Haben beide Elternteile 36 Monate Elternzeit?

Das Eltern­geld beantragen Väter und Mütter bei der Eltern­geld­stelle, die Eltern­zeit hingegen beim Arbeit­geber. Eltern müssen die Eltern­zeit schriftlich ­beantragen. Eine E-Mail oder ein Fax reicht nicht. Am besten geben Arbeitnehmer den Antrag in der Personal­abteilung ihres Arbeit­gebers persönlich ab und lassen sich sich den Empfang bestätigen. Nutzen Sie unser Musterformular für den Antrag auf Elternzeit.

Regeln für die Aufteilung der drei Jahre Eltern­zeit

Bei der Aufteilung der drei Jahre Eltern­zeit auf die Phase zwischen Geburt und dem achten Geburts­tag des Kindes sind Eltern zwar grund­sätzlich frei. Das Gesetz machte aber einige Vorgaben:

  • Väter und Mütter können die drei Jahre Eltern­zeit entweder am Stück nehmen oder in zwei bis drei Zeit­abschnitte aufteilen. Beispiel: Eltern­zeit für das erste, dritte und siebte Lebens­jahr des Kindes. Für eine Verteilung auf mehr als drei Zeit­abschnitte braucht der Arbeitnehmer die Zustimmung des Arbeit­gebers.
  • Hat ein Eltern­teil seine Eltern­zeit auf drei Zeit­abschnitte verteilt und liegt der Beginn des dritten Zeit­abschnitts ab dem dritten Geburts­tag des Kindes, kann der Arbeit­geber diesen dritten Abschnitt ablehnen, wenn er dringende betriebliche Gründe nennt, die dagegen sprechen (Paragraf 16 Absatz 1 Satz 7 BEEG). Eine Ablehnung ist in der Praxis aber nur selten gerecht­fertigt.
  • Ab dem dritten Geburts­tag des Kindes kann ein Vater oder eine Mutter maximal für 24 Monate Eltern­zeit nehmen.

Tipp für Zwillings­eltern: Wenn Sie die Eltern­zeit geschickt verteilen, können Sie insgesamt sechs Jahre in Eltern­zeit gehen.

Beispiel: Eine Zwillings­mutter nimmt nach ihrem Mutter­schutz zunächst zwei Jahre Eltern­zeit für Zwilling 1, im Anschluss daran bis zum dritten Geburts­tag ihrer Kinder ein Jahr Eltern­zeit für Zwilling 2. Ab dem dritten Geburts­tag nimmt sie zwei Jahre Eltern­zeit für Zwilling 2 und anschließend das noch übrige Eltern­zeit­jahr für Zwilling 1.

Fristen für die Anmeldung der Eltern­zeit

Grund­satz Sieben­wochen­frist. Die Anmeldung der Eltern­zeit muss spätestens sieben Wochen vor Beginn der Eltern­zeit erfolgen. Da Arbeitnehme­rinnen nach der Geburt ihres Kinder in der Regel noch acht Wochen in Mutter­schutz sind, reicht es also, wenn sie die Eltern­zeit-Anmeldung in der ersten Woche nach dem Geburts­termin beim Arbeit­geber einreichen.

13-Wochen­frist bei Eltern­zeit nach drittem Geburts­tag. Wer mit der Geburt des Kindes noch nicht seine gesamte Eltern­zeit beim Arbeit­geber verplant – sprich: angemeldet - hat und sich erst nach dem dritten Geburts­tag seines Kindes entscheidet, noch übrigen Eltern­zeit zu nehmen, muss die Auszeit nicht sieben Wochen, sondern 13 Wochen vorher anmelden.

