Für die Berechnung des Elterngeldes werden folgende Einkommensarten im Sinne des Einkommensteuergesetzes berücksichtigt: Show
Einkünfte aus
Berücksichtigt wird nur Einkommen, das
zu versteuern ist. Ausländisches Einkommen, das in anderen Staaten versteuert wird oder keiner Besteuerung unterliegt, wird nicht berücksichtigt. Der Bemessungszeitraum umfasst in der Regel zwölf Monate vor dem Geburtsmonat des Kindes. Einkünfte aus Erwerbstätigkeit, die der Elternteil in diesem Zeitraum hat, sind die Grundlage für die Berechnung des Elterngeldes. Die Bestimmung des individuellen Bemessungszeitraums richtet sich für jeden Elternteil gesondert nach der Art des Einkommens vor dem Geburtsmonat des Kindes. Unterschieden wird dabei nach
Der Elternteil hat in den zwölf Kalendermonaten und im Kalenderjahr vor der Geburt des Kindes ausschließlich Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit: ► Es sind die zwölf Kalendermonate vor dem Geburtsmonat des Kindes maßgeblich (Zwölfmonatszeitraum). Kalendermonate, in denen ein Ausklammerungstatbestand (zum Beispiel Mutterschaftsgeldbezug, Arbeitgeberzuschuss) vorgelegen hat, werden grundsätzlich nicht berücksichtigt. Hat die berechtigte Person in den zwölf Kalendermonaten oder im Kalenderjahr vor der Geburt und bis zur Geburt ausschließlich Einkommen aus nichtselbständiger Erwerbstätigkeit, sind für die Ermittlung des zu berücksichtigenden Einkommens grundsätzlich die zwölf Kalendermonate vor dem Monat der Geburt des Kindes maßgebend. Kalendermonate, in denen für mindestens einen Tag einer der nachfolgenden Ausklammerungstatbestände vorgelegen hat, werden bei der Bestimmung der maßgeblichen zwölf Monate grundsätzlich nicht berücksichtigt ("ausgeklammert"). Sie werden durch die entsprechende Anzahl von Kalendermonaten vor dem ursprünglichen Zwölfmonatszeitraum ersetzt. Ausklammerungstatbestände sind:
Beispiel:
⇒ maßgeblicher Bemessungszeitraum 01.05.2021 bis 30.04.2022. Sollte sich eine Ausklammerung ausnahmsweise nachteilig auswirken, kann beantragt werden, dass sämtliche oder auch einzelne Kalendermonate bei der Bestimmung des Bemessungszeitraums berücksichtigt werden. Der Elternteil hat im Kalenderjahr vor der Geburt des KIndes bis zum Monat vor der Geburt (gegebenenfalls nur zeitweise) ausschließlich Gewinneinkünfte (positiv, null oder negativ). ► Maßgeblich ist grundsätzlich das Kalenderjahr Hat in diesem Zeitraum mindestens ein Verschiebetatbestand (zum Beispiel Elterngeldbezug für ein älteres Kind) vorgelegen, so kann der Bemessungszeitraum auf das davor liegende Kalenderjahr verschoben werden. Verschiebetatbestände sind:
Die Verschiebung erfolgt nur auf schriftlichen Antrag. Beispiel:
⇒ Bemessungszeitraum ist grundsätzlich das Kalenderjahr 2021. Oder: Variante 1:
⇒ neuer Bemessungszeitraum ist das Kalenderjahr 2020. Variante 2:
⇒ neuer Bemessungszeitraum ist das Kalenderjahr 2019. Ein Elternteil hat im Zwölfmonatszeitraum oder im Kalenderjahr vor der Geburt Gewinneinkünfte (positiv, null oder negativ) und Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (gleichzeitig oder nacheinander). ► Maßgeblich ist grundsätzlich das Kalenderjahr Die Ausführungen zu den Verschiebetatbeständen gelten hier entsprechend. Durch die Verschiebung ergibt sich ein neuer Bemessungszeitraum. Es werden immer nur die Einkünfte aus dem neuen Bemessungszeitraum berücksichtigt. Beispiel:
⇒ Bemessungszeitraum ist wegen der Gewinneinkünfte grundsätzlich das Kalenderjahr 2021. Im Kalenderjahr 2021 hat der Elternteil noch keine Gewinneinkünfte. Bei der Berechnung des Elterngeldes können deshalb nur Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit berücksichtigt werden. Variante: Für Geburten ab 01.09.2021 gibt es zu Mischeinkünften eine Ausnahmeregelgung. Gibt es Ausnahmen für den Bemessungszeitraum bei Mischeinkünften?Eine Ausnahmeregelung gilt für Geburten oder Haushaltsaufnahmen (Adoptivkinder/Kinder in Adoptionspflege) ab 01.09.2021 bei Gewinneinkünften von weniger als 35 Euro monatlich. Von der Berücksichtigung dieser Einkünfte wird auf Antrag abgesehen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: Die Gewinneinkünfte der berechtigten Person haben
durchschnittlich weniger als 35 Euro monatlich betragen. Als Bemessungszeitraum werden dann die zwölf Monate vor der Geburt des Kindes herangezogen. Monate, in denen ein Ausklammerungstatbestand vorliegt, werden bei der Ermittlung des Zwölfmonatszeitraumes nicht berücksichtigt. Wie wird der monatliche Durchschnittsbetrag ermittelt? Bei verschiedenen Arten von Gewinneinkünften innerhalb eines Zeitraumes darf der Verlust aus einer Einkommensart vom Gewinn aus einer anderen Einkommensart abgezogen werden (Verlustausgleich): Beispiel: Kalenderjahr 2020: Für die Ermittlung des monatlichen Durchschnittsbetrages wird nur die Differenz von 400 Euro herangezogen (1/12 = 33,33 Euro). Berechnungsbeispiele für beide Zeiträume in der Gesamtschau:
Einkünfte aus Gewerbebetrieb
Durchschnitt im Jahr 2020 → 360 Euro : 12 = 30 Euro mtl. ► Der durchschnittliche monatliche Gewinn liegt in beiden Zeiträumen unter 35 Euro. Auf Antrag wird der Berechnung des Elterngeldes nur das Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit aus den zwölf Monaten vor der Geburt, gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Ausklammerungstatbeständen, zugrunde gelegt. Beispiel 2:
Einkünfte aus Gewerbebetrieb
Durchschnitt im Jahr 2020 → 480 Euro : 12 = 40 Euro mtl. ► Der durchschnittliche Gewinn liegt nur im Jahr der Geburt (Zeitraum von Januar 2021 bis September 2021) unter 35 Euro. Als Bemessungszeitraum ist für alle Einkünfte aus Erwerbstätigkeit das Kalenderjahr vor der Geburt (2020) heranzuziehen, weil der durchschnittliche monatliche Gewinn in einem der beiden Zeiträume nicht weniger als 35 Euro betragen hat. Wie kann der Antrag gestellt werden? Bitte füllen Sie bei Antragstellung immer zusätzlich die Anlage N aus. Welche Nachweise sind erforderlich?
