Kann ich mich schon nach 5 monaten booster lassen

In Deutschland können sich grundsätzlich alle Menschen ab 6 Monaten gegen COVID-19 impfen lassen. Mittlerweile stehen zugelassene mRNA-COVID-19-Impfstoffe auch für Säuglinge und Kleinkinder im Alter von sechs Monaten bis vier bzw. fünf Jahren zur Verfügung.

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Nach Einschätzung des Robert Koch-Instituts (RKI) können nur sehr wenige Personen nicht gegen COVID-19 geimpft werden. Wie bei jeder Immunisierung sollte auch eine COVID-19-Schutzimpfung erst nach sorgfältiger Anamnese durchgeführt werden. Hierzu ist es wichtig, mögliche Bedenken oder Allergien mit der impfenden Ärztin oder dem impfenden Arzt zu thematisieren. In jedem Fall sind die aktuellen Fach- und Gebrauchsinformationen zu beachten.

Was ist durch die Coronavirus-Impfverordnung geregelt?

Die Coronavirus-Impfverordnung (CoronaImpfV) regelt grundsätzlich, für wen ein Anspruch auf Schutzimpfungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 besteht, welche Leistungen dieser Anspruch umfasst und legt den Kreis der jeweiligen Leistungserbringer fest. Für die Leistungserbringer werden zudem Meldepflichten, die Höhe der Vergütung sowie Abrechnungsregelungen durch die CoronaImpfV bestimmt.

Bis wann habe ich einen Anspruch auf Impfung nach der Coronavirus-Impfverordnung?

Der Anspruch auf Schutzimpfungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 in der Coronavirus-Impfverordnung (CoronaImpfV) wurde bis zum Ablauf des 7. April 2023 verlängert. Durch die Verlängerung wird sichergestellt, dass COVID-19-Impfungen auch über die kommenden Wintermonate weiterhin niedrigschwellig verfügbar sind. Die nahtlose Verfügbarkeit von Impfstoff und Impfangebot ist vor dem Hintergrund der weiter andauernden Pandemie insbesondere zur Vermeidung von schweren Verläufen und zum Schutz des Gesundheitssystems erforderlich. Anschließend soll die Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 in die Regelversorgung überführt werden.

Wo kann man sich impfen lassen?

In Deutschland steht genügend Impfstoff für alle bereit. Um allen Menschen einen einfachen Zugang zur COVID-19-Impfung zu gewährleisten, gibt es ein flächendeckendes, vielfältiges Impfangebot. Ein Großteil der COVID-19-Impfungen wird im niedergelassenen ärztlichen Bereich durchgeführt. Auch von Betriebsärztinnen und ‑ärzten, in öffentlichen Apotheken oder durch entsprechend geschulte Zahnärztinnen und Zahnärzte in ihren Praxen werden COVID-19-Schutzimpfungen verabreicht. Darüber hinaus können die Bundesländer Impfzentren und niedrigschwellige Impfangebote vor Ort bereitstellen.

Haftung

Wer haftet, wenn es zu gesundheitlichen Schäden durch die Impfung kommt?

Im Infektionsschutzgesetz ist klargestellt, dass für alle gesundheitlichen Schäden, die im Zusammenhang mit Schutzimpfungen eingetreten sind, die auf Grundlage der Coronavirus-Impfverordnung seit dem 27. Dezember 2020 vorgenommen wurden, bundeseinheitlich ein Anspruch auf Entschädigung besteht. Dieser Anspruch besteht unabhängig von den öffentlichen Empfehlungen der Landesbehörden.

Wer haftet, wenn es zu gesundheitlichen Schäden durch die Kinder-Impfung gegen COVID-19 kommt?

Siehe "Kinderimpfung"

Immunisierung

Wie viele Impfungen sind notwendig, um als „vollständig geimpft“ zu gelten?

Seit dem 19. März 2022 ist im Infektionsschutzgesetz (§ 22a) festgelegt, welche Bedingungen erfüllt sein müssen, um als vollständig geimpft zu gelten.

