Wieviel rente wenn ehepartner stirbt

Wieviel rente wenn ehepartner stirbt

Wenn Sie kürzlich Ihren Ehepartner verloren haben, können Sie hier berechnen, welchen Anspruch auf Witwenrente Sie haben. Ihr eigenes Einkommen und der Rentenanspruch Ihres verstorbenen Partners werden je nach Ihrer persönlichen Situation miteinander verrechnet. Der Rechner berücksichtigt dabei die gemäß Gesetzgebung unterschiedlich zu behandelnden Einkommensarten zur Bestimmung Ihres anrechenbaren Nettoeinkommens.

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Seit 2021 besteht Anspruch auf Grundrente als Aufstockung zur gesetzlichen Rente, also grundsätzlich auch zur Witwenrente. Versicherte, welche viele Jahre gearbeitet haben und deren Lohneinkünfte unter dem Bundesdurchschnitt lagen, haben unter Umständen Anspruch auf die Grundrente als Aufstockung zur Witwenrente. Mit mindestens 33 Beitragsjahren (Beitragszahlungen, Kindererziehung oder Pflegetätigkeit und durch Zeiten mit Leistungen für Krankheit bzw. Reha) und einem Einkommen, das in dieser Zeit jährlich 30 bis 80 Prozent des Durchschnittslohns betrug, besteht ein Anspruch auf die aufstockende Grundrente.

Gewisse Einkommensgrenzen der Rentner dürfen dabei allerdings nicht überschritten werden. Sonst werden diese auf die Höhe der Grundrente angerechnet. Dabei ist ein monatliches Einkommen von 1.250 Euro (bei Paaren: 1.950 Euro) anrechnungsfrei auf die Grundrente. Darüber hinaus gehende Einkommen werden auf den Grundrentenanspruch zu 60 Prozent angerechnet. Monatliche Einkommen von 1.600 Euro bzw. bei Paaren 2.300 Euro werden schließlich zu 100 Prozent auf die Grundrente angerechnet.

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Die Basis für die Berechnung der Witwenrente ist das sechste Sozialgesetzbuch. Hierin sind alle Regelungen zur gesetzlichen Rentenversicherung und damit auch zur Hinterbliebenenrente aufgeführt. Die gesetzlichen Freibeträge für Sie und Ihre Kinder sowie Zuschläge für selbst erzogene Kinder werden je nach altem oder neuem Recht entsprechend ermittelt. Falls Sie waisenberechtigte Kinder haben, können Sie mit Hilfe des Waisenrenten-Rechners deren Ansprüche berechnen. Im Folgenden erklären wir Ihnen die einzelnen Eingabefelder des Rechners.

Wieviel rente wenn ehepartner stirbt
Geben Sie als Witwe bzw. Witwer bitte an, ob Sie in den alten oder den neuen Bundesländern wohnen. Abhängig davon ist zum einen die Höhe des Nach Abzug von Freibetrags, der vom Nettoeinkommen abgezogen wird, bevor dieses auf die Höhe der Witwenrente angerechnet wird. Zum anderen ist bei Bezug der Witwenrente nach neuem Recht die Höhe des Zuschlags für Kindererziehung abhängig von der hier gemachten Eingabe.

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Geben Sie bitte den monatlichen Rentenanspruch (Bruttorente) des Verstorbenen zum Zeitpunkt seines Todes an. Dazu zählt seit 2021 auch ein eventueller Anspruch auf die Grundrente, welche als Aufstockung zur gesetzlichen Rente Versicherten zusteht, die viele Jahre gearbeitet und dabei unterdurchschnittlich verdient haben. Hat der Verstorbene bereits eine Alters- oder Erwerbsminderungsrente bezogen, so geben Sie bitte deren Höhe an. Ansonsten entspricht der Rentenanspruch dem Anspruch auf Rente wegen vollständiger Erwerbsminderung des Verstorbenen zum Zeitpunkt seines Todes. Diesen Anspruch kann man der jährlichen Renteninformation des Verstorbenen entnehmen, welche durch die Deutsche Rentenversicherung versendet wird. Für den Anspruch auf Rente wegen vollständiger Erwerbsminderung muss allerdings die Wartezeit von fünf Jahren in der gesetzlichen Rentenversicherung des Verstorbenen erfüllt sein.

