Deutsche Staatsbürgerinnen oder Staatsbürger und Bürgerinnen oder Bürger von Nicht-EU-Staaten, die eine Aufenthalts- oder Niederlassungserlaubnis besitzen, dürfen ihre Familienangehörigen zu sich nach Deutschland holen. Das nennt man „Familiennachzug“. Für die Einreise nach Deutschland benötigen die Familienangehörigen ein Visum, für den weiteren Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis. Der Familiennachzug ist begrenzt auf die Ehepartnerin oder den Ehepartner (bzw. die eingetragene Lebenspartnerin oder den eingetragenen Lebenspartner) und gemeinsame minderjährige Kinder bzw. bei in Deutschland lebenden Minderjährigen auf deren Eltern. Sonstige Familienmitglieder – also z. B. Onkel, Tanten oder Großeltern – können nur in sehr begrenzten Ausnahmefällen nachziehen. Show Für in Deutschland lebende EU-Bürgerinnen und Bürger gelten beim Familiennachzug besondere, großzügigere Regelungen. Wenn die EU-Bürgerin oder der EU-Bürger ein Freizügigkeitsrecht besitzt (z. B. als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer oder Selbstständige oder Selbstständiger) und die Ehepartnerin oder der Ehepartner mit ihr oder ihm nach Deutschland kommt oder zu ihr oder ihm ziehen will, dann hat auch die Ehepartnerin oder der Ehepartner ein Freizügigkeitsrecht. Sie oder er benötigt weder ein Visum noch eine Aufenthaltserlaubnis. Das gilt auch, wenn die Ehepartnerin oder der Ehepartner selbst keine EU-Bürgerin oder kein EU-Bürger ist, und es gilt auch für Partnerinnen und Partner in eingetragenen Lebenspartnerschaften. Zum 24.11.2020 wurde ein neues Aufenthaltsrecht für drittstaatsangehörige „nahestehende Personen“ von EU-Bürger*innen eingeführt. Dabei handelt es sich um folgende Gruppen:
Voraussetzung für dieses Aufenthaltsrecht ist u.a., dass der Lebensunterhalt der nahestehenden Person in Deutschland gesichert ist. Weitere Informationen zum Aufenthaltsrecht für nahestehende Personen von EU-Bürger*innen finden Sie hier. Was muss ich für den Ehegatten-/Familiennachzug tun?Für den Familiennachzug ist im Regelfall erforderlich, dass der aus dem Ausland zuziehende Familienangehörige ein Visum bei der deutschen Auslandsvertretung (Botschaft/Konsulat) in dem Land beantragt, in dem sie ihren oder er seinen gewöhnlichen Wohnsitz hat (das heißt sich seit mindestens sechs Monaten erlaubt aufhält). Dabei ist wichtig, dass das Visum für den tatsächlich beabsichtigten Aufenthaltszweck beantragt wird – also nicht z. B. ein Touristenvisum. Der Visumantrag wird von der Auslandsvertretung und der Ausländerbehörde am Wohnort der Partnerin oder des Partners, der bereits in Deutschland lebt, gemeinsam geprüft.
Das bereits in Deutschland lebende Familienmitglied muss eine Aufenthalts- oder Niederlassungserlaubnis besitzen (oder deutsche Staatsangehörige oder deutscher Staatsangehöriger sein). Hat die Ehe noch nicht im Heimatland bestanden, so muss der oder die in Deutschland lebende Partnerin oder Partner zunächst zwei Jahre die Aufenthaltserlaubnis besessen haben, bevor die Ehepartnerin oder der Ehepartner nachziehen darf. Ein Familiennachzug während des Asylverfahrens ist nicht möglich, weil in dieser Zeit noch keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird; auch Menschen mit einer Duldung haben keinen Anspruch, dass ihre Familienangehörigen nachziehen dürfen. Grundsätzlich muss das bereits in Deutschland lebende Familienmitglied, wenn es nicht deutsch ist, auch über ausreichenden Wohnraum verfügen, wobei die Anforderungen hier nicht allzu hoch sind. Weitere Voraussetzungen ergeben sich abhängig davon, ob die Ehepartnerin oder der Ehepartner oder Kinder zuziehen wollen: Beide Ehepartner müssen mindestens 18 Jahre alt sein. Die nachziehende Ehepartnerin oder der nachziehende Ehepartner muss sich zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen können (Niveau A1). Kinder haben vor dem 16. Geburtstag einen Anspruch auf Familiennachzug, wenn beide Eltern oder der allein sorgeberechtigte Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis besitzen. Jugendliche, die bereits 16 oder 17 Jahre alt sind, haben diesen Anspruch nur, wenn sie entweder zusammen mit beiden Eltern bzw. dem allein sorgeberechtigten Elternteil nach Deutschland ziehen, oder