Ab 1. Oktober 2022 liegt ein vollständiger Impfschutz vor:

  • nach drei Einzelimpfungen (die letzte Einzelimpfung muss mindestens drei Monate nach der zweiten Einzelimpfung erfolgt sein),
  • nach zwei Einzelimpfungen: 
    • PLUS positivem Antikörpertest vor der ersten Impfung ODER 
    • PLUS einer mittels PCR-Test nachgewiesenen SARS-CoV-2-Infektion vor der zweiten Impfung ODER 
    • PLUS einer mittels PCR-Test nachgewiesenen SARS-CoV-2-Infektion nach der zweiten Impfung; seit der Testung müssen 28 Tage vergangen sein

Auffrischungsimpfungen (Booster)

Wem wird eine erste Auffrischungsimpfung („erster Booster“) empfohlen?

Die Ständige Impfkommission (STIKO) empfiehlt allen grundimmunisierten Personen ab zwölf Jahren eine Auffrischungsimpfung (erster „Booster“).

Bei immungesunden Menschen soll gemäß der Empfehlungen der STIKO ein Mindestabstand von sechs Monaten zwischen abgeschlossener Grundimmunisierung und erster Auffrischungsimpfung eingehalten werden. In begründeten Einzelfällen kann nach ärztlicher Beratung der Abstand auf vier Monate verkürzt werden.

Zudem sollen Kindern im Alter von fünf bis elf Jahren mit Vorerkrankungen nach abgeschlossener Grundimmunisierung eine erste Auffrischungsimpfung im Abstand von mindestens sechs Monaten erhalten.

Welche Impfstoffe sollten für den ersten Booster verwendet werden?

Für die erste Booster-Auffrischungsimpfung im Alter von fünf bis elf Jahren soll laut Empfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO) der Omikron-adaptierte Impfstoff Comirnaty verwendet werden. Die Auffrischungsimpfung wird in dieser Altersgruppe nur für vorerkrankte Kinder empfohlen.

Für alle Auffrischungsimpfungen (Booster) ab zwölf Jahren empfiehlt die STIKO vorzugsweise einen der zugelassenen und verfügbaren Omikron-adaptierten bivalenten mRNA-Impfstoffe einzusetzen. Ab dem Alter von zwölf Jahren soll „Comirnaty Original/Omicron BA.1“ oder „Comirnaty Original/Omicron BA.4-5“ verwendet werden. Bei 30-Jährigen und älter sind beide derzeit verfügbaren Omikron-adaptierten mRNA-Impfstoffe (Comirnaty und Spikevax) gleichermaßen für die Auffrischungsimpfung geeignet.

Als „geboostert“ gilt man ab dem Tag der ersten Auffrischungsimpfung (dritte Impfung/“Booster“). 

Für wen ist ein zweiter „Booster“ empfohlen?

Die Ständige Impfkommission (STIKO) empfiehlt eine zweite Auffrischungsimpfung für folgende Personengruppen:

  • Personen ab 60 Jahren
  • Bewohnerinnen und Bewohner in Einrichtungen der Pflege sowie Personen mit einem erhöhten Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf in Einrichtungen der Eingliederungshilfe
  • Personal in medizinischen Einrichtungen und Pflegeeinrichtungen, insbesondere solchen mit direktem Kontakt zu Patientinnen und Patienten bzw. Bewohnerinnen und Bewohnern
  • Personen ab fünf Jahren mit Immunschwäche oder mit erhöhtem Risiko für schwere COVID-19-Verläufe infolge einer Grunderkrankung

In Analogie zur Indikationsimpfung gegen Influenza gehören zu den Grunderkrankungen unter anderem: 

  • Chronische Erkrankungen der Atmungsorgane (inklusive Asthma bronchiale und chronisch obstruktive Lungenerkrankung, COPD)
  • Chronische Herz-Kreislauf-, Leber- und Nierenerkrankungen
  • Diabetes mellitus und andere Stoffwechselerkrankungen
  • Chronische neurologische Erkrankungen
  • Angeborene oder erworbene Immundefizienz (inkl. Patientinnen und Patienten mit neoplastischen Krankheiten)
  • HIV-Infektion

Für die zweite Auffrischungsimpfung soll, ebenso wie für die erste Auffrischungsimpfung, präferenziell ein für die jeweilige Altersgruppe zugelassener an Omikron-angepasster mRNA-Impfstoff verwendet werden.