Für das Jahr der Geburt bis zum Monat vor der Geburt:
Eventuelle Kosten für Steuerberater müssen Sie selbst tragen. Elternzeit ohne Elterngeldbezug wirkt sich auf den Bemessungszeitraum nicht aus. (Urteile des Bundessozialgerichts vom 19.02.2009; Aktenzeichen B 10 EG 1/08 R und B 10 EG 2/08 R). Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit Berücksichtigt wird sowohl das laufend als auch das pauschal versteuerte monatliche Bruttoeinkommen aus nichtselbständiger Arbeit im
maßgeblichen Bemessungszeitraum. Hiervon wird ein monatlicher Arbeitnehmer-Pauschbetrag in Höhe von 83,33 Euro abgezogen. Die verbleibenden Beträge werden addiert und anschließend durch zwölf geteilt. Das Ergebnis wird als Elterngeld-Brutto bezeichnet. Das zustehende Elterngeld errechnet sich jedoch aus dem Elterngeld-Netto. Es wird nach elterngeldrechtlichen Vorgaben ermittelt. Deshalb ist es nicht identisch mit dem in den Gehaltsbescheinigungen ausgewiesenen Nettobetrag. Steuerfreie und steuerlich als sonstige Bezüge (beispielsweise Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld) behandelte Gehaltsbestandteile werden nicht berücksichtigt. Das Elterngeld-Netto ergibt sich durch einen pauschalierten Abzug von Arbeitnehmer-Pauschbetrag, Steuern und Sozialabgaben vom Elterngeld-Brutto. Das ZBFS kann die voraussichtliche Höhe Ihres Elterngeldes nicht vorab berechnen. Hierfür steht Ihnen ein Elterngeldrechner des BMFSFJ zur Verfügung. Es werden Abzüge vorgenommen für:
Die Beträge werden anhand des steuerlichen Programmablaufplans für die maschinelle Berechnung der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Steuern berechnet. Maßgeblich ist jeweils der am 1. Januar des Kalenderjahres vor der Geburt gültige Programmablaufplan. Die hierfür erforderlichen Abzugsmerkmale werden den Lohn- und Gehaltsabrechnungen entnommen. Abzugsmerkmale ergeben sich aus:
Abzüge für Sozialabgaben sind die Pflichtbeiträge zur gesetzlichen
Der Abzug für Sozialabgaben wird nur vorgenommen, wenn im jeweiligen Versicherungszweig eine Pflichtversicherung besteht. Für freiwillig oder privat Krankenversicherte erfolgt deshalb kein Beitragsabzug zur Kranken- und Pflegeversicherung. Die Versicherungspflicht ergibt sich aus der Art der Besteuerung. Die Abzugsmerkmale werden aus den Lohn- und Gehaltsabrechnungen entnommen. Die Höhe der Beitragssätze wurde elterngeldrechtlich festgesetzt auf
Abzüge für Sozialabgaben werden nicht vorgenommen für Einnahmen aus
Der pauschalierte Abzug von Steuern und Sozialabgaben wird anhand von Abzugsmerkmalen bestimmt. Diese sind für Steuern:
für Sozialabgaben: Versicherungspflicht in
Für die Ermittlung der Abzugsmerkmale werden nur Monate berücksichtigt, in denen steuer- bzw. sozialversicherungspflichtige
Einkünfte vorgelegen haben. Für die Berechnung des Elterngeldes wird jeweils das Abzugsmerkmal berücksichtigt, das in der überwiegenden Zahl der Kalendermonate im Bemessungszeitraum vorgelegen hat. Ein rechtzeitiger Wechsel in eine günstigere Steuerklasse kann sich positiv auf die Höhe des Elterngeldes auswirken. Beispiel:
⇒ Der Steuerabzug richtet sich einheitlich nach Steuerklasse I. Liegt im Bemessungszeitraum ein geändertes Abzugsmerkmal jeweils in der gleichen Anzahl von Kalendermonaten vor, gilt: Für die Berechnung des Elterngeldes wird das Abzugsmerkmal berücksichtigt, das im letzten Kalendermonat des Bemessungszeitraums vorgelegen hat. Beispiel:
