Die Finanzverwaltung hat im Bereich einer Steuerberaterkammer auf die folgend dargestellte Problematik hingewiesen, die grundsätzlich auch bundesweit auftreten kann: Seit Einführung des Alterseinkünftegesetzes wurden vielfach Fehleintragungen bei den Aufwendungen zur Basisversorgung (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG) in den Steuererklärungsformularen festgestellt. Betroffen sind die Altersvorsorgeaufwendungen von Arbeitnehmern, die Beiträge an berufsständische Versorgungswerke entrichten, wie z. B. auch Rechtsanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer. Show
Durch falsche Eintragungen in den Zeilen 4 bis 9 der Anlage Vorsorgeaufwand werden Altersvorsorgeaufwendungen in unzutreffender Höhe, teilweise doppelt berücksichtigt. Eintragungen der Beiträge zu berufsständischen Versorgungswerken sind wie folgt vorzunehmen:
[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row][vc_row el_class=”meldungen_footer”][vc_column css=”.vc_custom_1453901736908{padding-right: 5% !important;padding-left: 5% !important;}”][vc_column_text el_class=”meldungen_footer”][shortcode id=”1517″][/vc_column_text][/vc_column][/vc_row][vc_row][vc_column][vc_empty_space height=”” el_class=”abstand_content_footer”][/vc_column][/vc_row] Hier finden Sie detaillierte Gestaltungshinweise für jede Zeile der Anlage Vorsorgeaufwand in Ihrer Einkommensteuererklärung. Außerdem können Sie die Anlage Vorsorgeaufwand hier als pdf herunterladen. Wir empfehlen Ihnen allerdings, die Steuererklärung mit einer professionellen Steuersoftware zu erstellen. Welche Steuersoftware für Ihre Anforderungen am besten geeignet ist, erfahren Sie in unserem Steuersoftware-Test. Mit einer Steuersoftware erstellen Sie Ihre Steuererklärung schneller, sicherer und einfacher. Welche ist die richtige für Sie? Steuern.de-Nutzer haben fünf Programme bewertet. Zum Steuersoftware-Test In diesem Artikel:
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Wichtig: Arbeitgeberanteil gesetzliche Rentenversicherung → Zeile 9
Ab 2014 sind auch lebenslange Rentenverträge, die ausschließlich die Absicherung gegen den Eintritt der verminderten Erwerbsfähigkeit (Basisrente – Erwerbsminderung), ggf. verbunden mit einer Absicherung gegen den Eintritt der Berufsunfähigkeit, zum Inhalt haben, begünstigt. Der Vertrag darf zulassen, dass die Ansprüche des Leistungsempfängers aus dem Vertrag unmittelbar auf einen nach § 5a AltZertG zertifizierten Vertrag des Leistungsempfängers bei einem anderen Unternehmen übertragen werden. Dabei ist lediglich die Übertragung innerhalb der jeweiligen Produktgruppe (Basisrente – Alter oder Basisrente – Erwerbsminderung) zulässig. Die Übertragung von Anrechten aus einem zertifizierten Rürup-Vertrag auf einen anderen Rürup-Vertrag des Steuerpflichtigen ist nach § 3 Nr. 55d EStG steuerfrei.