Wann soll die zweite Auffrischungsimpfung erfolgen (vierte Impfung)?

Die zweite Auffrischungsimpfung soll mit einem Mindestabstand von sechs Monaten zur ersten Auffrischungsimpfung durchgeführt werden. In begründeten Einzelfällen kann der Abstand auf vier Monate reduziert werden. 

Auch nach einer SARS-CoV-2-Infektion soll ein Regelabstand von sechs Monaten zu einer Auffrischungsimpfung eingehalten werden. Ist nach Verabreichung der ersten Auffrischungsimpfung eine SARS-CoV-2-Infektion aufgetreten, soll die zweite Auffrischungsimpfung im Abstand von sechs Monaten zur Infektion verabreicht werden.

Besonderes gilt für Personen mit Immunschwäche: Diese sollen die zweite Auffrischungsimpfung im Abstand von mindestens drei Monaten zum ersten Booster erhalten.

Könnten in Zukunft noch mehr als zwei Auffrischimpfungen notwendig werden?

Bei älteren Personen kann es aufgrund der Immunoseneszenz sinnvoll sein, noch eine weitere (d.h. 5.) Impfstoffdosis zu verabreichen, wenn die 2. Auffrischungsimpfung mehr als 6 Monate zurückliegt. Die Indikation sollte unter Berücksichtigung des Gesundheitszustands und der Gefährdung individuell und nur gemeinsam mit einer Ärztin oder einem Arzt Ihres Vertrauens getroffen werden.

Weitere Informationen zur Auffrischungsimpfung finden Sie auf unserer Seite zusammengegencorona.de.

Weitere Besonderheiten bestehen bezüglich der Impfung von Personen mit Immunschwäche. Hier wird auf die „Empfehlung zur COVID-19-Impfung von Personen mit Immundefizienz (ID)“ der STIKO verwiesen (Tabelle auf Seite 15 und 16 im Dokument).

Kinderimpfung

Welchen Kindern und Jugendlichen wird die COVID-19-Schutzimpfung empfohlen?

Bei der COVID-19-Impfung für Säuglinge, Kinder und Jugendliche bestehen altersspezifische Besonderheiten.

Die Ständige Impfkommission (STIKO) spricht eine COVID-19-Impfempfehlung für vorerkrankte Kinder im Alter von sechs Monaten bis vier Jahren aus. Nach individueller Risikoeinschätzung kann nach ärztlicher Beratung eine Grundimmunisierung auch für gesunde Kinder, in deren Umfeld sich enge Kontaktpersonen mit hohem Risiko für einen schweren COVID-19-Verlauf befinden, die durch eine Impfung selbst nicht sicher geschützt werden können, erfolgen.

Für alle gesunden Fünf- bis Elfjährigen empfiehlt die STIKO zunächst die Verabreichung einer Impfstoffdosis. Für alle Fünf- bis Elfjährigen soll vorzugsweise der Kinder-Impfstoff von BioNTech/Pfizer verwendet werden.

Kindern im Alter von fünf bis elf Jahren, die aufgrund von Vorerkrankungen ein erhöhtes Risiko für einen schweren Verlauf der COVID-19-Erkrankung haben, wird eine Grundimmunisierung mit zwei Impfungen sowie eine Auffrischungsimpfung empfohlen. Zusätzlich soll eine zweite Auffrischungsimpfung mit einem Mindestabstand von sechs Monaten zur letzten Impfstoffdosis oder SARS-CoV-2-Infektion durchgeführt werden (siehe Frage “Für wen ist ein zweiter Booster empfohlen (vierte Impfung)?”)