Frist verpasst. Falls Eltern sich bei der Frist verrechnen, verschiebt sich der Eltern­zeit­beginn auto­matisch nach hinten. Eine Mutter hat mit der Geburt ein Jahr Eltern­zeit angemeldet. Sechs Wochen vor dem zweiten Geburts­tag meldet sie für das dritte Lebens­jahr ihres Kindes ein weiteres Eltern­zeit­jahr an, welches mit dem zweiten Geburts­tag beginnen soll. Da sie die sieben­wöchige Anmelde­frist nicht einge­halten hat, verschiebt sich der Beginn des Eltern­zeit­jahrs auto­matisch um eine Woche (nach dem zweiten Geburts­tag). Die Mutter muss keinen neuen Eltern­zeit-Antrag beim Arbeit­geber abgeben. Natürlich kann das Eltern­zeit­jahr auch mit dem zweiten Geburts­tag des Kindes beginnen, wenn der Arbeit­geber einverstanden ist und freiwil­lig auf die Einhalten der Sieben­wochen­frist verzichtet.

So beantragen Väter Eltern­zeit. Väter, die mit dem Tag der Geburt ihres Kindes in Eltern­zeit gehen möchten, nennen in ihrem Eltern­zeit-Antrag am besten nicht den prognostizierten Geburts­termin als Start für die Eltern­zeit (an den halten sich viele Kinder nicht!), sondern schreiben im Antrag, dass sie „ab Geburt“ in Eltern­zeit gehen wollen.

Eltern­zeit-Anmeldung später verändern

Wenn Eltern vor dem dritten Geburts­tag ihres Spröss­lings in Eltern­zeit gehen wollen, müssen sie zunächst mindestens verbindlich angeben, welche Eltern­zeit sie bis zum zweiten Geburts­tag des Kindes nehmen.

Beispiel: Eine Frau beantragt Eltern­zeit vom Ende des Mutter­schutzes bis zum Zeit­punkt, in dem das Kind eineinhalb Jahre alt. Mit der Anmeldung hat sie für das letzte Halb­jahr bis zum zweiten Geburts­tag ihres Kindes auf Eltern­zeit verzichtet. Diese Fest­legung kann sie später ohne Zustimmung des Arbeit­gebers nicht mehr einfach verändern, wenn sie zum Beispiel nach dem ersten Lebens­jahr fest­stellt, dass sie doch lieber zwei volle Jahre Eltern­zeit nehmen würde.

Tipp: Legen Sie sich immer erst einmal nur für die ersten beiden Jahre nach der Geburt fest. Über die restliche Eltern­zeit können Sie später noch entscheiden, unter Beachtung der Anmelde­fristen von sieben bzw. 13 Wochen.

Wann ein Eltern­zeit-Antrag geändert werden kann

Nur in Ausnahme­fällen, können Eltern eine beim Arbeit­geber schon angemeldete Eltern­zeit später noch verändern. Folgende Umstände berechtigen zu einer nach­träglichen Änderung des Eltern­zeit­wunsches:

  • Die Mutter in Eltern­zeit wird erneut schwanger. Sie kann die Eltern­zeit für Kind 1 beenden, um in Mutter­schutz für Kind 2 zu gehen. Auch der Mann kann seine Eltern­zeit abbrechen, wenn er erneut Vater wird. Allerdings kann der Arbeit­geber diesen Eltern­zeit-Abbruch, also die vorzeitige Wieder­aufnahme in den Betrieb, in Ausnahme­fällen ablehnen, wenn er dringende betriebliche Gründe nennen kann.
  • Auch wenn Tragisches passiert („Härtefälle“), kann die Eltern­zeit vorzeitig beendet werden. Dazu zählt etwa der Tod, eine schwere Krankheit oder Behin­derung des Kindes oder eines Eltern­teils. Ein Härtefall kann auch vorliegen, wenn Ihre wirt­schaftliche Existenz gefährdet ist.
  • Mitunter passieren auch Dinge, die bei einem Vater oder einer Mutter in Eltern­zeit den Wunsch aufkommen lassen, die Eltern­zeit über die zunächst verbindlich fest­gelegte Zeit hinaus zu verlängern. Beispiel: Eine Mutter nimmt zunächst nur für das erste Lebens­jahr ihres Kindes Eltern­zeit. Mit dem Vater des Kindes plant sie, das dieser Eltern­zeit für das zweite Lebens­jahr nimmt. Doch es kommt anders: Die Eltern trennen sich, der Vater zieht aus und kann deswegen keine Eltern­zeit mehr für sein Kind beantragen. In diesem Sonderfall kann die Mutter ihre Eltern­zeit ohne Zustimmung des Arbeit­gebers verlängern.

