Wie viel Geld darf ich haben um Wohngeld zu bekommen?


Wohngeldrechner

Zum Jahreswechsel 2019/2020 wurde das Wohngeld angepasst. Rund 660.000 Haushalte haben nach Berechnungen des Bundesbauministeriums künftig den staatlichen Zuschuss zu den Mietkosten oder zu Belastungen für ein Eigenheim erhalten. Zudem sollen die Zahlungen der fürs Wohngeld zuständigen kommunalen Wohngeldstellen im Schnitt um 30 Prozent steigen. So wird ein Zwei-Personen-Wohngeldhaushalt, der 2019 durchschnittlich 145 Euro monatlich Wohngeld erhielt, nun 190 Euro monatlich erhalten. Was das für Sie konkret bedeuten kann und wie Ihr Wohngeld gegebenenfalls noch etwas mehr als vorausgesagt steigen kann, zeigen wir Ihnen in unserem Biallo Wohngeldrechner.

Wie das Berechnungsverfahren funktioniert, demonstrieren wir Ihnen dabei ganz praktisch unter Nutzung unseres auf die Werte des Jahres 2020 umgestellten Biallo-Wohngeldrechners. Der Rechner ist übrigens bundesweit anerkannt, auch die Bundesagentur für Arbeit hat ihn empfohlen. Ob und wie viel Wohngeld Sie bekommen, hängt von drei Faktoren ab: Der Höhe Ihrer Miete (allerdings nur bis zu einer festgelegten Obergrenze), der Höhe Ihres Gesamteinkommens (abzüglich „absetzbarer“ Werbungskosten u.a.) und der Zahl der Haushaltsmitglieder.
 

Wohngeldrechner: Welche Miete zählt für Ihr Wohngeld

Grundlage für die Berechnung des Wohngelds sind die reine Kaltmiete und die „kalten Nebenkosten“ der Wohnung. Diese tragen Sie bei Fragen 4. und 5. unseres Wohngeldrechners ein. Bei den Nebenkosten werden u.a. Schornsteinfegergebühren, anteilige Grundsteuer, Abwasser- und Müllbeseitigung, Treppenhausbeleuchtung, Wasser usw. berücksichtigt – auch dann übrigens, wenn Sie die Wassergebühren direkt an die Wasserwerke zahlen (und nicht an den Vermieter). Kein Geld erhalten Sie dagegen für Möblierungszuschläge und Untermietzuschläge.

Die Miete (einschließlich kalter Nebenkosten) wird allerdings jeweils nur bis zu bestimmten Höchstbeträgen berücksichtigt. Diese unterscheiden sich je nachdem, in welchem Ort Sie leben. In einer Anlage zum Wohngeldgesetz ist jeder Ort einer bestimmten Mietenstufe zugeordnet. Bislang gabe es die Mietenstufen I bis VI, wobei sich in Stufe I Orte mit niedrigem Mietniveau befinden. Je höher das Mietniveau, desto höher die Mietenstufe. Zum Jahreswechsel ist eine weitere Mietenstufe VII hinzugekommen, der Orte mit einem extrem hohen Mietniveau zugeordnet sind.

Davon profitieren nun Mieter in einer Reihe von Gemeinden, in denen durch die zum 1.1.2020 neu erfolgte Einordung in (höhere) Mietenstufen nun höhere Mieten als förderungsfähig gelten. So ist zum Beispiel München nun der höchsten Stufe VII zugeordnet. Hier galt bislang für einen Zweipersonen-Haushalt eine Miete von maximal 633 Euro als förderungsfähig. Nun liegt diese Grenze bei 767 Euro.
 