Grundimmunisierung mit zwei Impfungen sollen auch gesunde Kinder dieser Altersgruppe erhalten, wenn sich in ihrem Umfeld enge Kontaktpersonen mit einem hohen Risiko für eine schwere COVID-19-Erkrankung befinden, die selbst nicht geimpft werden können oder bei denen der begründete Verdacht auf einen nicht ausreichenden Schutz nach Impfung besteht (z. B. Menschen unter relevanter immunsuppressiver Therapie). Darüber hinaus ist eine Grundimmunisierung mit zwei Impfungen bei individuellem Wunsch von Kindern und Eltern nach ärztlicher Aufklärung möglich.

Kindern und Jugendlichen im Alter von zwölf bis 17 Jahren wird die COVID-19-Impfung mit zwei Dosen des mRNA-Impfstoffs Comirnaty (BioNTech/Pfizer) empfohlen. Zudem soll eine Auffrischungsimpfung erfolgen.

Außerdem besteht eine berufliche Impfindikation für Jugendliche, die arbeitsbedingt entweder ein erhöhtes Expositionsrisiko aufweisen oder engen Kontakt zu vulnerablen Personengruppen haben.

Weitere Besonderheiten bestehen bezüglich der Impfung von Personen mit Immunschwäche. Hier wird auf die „Empfehlung zur COVID-19-Impfung von Personen mit Immundefizienz (ID)“ der STIKO verwiesen (Tabelle auf Seite 15 und 16 im Dokument).

Die COVID-19-Schutzimpfung ist für viele Eltern ein sensibles Thema. Es gibt daher auch in den kommunalen Impfstellen ausreichend Beratungsmöglichkeiten durch Ärztinnen und Ärzte.

Wo können sich Kinder gegen COVID-19 impfen lassen?

In Deutschland wird ausreichend Impfstoff für alle Kinder zur Verfügung gestellt. Eltern, die ihre Kinder impfen lassen möchten, können sich an die niedergelassenen Kinder- und Jugendärztinnen und -ärzte wenden. Sofern in ihrem Bundesland angeboten, stehen auch die Impfzentren und die lokalen Impfaktionen für Eltern und ihre Kinder zur Verfügung. Informationen dazu sind auf den entsprechenden Informationsseiten der Kommunen zu finden.

Welche möglichen Nebenwirkungen gibt es bei der Kinder-Impfung?

In der Zulassungsstudie hatten viele Kinder ein bis zwei Tage lang vorübergehende Impfreaktionen, besonders nach der zweiten Impfung.

Häufig waren das Schmerzen an der Einstichstelle, Kopfschmerzen und Müdigkeit. Einige Kinder hatten rund um die Einstichstelle auch eine Rötung oder Schwellung. Außerdem bekamen einige Kinder Fieber, Durchfall, Schüttelfrost sowie Muskel- und Gelenkschmerzen.

Seit Einführung der Impfung wurden in sehr seltenen Fällen anaphylaktische Reaktionen (allergische Sofortreaktionen) berichtet. Diese traten kurz nach der Impfung auf und mussten ärztlich behandelt werden. Ebenfalls wurden nach Gabe der mRNA-Impfstoffe sehr selten Fälle von Herzmuskel- und Herzbeutelentzündungen (Myokarditis und Perikarditis) sowohl bei Kindern und Jugendlichen als auch bei Erwachsenen beobachtet.

Informationen zu möglichen Nebenwirkungen sind den Produktinformationstexten (Fach- und Gebrauchsinformation) der Impfstoffe zu entnehmen, die über die Internetseite des Paul-Ehrlich-Instituts (PEI) abrufbar sind.

Wer haftet, wenn es zu gesundheitlichen Schäden durch die Kinder-Impfung gegen COVID-19 kommt?

Mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) wurde in § 60 IfSG klargestellt, dass für alle gesundheitlichen Schäden, die im Zusammenhang mit Schutzimpfungen eingetreten sind, die auf Grundlage der Coronavirus-Impfverordnung seit 27. Dezember 2020 vorgenommen wurden, bundeseinheitlich ein Anspruch auf Entschädigung besteht. Dieser Anspruch besteht unabhängig von den öffentlichen Empfehlungen der Landesbehörden. Die Haftungsregelung gilt auch für die Impfung von Kindern.