⇒ Der Steuerabzug richtet sich einheitlich nach Steuerklasse III. Die Regelung gilt für alle Abzugsmerkmale zum Abzug von Steuern und Sozialabgaben. Grundlage ist der im Steuerbescheid für das maßgebliche Kalenderjahr ausgewiesene Gewinn. Beispiel: Positive Einkünfte einer Einkommensart werden mit negativen Einkünften einer anderen Einkunftsart nicht verrechnet. Der steuerliche Gewinn aus dem maßgeblichen Kalenderjahr wird durch zwölf geteilt. Es ergibt sich das Elterngeld-Brutto. Der Steuerabzug richtet sich bei Gewinneinkünften grundsätzlich nach der Steuerklasse IV. Ein Abzug für Sozialabgaben wird nur vorgenommen, wenn der Elternteil aufgrund der Tätigkeit versicherungspflichtig in der gesetzlichen Sozialversicherung beziehungsweise in einem berufsständischen Versorgungswerk ist. Durch den Abzug von Steuern und gegebenenfalls Sozialabgaben errechnet sich das Elterngeld-Netto. Bei Mischeinkünften wird
aus dem maßgeblichen Kalenderjahr addiert. Die Summe wird durch zwölf geteilt. Es errechnet sich das maßgebliche Elterngeld-Brutto. Von diesem Betrag werden zur Berechnung des Elterngeld-Nettos die Abzüge für Steuern und Sozialabgaben vorgenommen. Für den Steuerabzug gilt:
Die so ermittelte Steuerklasse gilt für alle Einkunftsarten. Abzüge für Sozialabgaben werden nur vorgenommen, wenn Versicherungspflicht in der gesetzlichen Sozialversicherung oder einer vergleichbaren Einrichtung besteht. Vergleichbare Einrichtungen sind beispielsweise:
Das Elterngeld beträgt grundsätzlich 67 Prozent (= Ersatzrate) des monatlichen Elterngeld-Nettos. Bei einem durchschnittlichen Elterngeld-Netto von mehr als 1.200 Euro sinkt die Ersatzrate schrittweise von 67 Prozent auf 65 Prozent. Bei einem Elterngeld-Netto von weniger als 1.000 Euro wird die Ersatzrate schrittweise auf bis zu 100 Prozent angehoben. Die Berechnung der höheren Ersatzrate erfolgt nach folgender Formel: Beispiel:
⇒ zustehendes Elterngeld 87 % von 600 Euro = 522 Euro (statt 67 % von 600 Euro = 402 Euro). Auf das Elterngeld werden folgende Mutterschaftsleistungen angerechnet:
Die Anrechnung erfolgt kalendertäglich. Beispiel:
Vom Bundesamt für Soziale Sicherung nach § 19 Abs. 2 MuSchG gezahltes Mutterschaftsgeld oder das Krankentagegeld nach § 192 Abs. 2 VVG werden nicht angerechnet. Lebensmonate des Kindes, in denen einem Elternteil anzurechnende Leistungen oder Krankentagegeld während der Mutterschutzfristen zustehen, gelten als BasisElterngeld-Monate. ElterngeldPlus kann für diese Monate nicht beansprucht werden. Das Mutterschaftsgeld wird nicht auf das Elterngeld des Vaters angerechnet. Entgeltersatzleistungen vor der Geburt, wie beispielsweise
werden zur Ermittlung des Elterngeld-Nettos nicht herangezogen. Es wird nur Erwerbseinkommen berücksichtigt. Entsprechende Entscheidungen des Bundessozialgerichts wurden am 17.02.2011 (Aktenzeichen B 10 EG 21/09 R; B 10 EG 20/09 R; B 10 EG 17/09 R) und am 21.02.2013 (Aktenzeichen B 10 EG 12/12) getroffen. Für
Geburten/Haushaltsaufnahmen (Adoption/Adoptionspflege) bis 31.08.2021: Für den Bezug des Partnerschaftsbonus ist die Ausübung einer Erwerbstätigkeit von 25 bis 30 Wochenstunden Anspruchsvoraussetzung. Für
Geburten/Haushaltsaufnahmen (Adoption/Adoptionspflege) ab 01.09.2021: Für den Partnerschaftsbonus ist die Ausübung einer Erwerbstätigkeit von 24 bis 32 Wochenstunden Anspruchsvoraussetzung. Einkommen aus Erwerbstätigkeit während des Bezugszeitraums mindert das Elterngeld. Für die Berechnung des Elterngeldes bei Einkommen aus Erwerbstätigkeit im Bezugszeitraum gilt: (Elterngeld-Netto im maßgeblichen Bemessungszeitraum – Elterngeld-Netto im Bezugszeitraum) x Ersatzrate = zustehendes Elterngeld Das Elterngeld-Netto im maßgeblichen Bemessungszeitraum ist auf maximal 2.770 Euro begrenzt. Beispiel:
Die Berechnung des ElterngeldPlus erfolgt zunächst wie die Berechnung des BasisElterngeldes. Der Zahlbetrag ist jedoch auf die Hälfte des Betrages begrenzt, der sich bei der Berechnung von BasisElterngeld ohne Teilzeiteinkommen ergibt (Deckelungsbetrag). Beispiel:
Auf den Mindestbetrag des Elterngeldes wird kein Einkommen angerechnet. Bei Anrechnung von Einkommen aus Teilzeittätigkeit während des Bezugszeitraums stehen immer mindestens 300 Euro BasisElterngeld bzw. 150 Euro ElterngeldPlus zu. Bei der Anrechnung des Teilzeiteinkommens erfolgt eine durchschnittliche Berechnung getrennt nach BasisElterngeld-Monaten und nach ElterngeldPlus-Monaten. Wird beispielsweise während der ElterngeldPlus-Monate eine Teilzeittätigkeit ausgeübt, erhalten Sie in jedem Lebensmonat mit ElterngeldPlus den gleichen Betrag. Wenn Sie daher mehrere Monate mit 20 Wochenstunden im Durchschnitt des Lebensmonats erwerbstätig sind und in anderen mit 25 Wochenstunden, wird in allen ElterngeldPlus-Monatender gleiche Betrag angerechnet. Dies ist besonders zu beachten, wenn der Bezug von ElterngeldPlus mit Partnerschaftsbonus hinzukommt. (Partnerschafts-)Bonusmonate sind ElterngeldPlus-Monate. Das Elterngeld-Netto im Bezugszeitraum wird berechnet wie das Elterngeld-Netto im Bemessungszeitraum. Die für den Bemessungszeitraum festgelegten Abzugsmerkmale gelten auch für den Bezugszeitraum. So bleibt beispielsweise eine Änderung der Steuerklasse ab Geburt des Kindes unberücksichtigt. Bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit im Bezugszeitraum wird der Arbeitnehmer-Pauschbetrag pro Lebensmonat abgezogen. Ein nach Kalendermonaten bezahltes Gehalt wird auf die Lebensmonate taggenau umgerechnet. Bei Aufnahme einer Teilzeittätigkeit steht das zu erwartende Einkommen in der Regel noch nicht genau fest. Das Einkommen wird deshalb auf der Basis einer Prognose ermittelt und Elterngeld vorläufig gezahlt. Als Grundlage der Prognose können dienen: geänderter Arbeitsvertrag, letzte Gehaltsmitteilung, eigene Einschätzung. Nach Ablauf des Bezugszeitraums wird das tatsächliche Einkommen festgestellt. Anschließend erfolgt die endgültige Berechnung des BasisElterngeldes bzw. des ElterngeldPlus. Bei Gewinneinkünften im Bezugszeitraum ist für die vorläufige Berechnung eine Prognose des voraussichtlichen Gewinns erforderlich. Für die endgültige Berechnung ist eine Gewinnermittlung für den Bezugszeitraum nach Lebensmonaten durchzuführen. Beispiel:
⇒ Die Gewinnermittlung muss für die Zeit vom 10.10.2021 bis 09.01.2022 erfolgen. Für die Gewinnermittlung wird von den Einnahmen im Bezugszeitraum für die Ausgaben elterngeldrechtlich eine Pauschale abgezogen. Sie beträgt 25 Prozent der Einnahmen. Der Elternteil hat alle Einnahmen anzugeben, die steuerlich im Bezugszeitraum zugeflossen oder realisiert worden sind. Auf Antrag werden die tatsächlichen Betriebsausgaben berücksichtigt. In diesem Fall ist eine Gewinnermittlung vorzulegen, die mindestens den Anforderungen des § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz entspricht. Eine betriebswirtschaftliche Auswertung genügt nicht. Es besteht eine Verpflichtung zur Vorlage der entsprechenden Unterlagen. Werden die Nachweise nicht erbracht, wird das Elterngeld zurückgefordert. Daneben kann ein Bußgeldverfahren eingeleitet werden. Zu wenig gezahltes Elterngeld wird nachgezahlt. Zuviel gezahltes Elterngeld ist vom Elterngeldberechtigten zu erstatten, insoweit besteht kein Vertrauensschutz. Entgeltersatzleistungen, die der Elternteil im Bezugszeitraum des Elterngeldes erhält, werden angerechnet. Sie mindern das zustehende Elterngeld. Anzurechnende Entgeltersatzleistungen sind beispielsweise:
Hier bleiben 300 Euro bzw. 150 Euro bei ElterngeldPlus-Bezug monatlich anrechnungsfrei. Für Geburten ab 01.09.2021: Wenn der Bezug von Entgeltersatzleistungen erst nach der Geburt beginnt und aus einem Einkommen berechnet wird, das geringer ist als das Bemessungseinkommen für das Elterngeld, wird ein individuell ermittelter Elterngeldbetrag von der Anrechnung freigestellt. Auch bei Anrechnung von Entgeltersatzleistungen im vorgenannten Sinn steht der Mindestbetrag von 300 Euro (ElterngeldPlus: 150 Euro) zu. Beim BasisElterngeld kann ein Elternteil 12 Monate lang grundsätzlich 65 Prozent des vorherigen Einkommens nach der Geburt des Kindes
erhalten. Mit den ElterngeldPlus-Monaten kann der Berechtigte während der Teilzeittätigkeit doppelt so lange bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen die Förderung durch das Elterngeld nutzen. Aus einem BasisElterngeld-Monat werden zwei ElterngeldPlus-Monate. Das ElterngeldPlus beträgt maximal die Hälfte des BasisElterngeldes, das
dem Berechtigten ohne Teilzeiteinkommen nach der Geburt zustünde.
Partnerschaftsbonus-Monate sind ElterngeldPlus-Monate. Die Höhe des Elterngeldes in einem Partnerschaftsbonus-Monat wird genauso berechnet wie in einem ElterngeldPlus-Monat. Das ZBFS kann die voraussichtliche Höhe Ihres Elterngeldes nicht vorab berechnen. Hierfür steht Ihnen ein Elterngeldrechner des BMFSFJ zur Verfügung. Ja. Denn für die Berechnung ausschlaggebend ist die zeitlich überwiegende Steuerklasse, bei Gleichstand die zuletzt Gültige. Wer durch den Wechsel der Steuerklasse Einfluss nehmen will, muss dies also rechtzeitig tun. In welchem Abstand müssen zwei Kinder geboren werden um das gleiche Elterngeld zu bekommen?Wer innerhalb eines Jahres ein weiteres Kind bekommt, erhält auch für das Folgekind sein volles Elterngeld. Liegt zwischen dem Elterngeldbezug und der folgenden Geburt eine Pause ohne Arbeitseinkommen, gibt es nur 300 Euro im Monat. Das Elterngeld ersetzt ausfallendes Erwerbseinkommen.
Wie bekomme ich beim zweiten Kind volles Elterngeld?Die Höchstgrenze des Elterngeldes liegt bei 1.800 Euro im Monat, mindestens sind es 300. Die Diskrepanz ist also hoch. Angenommen also, die Mutter nimmt die volle Elternzeit in Anspruch und hat zuvor gut verdient, kann sie sich somit über 1.800 Euro im Monat freuen und ihre Zeit dennoch dem neuen Erdenbürger widmen.
Was passiert wenn man in der Elternzeit erneut schwanger wird?Wenn Sie als Mutter in der Elternzeit wieder schwanger werden, dann endet die Elternzeit nicht automatisch mit dem Mutterschutz oder mit der Geburt. Allerdings haben Sie dann die Möglichkeit, die Elternzeit vorzeitig zu beenden, um die Mutterschutzfristen nutzen zu können.
Welche Monate werden beim Elterngeld ausgeklammert?Die Monate, in denen Sie Kurzarbeitergeld im Zeitraum von 01.03.2020 bis 23.09.2022 aufgrund der Covid-19-Pandemie erhalten haben, können bei der Berechnung Ihres Elterngeldes „ausgeklammert“ werden.
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