 13 festgesetzt werden. Bei der Festsetzung der Tagesgebühr ist der Mehraufwand maßgebend, der dem Beamten in Ausübung des Dienstes oder aus Anlaß der Ausübung des Dienstes notwendigerweise entsteht.
§ 52
Text
Steueraufsicht
§ 52.
Die den „Dienstort“ und die „Dienststelle“ betreffenden Bestimmungen des I. Hauptstückes haben ohne Rücksicht auf die abweichenden Bestimmungen der Steueraufsichtsvorschrift über den „Standort“ sinngemäß auch für die Steueraufsicht zu gelten.
§ 57
Text
Salinen
§ 57.
Die Beamten der Salinen erhalten für die Befahrung von Gruben keine Entschädigung nach § 11 Abs. 6.
§ 58
Text
Land- und forstwirtschaftliche Betriebe und Anstalten
§ 58.
Für Beamte, die in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben und Anstalten verwendet werden, gilt der Bereich des Betriebes oder der Anstalt als Dienststelle.
§ 60
Text
Wildbach- und Lawinenverbauung und Waldstandsaufnahme
§ 60.
Für technische Beamte der Wildbach- und Lawinenverbauung und für Beamte, die die Waldstandsaufnahme durchführen, ist § 64 sinngemäß anzuwenden.
§ 61
Text
Agrardienst
§ 61.
(1) Vermessungen, Absteckungen, Vermarkungen und ähnliche Dienstgänge im Agrardienst, die als regelmäßige Dienstverrichtungen anzusehen und in der Natur des Dienstes gelegen sind, begründen keinen Anspruch auf das Kilometergeld.
(2) Für technische Beamte im Agrardienst ist bei Durchführung der Feldarbeit § 64 sinngemäß anzuwenden.
§ 63
Text
Eichdienst
§ 63.
Die für die Vornahme eichtechnischer Amtshandlungen und für die Durchführung eichpolizeilicher Überprüfungen im Dienstort außerhalb der Dienststelle anfallenden Gebühren sind in besonderen Vorschriften geregelt.
§ 64
Text
Vermessungsdienst
§ 64.
(1) Den Beamten des Vermessungsdienstes und Beamten, die in gleichartiger Verwendung stehen, gebührt bei der Durchführung vermessungstechnischer Feldarbeiten für die bei diesem Anlasse zurückzulegenden Wegstrecken einschließlich der technischen Begehungen im Gelände an Stelle des Kilometergeldes eine tägliche Pauschalvergütung von 4,2 Euro.
(2) Zur Bauschvergütung nach Abs. 1 tritt ein Zuschlag, wenn bei Zurücklegung der Wegstrecke erreicht wurde
Seehöhe | Zuschlag |
1601 m bis 2600 m | 50 vH |
2601 m bis 3000 m | 75 vH |
über 3000 m | 100 vH |
(3) Zu der sich nach den Bestimmungen der Abs. 1 und 2 ergebenden Bauschvergütung tritt ein besonderer Zuschlag in der Höhe von 25 vH, wenn der Beamte in mehr als 1000 m Seehöhe arbeitet oder täglich einen Höhenunterschied von mehr als 300 m zwischen der jeweiligen Ausgangsstelle (Nächtigungsstelle, Bahnhof u. dgl.) und der Arbeitsstelle zurücklegen muß.
§ 65
Text
Wasserbaudienst
§ 65.
Für die Beamten des Wasserbaudienstes tritt bei Anwendung des § 13 an die Stelle des politischen Bezirkes der Bauleitungsbereich; hiebei gilt für die Beamten des Wasserbauhilfsdienstes die dauernd zugewiesene Dienststrecke als Dienstort.
§ 66
Text
§ 66.
Das Schiffspersonal des Wasserbaudienstes erhält für die Zeitdauer seiner Einschiffung auf schwimmenden Fahrzeugen und Geräten, falls diese außerhalb des Bauleitungsbereiches des Beamten eingesetzt sind, an Stelle der Reisezulage eine monatliche Bauschvergütung in Höhe des 30fachen der nach dem 31. Tage zustehenden Tagesgebühr gemäß § 22 Abs. 2.
§ 67
Text
Straßenbaudienst
§ 67.
(1) Für die den Beamten des Straßenwärterdienstes obliegenden Dienstverrichtungen gilt die ständig zugewiesene Dienststrecke als Dienststelle.