wenn sie die deutsche Sprache beherrschen (Niveau C1) oder aus anderen Gründen davon ausgegangen werden kann, dass sie sich in Deutschland gut integrieren werden (ein Grund kann zum Beispiel eine abgeschlossene Ausbildung sein). Sind die Voraussetzungen für einen Anspruch auf die Aufenthaltserlaubnis nicht erfüllt, dann steht es im Ermessen der Ausländerbehörde, ob sie eine Aufenthaltserlaubnis erteilt bzw. zustimmt, dass ein Visum erteilt wird. Sie darf dies allerdings nur, wenn es sonst zu einer „besonderen Härte“ käme, also einer für die Betroffenen unzumutbaren Situation. Wenn Kinder oder Jugendliche allein in Deutschland leben, z. B. weil sie ohne Eltern hierher geflüchtet sind, kann auch der Zuzug der Eltern ermöglicht werden. Ist die oder der Jugendliche als Flüchtling anerkannt und hält sich noch kein sorgeberechtigter Elternteil in Deutschland auf, dann besteht ein Anspruch auf Elternnachzug. Die oder der Jugendliche muss auch weder ausreichendes Einkommen noch ausreichenden Wohnraum nachweisen, damit die Eltern nachziehen dürfen. Ist die oder der Jugendliche kein anerkannter Flüchtling, gelten die Regeln für den Nachzug „sonstiger Familienangehöriger“ auch für seine Eltern. Ab dem 01.08.2018 ist der Familiennachzug für Familienangehörigen von subsidiär Schutzberechtigten, begrenzt auf 1.000 Personen pro Monat in ganz Deutschland, möglich. Grundsätzlich können Ehepartnerin bzw. Ehepartner, minderjährige Kinder und Eltern von Minderjährigen Familiennachzug beantragen. Der Familiennachzug setzt voraus, dass ein humanitärer Grund vorliegt. Darunter fallen die Dauer der Trennung der Familie, konkrete Gefahren für Leib und Leben sowie schwere Krankheit, schwere Behinderung oder schwere Pflegebedürftigkeit. Ein humanitärer Grund liegt insbesondere vor, wenn minderjährige Kinder von der Trennung der Familie betroffen sind. Darüber hinaus sind auch Integrationsbemühungen (z. B. Lebensunterhaltssicherung, ausreichende Wohnräume, Deutschkenntnisse) positiv zu berücksichtigen. Nachzugswillige Familienangehörige können sich auf dieser Website für einen Termin zur Abgabe des Visumsantrags registrieren. Sonstige Familienangehörige – also z. B. erwachsene Geschwister, Großeltern, Onkel und Tanten – dürfen nur nachziehen, wenn dadurch eine „außergewöhnliche Härte“ vermieden wird. Die Anforderungen dafür sind streng. Ein Beispiel könnte die schwere Pflegebedürftigkeit der allein im Herkunftsland lebenden Großmutter sein, wenn diese dort nicht versorgt werden kann. In diesen Fällen hat die Ausländerbehörde ein Ermessen, einen Beurteilungsspielraum, ob sie dem Familiennachzug zustimmt, sie macht selten davon Gebrauch. Ferner muss der Lebensunterhalt einschließlich Krankenversicherung gesichert sein. Von manchen Vorschriften gibt es Ausnahmen. Angehörige bestimmter Staaten – neben den EU-Staaten: Australien, Israel, Japan, Kanada, Neuseeland, Südkorea und die USA – dürfen visumfrei nach Deutschland einreisen. Sie können auch nach der Einreise die Aufenthaltserlaubnis zum Zusammenleben mit ihren Familienangehörigen beantragen. Auch Staatsangehörige von Andorra, Brasilien, El Salvador, Honduras, Monaco und San Marino dürfen ebenfalls visumfrei nach Deutschland kommen und nach der Einreise die Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug beantragen. Zum Teil knüpfen die Ausnahmen an die Person an, die bereits in Deutschland lebt: Eine Reihe von Erleichterungen gilt auch für anerkannte Flüchtlinge und Menschen mit anderen Arten einer humanitären Aufenthaltserlaubnis. Wer als Asylberechtigte oder Asylberechtigter oder Flüchtling anerkannt wird oder im Rahmen eines sog. „Resettlementprogramms“ nach Deutschland gekommen ist, für den oder die kann von den Anforderungen der Sicherung des Lebensunterhalts und des Nachweises von ausreichendem Wohnraum eine Ausnahme gemacht werden. In den ersten drei Monaten nach der Anerkennung als schutzbedürftig ist das sogar zwingend so – es ist also wichtig für diesen Personenkreis, den Visumantrag für ihre Angehörigen so schnell wie möglich zu stellen. Ehepartnerinnen und Ehepartner von anerkannten Flüchtlingen müssen keine Kenntnisse der deutschen Sprache nachweisen, wenn die Ehe bereits bestanden hat, als