Erben wenn ein Elternteil noch lebt

Die Verwandten als gesetzliche Erben kommen in einer gewissen Reihenfolge zum Zug. Es gibt vier Gruppen, die in der Fachsprache auch Parentelen genannt werden.

Die 1. Parentel umfasst die Kinder des Verstorbenen und deren Nachkommen. Sind Personen dieser 1. Parentel vorhanden, erben nur diese. Nur wenn in der 1. Parentel niemand vorhanden ist, geht die Verlassenschaft an die 2. Parentel usw. Dieses Prinzip heißt "jung vor alt".

Innerhalb einer Parentel gilt das Prinzip "alt vor jung": Zuerst erben die Kinder des Verstorbenen. Die Enkelkinder des Verstorbenen kommen nur zum Zug, wenn ihre Eltern, d.h. die Kinder des Verstorbenen, nicht mehr am Leben sind.

Mit dem Tod einer Person geht dessen Vermögen auf eine oder mehrere andere Personen über. Diese für das Erbrecht grundlegende Bestimmung enthält § 1922 Absatz 1 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch).

Dieser Vermögensübergang nach einem Todesfall kann auf zwei verschiedenen Wegen herbeigeführt werden.

Entweder der Erblasser hat ein Testament oder einen Erbvertrag hinterlassen. In diesem Fall richtet sich die Erbfolge alleine nach dem Inhalt dieser so genannten letztwilligen Verfügung. Man spricht in diesem Fall auch von der gewillkürten Erbfolge.

Hat der Erblasser hingegen zu Lebzeiten keinen letzten Willen in Form eines Testaments oder Erbvertrags erstellt, dann gilt nach dem Tod des Erblassers automatisch die so genannte gesetzliche Erbfolge. In diesem Fall richtet sich die Frage, wer Erbe wird, nach den §§ 1924 ff. BGB.

Ein Testament oder ein Erbvertrag gehen der gesetzlichen Erbfolge vor

Eltern oder Geschwister des Erblassers beerben nach dem Vorstehenden den Erblasser zunächst immer dann, wenn der Erblasser sie in seinem Testament oder in seinem Erbvertrag als Erben eingesetzt hat. Die näheren Bedingungen der Erbschaft richten sich in diesem Fall ausschließlich nach den Anordnungen des Erblassers in seinem letzten Willen.

Hat der Erblasser aber keine letztwillige Verfügung in Form eines Testaments oder eines Erbvertrages hinterlassen, so können die Geschwister und die Eltern des Erblassers auch nach der gesetzlichen Erbfolge zum Zug kommen.

Nach § 1925 BGB sind Eltern und Geschwister des Erblassers so genannte gesetzliche Erben zweiter Ordnung. Sie sind im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge immer dann als Erben berufen, wenn es keine Erben erster Ordnung gibt. Hat der Erblasser also keine Kinder hinterlassen, leben dafür aber noch seine Eltern und/oder Geschwister, dann treten diese die gesetzliche Erbfolge an. Sind eigene Kinder des Erblassers vorhanden, dann schließen diese die Eltern und/oder Geschwister im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge aus.

Die eigenen Eltern als gesetzliche Erben des Erblassers

Leben die Eltern des Erblassers zum Zeitpunkt des Erbfalls, dann erben sie je die Hälfte des Nachlasses. Die Geschwister erben in diesem Fall nichts. Die lebenden Eltern des Erblassers schließen die Geschwister von der gesetzlichen Erbfolge aus, § 1930 BGB.

Lebt zum Zeitpunkt des Erbfalls ein Elternteil nicht mehr, so treten die Kinder dieses Elternteils (und Geschwister des Erblassers) an dessen Stelle. Hat also beispielsweise der unverheiratete Erblasser zum Zeitpunkt des Erbfalls keine eigenen Kinder, lebt aber noch ein Elternteil und zwei Geschwister, dann wird der Erblasser im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge zu ½ von dem noch lebenden Elternteil und zu je ¼ von seinen Geschwistern beerbt.

Hat der Erblasser keine Geschwister und lebt zum Zeitpunkt des Erbfalls nur noch ein Elternteil, dann erbt dieses Elternteil nach der gesetzlichen Erbfolge alleine.

Wann erben die Geschwister des Erblassers?

Geschwister können immer nur dann erben, wenn sie mit dem Erblasser über eine gemeinsame Mutter und/oder einen gemeinsamen Vater verwandt sind. Halbgeschwister des Erblassers nehmen also nur über das vorverstorbene gemeinsame Elternteil an der Erbfolge teil.

Kinder der Geschwister des Erblassers (Neffen und Nichten) erben dann, wenn der fragliche Geschwisterteil ebenfalls bereits vorverstorben ist. Das gesetzliche Erbrecht eines Neffen oder einer Nichte setzt also voraus, dass zum Zeitpunkt des Erbfalls keine eigenen Kinder des Erblassers vorhanden sind, mindestens ein Elternteil des Erblassers vorverstorben ist und der eigene Vater bzw. die eigene Mutter als Geschwister des Erblassers ebenfalls nicht mehr am Leben ist.

Die gesetzliche Erbfolge von Eltern und Geschwistern samt deren Abkömmlingen wird schließlich immer von dem gesetzlichen Erbrecht eines Ehepartners/eingetragenen Lebenspartners des Erblassers tangiert. Neben Eltern und Geschwistern des Erblassers ist der Ehegatte/eingetragene Lebenspartner zur Hälfte als gesetzlicher Erbe berufen.

Daneben kann der im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebende Ehegatte als Ausgleich für seinen Zugewinnanspruch bei Tod des Ehepartners die Erhöhung seines Erbteils um ¼ wählen. In diesem Fall erhält der Ehegatte als gesetzlicher Erbe neben Eltern oder Geschwistern demnach ¾ der Erbschaft.

Wie hoch ist der Pflichtteil wenn ein Elternteil noch lebt?

Beim Tod des letzten Elternteils erben die Kinder laut gesetzlicher Erbfolge das gesamte Vermögen. Der Pflichtteilsanspruch gegenüber den testamentarischen Erben beträgt in diesem Fall also die Hälfte des Nachlasses.

Haben Kinder Anspruch auf Erbe wenn ein Elternteil stirbt?

‍Sobald der Vater stirbt, erben die Kinder seinen Nachlass und die damit verbundenen Vermögenswerte sowie Schulden. Dabei ist unerheblich, ob ein Testament besteht oder nicht. Existiert kein Testament, greift die gesetzliche Erbfolge. Sie sieht die Kinder als erbberechtigt an.

Kann man Erben wenn die Eltern noch leben?

Für die zweite Ordnung, also die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge, gilt: Leben beide Elternteile noch, erben sie allein.

Wann Erben Kinder wenn Ehepartner noch lebt?

Grundsätzlich gilt: Der überlebende Ehegatte erbt neben den Kindern des Verstorbenen zunächst ein Viertel des Nachlasses (§ 1931 Abs. 1 BGB). Kinder werden immer als Erben erster Ordnung bezeichnet. Dieses Viertel erhöht sich für den Ehepartner auf die Hälfte, wenn das Paar nach der Heirat ohne Ehevertrag gelebt hat.