Wohngeldrechner: Auf die Mietenstufe kommt es an

Um die Mietenstufe geht es im Prinzip auch schon gleich in der ersten Frage unseres Biallo Wohngeldrechners. Dort wird nämlich nach dem Bundesland gefragt, in dem Sie leben. Unterstellen wir: Sie wohnen in Hessen. Das geben Sie über die Scroll-Leiste ein. Frage 3 des Rechners knüpft hieran an, hier geht es nämlich darum, wo Sie in Hessen leben. Dort können Sie beispielsweise angeben, dass Sie in Frankfurt wohnen. Unser Rechner ordnet Sie mit diesen Angaben schon einer bestimmten Mietenstufe zu. In diesem Fall ist es die Mietenstufe VI. Das bedeutet, dass zum Beispiel bei einem Vier-Personen-Haushalt höchsten 968 Euro an Miete anerkannt werden. Übrigens: „Anerkennen“ bedeutet hier – ganz anders als beim Arbeitslosengeld II – nicht, dass die Ämter Sie irgendwann einmal zum Umzug in eine billigere Wohnung auffordern werden oder dass Sie – noch schlimmer – überhaupt kein Wohngeld bekommen. Es bedeutet lediglich: Alles was über dem Maximalbetrag liegt, wird bei der Berechnung des Wohngeldes nicht berücksichtigt.

Beispielrechnung

Für eine vierköpfige Familie wird in Frankfurt nur eine Maximalmiete (einschließlich „kalter Nebenkosten“ – siehe unten) von 968 Euro anerkannt. Ihre tatsächliche Miete ist jedoch mit 1.000 Euro um genau 32 Euro höher. In diesem Fall spielen die 32 Euro, die den Höchstbetrag übersteigen, bei der Berechnung des Wohngelds keine Rolle.
 

Lastenzuschuss – das Wohngeld für Eigentümer

Auch Eigentümer einer Immobilie haben Anspruch auf Wohngeld und bekommen das als sogenannten Lastenzuschuss für eine selbst genutzte Immobilie. Gewährt werden kann der Lastenzuschuss vor allem für folgende Aufwendungen:

  • Ausgaben für Zins und Tilgung
  • Bewirtschaftungskosten
  • Grundsteuer und Versicherungsbeiträge

Bei der Baufinanzierung sollte daran gedacht werden, es mit dem Lastenzuschuss durchaus finanzielle Unterstützung für Immobilienkäufer oder Bauherren gibt.
 

Wohngeldrechner: Wer zählt als Haushalts oder Familienmitglied?

„Wie viele Familienmitglieder zählen zu Ihrem Haushalt?“ Das will unser Wohngeldrechner in Frage 2. von Ihnen wissen. Denn auch hiervon hängt die Höhe des Wohngelds ab. Wie viele Personen zum Haushalt gehören, dürften die meisten Menschen sehr einfach beantworten können. Allerdings sind beim Wohngeld einige Besonderheiten zu berücksichtigen:

Auch Verwandte zählen

Dies betrifft beispielsweise Großfamilien, bei denen auch Großeltern im Haushalt leben. Auch diese werden (anders als bei der sogenannten Bedarfsgemeinschaft beim Arbeitslosengeld II) beim Wohngeld mitgerechnet. Denn hier zählen auch diejenigen, mit denen die Mieter bzw. Eigentümer, „in gerader Linie oder zweiten oder dritten Grades in der Seitenlinie verwandt oder verschwägert“ sind zum Haushalt. Voraussetzung ist, dass der Wohnraum, für den Wohngeld beantragt wird, „der jeweilige Mittelpunkt der Lebensbeziehungen ist“. Dies regelt Paragraph 5 Absatz 1 des Wohngeldgesetzes.