Wichtig: Zertifizierung und Einwilligung in elektronische Übermittlung der DatenVoraussetzung für die Berücksichtigung von Beiträgen i. S. d. § 10 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 Buchst. b EStG als Sonderausgaben ist, dass die Beiträge zugunsten eines Vertrags geleistet wurden, der nach § 5a AltZertG zertifiziert ist (§ 10 Abs. 2 Satz 2 EStG). Durch die Zertifizierung soll sichergestellt sein, dass die erforderlichen Voraussetzungen im Vertrag vorliegen. Die Zertifizierung ist Grundlagenbescheid für den Einkommensteuerbescheid und für diesen damit bindend. Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen Voraussetzung für den Abzug von Altersvorsorgeaufwendungen ist, dass sie nicht in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen stehen. Unschädlich ist die Hinzurechnung des nach § 3 Nr. 62 EStG steuerfreien Arbeitgeberanteils oder eines gleichgestellten steuerfreien Zuschusses des Arbeitgebers (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG), der sich aus steuerpflichtigen Einnahmen erbibt. Zu berücksichtigen sind aber Vorsorgeaufwendungen (einschließlich eines steuerfreien Arbeitgeberanteils), wenn
Versicherungsgesellschaft mit Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb im Inland Voraussetzung für den Abzug von Vorsorgeaufwendungen ist, dass Beiträge an Versicherungsunternehmen geleistet werden, die ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung in einem EU- oder EWR-Staat haben und das Versicherungsgeschäft im Inland betreiben dürfen (§ 10 Abs. 2 Nr. 2 EStG). Darüber hinaus können Aufwendungen an Unternehmen, denen die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb im Inland erteilt wurde, steuerlich berücksichtigt werden. Höhe des Sonderausgabenabzugs für Altersvorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 3 EStG) Altersvorsorgeaufendungen sind bis zum Höchsbeitrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung (Jahr 2021: Einzelveranlagung 25.787 EUR, Zusammenveranlagung 51.574 EUR) abziehbar. Der Höchstbetrag ist in den im nachfolgenden Absatz aufgeführten Fällen um 18,6 % der Einnahmen aus der Tätigkeit, die die Zugehörigkeit zum genannten Personenkreis begründen, zu kürzen. Der Kürzungsbetrag entspricht dem Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil zur gesetzlichen Rentenversicherung Ost und ist auf höchstens 18,6 % der Beitragsbemessungsgrenze Ost (2021: 80.400 EUR) begrenzt. Im Kalenderjahr 2021 sind 92 % des danach zu berücksichtigenden Beitrages anzusetzen. Die abziehmaren Altersvorsorgeaufwendungen vermindern sich noch um den in § 3 Nr. 62 EStG steuerfreien Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung und einen diesem gleichgestellten steuerfreien Zuschuss des Arbeitgebers. Bei Ehegatten, die zusammen veranlagt werden, ist für jeden Ehegatten gesondert zu prüfen, ob ob und ggf. in welcher Höhe der gemeinsame Höchstbetrag von 51.574 EUR zu kürzen ist. Kürzung des Höchstbeitrags Eine Kürzung des Höchstbetrags ist vorzunehmen bei:
Die Zugehörigkeit nur während eines Teils des Kalenderjahres zu einer der entsprechenden Personengruppen führt zur Kürzung. Bemessungsgrundlage für den Kürzungsbetrag sind die Einnahmen aus der jeweiligen Tätigkeit, begrenzt auf den Gesamtbeitrag (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil) zu gesetzlichen Rentenversicherung. Bei Ehegatten, die zusammen veranlagt werden, ist für jeden Ehegatten gesondert zu prüfen, ob und ggf. in welcher Höhe der gemeinsame Höchstbetrag von 51.574 EUR zu kürzen ist. Beispiel: Berechnung der abziehbaren Altersvorsorgeaufwendungen eines Arbeitnehmers Arbeitnehmeranteil gesetzliche Rentenversicherung (9,3 % der Beitragsbemessungsgrenze West 85.200 EUR)
