Hallo liebe Leute, Show
Ich hatte eigentlich geplant nächstes Jahr (2020) von September bis Dezember Work&Travel in England zu machen, was ja in einem EU-Land aufgrund der Freizügigkeit kein Problem darstellt. Nun frage mich aber schon seit längerer Zeit, wie das mit dem Brexit aussieht? Schließlich werde ich dann eine Aufenthaltserlaubnis benötigen, allerdings habe ich ja nicht vor, dahin zu ziehen, sondern will nur für ein paar Monate dort arbeiten und reisen. Für Australien z. B. bekommt man ja ein Working-Holiday-Visum. Kann mit vielleicht jemand sagen, wie die Sache aussieht und ob ich meinen Plan noch verwirklichen kann? Oder macht der Brexit das nicht möglich? Informationen für britische Staatsangehörige und deren Familienangehörige zum Aufenthaltsrecht nach dem AustrittsabkommenTyp: Artikel , Schwerpunktthema: Verfassung Seit dem 1. Februar ist das Vereinigte Königreich nicht mehr Mitglied der Europäischen Union. Für Bürgerinnen und Bürger und für Unternehmen ändert sich während einer Übergangsphase bis Ende 2020 erst einmal nichts, im Laufe des neuen Jahres werden neue Aufenhaltsdokumente ausgestellt. Hier finden Sie Informationen zum Download und als FAQ Inhaltsverzeichnis
Der Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union hat auch Auswirkungen auf das Aufenthaltsrecht britischer Staatsangehörige und deren Familienangehöriger in Deutschland. Hier finden Sie möglichst prägnante Antworten auf die wichtigsten Fragen, die auf die meisten Fälle zutreffen. Für individuelle, den Einzelfall betreffende Situationen nutzen Sie bitte die Anwendungshinweise des Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat. Die folgenden Fragen behandeln ausschließlich die Auswirkungen des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union auf Ihren Aufenthalt in Deutschland. Für Antworten auf andere Fragen zum Austritt, insbesondere zur Sozialversicherung einschließlich der Rentenansprüche oder der Anerkennung beruflicher Qualifikationen wenden Sie sich bitte an die zuständigen Stellen – zum Beispiel in Sozialversicherungsangelegenheiten an die Sozialversicherungsträger oder bei Fragen zur Berufsanerkennung an die hier genannten Stellen. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat ist leider nicht befugt, Sie in Einzelfällen zu beraten. Für eine Einzelfallberatung wenden Sie sich bitte an Ihre Ausländerbehörde oder nutzen juristischen Beistand. Allgemeine FragenWas hat die EU mit dem Vereinigten Königreich vereinbart?Das Vereinigte Königreich ist am 1. Februar 2020 aus der Europäischen Union ausgetreten. In diesem Zusammenhang wurde zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich das sogenannte Austrittsabkommen geschlossen, das seitdem wirksam und in Kraft getreten ist. Es gilt in der gesamten EU, also auch in Deutschland. Für die Zeit nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU wurde ein Übergangszeitraum festgelegt, der am 31. Dezember 2020 endet. Während dieses Übergangszeitraums blieb aufenthaltsrechtlich zunächst alles beim Alten. Erst nach dem Ende des Übergangszeitraums ändert sich die Rechtslage. Welche Auswirkungen hat der Brexit auf mein Aufenthaltsrecht?Zu Aufenthaltsrechten ist im Austrittsabkommen folgendes Prinzip geregelt:
Hinweis: Was gilt für Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs, die erst ab dem 1. Januar 2021 nach Deutschland einreisen wollen?Ab dem 1. Januar 2021 werden Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs, die nicht nach dem Austrittsabkommen berechtigt sind und in die Europäische Union und den Schengen-Raum (zu dem Deutschland gehört) einreisen, wie alle anderen Drittstaatsangehörigen behandelt und daher an den Grenzen des Schengen-Raums eingehend kontrolliert. Mehr zu den Einreisevoraussetzungen für Drittstaatsangehörige finden Sie in englischer Sprache auf der Webseite des Auswärtigen Amtes Spezielle Informationen zu Visa für britische Staatsangehörige stellt das Auswärtige Amt hier zur Verfügung. Ausführliche Informationen zur Einwanderung nach Deutschland finden Sie auf www.make-it-in-germany.de (auf Deutsch und Englisch). Was gilt ab dem 1. Juli 2021?Bis zum 30. Juni 2021 sollten Britinnen und Briten, die am 31. Dezember 2020 in Deutschland wohnen und weiterhin in Deutschland wohnen bleiben, ihren Aufenthalt bei der für ihren Wohnort zuständigen Ausländerbehörde angezeigt haben, um dann das neue Aufenthaltsdokument erhalten zu können. Sollte die Frist zur Anzeige des Aufenthalts bei der zuständigen Aufenthaltsbehörde nun versäumt worden sein, ist das Aufenthaltsrecht nicht verloren gegangen, wenn es zuvor gesetzlich bestanden hat. Betroffene Britinnen und Briten sollten die Anzeige so schnell wie möglich nachholen. Dies sollte nicht unterbleiben. Denn wegen der verspäteten Anzeige kann das Dokument auch nur verspätet ausgegeben werden. Damit nehmen die Probleme beim Nachweis der Rechtsstellung mit der Zeit allerdings zu. Insbesondere sind Probleme aus Anlass der Grenzkontrollen bei grenzüberschreitenden Reisen dann nicht auszuschließen. nach oben Wie bin ich davon betroffen?Wann muss ich mich um mein Aufenthaltsrecht in Deutschland kümmern?Sie müssen sich um Ihr Aufenthaltsrecht in Deutschland kümmern, wenn Sie