Wieviel rente wenn ehepartner stirbt

Anspruch auf Witwenrente nach altem Recht besteht, wenn

  • die Heirat vor 2002 stattfand und
  • einer der Ehepartner vor dem 2. Januar 1962 geboren wurde.

Im Jahr 2002 gab es bei der Hinterbliebenenrente eine Gesetzesänderung. Heute existieren beide Renten parallel. Sind also die beiden Voraussetzungen erfüllt, gilt aus Gründen des Bestands- und Vertrauensschutzes noch das vorteilhaftere alte Recht. Mehr dazu finden Sie in unserem Vergleich der Witwenrente nach altem und neuem Recht.

Geben Sie bitte die Anzahl der Kinder an, deren Erziehung überwiegend durch Sie erfolgt ist.

  • Kinderzuschlag nur bei neuem Recht

    Renten nach neuem Recht werden um einen Kinderzuschlag erhöht. Wenn Sie ein Kind bis zum dritten Lebensjahr erziehen oder erzogen haben, erhöht sich Ihre Witwenrente um einen Zuschlag. Dieser beginnt mit dem vierten Kalendermonat nach dem Tod Ihres Ehepartners.

  • Höhe des Kinderzuschlags

    Der Kinderzuschlag wird in Höhe von monatlich 0,101 Entgeltpunkten für die ersten 36 Kalendermonate (insgesamt also 3,636 Punkte) für das erste Kind gewährt. Für die Erziehung weiterer Kinder werden entsprechend monatlich 0,0505 Entgeltpunkte, also insgesamt die Hälfte (1,818 Punkte) gewährt. Multipliziert mit dem aktuellen Rentenwert und den 55 Prozent, die es für die große Witwenrente gibt, ergibt sich aktuell ein Kinderzuschlag von 72,03 € West (71,03 € Ost) für das erste Kind bei großer Witwenrente. Für jedes weitere Kind gilt der jeweils halbe Betrag davon. Multipliziert mit dem aktuellen Rentenwert und den 25 Prozent, die für die kleine Witwenrente gezahlt werden, ergibt sich analog dazu ein Zuschlag von 32,74 € West (32,29 € Ost) für das erste Kind und für jedes weitere der jeweils halbe Betrag davon.

Wieviel rente wenn ehepartner stirbt
Geben Sie bitte als Witwe bzw. Witwer die Anzahl Ihrer waisenberechtigten Kinder an. Mit jedem dieser Kinder erhöht sich der Freibetrag für Ihr auf den Bezug der Witwenrente anzurechnendes Einkommen. Es ist nicht notwendig, dass Ihr Kind die Waisenrente tatsächlich bezieht.

Als waisenberechtigt gelten

  • leibliche und adoptierte Kinder,
  • Stief- und Pflegekinder, sofern sie im Haushalt des Verstorbenen lebten.
  • Enkelkinder und Geschwister, die im Haushalt des Verstorbenen lebten oder überwiegend von ihm unterhalten wurden

Mit Erreichen der Volljährigkeit erlischt grundsätzlich die Waisenberechtigung. Über diesen Zeitraum hinaus kann sie bei der Ausübung einer Ausbildung, wie Schule, betriebliche Ausbildung oder Erststudium weiterhin gewährt werden. Die Höchstaltersgrenze liegt für Kinder in Ausbildung und körperlich oder geistig Behinderten bei 27 Jahren.

Wieviel rente wenn ehepartner stirbt
Geben Sie bitte als Hinterbliebener Ihren beruflichen Status an. Abhängig davon werden im Folgenden Ihre möglichen unterschiedlichen Bruttoeinkünfte erfasst.