7.924 EUR Arbeitgeberanteil gesetzliche Rentenversicherung
7.924 EUR
15.848 EUR Höchstbetrag 25.787 EUR
Kürzung 0 EUR
gekürzter Höchstbetrag 25.787 EUR
Ansatz: 92 % des niedrigeren Betrags von 15.848 EUR =
14.581 EUR abzgl. Arbeitgeberanteil gesetzliche Rentenversicherung
7.924 EUR abziehbare Altersvorsorgeaufwendungen
6.657 EUR Beispiel: Abziehbare Altersvorsorgeaufwendungen eines Gewerbetreibenden mit verbeamteter Ehefrau Tatsächliche Aufwendungen (Rürup-Versicherung)
15.848 EUR Höchstbetrag 51.574 EUR
Kürzung (Ehefrau) 18,6 % von BAL 93.540 EUR max. 80.400 EUR = 14.396 EUR
gekürzter Höchstbetrag 36.620 EUR
anzusetzen sind 92 % des niedrigeren Betrags von 15.848 EUR =
14.581 EUR abzgl. Arbeitgeberanteil gesetzliche Rentenversicherung
0 EUR abziehbare Altersvorsorgeaufwendungen
14.581 EUR Geringfügige Beschäftigung Ist ein Arbeitnehmer im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung (Minijobber im Privathaushalt oder Gewerbebetrieb oder versicherungsfrei geringfügig Beschäftigte mit einer Beschäftigung von längstens zwei Monaten oder 50 Arbeitstagen) tätig, muss der pauschale Arbeitgeberbeitrag, obwohl dieser nach § 3 Nr. 62 EStG steuerfrei ist, nicht bei der Berechnung der abziehbaren Altersvorsorgeaufwendungen abgezogen werden. Hat der Arbeitnehmer aber den pauschalen Arbeitgeberbeitrag um eigene Beiträge auf den vollen Rentenversicherungsbeitrag aufgestockt, um einen Rentenanspruch zu erwerben, kann er beantragen, dass sein Arbeitnehmeranteil und der pauschale Arbeitgeberanteil in die Höchstbetragsberechnung einbezogen werden. Sonstige VorsorgeaufwendungenAllgemeinesDie vom Steuerpflichtigen tatsächlich geleisteten Beiträge zur privaten oder gesetzlichen Krankenversicherung für eine Absicherung auf sozialhilfegleichem Versorgungsniveau (Basiskrankenversicherung) und zur gesetzlichen Pflegeversicherung sind in vollem Umfang abziehbar. Deshalb ist innerhalb der sonstigen Vorsorgeaufwendungen zwischen den Basiskrankenversicherungsbeiträgen sowie den Beiträgen zur gesetzlichen Pflegeversicherung (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG) und den weiteren sonstigen Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG) zu unterscheiden.
Achtung: Nur der Arbeitnehmeranteil wird berücksichtigtAnders als bei den Altersvorsorgeaufwendungen können als Beiträge zu den sonstigen Vorsorgeaufwendungen nur die vom Steuerpflichtigen selbst gezahlten Beiträge berücksichtigt werden. Ein evtl. vorhandener nach § 3 Nr. 62 EStG steuerfreier Arbeitgeberbeitrag zur Kranken-, sozialen Pflege- und Arbeitslosenversicherung ist nicht als Sonderausgabe abziehbar (§ 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG).
Personenversicherungen und nicht abziehbare Versicherungen Als Vorsorgeaufwendungen können nur Beiträge zu den im Gesetz abschließend aufgezählten Personenversicherungen berücksichtigt werden. Ein Abzug ist nur möglich, soweit keine Betriebsausgaben oder Werbungskosten vorliegen. Aufwendungen zu Sachversicherungen (z. B. Hausrat- und Kaskoversicherung oder Wasserschaden-, Glasbruch- und Gebäudebrandversicherung für das selbst genutzte Eigenheim) und anderen Versicherungen (z. B. Rechtsschutzversicherung), die in § 10 EStG nicht genannt sind, sind keine Sonderausgaben. Übersicht zu den abziehbaren sonstigen VorsorgeaufwendungenBeiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und zur sozialen Pflegeversicherung → Zeilen 11, 22 Die Beiträge sind grundsätzlich in Höhe der durch das Sozialgesetzbuch vorgesehenen Beiträge