Einrichtungsbezogene Impfpflicht

Was muss man zur Impfpflicht in bestimmten Einrichtungen des Gesundheits- und Pflegebereichs wissen?

Beschäftigte von beispielsweise Kliniken, Pflegeheimen, Arztpraxen und Rettungsdiensten müssen bis zum Ablauf des 15. März 2022 ihrem Arbeitgeber einen Nachweis über eine abgeschlossene Impfung, einen Genesenennachweis oder ein ärztliches Attest, dass sie nicht geimpft werden können, vorlegen. Arbeitgeber haben das zuständige Gesundheitsamt zu informieren, wenn die Nachweise nicht fristgerecht vorgelegt werden oder Zweifel an der Echtheit oder Richtigkeit der vorgelegten Nachweise bestehen. Das Gesundheitsamt kann die Beschäftigung in oder den Zutritt zu den Einrichtungen, in denen die Nachweispflicht gilt, untersagen. Ab dem 1. Oktober 2022 müssen grundsätzlich drei Einzelimpfungen erfolgen, um als „vollständig geimpft“ zu gelten.

Die einrichtungsbezogene Impfpflicht entfällt mit Ablauf des 31. Dezember 2022.

Alles Wichtige zu diesem Thema erfahren Sie auf unserer Seite zusammengegencorona.de und in unserer Handreichung zur Impfprävention in Bezug auf einrichtungsbezogenen Tätigkeiten (PDF, nicht barrierefrei, 463 KB).

Impfstoffe

Mit welchen Impfstoffen wird in Deutschland geimpft?

Folgende COVID-19-Impfstoffe stehen aktuell in Deutschland zur Verfügung:

  • Comirnaty von BioNTech/Pfizer (darunter bivalente an Omikron-Varianten angepasste Impfstoffe (Comirnaty Original/Omicron BA.1 bzw. Comirnaty Original/Omicron BA.4-5))
  • Spikevax von Moderna (darunter bivalente an Omikron-Varianten angepasste Impfstoffe (Spikevax bivalent Original/Omicron BA.1 bzw. Spikevax bivalent Original/Omicron BA.4-5))
  • COVID-19 Vaccine Janssen (neuer Name: Jcovden) von Janssen (Johnson & Johnson)
  • Nuvaxovid von Novavax
  • COVID-19-Impfstoff Valneva von Valneva
  • VidPrevtyn Beta von Sanofi Pasteur (geplante Verfügbarkeit bei den Leistungserbringern: ab der 3. Kalenderwoche 2023)

Informationen zur Anwendung sind den Produktinformationstexten (Fach- und Gebrauchsinformation) der Impfstoffe zu entnehmen, die über die Internetseite des Paul-Ehrlich-Instituts (PEI) abrufbar sind.

Für welche Altersgruppen werden die Impfstoffe empfohlen?

Die Ständige Impfkommission (STIKO) empfiehlt:

  • Comirnaty für Impffähige ab 6 Monaten (für Säuglinge und bis 4-Jährige bzw. Fünf- bis Elfjährige in eigener Darreichungsform mit angepasster Dosierung)
  • Spikevax für Impffähige ab dem Alter von 30 Jahren
  • COVID-19 Vaccine Janssen (neuer Name: Jcovden) für Impffähige ab dem Alter von 60 Jahren
  • Nuvaxovid für Impffähige ab dem Alter von zwölf Jahren
  • Valneva für Impffähige im Alter zwischen 18 und 50 Jahren

Die an Omikron-angepassten Impfstoffe sind nur für die Auffrischungsimpfung (Booster) zugelassen und sollen präferenziell für die Booster-Impfung in einer für die jeweilige Altersgruppe zugelassenen Formulierung verwendet werden.

Johnson & Johnson

Was gilt für Personen, die mit Johnson & Johnson geimpft sind?