Von den folgenden Bruttoeinkünften werden durch den Rechner gesetzlich vorgegebene prozentuale Pauschalwerte abgezogen, um das für die Rentenanrechnung notwendige pauschalierte Nettoeinkommen zu bestimmen. Die Prozentwerte für den Pauschalabzug sind dabei gesetzlich so festgelegt, dass sie in etwa den realen Abzügen vom Brutto entsprechen. Die pauschalierten Netto-Einkünfte des Hinterbliebenen werden auf die Witwenrente angerechnet. Begründet wird dies vom Gesetzgeber damit, dass die Witwenrente der Unterhaltssicherung dienen soll und bei eigenen Einkünften die volle Höhe der Rente nicht erforderlich sei. Bitte berücksichtigen Sie im Folgenden bei der Angabe des Einkommens jeweils das im letzten Kalenderjahr aus dieser Einkommensart erzielte Einkommen, geteilt durch die Zahl der Kalendermonate, in denen es erzielt wurde.

  • Lohn bzw. Gehalt (Pauschalabzug 40,0 Prozent)

    Geben Sie bitte als Witwe bzw. Witwer Ihren monatlichen Bruttolohn bzw. Ihr Bruttogehalt an. Dazu gehören auch Vorruhestandsgeld und Überbrückungsgeld vom Arbeitgeber sowie Kurzarbeitergeld. Nicht dazu gehören Einkünfte aus einem Minijob sowie Kindergeld. Letzteres bleibt bei der Ermittlung des für die Witwenrente anrechenbaren Einkommens unberücksichtigt. Bei Einkommen aus Lohn bzw. Gehalt werden die hierzu gesetzlich festgelegten 40,0 Prozent durch den Rechner pauschal abgezogen, um das für die Witwenrente anrechenbare pauschalierte Nettoeinkommen zu bestimmen.

  • Besoldung (Pauschalabzug 27,5 Prozent)

    Geben Sie bitte Ihre monatlichen Bruttobezüge des öffentlichen Dienstes an. Bei Bezügen des öffentlichen Dienstes werden 27,5 Prozent pauschal abgezogen, um das für die Witwenrente anrechenbare pauschalierte Nettoeinkommen zu bestimmen.

  • Gewinn aus selbstständiger Tätigkeit (Pauschalabzug 39,8 Prozent)

    Geben Sie bitte Ihren monatlichen Gewinn aus selbstständiger Arbeit, aus Gewerbebetrieb oder aus Land- und Forstwirtschaft an. (ggf. gemindert um abziehbare Kinderbetreuungskosten) Bei Gewinnen werden die hierzu gesetzlich festgelegten 39,8 Prozent durch den Rechner pauschal abgezogen, um das pauschalierte Nettoeinkommen zu bestimmen.

  • Einkünfte Minijob (Pauschalabzug 0,0 Prozent)

    Geben Sie bitte als Witwe bzw. Witwer Ihre monatlichen Einkünfte aus Ihrem Minijob an. Bei Minijobs werden 0,0 Prozent pauschal abgezogen, um das pauschalierte Nettoeinkommen zu bestimmen.

  • Entgeltersatz­leistungen (Pauschalabzug durch Sie)

    Geben Sie bitte als Witwe bzw. Witwer den monatlichen Betrag folgender Leistungen an. Bei den Leistungen, für die Sozialversicherungsbeiträge an die Bundesagentur für Arbeit gehen, ziehen Sie diese Beiträge und weitere 10 Prozent bitte vor der Eingabe selber ab. Zu den Entgeltersatz­leistungen zählen

    • Krankengeld oder Versorgungskrankengeld,
    • Verletztengeld und Übergangsgeld,
    • Mutterschaftsgeld,
    • Pflegeunterstützungsgeld,
    • Arbeitslosengeld I, Insolvenzgeld,
    • Krankentagegeld und
    • vergleichbare Leistungen.

    Arbeitslosengeld II wird nicht negativ auf die Witwenrente angerechnet und ist daher nicht einzugeben.

    Besonderheit bei altem Recht

    Sofern Ihre Witwenrente nach altem Recht berechnet wird, geben Sie solche der obigen Leistungen, die nicht von Sozial­leistungs­trägern geleistet wurden hier bitte nicht an. Denn nach altem Recht wurden diese Leistungen nicht negativ auf die Witwenrente angerechnet. Hierzu zählt z.B. das Krankengeld von einer privaten Krankenversicherung.

