Wie hoch ist der Freibetrag beim Sozialamt?

Der Bezug von Sozialhilfe ist vom Einkommen und Vermögen des Antragstellers abhängig. Betroffene müssen also zunächst die eigenen finanziellen Mittel zur Überwindung ihrer Notlage einsetzen. Erst wenn diese bis zu einem bestimmten Freibetrag aufgebraucht sind, werden Leistungen der Sozialhilfe gewährt.

Als Einkommen gilt all das, was eine Person in Form von Geld oder Geldeswert in der Zeit während des Leistungsbezugs dazu erhält. Als Vermögen zählt alles, was zu dieser Zeit bereits vorhanden ist.

Im Vorfeld wird geprüft, ob es dem Hilfesuchenden zuzumuten ist, eigene Mittel aufzubringen oder der Betroffene Unterstützung von Angehörigen erhalten kann. Als unterhaltspflichtige Angehörige gelten Ehe- oder Lebenspartner, Eltern sowie die eigenen Kinder. Mit Einführung des Angehörigen-Entlastungsgesetz Anfang 2020 wurde der Unterhaltsrückgriff beschränkt. Demnach werden Eltern und volljährige Kinder mit einem jeweiligen Jahresbruttoeinkommen von unter 100.000 € von der Unterhaltsheranziehung befreit.

Ausnahmen von der 100.000 € Grenze bilden die Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt an minderjährige Kinder. Das Einkommen und Vermögen der Eltern wird nicht berücksichtigt, wenn eine minderjährige hilfesuchende Person schwanger ist oder ihr leibliches Kind unter 6 Jahren erzieht. Ob sie währenddessen im Haushalt ihrer Eltern lebt, ist nicht von Bedeutung.

Als Einkommen im Sinne des SGB XII gelten u.a.:

  • grundsätzlich alle zu versteuernden Geldeinkünfte, z. B. Einkünfte aus selbstständiger oder nicht selbstständiger Beschäftigung, aus Land- und Forstwirtschaft sowie Einkünfte aus Kapitalvermögen, Vermietung oder Verpachtung
  • Altersrenten (Ausnahmen siehe unten)
  • Kindergeld
    • bei minderjährigen Kindern ist es dem jeweiligen Kind als Einkommen anzurechnen
    • bei volljährigen Kindern gilt das Kindgeld als Einkommen des Kindergeld-berechtigten Elternteils
  • Elterngeld (Ausnahme siehe unten)
  • Wohngeld 
  • Unterhaltszahlungen bzw. Unterhaltsvorschuss
  • Abfindungen
  • Einmalige Einkünfte wie Schenkungen, Nebenkostennachzahlungen oder Glücksspielgewinne

Es spielt dabei keine Rolle, ob die Einkünfte regelmäßig oder unregelmäßig eingehen.

Nicht als Einkommen berücksichtigt werden u.a.:

  • Leistungen nach dem SGB XII
  • Grundrenten nach dem Bundesversorgungsgesetz
  • Leistungen des Bundesentschädigungsgesetzes bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz
  • Zuwendungen aus der Bundesstiftung "Mutter und Kind, Schutz des ungeborenen Lebens"
  • Kindererziehungsleistungen an Mütter der Geburtsjahrgänge vor 1921
  • nach Zweck und Inhalt definierte Leistungen, z. B. Blindengeld oder Pflegegeld
  • Ausbildungsgeld im Berufsbildungsbereich einer Werkstatt für Menschen mit Behinderung
  • Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege, z. B. der Krebshilfe, Aidshilfe etc.
  • Entschädigungen, die nicht aufgrund eines Vermögensschadens geleistet werden, z. B. Schmerzensgeld
  • Darlehen mit Rückzahlungsverpflichtung

Vom Einkommen abzusetzende Beträge

Das zuberücksichtigende Einkommen wird zusammengerechnet. Bestimmte Beträge dieser Summe werden vom Sozialhilfeträger nicht berücksichtigt und mindern dementsprechend das anzurechnende Einkommen. Vom Bruttoeinkommen wird u.a. abgezogen:

  • auf das Einkommen zu entrichtende Steuern
  • Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung
  • Beiträge zu öffentlichen und privaten Versicherungen, sofern diese gesetzlich vorgeschrieben oder in angemessener Höhe sind (z. B. Kfz-Versicherung, Haftpflichtversicherung)
  • Beiträge zu privat oder betrieblich geförderten Altersvorsorgebeiträgen (z. B. Riester- oder Rüruprente)
  • mit der Erzielung des Einkommens verbundene notwendige Ausgaben wie Fahrtkosten, Arbeitsmittel oder Beiträge zu Berufsverbänden
  • Arbeitsförderungsgeld und Erhöhungsbeträge des Arbeitsentgelts
  • Freibetrag bei ehrenamtlicher Tätigkeit in Höhe von bis zu 250 €
  • Elterngeldberechtigte, die vor der Geburt ihres Kindes erwerbstätig waren, erhalten einen Freibetrag. Er entspricht dem in den letzten 12 Monaten vor der Geburt durchschnittlich verdienten monatlichen Einkommen, maximal aber 300 €. Mit Elterngeldplus sind es maximal 150 €
  • Freibeträge bei der Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
    • Freibetrag auf zusätzliche Betriebsrenten (z. B. Riester oder Rürup) in Höhe von 100 €, zzgl. 30 % des Teils der Altersvorsorge, welcher 100 € übersteigt bzw. maximal 50 % der Regelbedarfsstufe 1 (224,50 €)
    • bei selbstständiger oder nichtselbstständiger Tätigkeit wird ein Teil des Einkommens als anrechnungsfreier Hinzuverdienst angesehen. 30 % des Einkommens bzw. maximal 50 % der Regelbedarfsstufe 1 (224,50 €) können Leistungsberechtigte für sich behalten.
      • Wichtig: Der Leistungsträger geht davon aus, dass der Sozialhilfeempfänger weniger als drei Stunden täglich erwerbstätig ist. Arbeitet der Betroffene mehr, verliert er den Anspruch auf Leistungen der Sozialhilfe, da er die Voraussetzung „Erwerbsminderung“ nicht mehr erfüllt.
    • Beschäftigte in Werkstätten für behinderte Menschen können einen anrechnungsfreien Betrag von 1/8 der Regelbedarfsstufe 1 zzgl. 50 % des diesen Betrag übersteigenden Entgelts behalten. Auch das Arbeitsförderungsgeld (§ 59 Abs. 2 SGB IX) bleibt anrechnungsfrei

Ein Beschäftigter in einer Werkstatt für behinderte Menschen verdient 160 € monatlich.
Das anzurechnende Einkommen berechnet sich wie folgt:

1/8 der Regelbedarfsstufe 1      56 €

50 % x (160 € - 55 €)                 + 52 €

Freibetrag                                     = 108 € (der Betrag, der anrechnungsfrei bleibt)

Nettoeinkommen - Freibetrag (160 € - 108 €) = 52 € anrechenbares Einkommen

D. h. ein Betrag von 52 € wird bei der Berechnung des Regelsatzes angerechnet.

  • Freibetrag beim Bezug der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
    • Grundsicherungsempfänger, die Anspruch auf Grundrente besitzen, da sie 33 Jahre Beitragszeiten in die gesetzliche Rentenversicherung geleistet haben, erhalten einen individuell berechneten Freibetrag. Er beträgt 100 € monatlich, zuzüglich 30 % des diesen Betrag übersteigenden Einkommens aus der gesetzlichen Rente. Der Freibetrag kann höchstens 50 % der Regelbedarfsstufe 1 betragen (224,50 €).
  • Freibetrag bei der Hilfe zur Pflege, Blindenhilfe oder bei Leistungen der Eingliederungshilfe
    • für Erwerbstätige, die eine der 3 Leistungen beziehen, gilt ein Freibetrag auf Erwerbseinkommen in Höhe von 40 % des Bruttobetrags; er darf jedoch nicht mehr ausmachen als 65 % der Regebedarfsstufe 1 (291,85 €)

Vermögen im Sinne des SGB XII

Wer Sozialhilfeleistungen beziehen möchte, muss zunächst sein gesamtes verwertbares Vermögen aufbrauchen. Dazu zählen Barvermögen, Spar- und Bausparverträge, Lebensversicherungen, Ausbildungsversicherungen, Aktien, Immobilien, Kraftfahrzeuge und Sachwerte wie Kunstwerke oder Schmuck.