die oder der Geflüchtete nach Deutschland kam. Auch die zweijährige Wartefrist, bevor die Ehepartnerin oder der Ehepartner nachziehen darf, gilt bei Asylberechtigten und anerkannten Flüchtlingen nicht. Die Ehepartnerin oder der Ehepartner einer Person, die eine „Blaue Karte EU“ besitzt, also hochqualifiziert und zu einem Arbeitsaufenthalt in Deutschland ist, muss ebenfalls keine Deutschkenntnisse nachweisen. Das Gleiche gilt für die Ehepartnerinnen oder Ehepartner türkischer Staatsangehöriger, die dem regulären Arbeitsmarkt angehören oder als Kinder solcher Arbeitnehmer nach Deutschland gekommen sind, sowie für Ehepartnerinnen und Ehepartner von Staatsangehörigen von Australien, Israel, Japan, Kanada, Neuseeland, Südkorea und den USA. Jugendliche, deren Eltern in Deutschland als Flüchtlinge anerkannt sind oder deren Eltern die „Blaue Karte EU“ besitzen, müssen auch nach ihrem 16. Geburtstag weder fortgeschrittene Deutschkenntnisse noch eine sonstige besonders herausragende Integrationsperspektive nachweisen. Andere Ausnahmen knüpfen an die Person der Familienangehörigen oder des Familienangehörigen an, die oder der aus dem Ausland zuziehen will. So müssen Ehepartnerinnen und Ehepartner, die nach Deutschland ziehen, nicht nachweisen, dass sie Deutsch gelernt haben, wenn sie aus gesundheitlichen Gründen daran gehindert waren oder wenn es ihnen aus besonderen Gründen nicht möglich oder zumutbar war, die Sprache zu erlernen. Umgekehrt gelten unter bestimmten Voraussetzungen auch Verschärfungen, die den Familiennachzug erschweren: Hinweis zum Visumverfahren: Da es für anerkannte Flüchtlinge eine erhebliche Erleichterung bringt, den Antrag auf Familiennachzug innerhalb der Dreimonatsfrist ab Anerkennung zu stellen, ist es in diesen Fällen wichtig, das Verfahren so schnell wie möglich einzuleiten. Speziell für die Familienangehörigen anerkannter Asylberechtigter und Flüchtlinge besteht die Möglichkeit, über ein Internetportal des Auswärtigen Amts den Familiennachzug anzumelden. BotschaftenUm ein Visum zu beantragen, müssen Sie zu einer deutschen Botschaft oder einem deutschen Konsulat. Eine Auflistung aller Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland finden Sie auf der Webseite des Auswärtigen Amtes. AusländerbehördenAuf der Webseite der Ausländerbehörde sind alle relevanten Informationen, vor allem zu Standorten, Terminvereinbarung und häufigen Fragen bereitgestellt. Hier finden Sie einen Link zur Website der Internationalen Organisation für Migration (IOM): IOM hat in Kooperation mit dem Auswärtigen Amt in Istanbul, Amman, Erbil und Beirut Büros eröffnet, die Familienangehörige von in Deutschland lebenden syrischen und irakischen Flüchtlingen bei der Antragstellung für den Familiennachzug unterstützen sollen (Familienunterstützungs-Zentren). Hier finden Sie die Adressen der Büros. Wie können Ukrainer nach Deutschland kommen?Ukrainische Staatsangehörige können sich aktuell bis zum 23.05.2022 visumfrei in Deutschland aufhalten oder sich mit einem biometrischen Pass 90 Tage frei in der EU aufhalten bzw. innerhalb der EU bewegen. In diesem Fall ist eine Registrierung in Deutschland nicht zwingend notwendig.
Wie kann ich meine Verlobte nach Deutschland holen?Einladung des Verlobten zur deutschen Ausländerbehörde: Der Verlobte in Deutschland wird zu einem Termin zu der zuständigen Ausländerbehörde in Deutschland geladen. Zum Termin müssen einige Nachweise und Dokumente mitgebracht werden. Um welche Unterlagen es sich handelt, wird Ihnen vorab schriftlich mitgeteilt.
Kann ich einen Ukrainer einstellen?Ja, bereits mit der vorläufigen Bescheinigung (Fiktionsbescheinigung) über ein Aufenthaltsrecht nach § 24 Absatz 1 AufenthG erhalten Menschen aus der Ukraine durch die zuständige Ausländerbehörde auch die Erlaubnis zu Arbeiten.
Können ukrainische Flüchtlinge in Deutschland umziehen?Sie können sich zunächst bis zum 31.08.2022 rechtmäßig in Deutschland aufhalten. Dies ergibt sich aus der Verordnung des deutschen Innenministeriums (Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung), die am 09.03.2022 in Kraft getreten ist und dann verlängert wurde. Sie findet rückwirkend Anwendung.
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