Temporäre Haushaltsgemeinschaft

Strittig ist bei Sozialleistungen immer wieder, welche Leistungen getrennt lebenden Eltern zustehen, die sich die Kinderbetreuung teilen, in denen also ein oder mehrere Kinder teils beim einen, teils beim anderen Elternteil leben. Dazu regelt Paragraph 5 Absatz 4 Wohngeldgesetz, dass immer dann, wenn die Kinder zu annähernd gleichen Teilen von beiden Elternteilen betreut werden, die Kinder in beiden Eltern-Haushalten als Haushaltsmitglied zählen (was zu einem höheren Wohngeld führt). Das gilt auch dann, wenn ein Kind oder die Kinder zu mindestens einem Drittel von einem Elternteil betreut werden. Wenn die Eltern mindestens zwei Kinder haben, gilt, auch wenn diese „Drittel-Voraussetzung“ nicht erfüllt ist, das jüngste dieser Kinder als Haushaltsmitglied.

Die frühere Voraussetzung, dass das Elternteil, das einen Wohngeldantrag stellt, das Sorgerecht für das Kind oder die Kinder hat, ist bereits 2016 entfallen.

Eheähnliche Gemeinschaft

Schon seit Anfang 2009 folgt das Wohngeldrecht bei diesem Punkt ganz den Regelungen bei Hartz IV (Zweites Sozialgesetzbuch). Paragraph 5 Absatz 1 Wohngeldgesetz definiert, wer als „wohngeldberechtigtes Haushaltsmitglied“ gilt. Als solches zählt auch, „wer mit einem Haushaltsmitglied so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen“. Ein solcher wechselseitiger Wille wird vermutet bei mehr als einjährigem Zusammenleben,

  • wenn Partner mit einem Kind zusammenleben,
  • Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
  • über das Einkommen und Vermögen des anderen Partners verfügen können.

In diesen Fällen wird eine Einstandsgemeinschaft angenommen. Das gilt auch bei gleich-geschlechtlichen Partnern. Dies hat zweierlei Konsequenzen: Die Zahl der Haushaltsmitglieder, die beim Wohngeld berücksichtigt werden, steigt. Dies wirkt sich unter anderem positiv aufs Wohngeld aus. Vor allem bewirkt die Neuregelung jedoch, dass künftig weit häufiger als bislang das Partnereinkommen angerechnet wird, was häufig zur Folge haben wird, dass Wohngeldansprüche sinken bzw. entfallen.

Todesfall

Stirbt ein Haushaltsmitglied, ist beim Bezug von Sozialleistungen von den Angehörigen einiges zu beachten so gibt es beim Wohngeld eine Art „Bestandsschutzsicherung“: Für die Dauer von zwölf Monaten nach dem Sterbemonat zählt der Verstorbene mit, wenn es um die Zahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder, um die Höchstbeträge für Miete oder Belastung und die Pauschale für die Heizkosten geht.
 

Wohngeldrechner: Was zählt zum anrechenbaren Einkommen?

Wenn Sie Wohngeld erhalten möchten, darf Ihr monatliches Gesamteinkommen bestimmte Beträge nicht über-, aber auch nicht unterschreiten. Ein Mindesteinkommen wird vorausgesetzt, um zu vermeiden, dass Wohngeld zu einem anderen Zweck genutzt wird, zum Beispiel für Ernährung oder Kleidung. Wohngeld ist ein Zuschuss zu den Wohnkosten. Es ist für diejenigen gedacht, die ihren Lebensunterhalt größtenteil selbst bestreiten können.

Die Ämter interessiert, wie hoch Ihr durchschnittliches Monatseinkommen ist (bei Erwerbstätigen: einschließlich des anteiligen 13. Monatsgehalts und des Urlaubsgelds). Um das Durchschnittseinkommen zu bestimmen, fragen die Ämter nach dem Einkommen, das Sie und Ihre Familie in den zwölf Monaten ab Antragstellung zu erwarten haben. Der Einfachheit halber kann – wenn keine großen Einkommensänderungen zu erwarten sind – auch von dem Einkommen der zwölf Monate vor Antragstellung ausgegangen werden. Wenn Sie verschiedene Einkünfte erzielen, wird für jede Einkunftsart getrennt das Monatseinkommen errechnet.
 