(2) Inwieweit für die Beamten des Straßenbauhilfsdienstes bei Dienstverrichtungen im Bereich ihrer Straßenmeisterei (Straßenaufsicht) Gebühren anfallen, bestimmt der zuständige Bundesminister im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport.
§ 68
Text
PTA-Bereich und Fernmeldebehörde
§ 68.
(1) Inwieweit für Dienstverrichtungen von Beamten, die der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft (PTA) oder einem Unternehmen, an dem die PTA zumindest mehrheitlich beteiligt ist, zur Dienstleistung zugewiesen sind (der die PTA und die übrigen angeführten Unternehmen umfassende Bereich wird in diesem Bundesgesetz als „PTA-Bereich“ bezeichnet), und von Beamten der Fernmeldebehörde an Stelle der in den Abschnitten I bis V des I. Hauptstückes geregelten Gebühren besondere Vergütungen gewährt werden, bestimmt der zuständige Bundesminister im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport.
(2) Für die Anwendung der Bestimmungen des § 2 Abs. 4 letzter Satz tritt bei der Aufnahme eines Sprengelbediensteten in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis an die Stelle des Dienstortes der Verwendungsort.
§ 69
Text
Militärpersonen, Berufsoffiziere und Beamte der Heeresverwaltung
§ 69.
Für Militärpersonen, Berufsoffiziere und die Beamten der Heeresverwaltung tritt an die Stelle des Dienstortes (§ 2 Abs. 5) der Garnisonsort. Als im Garnisonsort gelegen sind auch die außerhalb des Gemeindegebietes der Garnison befindlichen Anlagen anzusehen, die für Zwecke der Kommandos, Truppen, Behörden und Anstalten der Garnison bestimmt sind. Das Bundesministerium für Landesverteidigung bestimmt im einzelnen, welche Anlagen zu einem Garnisonsort gehören.
§ 70
Text
§ 70.
Die Zuteilungsgebühr und die Trennungsgebühr ist um die in diesen Gebühren enthaltenen Nächtigungsgebühren zu kürzen, wenn von Amts wegen unentgeltlich eine Unterkunft angewiesen wird.
§ 71
Text
§ 71.
Der Anspruch auf Zuteilungsgebühr und Trennungsgebühr entfällt für die Zeit, für die ein Anspruch auf Übungs- oder Einsatzgebühr besteht.
§ 72
Text
§ 72.
(1) Verlässt eine in § 69 angeführte Person in einer geschlossenen Formation den Garnisonsort für länger als 24 Stunden, gebührt ihr für je 24 Stunden der Abwesenheit eine Übungsgebühr in der Höhe der Tagesgebühr nach Tarif II abzüglich des jeweils geltenden Verpflegssatzes.
(2) In den Fällen des Einsatzes nach § 2 des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146, sind die Bestimmungen des Absatzes 1 mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Gebühren von der um ein Drittel erhöhten Tagesgebühr nach Tarif II zu bemessen sind (Einsatzgebühr).
(3) In den Fällen der Abs. 1 und 2 gebührt kein Kilometergeld.
(4) Im Falle der Versetzung in einen anderen Garnisonsort entfallen bei einer in § 69 angeführten Person, die keinen eigenen Haushalt führt, die Leistungen nach Abschnitt VII des I. Hauptstücks mit Ausnahme des Reisekostenersatzes nach § 29 Abs. 1 Z 1.
§ 72a
Text
§ 72a.
Beamtinnen und Beamte der Verwendungsgruppe M ZO 3 sind bei Dienstreisen in die Gebührenstufe 2a gemäß § 3 in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung einzureihen.
§ 73
Text
Teilnahme an Ausbildungs- und Fortbildungsveranstaltungen
§ 73.
Die Teilnahme an Lehrveranstaltungen (Kursen) zum Zwecke der eigenen Aus- und Fortbildung begründet nur dann einen Anspruch auf Leistungen nach diesem Bundesgesetz, wenn diese Teilnahme auf Grund eines Dienstauftrages und darüber hinaus außerhalb des Dienst- oder Wohnortes erfolgt. Wird dem Teilnehmer die Verpflegung unentgeltlich beigestellt, ist § 17 Abs. 3 anzuwenden. Wird dem Teilnehmer eine unentgeltliche Nächtigungsmöglichkeit zur Verfügung gestellt, entfällt der Anspruch auf Nächtigungsgebühr.
