Wer darf ohne Plakette in eine Umweltzone fahren?

Ausgabestellen sind die Kfz-Zulassungsbehörden bei den Stadt- und Landkreisen sowie anerkannte Stellen, die Abgasuntersuchungen (AU) durchführen dürfen. Hierzu zählen zugelassene Prüforganisationen wie Dekra, GTÜ und TÜV oder technische Prüfstellen sowie über 5.600 in Baden-Württemberg für Abgasuntersuchungen autorisierte Kfz-Werkstätten. Für den Erwerb der Plakette ist der Fahrzeugschein erforderlich, bei manchen Zulassungsstellen auch nur die Angabe des Kennzeichens. Einige Städte und Landkreise bieten sogar eine Bestellung der Plakette über ihr Internetangebot an. Eine Plakette kann bundesweit erworben werden und gilt zeitlich unbeschränkt in jeder deutschen Umweltzone, solange das Auto dasselbe Kennzeichen hat. Den Preis für eine Plakette legen die Ausgabestellen selbst fest. In der Regel kostet sie zwischen 5 und 8 Euro.

Wo muss ich die Plakette ankleben?

Die Plakette ist deutlich sichtbar auf der Innenseite der Windschutzscheibe anzubringen. Die Plakette muss so beschaffen und angebracht sein, dass sie sich beim Ablösen von der Windschutzscheibe selbst zerstört. Die Plakette darf die Sicht nicht beeinträchtigen. Am zweckmäßigsten wird sie am rechten unteren Rand der Windschutzscheibe angebracht.

Welche Fahrzeuge sind betroffen?

Kraftfahrzeuge der Schadstoffgruppe 1 (Ottomotor-Pkw ohne geregelten Katalysator, Diesel-Pkw und leichte Nutzfahrzeuge mit Euro1 oder schlechter und Lkw mit Euro1 oder schlechter) erhalten keine Plakette und dürfen damit grundsätzlich nicht in Umweltzonen fahren.

Das Fahrverbot gilt in den baden-württembergischen Umweltzonen auch für Fahrzeuge mit roter und gelber Plakette. Hier dürfen seit 02.02.2015 daher nur noch Fahrzeuge mit grüner Plakette fahren.

Sonderfall Benzinfahrzeuge mit geregeltem Katalysator

Die Kennzeichnungsverordnung wurde so geändert, dass auch Fahrzeuge mit Benzinmotor und geregeltem Katalysator mit den Schlüsselnummern 01, 02 und 77 eine grüne Umweltplakette erhalten. Fahrzeuge mit Benzinmotor und geregeltem Katalysator mit der Schlüsselnummer 03 erhalten in Baden-Württemberg aufgrund eines Erlasses des Innenministeriums Baden-Württemberg ebenfalls eine grüne Plakette. Benzinfahrzeuge mit geregeltem Katalysator und den Schlüsselnummern 04, 09 und 11 können in Einzelfällen eine Ausnahmegenehmigung zur Einfahrt in die Umweltzonen erhalten.

Muss ich das Fahrzeug mitführen beim Plakettenkauf?

Nein, das Fahrzeug wird nicht benötigt.

Für welches Fahrzeug gilt die Plakette?

Die Plakette gilt nur für das Fahrzeug, welches das gleiche amtliche Kennzeichen trägt, das auf der Plakette notiert ist. Diese Eintragung wird durch die Ausgabestelle (Werkstatt oder Zulassungsstelle) fälschungssicher durchgeführt. Die Plakette muss fest am Fahrzeug angeklebt sein.

Wie sind die Regeln für ausländische Fahrzeuge?

Auch diese brauchen eine Plakette. Anhand der EG-Typgenehmigung kann die für Ihr Fahrzeug festgelegte Plakette ermittelt werden. Plaketten sind bei den Zulassungsstellen der Stadt- und Landkreise, den zahlreichen AU-Werkstätten und bei den Technischen Überwachungsvereinen wie TÜV, Dekra und GTÜ erhältlich. Allein in Baden-Württemberg gibt es über 5.600 Ausgabestellen. AU-Werkstätten sind vielfach auch an Samstagen geöffnet, Tankstellen mit AU-Werkstätten teilweise auch an Sonntagen und spät abends. Es ist aber auch möglich, vorab auf dem Postweg oder per Telefax eine Plakette (z.B. bei der Zulassungsstelle der für die Umweltzone zuständigen Behörde) zusammen mit einer Kopie der ausländischen Fahrzeugpapiere zu beantragen; entsprechend auch per Email und eingescannten Fahrzeugpapieren.