  • Gesetzliche Rente (Pauschalabzug 14,0 Prozent)

    Geben Sie bitte als Witwe bzw. Witwer hier Ihre monatliche Alters- oder Erwerbsminderungsrente (brutto) an. Bei Alters- bzw. Erwerbsminderungsrenten werden die hierzu gesetzlich festgelegten 14,0 Prozent durch den Rechner für die Berechnung des Nettos pauschal abgezogen. Bei Leistungsbeginn vor 2011 würde der Abzug 13,0 Prozent betragen.

  • Pension (Pauschalabzug 25,0 Prozent (43,6 Prozent bei altem Recht))

    Geben Sie bitte als Witwe bzw. Witwer hier Ihr monatliches Ruhegehalt oder vergleichbare Bezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amts­verhältnis (brutto) an. Bei Pensionen werden die hierzu gesetzlich festgelegten 25,0 Prozent (43,6 Prozent bei altem Recht) durch den Rechner für die Ermittlung des pauschalierten Nettos pauschal abgezogen. Bei Leistungsbeginn vor 2011 würde der Abzug 23,7 Prozent (42,7 Prozent bei altem Recht) betragen.

  • Berufsständische Versorgung (Pauschalabzug 29,6 Prozent (31,0 Prozent bei altem Recht))

    Geben Sie bitte als Witwe bzw. Witwer hier die Höhe Ihrer monatlichen berufsständischen Versorgungsrente an. Statt der gesetzlichen Rente erhalten z.B. Ärzte, Apotheker, Architekten, Notare, Anwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer diese auf einer gesetzlichen Pflichtmitgliedschaft beruhende Altersversorgung für kammerfähige freie Berufe. Bei berufsständischer Versorgungsrente werden 29,6 Prozent (31,0 Prozent bei altem Recht) durch den Rechner pauschal abgezogen. Bei Leistungsbeginn vor 2011 würde der Abzug 27,5 Prozent (29,0 Prozent bei altem Recht) betragen.

  • Lohn bzw. Gehalt im Ruhestand (Pauschalabzug 30,5 Prozent)

    Falls Sie neben dem Bezug der Altersrente bzw. Pension noch beschäftigt sind, geben Sie bitte Ihren monatlichen Bruttolohn bzw. Ihr Bruttogehalt an. Nicht dazu gehören Einkünfte aus einem Minijob. Bei Arbeitsentgelt von Altersrentenbeziehern werden die hierzu gesetzlich festgelegten 30,5 Prozent durch den Witwenrenten-Rechner pauschal abgezogen, um das für die Witwenrente anrechenbare pauschalierte Nettoeinkommen zu bestimmen.

  • Betriebsrenten und Zusatzversorgungen (Pauschalabzug 23,0 Prozent)

    Diese Einkunftsart wird nur bei neuem Recht negativ auf die Witwenrente angerechnet. Geben Sie bitte als Witwe bzw. Witwer hier die Höhe Ihrer monatlichen Betriebsrenten bzw. Zusatzversorgungen an. Hinzuzuzählen sind hier z.B. Leistungen von berufsständischne Zusatzversorgungseinrichtungen, öffentlich-rechtlichen, kirchlichen, berufsbezogenen und tarifvertraglichen Zusatzversorgungskassen beziehungsweise -werken (zum Beispiel VBL, VAP, ZVK im Baugewerbe) Bei Betriebsrenten bzw. Zusatzversorgungen werden 23,0 Prozent pauschal abgezogen. Bei Leistungsbeginn vor 2011 würde der Abzug 21,2 Prozent betragen. Bei Betriebsrenten ohne nachgelagerte Besteuerung läge der Abzug bei 17,5 Prozent.

  • Private Lebensversicherungen (Pauschalabzug 12,7 Prozent)

    Diese Einkunftsart wird nur bei neuem Recht negativ auf die Witwenrente angerechnet. Geben Sie bitte als Witwe bzw. Witwer hier die Höhe Ihrer monatlichen Renten mit dauerhafter regelmäßiger Auszahlung wegen Alters oder verminderter Erwerbsfähigkeit aus privaten Lebens- und Rentenversicherungen, allgemeinen Unfallversicherungen sowie sonstigen privaten Versorgungsrenten an. Leistungen aus einer Riesterrente werden nicht negativ auf die Witwenrente angerechnet und sind daher nicht einzugeben. Bei Renten aus privaten Lebensversicherungen werden 12,7 Prozent pauschal abgezogen.

