Wer ist bei der haftpflicht mitversichert

Kann das Kind nicht haftbar gemacht werden, könnten sich die Gastgeber nun zwecks Schadenersatzes für die notwendige Reinigung beziehungsweise für die Beschaffung eines gleichwertigen Ersatzes an die Eltern halten. Doch auch diese sind nicht immer und nicht unter allen Umständen haftbar zu machen. Das ist nur dann möglich, wenn sie ihrer Aufsichtspflicht nicht nachgekommen sind. Denn diese dient nicht nur dazu, das Kind vor Schaden zu bewahren, den es sich selbst zufügt oder den andere dem Kind zufügen. Auch Dritte sollen dadurch vor Schäden durch das Kind geschützt werden.

Die Schwierigkeit dabei: Wann genau die Aufsichtspflicht verletzt ist, lässt sich nur am Einzelfall feststellen. Alter und Entwicklungs­stand spielen immer eine wichtige Rolle. Auch der Paragraph im Bürgerlichen Gesetzbuch, der die elterlichen Fürsorge­pflichten regelt, belässt es bei einer allgemeinen Formulierung: „Bei der Pflege und Erziehung berücksichtigen die Eltern die wachsende Fähigkeit des Kindes zu selbstständigem und verantwortungs­bewusstem Handeln.“ (§ 1626 BGB, Abs. 2) Eltern stellt dies vor ein Dilemma. Einerseits sollen sie ihr Kind zu selbstständigem Handeln erziehen, andererseits verhindern, dass das Kind Schaden erleidet oder anrichtet.

Daher entscheiden Eltern in der Regel nach Augenmaß, was im Schadenfall durchaus zu Konflikten mit dem oder den Geschädigten führen kann. Denn wenn eine konkrete Ausgestaltung der elterlichen Aufsichtspflicht nicht gegeben ist – geschweige denn: möglich –, kann nur der Entwicklungsstand des jeweiligen Kindes zum Maßstab genommen werden. Und den kennen die Eltern am besten. Neben dem Alter müssen sie auch die charakterlichen Eigenschaften ihres Kindes berücksichtigen. Das bedeutet: Für einen Dreijährigen gelten engere Kontrollpflichten als für einen Siebenjährigen. Ein Kind, das sich wiederholt über Anweisungen hinwegsetzt, muss anders beaufsichtigt werden als ein Kind, das sich an Regeln hält. Trotzdem bleibt es Aufgabe der Eltern, ihr Kind über Risiken beim Sport, beim Spielen und im Straßenverkehr aufzuklären und kritische Situationen – zum Beispiel das Verhalten im Straßenverkehr – einzuüben. Die Vereinbarung von Regeln und die Ermahnung, sie einzuhalten, gehören ebenfalls zur elterlichen Fürsorgepflicht.

Du willst Deiner Haftpflichtversicherung einen Schaden melden, den Dein Kind verursacht hat und für den Du haftbar gemacht werden sollst? Mehr dazu erfährst Du im Ratgeber Haftpflichtversicherung - Schaden melden.

Die persönlichen Gegenstände aller Personen, die dauerhaft mit dem Versicherungsnehmer im Eigenheim wohnen, sind im Rahmen der Standard-Deckungen selbstverständlich mitversichert. Aber auch der Versicherungsschutz aus der privaten Haftpflichtversicherung (als Teil der Haushaltsversicherung) gilt neben dem Versicherungsnehmer stets auch für im gleichen Haushalt lebende Ehepartner/Lebensgefährten sowie minderjährige Kinder. Auch volljährige Kinder sind in der Regel weiterhin versichert (mit Altersgrenze), solange sie im gleichen Haushalt leben und kein regelmäßiges Einkommen beziehen.

Im Versicherungsrechner Eigenheim sehen Sie in den Details zu den einzelnen Angeboten, welche Personen unter welchen Umständen in der Haftpflichtversicherung mit umfasst sind.

Weiterführende Informationen:

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Wer anderen durch Unvorsichtigkeit oder Leichtsinn einen Schaden zufügt, muss dafür aufkommen. Das betrifft nicht nur den Rotweinfleck auf der Tischdecke, sondern auch schwere Unfälle und zerstörte Gebäude. Der Abschluss einer privaten Haftpflichtversicherung ist unverzichtbar!