Wenn für ein im Ausland zugelassenes Fahrzeug kein Nachweis über die Einhaltung der EU-Richtlinien 70/220/EWG und 88/77/EWG über Abgasnormen vorgelegt werden kann, erfolgt die Zuordnung zu den Schadstoffgruppen nach dem Datum der Erstzulassung.

Gilt die Verordnung für alle Fahrzeuge?

Nein. In der Kennzeichnungsverordnung – 35. BImSchV – werden ausschließlich Kraftfahrzeuge der Klassen M (Kraftfahrzeuge zur Personenbeförderung mit mindestens vier Rädern, sowie Kraftfahrzeuge zur Personenbeförderung mit drei Rädern und einer zulässigen Gesamtmasse über 1 t) und N (Kraftfahrzeuge zur Güterbeförderung mit vier Rädern, sowie Kraftfahrzeuge zur Güterbeförderung mit drei Rädern und einer Gesamtmasse über 1 t) geregelt. Nicht unter den Geltungsbereich der Kennzeichnungsverordnung fallen zum Beispiel 2- und 3-rädrige Kfz (also auch Motorräder) sowie dieselgetriebene Arbeitsmaschinen (z.B. Bagger), mobile Maschinen und Geräte und land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen. Außerdem gibt es generelle Ausnahmen für Krankenwagen, Arztwagen, Fahrzeuge mit Sonderrechten nach § 35 StVO (z.B. Blaulicht), Bundeswehr und nichtdeutsche Truppen.

Oldtimer mit H-Kennzeichen oder roten Oldtimerkennzeichen sind ebenfalls von den Fahrverboten ausgenommen. Bei einem Fahrzeug handelt es sich um einen Oldtimer, wenn es 30 Jahre alt ist und dessen Erhaltungswürdigkeit durch ein Gutachten nach § 23 StVZO nachgewiesen wurde. Im Gutachten nach § 23 StVZO wird die Eigenschaft als kraftfahrzeugtechnisches Kulturgut bescheinigt. Dabei wird geprüft, ob das Fahrzeug 30 Jahre alt und noch im gut erhaltenen zeitgenössischen bzw. weitgehend originalen Zustand ist.

Gibt es Ausnahmen für Schwerbehinderte?

Ja. Kraftfahrzeuge, mit denen Personen fahren oder gefahren werden, die außergewöhnlich gehbehindert, hilflos oder blind sind und dies durch die nach § 3 Abs. 1 bis 3 der Schwerbehindertenausweisverordnung im Schwerbehindertenausweis eingetragenen Merkzeichen „aG“, „H“ oder „Bl“ nachweisen, sind von Fahrverboten in Umweltzonen generell ausgenommen. Sie dürfen auch dann fahren, wenn sie keine für diese Umweltzone vorgesehene Plakette zur freien Durchfahrt vorweisen können. Die Berechtigung muss im Falle einer Kontrolle durch den Inhaber eines entsprechenden Schwerbehindertenausweises nachgewiesen werden. Das hat den Vorteil, dass eine schwerbehinderte Person nicht immer mit demselben Fahrzeug fahren muss bzw. gefahren werden muss, sondern ggf. auch von Bekannten mit einem anderen PKW, der ohne die Beförderung einer berechtigten Person nicht in die Umweltzone einfahren dürfte, befördert werden kann.

Nach der landeseinheitlichen Ausnahmekonzeption können, sofern die Allgemeinen Voraussetzungen vorliegen und das Fahrzeug eine gelbe Plakette hat, für Schwerbehinderte, die gehbehindert sind und dies durch das nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 Schwerbehindertenausweisverordnung im Schwerbehindertenausweis eingetragenen Merkkennzeichen „G“ nachweisen oder Personen, die über einen orangefarbenen Parkausweis für besondere Gruppen schwerbehinderter Menschen nach § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO verfügen, Ausnahmegenehmigungen erteilt werden.

Muss ich eine Plakette kaufen?

Nein, die Entscheidung zum Kauf bleibt Ihnen überlassen. Wenn Sie nicht vorhaben eine Umweltzone zu befahren, ist keine Plakette erforderlich. Denken Sie auch daran, evtl. im Urlaub oder auf Reisen möglicherweise durch ausgewiesene Umweltzonen fahren zu müssen.

Wie erkenne ich eine Umweltzone?