Mittlerweile benötigt in Deutschland jede Person, die einmalig mit COVID-19 Vaccine Janssen (neuer Name: Jcovden) geimpft wurde, eine zweite Impfung, um nach den Regelungen des § 22a Infektionsschutzgesetz (IfSG) als vollständig geimpft zu gelten. Erst jede weitere Impfung wird in Deutschland als Auffrischungsimpfung („Booster“) gezählt. Um eine Auffrischungsimpfung in Deutschland nachweisen zu können, werden demnach auch bei COVID-19 Vaccine Janssen (neuer Name: Jcovden) drei Impfungen benötigt. Die Auffrischungsimpfung ist ohne Wartezeit sofort gültig.

Auch hier ist zu beachten, dass seit dem 1. Oktober 2022 eine Auffrischungsimpfung (also eine dritte Impfung) erforderlich ist, um als „vollständig geimpft“ zu gelten, siehe Frage „Wie viele Impfungen sind notwendig, um als 'vollständig geimpft' zu gelten?“

Ab wann kann man eine Auffrischungsimpfung (dritte Impfung) nach COVID-19 Vaccine Janssen (neuer Name: Jcovden) erhalten?

Es sollte zwischen Grundimmunisierung (mittlerweile werden in Deutschland dafür zwei Impfungen benötigt) und Auffrischungsimpfung unterschieden werden. Eine Auffrischungsimpfung nach zwei Impfungen mit COVID-19 Vaccine Janssen (neuer Name: Jcovden) oder einer Impfung mit COVID-19 Vaccine Janssen und einer weiteren Impfung mit einem mRNA-Impfstoff kann erfolgen, wenn die Grundimmunisierung mindestens drei Monate zurückliegt.

COVID-Zertifikate (Genesenen- und Impfzertifikat)

Wie lange sind Genesenenzertifikate innerhalb von Deutschland gültig?

Die Gültigkeit innerhalb von Deutschland beträgt 90 Tage (§ 22a Absatz 2 Nummer 2 Infektionsschutzgesetz (IfSG)). Dieser Zeitraum steht im Einklang mit der EU-Verordnung 2021/953 über digitale COVID Zertifikate, nach der Genesenenzertifikate früh­estens elf Tage bis höchstens 180 Tage nach dem Tag des ersten positiven Testergebnisses gültig sein dürfen.

Was gilt bei Einreisen von Genesenen nach Deutschland?

Auch im Kontext der Einreise gilt eine Gültigkeit des Genesenenzertifikates von 90 Tagen. Denn die EU hat einen Anerkennungsrahmen mit einer Höchstgültigkeitsdauer von 180 Tagen vorgesehen. Deshalb kann der Genesenenstatus national auch kürzer festgelegt werden. Einreisende, deren bis­heriger positiver PCR-Test mehr als 90 Tage zurückliegt, werden daher wie Ungeimpfte betrachtet. Die Bundesregierung hat hier­über die EU-Kommission und die anderen Mitgliedstaaten unterrichtet.

Welche Gültigkeitsdauer haben Impfnachweise innerhalb von Deutschland?

Die nach zweimaligem Impfen ausgestellten Impfnachweise gelten bis zum 30. September 2022 als Nachweis einer vollständigen Impfung. Ab dem 1. Oktober 2022 ist grundsätzlich eine Auffrischungsimpfung (also eine dritte Impfung) erforderlich, um als „vollständig geimpft“ zu gelten, siehe Frage „Wie viele Impfungen sind notwendig, um als „vollständig geimpft zu gelten?“.

Hat die EU die Gültigkeitsdauer von Impfzertifikaten begrenzt?

Ja, durch die EU-Verordnung 2021/2288 vom 21. Dezember 2021. Dort hat die EU-Kommission durch einen sogenannten delegierten Rechtsakt für das digitale Impfzertifikat der EU nach dem Abschluss der Grund­immunisierung eine Aner­kennungsdauer von 270 Tagen festgelegt. Diese Dauer gilt aber nur für grenzüberschreitende Reisen. Das digitale Impfzertifikat der EU erlangt wieder Gültigkeit, sobald eine Auffrischungsimpfung kodiert wird, unabhängig davon, in welchem Ab­stand zur Grundimmunisierung diese erfolgt. Für andere Impfnach­weise wie das gelbe Impfheft der WHO und für die inner­staatliche Verwendung gelten diese EU-Vor­gaben nicht.