Eltern­zeit und Eltern­geld aufeinander abstimmen

Für Arbeitnehmer, die Eltern­geld beantragen ist es sehr wichtig, dass sie ihre Eltern­zeit entlang der Eltern­geld­phase nehmen. Da Eltern­geld nicht für Kalendermonate, sondern für Lebens­monate des Kindes gezahlt wird, sollte die Eltern­zeit entsprechend für Lebens­monate des Kindes beantragt werden (Elterngeld: Anspruch, Dauer, Höhe, Berechnung).

Beispiel Eltern­zeit auf Lebens­monate des Kindes legen: Ein Kind wird am 28. April 2022 geboren. Der Vater will für den 13. und 14. Lebens­monat des Kindes Eltern­geld beantragen. Er sollte Eltern­zeit exakt für die Zeit vom 28. April 2023 bis 27. Juni 2023 beim Arbeit­geber anmelden. Tut er das nicht und verdient er noch (teil­weise) Gehalt in einem Lebens­monat, für den er Eltern­geld beantragt hatte, wird das Eltern­geld gekürzt oder im schlimmsten Fall sogar über­haupt nicht gezahlt. Väter dürfen für die Zeit ihres Eltern­geldbe­zuges auch auf gar keinen Fall Rest­urlaub im Job nehmen. Erholungs­urlaub kann recht­lich keine Eltern­zeit sein, hat das Bundes­sozialge­richt geur­teilt (Resturlaub für Babypause eingereicht – Elterngeldanspruch weg). Mit anderen Worten: Wer im Urlaub ist, kann kein Eltern­geld vom Amt bekommen, selbst wenn er sich im Urlaub um sein Kind kümmert.

Können beide Eltern gleichzeitig Elternzeit haben?

Ja. Elternzeit darf auch gleichzeitig oder überlappend mit dem anderen Elternteil in Anspruch genommen werden. Die Elternzeit der Mutter schließt die Zeiten der Mutterschutzfrist nach der Entbindung mit ein. Auf die Elternzeit des Vaters hat die Mutterschutzfrist keinen Einfluß.

Wie lange können beide Eltern gleichzeitig Elternzeit nehmen?

Wie lange kannst Du in Elternzeit gehen? Die Eltern können bei jedem Kind gleichzeitig oder nacheinander jeweils bis zu drei Jahre Elternzeit nehmen. Dabei wird die Mutterschutzfrist, also die ersten beiden Monate nach der Geburt des Kindes, auf die Elternzeit angerechnet.

Wie funktioniert Elternzeit für Vater?

Wie kann man als Vater Elternzeit nehmen? Vätern steht genauso Elternzeit zu, wie es bei Müttern der Fall ist. Somit reicht es aus, die gewünschte Elternzeit einfach beim Arbeitgeber zu beantragen. Hierzu wird eine Sieben-Wochen-Frist gültig, mit der die Elternzeit im Voraus angemeldet werden muss.

Wie lange kann man als Vater Elternzeit nehmen?

Jeder Elternteil hat einen Anspruch auf bis zu drei Jahre Elternzeit zur Betreuung und Erziehung seines Kindes. Die Elternzeit ist ein Anspruch des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin gegenüber dem Arbeitgeber. Während der Elternzeit müssen die Eltern nicht arbeiten.