Auch Renten sind Einkommen

Auch Rentenleistungen zählen zum anrechenbaren Einkommen und müssen bei einem Wohngeldantrag angegeben werden:

  • aus der gesetzlichen Rentenversicherung (Altersrente, Renten wegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit, die Erwerbsminderungsrente sowie die Hinterbliebenenrenten wie z.B. Witwen-, Witwerrenten und Waisenrenten)
  • nach dem Gesetz über eine Altershilfe der Landwirte (vorzeitiges Altersgeld, Waisen- und Hinterbliebenengeld)
  • Zusatzrenten der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder und der Zusatzversorgungskassen der Gemeinden, soweit eigene Beiträge des Arbeitnehmers geleistet worden sind
  • Renten aus betrieblichen Pensionskassen und Direktversicherungen, sofern sie auf früheren Beitragsleistungen des Arbeitnehmers beruhen
  • Renten aus privaten Versicherungen auf den Erlebens- oder Todesfall – so auch eine Sofortrente, die Sie aus umgewandeltem Kapital beziehen
  • private Berufsunfähigkeitsrenten und Rentenzahlungen aus privaten Unfallversicherungen

Dabei werden fast alle Einkünfte einbezogen, nicht jedoch das gesetzliche Kindergeld und der von den Familienkassen der Arbeitsagenturen ausgezahlte Kinderzuschlag sowie der Mindestbetrag von 300 Euro beim Elterngeld. Wer also beispielsweise 900 Euro Elterngeld erhält, für den zählen fürs Wohngeld nur 600 Euro.

Von ihren Arbeitseinkünften können Sie nun – wie bei der Steuer – Werbungskosten abziehen. In unserem Rechner finden Sie hierzu die Frage: "Wie hoch sind Ihre Werbungskosten?" Falls Sie hier nichts eintragen, wird auf jeden Fall der Arbeitnehmerpauschbetrag von 1.000 Euro berücksichtigt. Denn diesen Betrag können Arbeitnehmer ohne besonderen Nachweis von der Steuer absetzen. Auf den Monat umgerechnet sind dies 83,33 Euro.

Wichtig: Genau wie bei der Steuer steht Ihnen der volle Pauschbetrag von 1.000 Euro auch dann zu, wenn Sie nur für kurze Zeit – etwa für einen Monat – erwerbstätig sind. Falls Sie der Wohngeldstelle höhere Kosten belegen können, müssen diese anerkannt werden. Wenn zu erwarten ist, dass die Werbungskosten im Wohngeld-Bewilligungszeitraum erneut in gleicher Höhe anfallen, sind dabei nach den Richtlinien "in der Vergangenheit entstandene Werbungskosten [...] in der nachgewiesenen Höhe abzuziehen, soweit sie über die steuerlichen Pauschbeträge hinausgehen" (Verwaltungsvorschriften Wohngeldgesetz Punkt 14.112).

Für die Werbungskosten gelten die gleichen Regeln wie bei der Steuer. So gilt auch die Kilometerpauschale für den Weg zur Arbeit (auch wenn der Weg zu Fuß zurückgelegt wird). In den Verwaltungsrichtlinien heißt es hierzu: "Zur Abgeltung der Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte ist für jeden Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer die Arbeitsstätte aufsucht, für jeden vollen Kilometer der Entfernung eine Entfernungspauschale von 0,30 Euro wie Werbungskosten anzusetzen, höchstens jedoch 4.500 Euro im Kalenderjahr; ein höherer Betrag als 4.500 Euro ist anzusetzen, soweit der Arbeitnehmer einen eigenen oder ihm zur Nutzung überlassenen Kraftwagen benutzt".

Andere Ausgaben der Antragsteller für das Wohngeld – etwa die regelmäßigen Ausgaben für ein Auto oder einen Ratenkredit – spielen übrigens bei der Bemessung des Wohngeldes keine Rolle.