Eine Umweltzone wird mit dem Verkehrszeichen 270.1 ausgewiesen. Innerhalb des roten Kreises steht das Wort „Umwelt“, unterhalb des roten Kreises das Wort „Zone“. Ein Zusatzschild, welches unterhalb des Verkehrszeichens angebracht wird, gibt an, mit welchen Schadstoffplaketten man in die Umweltzone einfahren darf.

Braucht ein Erdgas-Fahrzeug eine Plakette?

Ja. Erdgasfahrzeuge werden wie Fahrzeuge mit Ottomotor eingestuft.

Benötigen Quad/Trikes eine Plakette?

Die Kennzeichnungsverordnung enthält ausschließlich Regelungen für Kfz der Klassen M und N, d.h. für Trikes und Quads gibt es keine Kennzeichnungsregelungen. Beide Fahrzeugarten werden entweder aufgrund einer EG-Richtlinie für zwei- oder dreirädrige Fahrzeuge zugelassen oder als land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen.

Welche Strafen drohen ohne Plakette?

Der unberechtigte Aufenthalt in einer Umweltzone kann mit einem Bußgeld von 80 Euro geahndet werden.

Muss die Plakette irgendwann erneuert werden?

Nein. Da die Plakette aber mit dem Kfz-Kennzeichen versehen ist, benötigen Sie eine neue Plakette wenn das Fahrzeug ein neues Kfz-Kennzeichen bekommt (z.B. wegen Umzug, Verkauf). Wenn Sie das Fahrzeug nachgerüstet haben (mit einem Dieselpartikelfilter) und Sie dadurch eine bessere Plakette bekommen könnten, empfiehlt es sich natürlich, sich diese zuteilen zu lassen.

Wie werden Fahrzeuge ohne Verbrennungsmotor behandelt?

Kraftfahrzeuge ohne Verbrennungsmotor (z.B. Elektromotor, Brennstoffzellen) werden der Schadstoffgruppe 4 (grüne Plakette) zugeordnet. Auch sie benötigen eine Plakette um in eine Umweltzone einfahren zu dürfen.

Für wen und wie lange gibt es Fahrverbote?

Innerhalb der Umweltzonen darf nur mit den Plaketten gefahren werden, für die die Umweltzone freigegeben ist. Außerhalb der Umweltzonen ändert sich nichts. Die Plakettenpflicht gilt ohne zeitliche Einschränkung, also dauerhaft.

Wie lange sind die Plaketten gültig?

Grundsätzlich unbefristet. Sie müssen nur einmal erworben, nicht aber regelmäßig erneuert werden.

Welche Nachrüstungsmöglichkeiten gibt es für Benziner?

Viele Benziner mit geregeltem Katalysator können nachgerüstet werden. Die Nachrüstmöglichkeiten reichen vom Kaltlaufregler bis zum komplett neuen Katalysator. In vielen Fällen kann für ein nachgerüstetes Auto eine grüne Plakette erteilt werden.

Was, wenn das Auto nicht nachrüstbar ist?

Man muss es nicht verschrotten, außerhalb der Umweltzonen, die sich in der Regel auf größere Städte beschränken, kann man es weiterhin fahren.

Wer darf alles in eine Umweltzone fahren?

Seit 2010 ist die Umweltzone nur noch von KFZ mit einer grünen Plakette (Diesel ab Euro 4, Benziner mit geregeltem Katalysator, KFZ ohne Verbrennungsmotor wie z. B. Elektroautos) befahrbar.

Welche Fahrzeuge dürfen nicht in die Umweltzone fahren?

Folgende Fahrzeuge sind von den Verkehrsverboten ausgenommen und brauchen deshalb keine Plakette: Motorräder (auch dreirädrig), mobile Maschinen und Geräte, land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen sowie Arbeitsmaschinen.

Was passiert wenn ich ohne Plakette in eine Umweltzone fahre?

Das Fahren ohne oder mit einer unleserlichen Plakette gilt als Verstoß und wird mit einem Bußgeld von 100 € geahndet. Dieses wird nicht nur für das Befahren sondern auch für das Parken ohne Umweltplakette in einer Umweltzone fällig.

Wer braucht die grüne Plakette?

Fahrzeuge mit hohem Schadstoffausstoß, beispielsweise Benziner ohne geregelten Katalysator, bekommen keine Umweltplakette. Eine grüne Plakette, und damit freie Fahrt, erhalten praktisch alle Benziner sowie Fahrzeuge mit Flüssiggas, Erdgas- oder Ethanolantrieb mit geregeltem Katalysator.