§ 74
Text
III. HAUPTSTÜCK
Vertragsbedienstete
§ 74.
(1) Dieses Bundesgesetz ist – mit Ausnahme des § 27 Abs. 2 – auch auf die Vertragsbediensteten nach § 1 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 anzuwenden.
(2) § 25c Abs. 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des § 3 Abs. 1 in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung § 74 in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung tritt.
(3) Vertragslehrpersonen der Entlohnungsgruppe pd sind bei Dienstreisen in das Ausland in die Gebührenstufe 2a gemäß § 74 in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung einzureihen.
§ 75
Text
IV. HAUPTSTÜCK
Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 75.
(1) Dem Angehörigen des Bundesheeres oder der Heeresverwaltung, der am 1. Oktober 1989 zur dauernden Dienstverwendung auf einem Arbeitsplatz im Fernmeldeaufklärungsdienst oder bei einer hochalpinen Dienststelle (Seehöhe von mindestens 1200 m) eingeteilt war und der dafür Gebühren nach den §§ 22 oder 72 bezieht, gebührt ab 1. Jänner 1990 an Stelle dieser Geldleistungen eine Vergütung entsprechend dem für ihn nach § 72 Abs. 1 lit. a oder b maßgebenden Ausmaß der Übungsgebühr in der am 31. Dezember 1989 geltenden Höhe, solange diese Verwendung andauert.
(2) Die Vergütung entfällt für die Dauer einer Krankheit, eines Urlaubes, einer Auslandsverwendung oder einer sonstigen Abwesenheit von einer der im Abs. 1 bezeichneten Verwendungen. In diesen Fällen ist die Vergütung um 1/30 je Tag zu kürzen. Ebenso entfällt die Vergütung für die Zeiträume, für die Leistungen nach der Reisegebührenvorschrift 1955 anfallen; § 23 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.
(3) Die Abs. 1 und 2 sind auf Bedienstete der Bundesbauverwaltung sinngemäß anzuwenden.
§ 75a
Text
§ 75a.
(1) Der Beamtin oder dem Beamten bzw. der oder dem Vertragsbediensteten stehen Reisekostenvergütungen und Reisezulagen in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung dieses Bundesgesetzes zu, wenn die Dienstreise vor dem 1. Jänner 2011 angetreten wurde.
(2) Die § 3, § 13, § 22 Abs. 1 und § 74, jeweils in der Fassung vor Inkrafttreten des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, sind auf Dienstzuteilungen weiterhin anzuwenden, bei denen die Ankunft im Zuteilungsort vor dem 1. Jänner 2011 lag.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 64/2016)
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 164/2015)
§ 76
Text
§ 76.
Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
§ 77
Text
Inkrafttreten von Änderungen dieses Bundesgesetzes
§ 77.
(1) § 21 Abs. 1 und § 25c Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 256/1993 treten mit 1. Juli 1993 in Kraft.
(2) § 13 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 518/1993 tritt mit 1. Juli 1993 in Kraft.
(3) § 7 Abs. 2, § 10 Abs. 8, § 22 Abs. 6, § 27 Abs. 2 und 4, die §§ 43 und 44 samt Überschrift, § 69 samt Überschrift, § 72 Abs. 1 und § 74 Satz 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 550/1994 treten mit 1. Jänner 1995 in Kraft.
(4) § 45 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 507/1994 tritt mit 1. Jänner 1995 in Kraft.
(5) Es treten in Kraft:
§ 1 Abs. 4, § 4 Z 2 und 3, § 7 Abs. 1 und 5, § 11 Abs. 1 und 6, § 13 Abs. 1 und 7, § 17 Abs. 3, § 18 Abs. 3, § 19, § 23 Abs. 1 und 3, § 25d Abs. 2 und 3, § 30 Abs. 1, § 34 Abs. 6 und 7, 36, § 36a, § 39 Abs. 2, § 48a samt Überschrift, § 49a Abs. 2, § 64 Abs. 1, § 73 samt Überschrift, § 74 Z 1 und 2 und § 75a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 665/1994 mit 1. April 1994,
§ 3 Abs. 1 in der Fassung der Z 2 bis 4 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 665/1994 mit 1. April 1994,
§ 3 Abs. 1 und 2 in der Fassung der Z 5 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 665/1994 mit 1. Jänner 1995.