Ab wann gilt beim Reisen die Befristung der EU auf 270 Tage?

Der delegierte Rechtsakt der Kommission gilt zum 1. Februar 2022. Ein digitales Impfzertifikat der EU, aus dem hervorgeht, dass das Datum der letzten Impfung zum Abschluss der Grundimmuni­sierung länger als 270 Tage zurückliegt, ist nicht mehr gültig. Beispiel: Die digitalen Impfzertifikate der EU, die als Angabe der letzten Impfung zum Abschluss der Grundimmunisierung den 6. Mai 2021 oder später enthalten, laufen ohne zwischenzeitliche Auffrischungsimpfung ab dem 1. Februar 2022 sukzessive in den nächsten Wochen und Monaten aus. Die EU-Kommission hatte ihre dies­be­züg­liche Entscheidung vom 21. Dezember 2021 verknüpft mit der Auf­for­derung an die Mitglied­staaten, die Verfügbarkeit und den Zugang zu weiteren Impfungen sicherzustellen. Dem ist die Bundes­regierung nachge­kommen; sie unter­nimmt seit geraumer Zeit alle Anstrengungen, die Booster­quote weiter zu erhöhen.

Gibt es bei dieser begrenzten Dauer von 270 Tagen Ausnahmen?

In einem weiteren sog. delegierten Rechtsakt der EU wurde festgelegt, dass Minderjährige unter 18 Jahren keine Auffrischungsimpfung nach 270 Tagen nach Abschluss der ersten Impfserie (zwei Einzelimpfungen) benötigen. Ihre Impfzertifikate gelten daher bei grenzüberschreitenden Reisezwecken schon nach dem Abschluss der Grundimmunisierung unbegrenzt.

Zudem sollen die Mitgliedstaaten den in Grenzregionen lebenden Personen, die häufig die Grenze überschreiten müssen, besondere Aufmerksamkeit widmen. Die Bundesregierung wird des­halb für diese Personengruppe bei Grenzübertritten bis auf weiteres die Befristung auf 270 Tage nicht an­wenden. Hierunter fallen auch Grenzpendler und Grenzgänger. Es empfiehlt sich, dass Grenzpendler und Grenzgänger entsprechende Nachweise mit sich führen.

Was bedeutet die Befristung der EU für Urlaubsreisende?

Urlaubsreisende mit einem digitalen Impfzertifikat der EU fallen unter die Befristung der EU auf 270 Tage. Sie sollten anhand des Datums ihrer zweiten Impfung prüfen, ob ihr digitales Impf­zertifi­kat der EU bei Grenzübertritt noch gültig ist oder ob Sie unter eine der Ausnahmen fallen. Die Bundes­regierung empfiehlt zum frühestmöglichen Zeitpunkt eine dritte Impfung zum besseren Schutz gegen COVID-19 und hat dementsprechend die Verfüg­barkeit und den Zugang zu einer ausreichen­den Anzahl von Impfstoffen sichergestellt.

Impfen in Apotheken

Neben Arztpraxen, Betriebsmedizinerinnen und -medizinern, Impfzentren und weiteren Leistungserbringern unterstützen auch öffentliche Apotheken aktiv die Impfkampagne in Deutschland. Worauf bei der Organisation und Durchführung der COVID-19-Schutzimpfung zu achten ist, wird auf zusammengegencorona.de erklärt.

Nebenwirkungen

Wann treten die bekannten Nebenwirkungen auf?

Typische Beschwerden (sogenannte Impfreaktionen) nach einer Impfung sind zum Beispiel Rötung, Schwellungen und Schmerzen an der Impfstelle, auch Allgemeinreaktionen wie Fieber, Kopf- und Gliederschmerzen und Unwohlsein sind möglich. Diese Reaktionen sind Ausdruck der erwünschten Auseinandersetzung des Immunsystems mit dem Impfstoff und klingen in der Regel nach wenigen Tagen komplett ab.