Wer ist bei der haftpflicht mitversichert

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kirahoffmann / Pixabay

Das Wichtigste in Kürze:

  • Nach dem Gesetz haften Sie für alle Schäden, die Sie jemand anderem schuldhaft zugefügt haben – und zwar in unbegrenzter Höhe.
  • Bei einer privaten Haftpflichtversicherung ist sogar grobe Fahrlässigkeit mitversichert. Ausgeschlossen sind lediglich Schäden, die absichtlich verursacht werden.
  • Der Abschluss einer privaten Haftpflichtversicherung ist unverzichtbar. Die Versicherung deckt ein existenzbedrohendes Risiko ab.

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Wer braucht welchen Schutz?

Jeder sollte eine private Haftpflichtversicherung abschließen, denn sie schützt vor Schäden, die in die Millionen Euro gehen können.

Zu unterscheiden sind folgende Tarife:

  • Im Single-Tarif haben nur Sie als Versicherungsnehmer Versicherungsschutz.
  • Im Familien-Tarif wird der Schutz auf weitere Personen erweitert. Für Ehegatten oder Personen, die in eheähnlicher Gemeinschaft leben, reicht eine gemeinsame private Haftpflichtversicherung aus. Bei eheähnlichen Gemeinschaften sollte der Partner jedoch in der Police erwähnt werden. Kinder sind generell mitversichert, solange sie sich noch im ersten ununterbrochenen Ausbildungsgang befinden.

Für Familien und in festen Partnerschaften mit gemeinsamer Wohnung sind Familien-Tarife in der Regel günstiger als sich einzeln zu versichern.

Die private Haftpflichtversicherung deckt nur den privaten Bereich ab. Wichtig (vor allem für Freiberufler / Selbstständige) kann deshalb zusätzlich noch eine Berufs- oder Betriebshaftpflichtversicherung sein. Bei einigen Berufszweigen ist außerdem eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung sinnvoll.

Zusätzliche Haftpflichtversicherungen sollten unter anderem abschließen:

  • Haus- und Grundbesitzer von vermietetem oder unbebautem Grundbesitz
  • Tierhalter, beispielsweise von Hunden und Pferden
  • Besitzer von Öltanks
  • Bauherren
  • Besitzer von Motor- und Segelbooten, Surfbrettern, Flugmodellen und Kraftfahrzeugen
  • Personen im öffentlichen Dienst, wegen der Möglichkeit von Regressansprüchen des Arbeitgebers
  • Jäger

Wann springt die private Haftpflichtversicherung ein?

Aufgabe des Haftpflichtversicherers ist es, im Schadenfall zu prüfen, ob die gegen Sie gestellten Schadenersatzansprüche berechtigt sind. Dabei schützt Sie eine Haftpflichtversicherung umfassend:

  1. Hält der Versicherer sie für unberechtigt, wehrt er die Ansprüche auf eigene Kosten und Gefahr ab. Die Haftpflichtversicherung bietet daher einen so genannten "passiven" Rechtsschutz.
  2. Hält der Versicherer die Forderungen gegen Sie für berechtigt, dann wird er den Schaden bezahlen. Voraussetzung ist, dass kein Ausschluss in den Versicherungsbedingungen vorliegt – Sie also zum Beispiel nicht mit Absicht (juristisch: Vorsatz) einen Schaden angerichtet haben.

Der Geschädigte soll sich an einem Schaden nicht bereichern. Diesen Grundsatz muss der Haftpflichtversicherer verfolgen. Je nach Schaden gelten darum diese Regelungen:

  • Bei einem Sachschaden werden immer die Reparaturkosten gezahlt. Ist der Gegenstand nach der Reparatur weniger wert als vorher, gibt es außerdem einen Aufschlag für diese Wertminderung.
  • Bei einem Totalschaden wird der Zeitwert der versicherten Sache erstattet. Der Zeitwert ist der Wiederbeschaffungswert von Sachen gleicher Art und Güte unter Berücksichtigung von Alter und Abnutzung. Als Ersatz für ein gebrauchtes Fahrrad bekäme der Geschädigte also so viel Geld, dass er sich ein ähnlich gutes, gebrauchtes Fahrrad kaufen kann.
  • Bei einem Personenschaden können Arzt- und Krankenhauskosten, Kosten für die Linderung der Leiden, ein Ausgleich für berufliche Nachteile, Kosten für die Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, Schmerzensgeld, ein Ausgleich für bleibende Schäden (zum Beispiel Rentenzahlungen) und andere Zusatzkosten (zum Beispiel Pflegepersonal) geltend gemacht werden.

Wie hoch sollten Sie sich versichern?