zu berücksichtigen. Ergibt sich aus dem Versicherungsverhältnis ein Anspruch auf Krankengeld oder ein Anspruch auf eine Leistung, die anstelle von Krankengeld gewährt wird, sind die gezahlten Beiträge um 4 % zu kürzen. Keine Kürzung erfolgt bei Rentnern, weil sie keinen Anspruch auf Krankengeld haben. Ein eventuell von der Krankenkasse erhobener – je nach Kasse individueller – Zusatzbeitrag i. S. d. § 242 SGB V zur gesetzlichen Krankenversicherung gehört zu den begünstigten Aufwendungen. Dieser ist ebenfalls um 4 % zu kürzen, weil sich hieraus kein weiterer Anspruch auf Krankengeld ergibt. Werden über die GKV auch Leistungen abgesichert, die über die Pflichtleistungen hinausgehen, sind die darauf entfallenden Beitragsanteile nicht der Basisabsicherung zuzurechnen. Einzelfälle zur Kürzung der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung um 4 % bei Anspruch auf Krankengeld oder vergleichbare Leistung:
Bemessungsgrundlage für die Kürzung um 4 % Keine Kürzung, Pflichtversicherte Arbeitnehmer gesamter AN-Beitrag zur GKV soweit nachweislich kein Anspruch auf Krankengeld besteht (z. B. bei freiwillig gesetzlich versicherten Selbstzahlern) Freiwillig gesetzlich versicherte Arbeitnehmer Gesamtbeitrag an die GKV abzgl. steuerfreier Arbeitgeberzuschuss (§ 3 Nr. 62 EStG) Freiwillig gesetzlich versicherte Selbstständige Gesamtbeitrag Pflichtversicherte oder freiwillig gesetzlich versicherte Künstler und Publizisten Gesamtbeitrag, ggf. abzgl. steuerfreier Beitragszuschuss der Künstlersozialkasse Pflichtversicherte Rentner --- gesamte Rente (kein Anspruch auf Krankengeld) Freiwillig gesetzlich versicherte Rentner (z. B. früherer selbstständiger Handwerker) Neben der Rente liegen noch andere Einkünfte mit Anspruch auf «Krankengeld» vor: Gesamtbeitrag abzgl. steuerfreier Zuschuss der Rentenversicherung wenn nur Rente Beiträge zu einer privaten Krankenversicherung (PKV) und zu einer privaten Pflegepflichtversicherung → Zeilen 23–26, Zeile 27 Beiträge zu einer privaten Krankenversicherung (PKV) und der privaten Pflegepflichtversicherung sind die Beitragsanteile, die auf Vertragsleistungen entfallen, die in Art, Umfang und Höhe den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung (ohne Krankengeld) vergleichbar sind und auf die ein Anspruch besteht. Auch gezahlte Beitragsanteile für eine Alterungsrückstellung oder freiwillig vertraglich vereinbarte erhöhte Beiträge für einen Beitragsentlastungstarif, sind, soweit sie auf die Basisabsicherung entfallen, nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a EStG abziehbar. Keine Beiträge zur privaten Basiskrankenversicherung sind solche zu einer Auslandsreisekrankenversicherung, die zusätzlich zu einem bestehenden Versicherungsschutz in der GKV oder PKV ohne eingehende persönliche Risikoprüfung abgeschlossen wird. Nicht zur Basisabsicherung gehören – wie bei der GKV – Beitragsanteile für Wahl- oder Komfortleistungen (z. B. Chefarztbehandlung, Einbettzimmer). Sind in einem Versicherungstarif begünstigte und nicht begünstigte Versicherungsleistungen abgesichert, muss der vom Versicherungsnehmer geleistete Beitrag durch das Versicherungsunternehmen aufgeteilt werden. Dazu stellt der private Krankenversicherer jährlich eine Bescheinigung über die aufgeteilten Beiträge der sog. Basiskrankenversicherung und einer freiwilligen Zusatzversorgung aus. Die Daten werden elektronisch durch den Krankenversicherer an die Finanzbehörde übermittelt. Zur Pflegepflichtversicherung gehören nur die Beiträge zur privaten Pflegepflichtversicherung (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchst. b EStG).