  • Kapitaleinkünfte (Pauschalabzug 30,0 Prozent)

    Diese Einkunftsart wird nur bei neuem Recht negativ auf die Witwenrente angerechnet. Geben Sie bitte die Höhe der Einkünfte aus Kapitalvermögen nach Abzug des Sparerpauschbetrags in Höhe von derzeit 801 € an. Bei Einmalzahlungen ist die Zahlung auf die dem Auszahlungsmonat folgenden 12 Monate aufzuteilen. (z.B. Auszahlung von 12.000 € am 14.5., damit vom 1.6. bis 31.5. je monatlich 1.000 € Bruttoeinkommen) Bei Einkünften aus Kapitalvermögen werden 30,0 Prozent pauschal abgezogen. Diese 30,0 Prozent gelten für alle Einkünfte, die der Abgeltungsteuer unterliegen. Haben Sie Kapitaleinkünfte, die nicht der Abgeltungsteuer unterliegen, tragen sie diese bitte unter "Einkünfte aus Vermietung oder Veräußerung" ein. Denn dort werden zur pauschalierten Nettoberechung die dafür korrekten 25,0 Prozent in Abzug gebracht

  • Einkünfte aus Vermietung oder Veräußerung (Pauschalabzug 25,0 Prozent)

    Diese Einkunftsart wird nur bei neuem Recht negativ auf die Witwenrente angerechnet. Geben Sie bitte als Witwe bzw. Witwer hier folgende Einkünfte an:

    • die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nach Abzug der dafür erforderlichen Werbungskosten sowie
    • die Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften, sofern diese mindestens 600 € je Jahr betragen

    Bei Einmalzahlungen, wie etwa eine Abfindung, ist die Zahlung auf die dem Auszahlungsmonat folgenden 12 Monate aufzuteilen. (z.B. Auszahlung von 12.000 Euro am 14.5., damit vom 1.6. bis 31.5. je monatlich 1.000 Euro Bruttoeinkommen) Bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung sowie aus Veräußerungsgeschäften werden 25,0 Prozent pauschal abgezogen.

  • Elterngeld (Pauschalabzug 300 €)

    Falls Sie als Witwe bzw. Witwer Elterngeld erhalten, geben Sie bitte hier dessen Höhe an. Bei Elterngeld wird der Sockelbetrag von 300 € nicht negativ auf die Witwenrente angerechnet. Der Sockelbetrag wird also somit durch den Rechner vom eingegebenen Elterngeld abgezogen, bevor vom verbleibenden Betrag schließlich 40 Prozent auf die Witwenrente angerechnet werden.

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Herr Schwarz verstirbt 2022. Seine hinterbliebene Ehefrau möchte nun die ihr zustehende Witwenrente berechnen

  • Herr und Frau Schwarz wurden beide 1982 geboren und leben in Hamburg.
  • Sie haben 2007 geheiratet und zwei Kinder im Alter von 4 und 6 Jahren.
  • Dem Verstorbenen Hern Schwarz hätte zum Zeitpunkt des Todes eine volle Erwerbsminderungsrente in Höhe von 1 500 Euro zugestanden.
  • Frau Schwarz verfügt über ein monatliches Bruttogehalt in Höhe von 2 000 Euro.
  • Sie erhält jährliche Zinszahlungen in Höhe von 2 001 Euro (nach Abzug des Sparerfreibetrags von 801 Euro bleiben demnach 100 Euro monatliche Kapitaleinkünfte).
  • Zudem verfügt sie über monatliche Mieteinnahmen von 500 Euro nach Abzug der Kosten.

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Im Jahr 2002 gab es bei der Hinterbliebenenrente eine Gesetzesänderung, die dazu führte dass gegenwärtig beide Renten parallel existieren. Mehr dazu können Sie auch im Vergleich der Witwenrente nach altem und neuem Recht nachlesen.