Wichtig ist: Der Versicherer zahlt in den genannten Fällen nur bis zu den im Versicherungsschein genannten Deckungssummen für Personen-, Sach- und Vermögensschäden. Ist der Schaden höher ausgefallen als Sie sich versichert haben, müssen Sie den Rest selbst zahlen.

Achten Sie darum darauf, sich in ausreichender Höhe zu versichern. Als Mindestdeckungssumme sollten Sie pauschal 10 Millionen Euro vereinbaren. Die Versicherung sollte diese Summe in allen drei Bereichen – Personen-, Sach- und Vermögensschäden – abdecken.

Besser – und für nur wenige Euro Mehraufwand zu bekommen – sind Deckungssummen von 50 Millionen Euro. Vertun Sie sich nicht: Bei Unfällen mit mehreren Beteiligten kommen solche Schäden vor!

Was ist versichert?

Versichert sind die Gefahren des täglichen Lebens. Es besteht unter anderem Versicherungsschutz:

  • bei Vernachlässigung der Aufsichtspflicht über Minderjährige (nicht nur über die eigenen Kinder, sondern auch über fremde)
  • bei Verletzung von Verkehrssicherungspflichten (zum Beispiel Reinigung, Streuen und Schneeräumen auf Gehwegen)
  • als Fußgänger oder Radfahrer (auch von Elektrofahrrädern) im Straßenverkehr
  • als Teilnehmer bei privaten sportlichen Betätigungen wie Fußball oder Tennis
  • bei Schäden, die Sie mit eigenen oder fremden Ruder- und Paddelbooten, Surfbrettern oder mit fremden (geliehenen oder gemieteten) Segelbooten anrichten
  • als Inhaber von selbstgenutzten Immobilien (Ferienwohnungen, Ferienhaus / Wochenendhaus, Eigentumswohnung)
  • als Sondereigentümer in Wohnungseigentümeranlagen, wegen Beschädigung des Gemeinschaftseigentums
  • für den Verlust fremder privater Wohnungsschlüssel oder auch beruflicher Schlüssel
  • als Bauherr für (Um-)Baumaßnahmen im Umfang von mindestens 20.000 Euro Bausumme
  • für das Gewässerschaden-Risiko für im Haushalt übliche gewässerschädliche Stoffe wie Farben, Lacke, Heizöl bis 50 Liter/Kilogramm dieser Stoffe
  • für Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und Bereitstellung elektronischer Daten

Oft verkannt: Was ist nicht versichert?

Gefälligkeiten: Wenn Sie anderen auf deren Wunsch helfen (zum Beispiel beim Umzug) und dabei einen Schaden durch einfache Fahrlässigkeit verursachen, sind Sie im Allgemeinen nicht zum Schadenersatz verpflichtet. Solche Gefälligkeitsdienste sollten Sie vorher mit dem anderen besprechen und sich gegebenenfalls nach einer geeigneten Versicherung dafür umsehen.

Schuldunfähige Kinder: Kinder, die noch nicht ihren 7. Geburtstag gefeiert haben, können nach dem Gesetz für Schäden nicht verantwortlich gemacht werden. Sie sind deliktunfähig. Bei Schäden im fließenden Verkehr sind Kinder sogar erst ab einem Alter von 10 Jahren verantwortlich. Wenn die Eltern ihre Aufsichtspflicht nicht vernachlässigt haben, erhält der Geschädigte dann keinen Schadenersatz. Sie können sich aber nach einem Haftpflichtversicherer umsehen, der deliktunfähige Kinder mitversichert – so lassen sich Konflikte vermeiden, falls Ihr Kind Schäden anrichtet.

Weitere wichtige Klauseln, auf die Sie achten sollten

Wenn Ihnen andere Schäden zufügen, die nicht haftpflichtversichert sind und den Schaden nicht selbst bezahlen können, ist es wichtig, dass Ihre Haftpflichtversicherung einspringt und Ihnen den Schaden bezahlt. Sie sollten unbedingt darauf achten, dass Ihr Haftpflichtversicherer für diese Fälle Versicherungsschutz übernimmt.

Achten Sie darauf, dass neu entstehende Risiken, die während der Vertragsdauer hinzukommen, erst einmal beitragsfrei mitversichert sind. Beispiel: Sie haben eine private Haftpflichtversicherung abgeschlossen und schaffen sich einen Hund an, für den Sie eine Tierhalterhaftpflichtversicherung brauchen. Bis zur nächsten Prämienfälligkeit ist der Hund dann beitragsfrei mitversichert. Sie können sich also etwas Zeit lassen, die Tierhalterhaftpflichtversicherung abzuschließen.