Kinderbetreuungskosten zusätzlich absetzbar

Zusätzlich können auch zwei Drittel der Kinderbetreuungskosten für die Betreuung von Kindern unter 14 Jahren von der Steuer abgesetzt werden (als Sonderausgaben). Maximal können dabei 4.000 Euro pro Kind vom Einkommen abgesetzt werden. Die entsprechenden Beträge werden auch bei Ermittlung des beim Wohngeld anrechenbaren Einkommens abgezogen.

Angeben können Sie dabei Kosten für

  • die Unterbringung von Kindern in Kindergärten, Kindertagesstätten, Kinderhorten, Kinderheimen und Kinderkrippen sowie bei Tagesmüttern, Wochenmüttern und in Ganztagspflegestellen
  • die Beschäftigung von Kinderpflegerinnen, Erzieherinnen und Kinderschwestern
  • die Beschäftigung von Hilfen im Haushalt, soweit sie Kinder betreuen
  • die Beaufsichtigung von Kindern bei der Erledigung der häuslichen Schulaufgaben.

Wichtig für Rentner: Bezieher von Alters- und Hinterbliebenenrenten können einen Betrag von jährlich 102 Euro von ihren Einkünften abziehen.

Pauschaler Abzug für Steuer und Sozialversicherung

Bisher ging es darum, welcher Teil des Bruttoeinkommens beim Wohngeld berücksichtigt wird. Nun geht es darum, was diesem "Brutto" als Netto entspricht. Hierfür gibt es beim Wohngeld Pauschalregelungen.

Wie viel von Ihrem Einkommen abgezogen wird, hängt davon ab, ob Sie von Ihrem Einkommen Steuern und Pflichtbeiträge zur Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung abführen. Welche Abzüge vorgenommen werden, können Sie in unserem Wohngeldrechner in Frage 9 eintragen.

  • Wenn Sie – wie die meisten Arbeitnehmer – Steuern und Sozialversicherungsbeiträge entrichten, werden von Ihrem Arbeitseinkommen pauschal 30 Prozent abgezogen.
  • Wenn Sie als Niedrigverdiener keine Steuern zahlen, jedoch Beiträge zu den Sozialversicherungen abführen, liegt der pauschale Abzug bei 20 Prozent.
  • Wenn Sie als Rentner keine Steuern zahlen, sondern nur Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung entrichten, liegt der Abzug bei zehn Prozent.
  • Wenn Sie beispielsweise Arbeitslosengeld I oder Rente beziehen und weder Steuern zahlen noch Sozialversicherungsbeiträge abführen, wird seit 2016 kein pauschaler Abzug mehr vorgenommen. Das bedeutet: In diesem Fall gelten die Brutto-Einkünfte zugleich als Netto-Einkünfte.

Knackpunkt Sozialversicherungsbeiträge

Ob Sie von Ihrem Arbeitseinkommen Sozialversicherungsbeiträge zahlen oder nicht, ist im Regelfall eindeutig zu beantworten. Arbeitnehmer, für die Wohngeld in Frage kommt, sind in der Regel in allen Sozialversicherungen versicherungspflichtig. Daher beträgt der pauschale Abzug vom Lohn mindestens 20 Prozent.

Handlungsspielraum haben hierbei nur Minijobber. Standardmäßig sind Minijobber rentenversicherungspflichtig. Viele Jobber wählen die Rentenversicherungspflicht allerdings ab, um einige Euro zu sparen. Die Folge ist jedoch: Die Betroffenen erwerben durch den Minijob (fast) keine Rentenversicherungsansprüche.

Genauso gravierend sind die möglichen Folgen beim Wohngeld: In diesem Fall gilt der volle Minijob-Lohn als anrechenbares Einkommen. Würden die Betroffenen es dagegen bei der Rentenversicherungspflicht des Minijobs belassen, kommt es zu einem Zehn-Prozent-Abzug. Das bedeutet bei einem vollen Minijob: Statt 450 Euro zählen dann nur 405 Euro als anrechenbares Einkommen. Gegebenenfalls bringt das eine Wohngelderhöhung, die schon den finanziellen Aufwand für die Rentenversicherung kompensiert.