Schonvermögen

Unangetastet bleibt dagegen das sogenannte Schonvermögen. Hierzu zählen:

  • kleinere Barbeträge und sonstige Geldwerte von einheitlich maximal 5.000 €
    - für jeden erwachsenen Sozialhilfeberechtigten
    - für jeden alleinstehenden Minderjährigen
    - für jeden Erwachsenen, dessen Einkommen und Vermögen bei der Beantragung von
      Sozialhilfe berücksichtigt wird
  • bei der Hilfe zur Pflege bleibt unter bestimmten Voraussetzungen auch ein zusätzlicher Betrag von bis zu 25.000 € unberücksichtigt
  • zusätzlich zu den 5.000 € je max. 500 € für jede vom Hilfesuchenden unterhaltene Person, insb. für Kinder
  • Vermögen, für welches öffentliche Mittel zum Aufbau eines Hausstandes oder zur Sicherung der Lebensgrundlage gewährt werden
  • Kapital, das zur zusätzlichen, staatlich geförderten Altersvorsorge bestimmt ist (Riester- oder Rürup-Rente)
  • sonstiges Vermögen, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines angemessenen Hausgrundstücks bestimmt ist, das Wohnzwecken behinderter, blinder oder pflegebedürftiger Menschen dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde
  • angemessener Hausrat wie Möbel und Haushaltsgegenstände, wobei dabei die bisherigen Lebensverhältnisse des Hilfesuchenden zu berücksichtigen sind
  • Gegenstände, die zur Aufnahme oder Fortsetzung der Berufsausbildung oder der Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind
  • Familien- und Erbstücke, deren Veräußerung für den Hilfesuchenden oder seine Familie eine besondere Härte bedeuten würde
  • Gegenstände, die zur Befriedigung geistiger, besonders wissenschaftlicher oder künstlerischer Bedürfnisse dienen und deren Besitz nicht als Luxus anzusehen ist, wie z. B. Musikinstrumente
  • ein angemessenes Hausgrundstück, das von der nachfragenden Person allein oder zusammen mit Angehörigen ganz oder teilweise bewohnt wird und nach ihrem Tod bewohnt werden soll. Die Angemessenheit bestimmt sich nach der Zahl der Bewohner, dem Wohnbedarf (z. B. behinderter, blinder oder pflegebedürftiger Menschen),
    der Grundstücksgröße, der Hausgröße, dem Zuschnitt und der Ausstattung des Wohngebäudes sowie dem Wert des Grundstücks einschließlich des Wohngebäudes

Anlaufstellen und weitere Informationsquellen

Weitere Auskünfte und Unterstützung bei der individuellen Berechnung erhalten Sie durch das zuständige Sozialamt.

Wie viel Geld darf man haben um Sozialhilfe zu bekommen?

Wer auf Sozialhilfe oder Arbeitslosengeld II angewiesen ist, bekommt seit dem 1. Januar 2022 mehr Geld. Alleinstehende Erwachsene erhalten 449 Euro im Monat – drei Euro mehr als bisher. Die Regelsätze für Kinder und Jugendliche sind ebenfalls gestiegen.

Was ist ein Freibetrag Sozialhilfe?

Der Freibetrag sieht einen Sockelbetrag von 100 Euro vor, zuzüglich 30 % der diesen Betrag übersteigenden Zusatzrente (brutto) bis zu dem Höchstbetrag von derzeit 223 Euro (50 % der Regelbedarfsstufe 1 in 2021). Er findet kumulativ zum Freibetrag für zusätzliche Altersvorsorge Anwendung.

Wie viel Freibetrag bei Grundsicherung?

225 Euro bei der Grundsicherung anrechnungsfrei. Insgesamt beträgt der Freibetrag des Betroffenen damit in einem ersten Rechenschritt 325 Euro. Die 50-Prozent-Regel des neu eingefügten Paragrafen sorgt jedoch dafür, dass der Betrag gekappt wird. Als Freibetrag werden maximal 50 Prozent des Eckregelsatzes anerkannt.

Wie hoch ist das Schonvermögen 2022?

Die Höhe des Schonvermögens hat sich 2022 nicht verändert. Es liegt pro Person noch immer bei mindestens 3.100 EUR.