Gilt Altes Recht oder Neues Recht?
Aus Gründen des Bestands- und Vertrauensschutzes gilt noch das vorteilhaftere alte Witwenrecht, falls
  • die Heirat vor 2002 stattfand und
  • einer der Ehepartner vor dem 2. Januar 1962 geboren wurde.

Weder das eine noch das andere Kriterium gelten für Frau Schwarz. Für sie gilt demnach die neue Witwenrente, denn die Bedingungen für die alte Witwenrente treffen nicht zu.

Unterschiede zwischen Rente nach neuem und nach altem Recht
  • Bei neuem Recht muss die die Ehe im Gegensatz zum alten Recht mindestens ein Jahr bestanden haben.
  • Bei neuem Recht ist die kleine Witwenrente auf zwei Jahre befristet, beim alten Recht nicht.
  • Bei neuem Recht beträgt die große Witwenrente nur noch 55 Prozent der Rentenansprüche des Verstorbenen, nach altem Recht gelten 60 Prozent.
  • Bei neuem Recht werden nahezu alle Einkünfte des Hinterbliebenen negativ auf die Höhe der Witwenrente angerechnet. Nach altem Recht werden u.a. Einkünfte aus Vermögenseinkommen, aus privaten Lebensversicherungen sowie Betriebsrenten und Zusatzversorgungen nicht angerechnet.
  • Einziger Vorteil beim neuen Recht ist, dass ein Zuschlag wegen Kindererziehung geleistet wird.

Da die Ehe länger als ein Jahr bestanden hat, steht Frau Schwarz demnach eine Witwenrente zu. Die anderen Besonderheiten bei dem für sie geltendem neuen Recht werden im Folgenden berücksichtigt.

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Für die große Witwenrente gilt zunächst, - wie für die kleine Rente auch - dass der verstorbene Ehepartner die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt haben muss und im Falle der Rente nach neuem Recht die Ehe mindestens ein Jahr lang bestanden hat. Zusätzlich muss für das Anrecht aus die große Witwenrente mindestens eines der folgenden Kriterien erfüllt sein:

  • Als Hinterbliebener müssen Sie z.B. 2022 mindestens 45 Jahre und 11 Monate alt sein oder
  • im Haushalt lebt ein minderjähriges oder behindertes Kind (leiblich oder adoptiert) oder auch ein Kind des Verstorbenen aus dessen früherer Ehe oder
  • es liegt eine teilweise bzw. vollständige Erwerbsminderung bei Ihnen vor.

Die genannte Altersgrenze liegt also 2022 bei 45 Jahren und 11 Monaten und wird jedes Jahr um einen weiteren Monat angehoben. Das heißt, ab dem Jahr 2029 können Hinterbliebene erst ab dem 47. Lebensjahr die große Witwenrente erhalten, sofern nicht eine der anderen beiden Voraussetzungen erfüllt ist. Hier finden Sie weitere Infos zur Altersgrenze und den Voraussetzungen für die kleine und große Witwenrente.

Große Witwenrente für Frau Schwarz

Da Frau Schwarz aktuell zwei minderjährige Kinder hat, erfüllt sie mindestens eine der obigen drei Bedingungen und hat somit Anspruch auf die große Witwenrente.

Dauerhaft große Witwenrente für Frau Schwarz

Die Auszahlung der großen Witwenrente ist im Gegensatz zur 24monatigen kleinen Witwenrente zeitlich nicht befristet, solange eine der drei obigen Bedingungen erfüllt ist. Dies gilt unabhängig davon, ob altes oder neues Recht gilt.

Grundsätzlich erlischt das Anrecht auf die große Witwenrente, sobald keines der drei Kriterien mehr zutrifft. Dies könnte 2036 geschehen, sobald das jüngere der beiden Kinder von Frau Schwarz volljährig wird. Jedoch ist Frau Schwarz dann bereits 54 Jahre alt und erfüllt damit die Altersgrenze für die große Witwenrente.

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Nach neuem Recht beträgt der Anspruch auf grosse Witwenrente 55 Prozent der Rentenansprüche des Verstorbenen. Nach altem Recht sind es 60 Prozent seiner Rentenansprüche.