Knackpunkt Steuern

Wer zusätzlich zu den vollen Sozialversicherungsbeiträgen noch Steuern zahlt, kommt beim Wohngeld auf einen Abzug von 30 Prozent. Das macht fürs Wohngeld viel aus: Ein höherer Pau-schalabzug von 30 Prozent kann durchaus monatlich 75 Euro mehr Wohngeld bringen.

Für den Wohngeldanspruch kommt es nur darauf an, ob die Betroffenen in dem Zeitraum, in dem sie Wohngeld erhalten, mindestens einmal – das kann auch nur in einem Monat sein – Steuern zahlen. Das können ggf. auch nur zehn Euro sein, die später im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung zurückgezahlt werden. In Punkt 16.11 der Verwaltungsrichtlinien zum Wohngeld heißt es hierzu ausdrücklich: "Ob sie zurückgezahlt worden sind oder zurückgezahlt werden (zum Beispiel bei einer Einkommen-steuerveranlagung), ist nicht erheblich."

Steuern sparen erst über die Steuererklärung

Das bedeutet für viele Arbeitnehmer, die ansonsten ein großes Interesse daran haben, ihre laufenden Steuerzahlungen zu minimieren: Sie müssen umdenken. Fürs Wohngeld ist es allemal sinnvoll, zunächst Steuern zu entrichten und sich diese später über die Einkommensteuererklärung zurückzuholen.

Tipps:

  • Für Verheiratete bedeutet das: Selbst wenn der Ehemann Alleinverdiener ist oder ein weit höheres Einkommen hat als seine Ehepartnerin, kann es sich für ihn lohnen zunächst Steuerklasse IV zu wählen. Beispiel: Ein Arbeitnehmer, der monatlich 1.800 Euro brutto verdient, muss mit Steuerklasse III keine Steuern abführen – bei Steuerklasse IV fallen dagegen monatlich mehr als 160 Euro Lohnsteuer an. Dafür kann der Betroffene ggf. 75 Euro mehr Wohngeld erhalten. Wenn Sie nun einwenden, dass dies ein schlechtes Geschäft ist, liegen Sie falsch: Denn die zu viel vorausgezahlte Lohnsteuer erstattet das Finanzamt später nach der Einkommensteuererklärung auf Heller und Pfennig. Und das Plus beim Wohngeld darf der Betroffene behalten.
  • Manche Arbeitnehmer müssen allein deshalb keine Lohnsteuern zahlen, weil ihr zu versteuerndes Einkommen durch Freibeträge, die sie auf der Lohnsteuerkarte haben eintragen lassen (etwa für Fahrkosten zur Arbeit), gesunken ist. Im Zweifelsfall sollten die Betroffenen – wenn für sie Wohngeld in Frage kommt – auf die Eintragung der Freibeträge verzichten. Die Abzugsbeträge können die Betroffenen immer noch im Rahmen der Steuererklärung geltend machen. Das Plus beim Wohngeld kann ihnen aber niemand mehr streitig machen.

Wohngeldrechner: Weitere Absetzbeträge

Von dem Gesamteinkommen des Haushalts können Sie nach den Schritten 3.1 bis 3.3 in einigen Fällen noch weitere Monatsbeträge absetzen:

  • 150 Euro pro Monat für ein Haushaltsmitglied, das zu 100 Prozent schwerbehindert ist,
  • 150 Euro pro Monat für im Haushalt lebende Familienmitglieder, die schwerbehindert sind (mindestens. 50 Prozent) und mindestens Pflegegrad II haben.