Achtung: Anrechnung steuerfreier Arbeitgeberzuschuss → Zeilen 37–39 Zustimmung zur elektronischen Datenübermittlung Voraussetzung für den Abzug von Aufwendungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG ist, dass einer elektronischen Datenübermittlung zugestimmt wurde. Diese Zustimmung gilt für alle sich aus einem Versicherungsverhältnis ergebenden Zahlungsverpflichtungen als erteilt, wenn die Beiträge mit der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung oder der Rentenbezugsmitteilung übermittelt werden (§ 10 Abs. 2 Satz 3 EStG). Wird der elektronischen Datenübermittlung widersprochen, liegen Beiträge i. S. d. § 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG vor. Eine Änderung der elektronisch übermittelten Daten führt zu einer Änderung des Steuerbescheids (§ 10 Abs. 4b EStG). Selbstbehalt bei der privaten Krankenversicherung und Selbstzahlung von Krankheitskosten Der im Rahmen eines privaten Krankenversicherungsverhältnisses vereinbarte Selbstbehalt ist kein Beitrag zur Krankenversicherung und kann nicht als Sonderausgabe nach § 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG abgezogen werden (BFH, Urteil v. 1.6.2016, X R 43/14, BFH/NV 2016 S. 1787). Er kann als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden, soweit er die zumutbare Belastung gem. § 33 Abs. 3 EStG übersteigt. Wegen der steuerlichen Berücksichtigung von Bonus- oder Prämienzahlungen i. Z. m. einem Selbstbehalt. Krankheitskosten, die ein erstattungsberechtigter (privat) krankenversicherter Steuerpflichtiger selbst trägt, um im darauffolgenden Kalenderjahr Beitragsrückerstattungen zu erhalten, können nicht als Sonderausgaben abgezogen werden. Die selbst getragenen Krankheitskosten stehen nicht i. Z. m. der Erlangung des Versicherungsschutzes und dienen somit nicht der Vorsorge (BFH, Urteil v. 29.11.2017, X R 3/16, BFH/NV 2018 S. 653). Nach der Rechtsprechung des BFH ist der Unterschied zum Selbstbehalt lediglich darin zu sehen, dass bei diesem bereits im Vorneherein verbindlich auf einen Versicherungsschutz verzichtet wird, während man sich bei Vorliegen der konkreten Krankheitskosten entscheiden kann, ob man sie selbst tragen will, um die Beitragserstattungen zu erhalten. In beiden Konstellationen trägt der Versicherte die Krankheitskosten nicht, um den Versicherungsschutz an sich zu erlangen. Die Krankheitskosten sind auch keine außergewöhnlichen Belastungen nach § 33 EStG, da diese aufgrund der möglichen Kostenerstattung durch die Krankenkasse nicht zwangsläufig sind.
Praxis-Tipp: Beiträge zur Basiskranken-/Pflegeversicherung für künftige Beitragsjahre vorauszahlenDie übrigen sonstigen Vorsorgeaufwendungen (z. B. Haftpflichtversicherung, Unfallversicherung, Risikolebensversicherung usw.) wirken sich in sehr vielen Fällen steuerlich nicht mehr aus, weil der Höchstbetrag nach § 10 Abs. 4 EStG bereits durch die Beiträge zur Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung ausgeschöpft ist. Dies muss nicht sein. Beiträge zu einer ausländischen Versicherung → Zeilen 31–36 Beiträge zu einer ausländischen Kranken- und Pflegepflichtversicherung sind als Sonderausgaben zu berücksichtigen, wenn die ausländische Versicherung innerhalb eines Mitgliedstaates der EU/EWR ansässig ist oder sie die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb im Inland hat. Weitere sonstige Vorsorgeaufwendungen → Zeilen 22, 27, 36, 46–50 Zu den in § 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG abschließend genannten begünstigten Aufwendungen gehören Beiträge zu
Nicht abziehbar sind Beiträge zu
Höchstbeträge für sonstige Vorsorgeaufwendungen → Zeile 51 Die Abfrage in Zeile 51 dient der Bestimmung der Höchstbeträge für sonstige Vorsorgeaufwendungen.
Die Höchstbeträge für sonstige Vorsorgeaufwendungen betragen: 1.900 EUR, wenn der Steuerpflichtige
2.800 EUR, wenn nicht der Höchstbetrag von 1.900 EUR anzusetzen ist. Übersicht über die Höchstbeträge von zusammen veranlagten Ehegatten Bei zusammen veranlagten Ehegatten ist zunächst für jeden Ehegatten nach dessen persönlichen Verhältnissen der ihm zustehende Höchstbetrag zu bestimmen. Die Summe der beiden Höchstbeträge ist der gemeinsame Höchstbetrag (§ 10 Abs. 4 Satz 3 EStG).