Rentenanspruch vor Einkommensanrechnung für Frau Schwarz

Frau Schwarz hat einen Rentenanspruch vor Anrechnung ihres Einkommens über 55 Prozent von 1 500 Euro, also 825,00 Euro.

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Frau Schwarz hat ihre beiden Kinder in den ersten drei Lebensjahren überwiegend selbst erzogen. Daher erhöht sich die Witwenrente ab dem vierten Monat um einen Kinderzuschlag.

Kinderzuschlag für Frau Schwarz

Der Kinderzuschlag zur grossen Witwenrente für das erste Kind beträgt für Frau Schwarz monatlich 55 Prozent von 3,636 × 36,02 € =  72,03 €.

Der Kinderzuschlag für jedes weitere Kind beträgt die Hälfte davon, also 36,02 €.

Somit steht Frau Schwarz ein Kinderzuschlag zur großen Witwenrente von insgesamt 108,05 Euro zu.

Der Kinderzuschlag wird nur beim Bezug von Witwenrente nach neuem Recht gewährt. Für die kleine Witwenrente wird er analog berechnet: Statt 55 Prozent werden hier 25 Prozent für die Berechnung des Kinderzuschlags verwendet.

Begrenzung des Zuschlags

Die Summe von Witwenrente vor Einkommensanrechnung und Kinderzuschlägen darf gemäß § 88a SGB VI nicht den Rentenanspruch des Verstorbenen überschreiten. Diese Fallkonstellation könnte sich ergeben, wenn es für mehrere Kinder einen Zuschlag gibt und der Rentsanspruch des Verstorbenen gering ist. Dann werden die Kinderzuschläge soweit verringert, dass obige Summe maximal den Rentensanspruch des Verstorbenen ergibt. Dieser Fall tritt für Frau Schwarz allerdings nicht zu.

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Aus den Bruttoeinkünften von Frau Schwarz wird zunächst anhand der gesetzlich festgelegten pauschalen Abzüge ein pauschaliertes Nettoeinkommen berechnet:

EinkommensartBruttoPauschalabzugPauschaliertes Netto
Lohn/Gehalt 2 000,00 € 40,0 % 1 200,00 €
Kapitaleinkünfte 100,00 € 30,0 % 70,00 €
Einkünfte aus Vermietung oder Veräußerung 500,00 € 25,0 % 375,00 €
Summe Nettoeinkünfte 1 645,00 €

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Bevor das pauschalierte Nettoeinkommen letztlich zu 40 Prozent auf die Hinterbliebenenrente angerechnet wird, werden zunächst noch ihre Freibeträge berücksichtigt.

Allgemeiner Freibetrag von Frau Schwarz

Der allgemeine monatliche Freibetrag für die Witwenrente beträgt das 26,4fache des aktuellen Rentenwerts.

Frau Schwarz lebt in Hamburg. Es gilt also der Rentenwert West und somit 26,4 × 36,02 € =  950,93 €.

Mehr zum Thema finden Sie im Ratgeberteil unter Freiträge auf anrechenbares Einkommen.

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Freibetrag für die Kinder von Frau Schwarz

Für jedes Kind, das grundsätzlich Anspruch auf eine Waisenrente hat, erhöht sich der Freibetrag monatlich um 5,6 × 36,02 € =  201,71 €.

Bei zwei waisenberechtigten Kindern beträgt der Freibetrag für Kinder also 403,42 €.

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Schließlich ergibt sich das relevante Nettoeinkommen durch Abzug des Freibetrags vom pauschalierten Nettoeinkommen.

Relevantes Nettoeinkommen von Frau Schwarz
Pauschaliertes Netto 1 645,00 €
− Allgemeiner Freibetrag 950,93 €
− Freibetrag Kinder 403,42 €
= Relevantes Netto 290,65 €

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Erst vom relevanten Nettoeinkommen werden dann letztlich 40 Prozent auf die Witwenrente angerechnet.