Angaben zu Art und Häufigkeit von möglichen Nebenwirkungen finden sich in den Produktinformationstexten (Fach- und Gebrauchsinformation) des jeweiligen Impfstoffs (zugänglich z. B. auf der Internetseite des Paul-Ehrlich-Institus (PEI)).

Wer mögliche Nebenwirkungen vermutet, sollte ärztliche Hilfe in Anspruch nehmen. Vermutete Nebenwirkungen können von Betroffenen auch beim PEI selbst unter www.nebenwirkungen.bund.de gemeldet werden.

Schwerwiegende unerwünschte Arzneimittelwirkungen (UAW) nach Impfungen sind sehr selten. Nach § 6 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) ist der Verdacht einer über das übliche Maß einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung namentlich meldepflichtig.

Welche möglichen Nebenwirkungen gibt es bei der Kinder-Impfung?

Siehe "Kinderimpfung"

Haftung

Wer haftet, wenn es zu gesundheitlichen Schäden durch die Impfung kommt?

Im Infektionsschutzgesetz ist klargestellt, dass für alle gesundheitlichen Schäden, die im Zusammenhang mit Schutzimpfungen eingetreten sind, die auf Grundlage der Coronavirus-Impfverordnung seit dem 27. Dezember 2020 vorgenommen wurden, bundeseinheitlich ein Anspruch auf Entschädigung besteht. Dieser Anspruch besteht unabhängig von den öffentlichen Empfehlungen der Landesbehörden.

Wer haftet, wenn es zu gesundheitlichen Schäden durch die Kinder-Impfung gegen COVID-19 kommt?

Siehe "Kinderimpfung"

Spenden

Wie viel Impfstoff spendet Deutschland?

Deutschland hat sich verpflichtet, die internationale Impfstoffinitiative COVAX zu unterstützen. Soweit Impfstoffe nicht für die nationale Kampagne benötigt werden, werden sie COVAX angeboten. 2021 und 2022 wurden rund 136 Millionen Impfstoffdosen an COVAX übertragen. Zusätzlich hat die Bundesregierung rund 10 Millionen Dosen bilateral an sechs Länder gespendet. Insgesamt wurden somit über 146 Millionen Dosen gespendet.

Im Jahr 2023 sollen weitere Impfstoffdosen gespendet werden.

Die Gesamtmenge der an COVAX übertragenen Dosen setzt sich aus den Impfstoffen der einzelnen Hersteller wie folgt zusammen:

  • BioNTech: 11,7 Mio. Dosen
  • Moderna: 48 Mio. Dosen
  • Johnson & Johnson: 44,1 Mio. Dosen
  • AstraZeneca: 32,3 Mio. Dosen.

Eine Übersicht der Empfängerländer entnehmen sie bitte der Homepage des zuständigen Auswärtigen Amts.

Weitere Informationen

  • COVID-19-Impfdashboard

    Informationen zum aktuellen Impfstatus und Impf-Fortschritt


  • Corona-Schutzimpfung

    Auf zusammengegencorona.de finden Sie alle nötigen Informationen rund um die Corona-Impfung.


  • Coronavirus-Impfverordnung

    Auf der Seite „Gesetze und Verordnungen“ des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) finden Sie die aktuell gültige Coronavirus-Impfverordnung und alle Vorversionen.


  • COVID-19-Impfen aus medizinischer Sicht

    Beim Robert Koch-Institut (RKI) finden Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen u. a. zu Impfempfehlungen, Wirksamkeit und Sicherheit der Impfstoffe und Durchführung der Impfung.


  • Zulassung und Prüfung der Impfstoffe

    Fragen zu Ent­wick­lung und Zu­las­sung von Impfstoffen beantwortet das Paul-Ehrlich-Institut (PEI).


  • Aktuelle Informationen zum Coronavirus

    Informationsangebot des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) rund um die Coronavirus-Pandemie. Neben aktuellen Entwicklungen und Maßnahmen finden Sie hier Antworten auf die wichtigsten Fragen zu den Themen: Testen, Schutzimpfung sowie Reisen.