Bei Vertragsabschluss sollten Sie darauf achten, dass die Deckungssummen dieser Vorsorgeversicherung denen der Hauptversicherung entsprechen. Neu hinzukommende Risiken – also die Anschaffung des Hundes – müssen Sie dem Versicherer in jedem Fall rechtzeitig melden.

Wann ist der Versicherungsschutz gefährdet?

Bei einem Haftpflichtschaden dürfen Sie den Anspruch des Geschädigten nicht anerkennen oder Schadenersatz leisten, ohne dass eine schriftliche Zustimmung des Versicherers vorliegt. Unterschreiben Sie also kein Schuldeingeständnis und zahlen Sie kein Geld. Das kann sonst Ihren Versicherungsschutz gefährden.

Sie müssen den Schaden unverzüglich Ihrer Versicherung melden.

Wo besteht Versicherungsschutz?

Die private Haftpflichtversicherung gilt weltweit. Voraussetzung ist in der Regel jedoch, dass der Auslandsaufenthalt nicht länger als ein Jahr dauert.

Innerhalb der Europäischen Union sollte der Aufenthalt ohne zeitliche Begrenzung versichert sein – achten Sie darauf, dass das in Ihrem Vertrag so geregelt ist.

Wie wird der Beitrag berechnet?

Es werden Tarife für Singles, Ehepaare ohne Kinder, Familien und Angehörige für bestimmte Berufsgruppen angeboten. Das hat natürlich auch Auswirkungen darauf, wie teuer die Verträge sind.

Die Vereinbarung einer Selbstbeteiligung pro Versicherungsfall reduziert zwar den Beitrag – aber meist bringt das so wenig Ersparnis, dass Sie besser darauf verzichten sollten.

Meist ist es günstiger, den Versicherungsbeitrag einmal im Jahr zu zahlen statt z.B. in Monatsraten.

Wie kann der Vertrag beendet werden?

Versicherungsverträge können mit einer Frist von (meist) drei Monaten zum Ende der Laufzeit gekündigt werden. Ohne Kündigung verlängert sich der Vertrag automatisch jeweils um ein weiteres Jahr. Danach kann der Vertrag jährlich – wieder mit Drei-Monatsfrist – gekündigt werden.

Außerdem können Sie im Schadenfall und bei Beitragserhöhung kündigen.

Einen passenden Anbieter und Tarif wählen

Die Beitrags- und Leistungsunterschiede zwischen den Anbietern von privaten Haftpflichtversicherungen sind enorm. Lassen Sie sich im Zweifel unabhängig beraten!

Orientierung bei privaten Haftpflichtversicherungen

  • bietet die Stiftung Warentest,
  • können unabhängige Versicherungsberater geben – Kontakte finden Sie zum Beispiel bei deren Bundesverband,
  • erhalten Sie vor Ort bei Ihrer Verbraucherzentrale.

Dieser Inhalt wurde von der Gemeinschaftsredaktion in Zusammenarbeit mit unserem Bundesverband (vzbv) sowie der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz für das Netzwerk der Verbraucherzentralen in Deutschland erstellt.

Bis wann ist man bei den Eltern mitversichert Haftpflicht?

Ist mein Kind automatisch mit haftpflichtversichert? Ja, üblicherweise sind Kinder bis zum 18. Lebensjahr über die elterliche Haftpflichtversicherung mitversichert. Das gilt auch für volljährige Kinder, die eine Schul- oder Berufsausbildung beziehungsweise ein Studium absolvieren.

Ist der Partner bei der Haftpflichtversicherung mitversichert?

In einer privaten Haftpflicht sind Lebenspartner eingeschlossen. Auch Paare, die nicht verheiratet sind, kommen mit einem Vertrag aus. Es müssen dann nur beide namentlich im Versicherungsschein genannt sein.

Ist eine Haftpflichtversicherung personenbezogen?

In einem gemeinsamen Haushalt ist es möglich, die private Haftpflichtversicherung zusammenzulegen. Dafür muss der Partner in die bestehende Police eingetragen werden. Paare, die zusammengezogen sind, sollten dafür ihren Haftpflichtversicherer ansprechen.

sind Kinder bei der Haftpflicht mitversichert?

Ja. Sofern Sie keinen Singletarif wählen, sind Ihre Kinder in Ihrer Haftpflichtversicherung meist automatisch mitversichert. Dies gilt sowohl für Ihre eigenen Kinder als auch für Pflege-, Stief- und Adoptivkinder, so lange diese minderjährig oder volljährig und noch in der Ausbildung und ledig sind.