Beispiel: Gemeinsamer Höchstbetrag bei ZusammenveranlagungEhegatten A und B werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Ehemann ist Hausmann, die Ehefrau ist Beamtin. [Beitragsrückerstattungen, steuerfreie Zuschüsse → Zeilen 7, 14, 15, 19, 20, 21, 25, 26, 34, 35, 44] Beitragsrückerstattungen und steuerfreie Zuschüsse (z. B. Zuschüsse des Jugendamts an eine Tagesmutter) für Vorsorgeaufwendungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 (Altersvorsorgeaufwendungen), Nr. 3 (Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung) und Nr. 3a EStG (Unfall-, Haftpflicht-, Lebensversicherungen etc.) sind im Erstattungsjahr mit geleisteten Vorsorgeaufwendungen der jeweiligen Art zu verrechnen (§ 10 Abs. 4b EStG). Achtung: Bonuszahlungen der Krankenkasse
Erstattungsüberhang Übersteigen die Erstattungen die im Kalenderjahr gezahlten Beiträge einer Versicherungsart, liegt ein Erstattungsüberhang vor. Ein solcher kann zwischen Basiskranken- und Pflegepflichtversicherungsbeiträgen bzw. zwischen den weiteren sonstigen Vorsorgeaufwendungen ausgeglichen werden. Kann ein Erstattungsüberhang zwischen Basiskranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen nicht ausgeglichen werden, wird der verbleibende Erstattungsüberhang dem Gesamtbetrag der Einkünfte im Jahr der Erstattung hinzugerechnet (§ 10 Abs. 4b EStG).
Praxis-Tipp: Abwägung: Beitragsrückerstattung oder Erstattung von KrankheitskostenPrivate Krankenversicherungsträger stellen ihren Versicherten Beitragsrückerstattungen in Aussicht, wenn diese die Versicherung in einzelnen Jahren nicht in Anspruch nehmen. Dabei sollten Sie beachten, dass sich der wirtschaftliche Vorteil der Beitragsrückerstattung wegen der Erhöhung des z. v. E. stark reduziert. Basiskranken- und Pflegepflichtversicherungsbeiträge für andere Personen → Zeilen 11,28, 40, 41-43, 44Steuerpflichtiger ist Versicherungsnehmer für andere Personen → Zeilen 40-44
Kind oder eine andere Person ist Versicherungsnehmer In besonderen Fällen kommt eine steuerliche Berücksichtigung entsprechender Aufwendungen für andere Personen zusätzlich in Betracht. Der Steuerpflichtige kann Aufwendungen für ein Kind, für das kein Anspruch auf Kinderfreibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG oder Kindergeld besteht, bzw. für eine andere Person (z. B. Mutter oder Vater des Steuerpflichtigen oder des Ehegatten) bei sich als Vorsorgeaufwendungen geltend machen, wenn es sich um Beiträge zur Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung handelt und er Versicherungsnehmer ist. Ist der Steuerpflichtige nicht Versicherungsnehmer, sondern die andere Person, und ist die andere Person unterhaltsberechtigt, wird bei den außergewöhnlichen Belastungen nach § 33a Abs. 1 EStG der Höchstbetrag für Unterhaltsleistungen um die Beiträge zur Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG erhöht. Dabei ist es nicht notwendig, dass die Beiträge tatsächlich vom Steuerpflichtigen geleistet oder erstattet wurden. Die Zahlung allgemeinen Unterhalts, auch in Form von Sachleistungen (z. B. Unterkunft und Verpflegung), ist ausreichend (R 33a.1 Abs. 5 EStR 2012). Vers.- Stpfl. hat Anspruch Beiträge Zusätzl. Eintrag in Vordruck Steuerpflichtiger ja Steuerpflichtiger: Sonderausgabe § 10 Abs. 1 (Normalfall) ja Anlage Kind eZeilen 31, 32, 33 und Zeile 34 nein ja Anlage Vorsorgeaufwand Zeilen 40–50 Kind ja Grundsätzlich Abzug beim Kind; trägt der Steuerpflichtige die Beiträge wirtschaftlich, hat er den Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 1 nein Anlage Kind Zeilen 35–40 Kein Kind i. S. d. nein Steuerpflichtiger Erhöhung Höchstbetrag nein Anlage Unterhalt Zeilen 11–16