(6) § 10 Abs. 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 20/1995 tritt mit 1. August 1994 in Kraft.
(7) Es treten in Kraft:
§ 68 Überschrift und Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 43/1995 mit 1. Jänner 1993,
§ 3 Abs. 1 Z 2 lit. m sublit. aa, § 19 und § 51 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 43/1995 mit 1. Jänner 1995.
(8) § 22 Abs. 2, § 24, § 29 Abs. 1 Z 2, § 32 Abs. 2 und 3, § 35b Abs. 1 lit. a, § 35c Abs. 3, § 35e Abs. 1, § 35i Abs. 1 und § 74 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 297/1995 treten mit 1. Mai 1995 in Kraft.
(9) § 73 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 522/1995 tritt mit dem auf die Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 522/1995 folgenden Tag in Kraft.
(10) § 3 Abs. 1 Z 1 lit. e, Z 2 lit. i, Z 3 lit. i und Z 4 lit. h, die Überschrift zu § 68 und § 68 Abs. 1 und 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 375/1996 treten mit 1. Mai 1996 in Kraft.
§ 2 Abs. 5, § 20 Abs. 4, § 25c Abs. 4, § 31 Abs. 2, § 33 Abs. 2, § 67 Abs. 2 und § 68 Abs. 1 und die Aufhebung des § 68 Abs. 1a mit 15. Februar 1997,
§ 10 Abs. 3 und 4 mit 1. Juni 1997,
§ 3 Abs. 4 und 5, § 42 und § 49a Abs. 1 und 3 mit 1. Juli 1997.
die §§ 48a und 48b mit 1. März 1998.
§ 3 Abs. 1 Z 3 lit. c und Z 4 lit. c und § 74 Z 2 bis 4 mit 1. Oktober 1997,
§ 68 Überschrift und Abs. 1 mit 1. Jänner 1998,
§ 22 Abs. 7, § 39 und § 39a mit 1. Juli 1998,
§ 5 Abs. 3 und § 25b Abs. 3 und 4 mit 1. September 1998.
(14) § 74 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 10/1999 tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft.
§ 22 Abs. 2 Z 2 Einleitung und lit. a, § 31 Abs. 2, § 33 Abs. 2, die §§ 37 und 38 und § 47 samt Überschrift mit 1. August 1999,
§ 3 Abs. 1 Z 3 lit. f und Z 4 lit. e mit 1. September 1999,
§ 3 Abs. 1 Z 2 lit. c, Z 3 lit. c und Z 4 lit. c mit 1. Oktober 1999,
§ 1 Abs. 5, § 10 Abs. 7, § 12 Abs. 3, § 17 Abs. 1, § 20 Abs. 1 Z 2, § 22 Abs. 3 lit. b, § 34 Abs. 4 lit. b und § 39 Abs. 3 mit 1. Jänner 2002.
Mit Ablauf des 31. Juli 1999 tritt § 62 samt Überschrift in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung außer Kraft.
(16) § 3 Abs. 1 Z 2 lit. b, Z 3 lit. b und Z 4 lit. b und § 45 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 5/1999 treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft.
(17) § 3 Abs. 1 Z 1 lit. e, Z 2 lit. i, Z 3 lit. i und Z 4 lit. h in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 161/1999 tritt mit 1. September 1999 in Kraft.
(18) § 58 und § 77 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 6/2000 treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft.
§ 3 Abs. 1 Z 4 lit. b sublit. ee und § 7 Abs. 5 mit 1. Jänner 1999,
§ 2 Abs. 5, § 20 Abs. 4, § 21 Abs. 1, § 25c Abs. 4, § 39a, § 49a Abs. 1, § 67 Abs. 2 und § 68 Abs. 1 mit 1. April 2000,
§ 22 Abs. 2 Z 2 mit 1. September 2000.
(20) § 3 Abs. 5, § 10 Abs. 3 und 4, § 11 Abs. 1 und 6, § 12 Abs. 4, § 13 Abs. 1, § 25a Abs. 1 lit. d, § 25b Abs. 2, § 36a Abs. 1, § 39 Abs. 2 und § 64 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(21) § 74 Z 2, 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2001 tritt mit 30. September 2001 in Kraft.