Der Freibetrag für Alleinerziehende wurde 2016 neu ausgerichtet, um diese Personengruppe besserzustellen. Es gilt ein Freibetrag von 1.320 Euro im Jahr, wenn mindestens ein minderjähriges Kind im Haushalt von Alleinerziehenden lebt. Bis dahin lag die Altersgrenze bei zwölf Jahren. Neu ist zudem ein Einkommensfreibetrag für Kinder unter 25 Jahren, die eigenes Erwerbseinkommen haben. Für sie gelten 1.200 Euro als anrechnungsfrei.
 

Wohngeldrechner: Ihre Ersparnisse dürfen Sie behalten

Das Wohngeld ist eine Leistung mit niedrigen Hürden: So prüfen die Ämter nicht, ob das Auto oder die Größe und Ausstattung der Wohnung angemessen sind. Auch nach Ersparnissen und Vermögen wie zum Beispiel einem Tagesgeld oder Festgeld wird in den – regional unterschiedlichen – Wohngeldanträgen meist nicht gefragt. Das bedeutet allerdings nicht, dass Vermögen für den Zuschuss zu den Unterkunftskosten generell keine Rolle spielt. Man muss jedoch im Wohngeldgesetz lange suchen, bis man einen Paragrafen findet, in dem diese Frage – wenn auch indirekt – berührt wird: In Paragraf 21 des Gesetzes geht es um "sonstige Gründe" für das Nichtbestehen eines Wohngeldanspruchs.

Ein Anspruch auf Wohngeld besteht danach nicht „soweit die Inanspruchnahme missbräuchlich wäre, insbesondere wegen erheblichen Vermögens“. Erhebliches Vermögen ist nach den Verwaltungsrichtlinien vorhanden, wenn die Summe des verwertbaren Vermögens der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder folgende Beträge übersteigt:

  • 60.000 Euro für das erste zu berücksichtigende Haushaltsmitglied und
  • 30.000 Euro für jedes weitere zu berücksichtigende Haushaltsmitglied.

Beispiel: Eine vierköpfige Familie kann mit einem verwertbaren Vermögen von 150.000 Euro Wohngeld erhalten, wenn die sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind. Von dieser Regel kann es allerdings Ausnahmen geben.

Wie viel Einkommen darf ich haben um Wohngeld zu bekommen?

Wo liegt die Einkommensgrenze beim Wohngeld? Die monatliche Einkommensgrenze 2022 für den Bezug von Wohngeld liegt bei einem 1-Personen-Haushalt in Mietstufe I bei 986 Euro. Handelt es sich um einen 2-Personen-Haushalt derselben Mietstufe, liegt die Grenze bei 1.348 Euro.

Was ist das Mindesteinkommen für Wohngeld?

Berechnung des Mindesteinkommens Laut Sozialgesetzbuch beträgt der Regelsatz im Jahr 2016 404 Euro. Wenn ein Antragsteller nun 400 Euro Warmmiete inklusive Heizkosten bezahlt, liegt sein Mindesteinkommen bei 804 Euro.

Wer ist berechtigt Wohngeld zu bekommen?

Folgende Voraussetzungen, um Wohngeld als Mietzuschuss zu erhalten, müssen erfüllt sein:.
Mieter einer Wohnung oder eines Zimmers (auch Untermieter).
Nutzer von mietähnlichen Nutzungsrechten, wie. mietähnliches Dauerwohnrecht. dingliches Wohnrecht. ... .
Eigentümer eines Hauses mit mindestens 2 Wohnungen..
Heimbewohner (i. S..

Was wird auf das Wohngeld angerechnet?

Zum anrechenbaren Einkommen bei der Berechnung von Wohngeld gehören - vereinfacht dargestellt - alle steuerpflichtigen Einkünfte sowie bestimmte steuerfreie Einnahmen. Die Unterscheidung, ob einzelne Einnahmen steuerpflichtig oder steuerfrei sind, ist nach dem Einkommensteuergesetz zum Teil sehr kompliziert.

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