Versicherungs-nehmer Zustimmung zum Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG Abzug der Kranken- u. Pflegeversicherungsbeiträge Erhöhung Höchstbetrag nach § 10 Abs. 1a Erhöhung Höchstbetrag nach Eintrag in Vordruck Unterhalts-verpflichteter – Geber ja Empfänger (kein Abzug beim Geber) § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 3 EStG ja nein Anlage U und Zeilen 17-18 nein Geber § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 EStG nein nein Anlage Vorsorgeaufwand Zeilen 40–44 und 46–50 Unterhalts-berechtigter (geschiedener oder dauernd getrennt lebender Ehegatte) – Empfänger ja Empfänger (kein Abzug beim Geber) § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 EStG ja nein Anlage U und Anlage Sonderausgaben Zeilen 17-18 nein Empfänger § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 EStG nein ja Anlage Unterhalt Zeile 11–16 Elektronische Übermittlung der Daten Die erforderlichen Daten werden von den übermittelnden Stellen (Versicherungsunternehmen, Träger der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung oder Künstlersozialkasse) entweder durch Lohnsteuerbescheinigung, Rentenbezugsmitteilung oder sonstige Mitteilungen per Datenfernübertragung elektronisch an die Finanzverwaltung übermittelt. Voraussetzung für den Sonderausgabenabzug von Beiträgen zur Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG ist, dass der Steuerpflichtige in die elektronische Übertragung der erforderlichen Daten schriftlich einwilligt. Die Finanzverwaltung unterstellt die Einwilligung, wenn die entsprechenden Daten von der übermittelnden Stelle nach § 10 Abs. 2a Satz 1 EStG an die Finanzverwaltung übertragen wurden. Änderung eines bestandskräftigen Steuerbescheids wegen elektronisch übermittelter Daten Geht nach einer bereits erfolgten Steuerfestsetzung ein erstmaliger oder korrigierter Datenersatz bei der Finanzverwaltung ein oder ist ein solcher bei der Festsetzung nicht erfasst worden, ist der Steuerbescheid zu ändern (§ 175b AO). Ausführliches Schreiben des BMF Eine umfassende Darstellung aller Vorsorgeaufwendungen mit zahlreichen Beispielen: Siehe BMF, Schreiben v. 24.5.2017, IV C 3 – S 2221/16/10001:004, BStBl 2017 I S. 820 unter Berücksichtigung der Ergänzung durch BMF, Schreiben v. 6.11.2017, IV C 3 – S 2221/17/10006:001, BStBl 2017 I S. 1455. Wo trage ich Arbeitgeberanteil ein?Als in der gesetzlichen Sozialversicherung versicherter Arbeitnehmer, tragen Sie in der Zeile 4 den Arbeitnehmeranteil zur gesetzlichen Rentenversicherung ein – die Höhe des Betrags können Sie Ihrer Lohnsteuerbescheinigung entnehmen. In Zeile 9 tragen Sie den Anteil ein, den Ihr Arbeitgeber für Sie trägt.
Wo wird der Arbeitnehmeranteil zur gesetzlichen Rentenversicherung eingetragen?Den Arbeitnehmeranteil zur gesetzlichen Rentenversicherung finden Sie auf Ihrer Lohnsteuerbescheinigung in der Zeile 23. Alle Angaben können Sie bei Lohnsteuer kompakt im Bereich "Lohnsteuerbescheinigung" erfassen.
Wo trage ich Zeile 22 der Lohnsteuerbescheinigung in der Steuererklärung ein?In Zeile 9 gehört der Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung (Nr. 22a/b der Lohnsteuerbescheinigung). Beiträge zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen (Pflichtversicherung für Freiberufler und vergleichbare Personen z.
Wo trage ich Zeile 11 der Lohnsteuerbescheinigung ein?Gepostet am 04.11.2020; Die Befüllung der Zeile 11 basiert auf den erfassten Daten. Wenn Sie beispielsweise eine Lohnsteuerbescheinigung als sozialversicherungspflichtiger Angestellter eingetragen, wird in der Zeile automatisch die Ziffer 1 eingetragen.
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