Anzurechnendes Einkommen von Frau Schwarz
40 Prozent von 290,65 € = 116,26 €

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Schließlich sind alle oben ermittelten Zwischenergebnisse zusammenzufassen, um die Höhe der Witwenrente für Frau Schwarz letztlich zu berechnen.

Zahlbetrag der Witwenrente für Frau Schwarz
Rente vor Einkommensanrechnung 825,00 €
+ Kinderzuschlag 108,05 €
− Anzurechnendes Einkommen 116,26 €
= Frau Schwarz Rente 816,79 €

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Fazit für Frau Schwarz

Frau Schwarz erhält somit während der ersten drei Monate nach dem Tod ihres Ehepartners den vollen Rentenanspruch in Höhe von 1 500,00 Euro ihres verstorbenen Ehemanns. Für dieses Sterbevierteljahr wird ihr Einkommen nicht negativ auf die Rente angerechnet, denn der erhöhte Rentenbetrag soll den Übergang auf die veränderten finanziellen Verhältnisse erleichtern.

Im Anschluss an das Sterbevierteljahr erhält Sie dauerhaft die große Witwenrente, deren Höhe bei den derzeitigen Einkommens­verhältnissen von Frau Schwarz 816,79 Euro beträgt.

Falls Frau Schwarz erneut heiratet, wird die Zahlung eingestellt. Sie erhält jedoch bei der großen Witwenrente eine einmalige Abfindung in Höhe von 24 Rentenzahlungen, bevor sie Ihren Status als rentenberechtigte Hinterbliebene verliert. Bei der kleinen Rente besteht übrigens ein Anrecht auf Abfindung im Umfang der noch ausstehenden Zahlungen bis zum Ende der für die kleinen Rente gültigen zwei Jahre.

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Quellenangaben

Insbesondere die Informationen folgender Quellen haben wir für die Themenwelt "Witwenrente" verwendet:

Letzte Aktualisierung am 01.08.2022

Die Seiten der Themenwelt "Witwenrente" wurden zuletzt am 01.08.2022 redaktionell überprüft durch Stefan Banse. Sie entsprechen alle dem aktuellen Stand.

Vorherige Änderungen am 01.07.2022

  • 01.07.2022: Anpassung unseres Rechners für die Witwenrente und der Texte an die aktuellen Rentenwerte vom 1. Juli 2022
  • 09.11.2021: Altersgrenze zur großen Witwenrente für 2022 auf 45 Jahre und 11 Monate angepasst.
  • 15.06.2021: Anpassung unseres Rechners für die Witwenrente und der Texte an die aktuellen Rentenwerte vom 1. Juli 2021
  • Redaktionelle Überarbeitung aller Texte in dieser Themenwelt

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Wann bekommt man 60% Witwenrente?

Mit der großen Witwenrente nach alter Rechtslage erhalten Hinterbliebene 60 Prozent der Rente des verstorbenen Partners. Dieser muss auch die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren, also die Mindestversicherungszeit, erfüllt oder vorzeitig erfüllt haben oder Rentner gewesen sein.

Hat Ehefrau Anspruch auf Rente des Mannes?

der Rente wegen Todes. Zwar haben grundsätzlich nur verheiratete Ehepartner bzw. Partner in einer Lebenspartnerschaft Anspruch auf die Witwenrente. Von diesem Grundsatz gibt es allerdings auch Ausnahmen für geschiedene Ehepartner.

Wie hoch ist die Witwenrente wenn ich selber Rente beziehe?

Bekommt ein Hinterbliebener eine eigene Rente, werden davon pauschal 14 Prozent abgezogen. Vom Nettoeinkommen wird der Freibetrag abgezogen. Der ist mit dem aktuellen Rentenwert verknüpft und erhöht sich immer dann, wenn sich die Renten erhöhen (§ 97 Abs. 2 SGB).

Wie lange muss man verheiratet sein um die große Witwenrente zu bekommen?

Sie haben grundsätzlich Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente, wenn Sie bis zum Tod Ihres Ehepartners/Lebenspartners oder Ihrer Ehepartnerin/Lebenspartnerin miteinander verheiratet waren oder eine Lebenspartnerschaft bestand und Ihre Ehe/Lebenspartnerschaft mindestens ein Jahr bestanden hat.