§ 3 Abs. 1 Z 1 lit. b, Z 2 lit. d und e und Z 3 lit. e und § 74 Z 1 lit. e und Z 2 lit. d mit 1. September 2002,
§ 35i Abs. 5 und § 35j samt Überschrift mit 1. Jänner 2003.
§ 3 Abs. 1 Z 4 lit. f sublit. cc mit 1. Jänner 2003,
§ 2 Abs. 5, § 20 Abs. 4, § 21 Abs. 1, § 25c Abs. 4, § 39a, § 49a Abs. 1, § 67 Abs. 2 und § 68 Abs. 1 mit 1. Mai 2003,
der Entfall von § 53 bis § 56 mit 1. Mai 2004,
§ 1 Abs. 5, § 39 Abs. 3 mit 1. Jänner 2005.
(24) § 22 Abs. 7, § 26 Abs. 1, § 35a, § 35e und § 35j Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 176/2004 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft; die §§ 35f und 35g treten mit Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft.
(25) § 39 samt Überschrift und die §§ 40 bis 44 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2005 treten mit 1. Juli 2005 in Kraft.
§ 3 Abs. 1 Z 2 lit. h sublit. aa und bb, § 3 Abs. 1 Z 3 lit. h sublit. aa und bb und § 3 Abs. 1 Z 4 lit. g sublit. aa bis cc mit 1. Jänner 2006 und
§ 49a Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 Z 2 mit 1. Oktober 2007.
(27) § 3 Abs. 1 und § 74 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 96/2007 treten mit 1. Oktober 2007 in Kraft.
(28) § 10 Abs. 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 86/2008 tritt mit 1. Juli 2008 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.
(29) § 44a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 147/2008 tritt mit 1. Jänner 2009 in Kraft.
(30) § 30 Abs. 3, § 35b Abs. 1 lit. b, § 35d Abs. 3, § 42 sowie das IIIa. Hauptstück mit § 74a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2009 treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.
(31) § 35d Abs. 1, § 39 Abs. 1 bis 3, § 43 Z 1 und der Entfall des § 44 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 153/2009 treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.
(32) § 35d Abs. 3 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.
(33) § 3, § 4 Z 1, § 5 Abs. 1 und 3, § 7, § 8, § 10 Abs. 3 und 4, § 11 Abs. 1 zweiter Satz, § 12 Abs. 5, § 13 Abs. 1 und 7, § 16 Abs. 6, § 22 Abs. 1, 2 und 8, § 24 erster und letzter Satz, § 25c Abs. 1, § 30 Abs. 1 und 2, § 39 Abs. 1, § 41, § 48, § 49a Abs. 2 zweiter Satz, § 74 samt Überschrift, § 74a und § 75a in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft. § 10 Abs. 7, § 12 Abs. 3, § 25d Abs. 3 und § 77 Abs. 28 zweiter Satz treten mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.
§ 11 Abs. 5 mit 1. Jänner 2011,
§ 2 Abs. 6, § 24, § 25a Abs. 2, § 25b Abs. 4, § 29, § 30 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 3, § 32, § 34 Abs. 1, § 35b Abs. 1 und 3, § 35c, § 35d Abs. 1 bis 3, § 35i Abs. 1, § 35j Abs. 1, § 36 Abs. 2, § 42, § 46, § 72 Abs. 1 und 4 und § 75a Abs. 2 mit 1. Jänner 2012.
§ 34 Abs. 2, die Überschrift zu § 35j, § 42 letzter Satz und das IIIa. Hauptstück mit § 74a samt Überschrift treten mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft.
(35) Die Überschrift des § 39, § 39 Abs. 1a und Abs. 2, § 42 sowie § 43 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012 treten mit 1. September 2012 in Kraft; gleichzeitig treten die Ziffernbezeichnung in § 39 Abs. 1a und § 39 Abs. 1a Z 2 bis 4 außer Kraft.
der Entfall des § 7 Abs. 3 mit 14. Dezember 2014,
§ 74 Abs. 3 mit 1. September 2015,
§ 7 Abs. 3 in der Fassung des Art. 9 Z 1a mit 1. Jänner 2016 sowie
§ 75a Abs. 3 und 4 mit dem der Kundmachung folgenden Tag.
(37) § 7a und die Anlage zu § 7a, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 65/2015, treten mit 14. Dezember 2014 in Kraft und mit 31. Dezember 2015 außer Kraft.
(38) Art. 9 Z 1a der Dienstrechts-Novelle 2015, BGBl. I Nr. 65/2015, tritt mit dem auf die Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 164/2015 folgenden Tag außer Kraft. § 5 Abs. 3, § 7 Abs. 3, § 7a, § 72a und § 75a Abs. 3 sowie der Entfall des § 75a Abs. 4 in der Fassung des BGBl. I Nr. 164/2015 treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft.
(39) § 7 Abs. 4 sowie der Entfall der § 7a und § 75a Abs. 3 in der Fassung des BGBl. I Nr. 64/2016 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(40) § 2 Abs. 5, § 20 Abs. 4, § 21 Abs. 1, § 25c Abs. 4, § 40, § 45 Abs. 1, § 49a Abs. 1, § 67 Abs. 2 und § 68 Abs. 1 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2018, BGBl. I Nr. 60/2018, treten mit 8. Jänner 2018 in Kraft.
(41) § 2 Abs. 6 Z 2 in der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2018, BGBl. I Nr. 102/2018, tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft.
(42) In der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2020, BGBl. I Nr. 153/2020, treten in Kraft:
die Überschrift zu § 68 und § 68 Abs. 1 in der Fassung des Art. 11 Z 3 mit 1. Jänner 2020,
§ 2 Abs. 5, § 20 Abs. 4, § 21 Abs. 1, § 25c Abs. 4, § 40, § 45 Abs. 1, § 49a Abs. 1, § 67 Abs. 2 und § 68 Abs. 1 in der Fassung des Art. 11 Z 1 mit 29. Jänner 2020.
§ 78
Text
Vollziehung
§ 78.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesregierung, in Angelegenheiten jedoch, die nur den Wirkungsbereich eines Bundesministers betreffen, dieser Bundesminister betraut.
Art. 2
Text
Artikel II
(Anm.: aus BGBl. Nr. 192/1971, Zu, BGBl. Nr. 133/1955)
(1) Beamten, die bis zum 31. Dezember 1970 einen Zuschuß gemäß § 75 der Reisegebührenvorschrift 1955 in der bis dahin geltenden Fassung bezogen, ist dieser Zuschuß in der bisherigen Höhe an Stelle des Fahrtkostenzuschusses nach § 16a des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, in der Fassung der 21. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 73/1971 (Anm.: jetzt § 20b des Gehaltsgesetzes 1956), so lange zu gewähren, als er höher ist als der Fahrtkostenzuschuß.
(2) (Anm.: Gegenstandslos)
Art. 79
Text
7. Hauptstück
Schluss- und Übergangsbestimmungen
Artikel 79
Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
(Anm.: aus BGBl. I Nr. 135/2009, zu den §§ 30, 35b, 35d, 42 und 74a, BGBl. Nr. 133/1955)
(1) Art. 2 (Änderung des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs), Art. 3 (Änderung des Ehegesetzes), Art. 4 (Änderung des Fortpflanzungsmedizingesetzes), Art. 6 (Änderung der Jurisdiktionsnorm), Art. 7 (Änderung des Strafgesetzbuches), Art. 27 (Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988), Art. 28 (Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988), Art. 29 (Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994), Art. 30 (Änderung des Bewertungsgesetzes 1955), Art. 31 (Änderung des Gebührengesetzes 1957), Art. 33 (Änderung der Bundesabgabenordnung), Art. 34 (Änderung des Alkoholsteuergesetzes), Art. 61 (Änderung des Ärztegesetzes 1998), Art. 62 (Änderung des Gehaltskassengesetzes 2002), Art. 63 (Änderung des Apothekengesetzes), Art. 72 (Änderung des Studienförderungsgesetzes), Art. 76 (Änderung des Entwicklungshelfergesetzes), Art. 77 (Änderung des Bundesgesetzes über Aufgaben und Organisation des auswärtigen Dienstes – Statut) und Art. 78 (Bundesgesetz über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an internationale Organisationen) treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.
(2) Die durch dieses Bundesgesetz geänderten Strafbestimmungen sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor ihrem Inkrafttreten das Urteil in erster Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung eines Urteils infolge Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung, Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens oder infolge eines Einspruches ist jedoch im Sinne der §§ 1 und 61 StGB vorzugehen.