Hinweis: Was bedeutet "Daueraufenthaltsrecht"?Das Daueraufenthaltsrecht nach dem Austrittsabkommen entsteht nach eigenen Regeln und nicht nach denjenigen des Freizügigkeitsrechts. Hierfür gilt:
Hinweis: - Britinnen und Briten, die sich als Erwerbstätige freizügigkeitsberechtigt aufgehalten haben und unter bestimmten Bedingungen (u.a. Alter, Vorruhestand, Erwerbsunfähigkeit) in Rente gehen oder sonst nicht mehr erwerbstätig sind, oder - Familienangehörige einer verstorbenen Britin oder eines verstorbenen Briten, der oder die selbst nach dem Austrittsabkommen berechtigt war oder – wenn er oder sie vor dem 31. Dezember 2020 verstorben ist – erwerbstätig oder freizügigkeitsberechtigt war und zum Todeszeitpunkt bei der Britin oder dem Briten ihren ständigen Aufenthalt hatten. Dies gilt, wenn der Brite oder die Britin sich im Todeszeitpunkt seit mindestens zwei Jahren im Bundesgebiet ständig aufgehalten hat oder infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit gestorben ist, oder - in Deutschland lebende Familienangehörige eines Briten oder einer Britin, der oder die selbst ein Daueraufenthaltsrecht nach dem bisherigen Freizügigkeitsrecht erworben hatte. Welche Abwesenheiten wirken sich nicht negativ auf das Aufenthaltsrecht aus und sind daher "unschädlich"?Die folgenden Abwesenheiten sind "unschädlich". Sie werden bei der Berechnung so behandelt, als hätten sie nicht stattgefunden:
Wer ein Daueraufenthaltsrecht nach dem Austrittsabkommen hat, verliert es erst nach fünf Jahren der Abwesenheit aus Deutschland. Was gilt für Personen mit Daueraufenthaltskarte?Es gibt zwei Arten der Daueraufenthaltskarte:
Beide Gruppen erhalten anstelle des bisherigen oben genannten Dokuments die neue Karte, auf der dann ein bestehendes Recht zum Daueraufenthalt vermerkt ist. Bei der Ausstellung dieses Dokuments müssen Sie mitwirken. Was gilt für Personen mit mehreren Staatsangehörigkeiten?Wenn Sie ein Aufenthaltsrecht als Unionsbürgerin oder Unionsbürger haben, weil Sie mehrere Staatsangehörigkeiten und nicht nur die britische Staatsangehörigkeit besitzen, können Sie sich auf dieses Recht berufen. Wenn Sie zusätzlich Deutscher oder Deutsche sind, haben Sie selbstverständlich ein uneingeschränktes Aufenthaltsrecht in Deutschland. Ihre mehrfache Staatsbürgerschaft muss allerdings bei der Meldebehörde bekannt sein. Wenn das nicht der Fall ist, vereinbaren Sie bitte einen Termin und weisen Sie Ihre andere Staatsangehörigkeit nach. Beispiel:
Wenn Jane künftig über eine EU-Außengrenze in die EU einreist oder aus der EU ausreist, verwendet sie dafür nur noch ihren irischen Pass. Den Bediensteten ist dann bei der Grenzkontrolle klar, dass Jane als Unionsbürgerin ohne Weiteres die Einreise und Ausreise zu gestatten ist. Sie benötigt auch kein Aufenthaltsdokument, das Briten und Britinnen benötigen, die am 31. Dezember 2020 in Deutschland lebten. Würde Jane ihren britischen Pass ohne dieses Dokument vorlegen, müssten die Bediensteten prüfen, ob sich Jane erlaubt in der EU aufgehalten hatte und gegebenenfalls ihr Aufenthaltsrecht überzogen hat, weil sie nichts von Janes Unionsbürgerschaft wissen. Zudem könnten sie bei einer Einreise Jane nach dem Zweck ihres Aufenthaltes und danach befragen, ob sie ausreichende finanzielle Mittel für ihren Aufenthalt hat. Wenn sie anhand des irischen Passes sehen, dass Jane Unionsbürgerin ist, entfallen solche Fragen. Sehr ähnliche Rechte wie Unionsbürgerinnen und Unionsbürger haben Bürger und Bürgerinnen von Island, Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz. Mit diesen Ländern hat die EU Abkommen über sehr weitgehende Aufenthaltsrechte geschlossen. Wenn Sie zugleich die britische Staatsangehörigkeit und die Staatsangehörigkeit einer dieser Staaten haben, sollten Sie so verfahren wie Jane im Beispiel. Hinweis: Was gilt für Personen, die als Familienangehörige von Doppelstaatern in Deutschland leben?Wenn Sie einem Drittstaat angehören (also weder die deutsche Staatsangehörigkeit noch die eines EU-Mitgliedstaates besitzen), Ihr Aufenthaltsrecht aber zugleich von einer Person ableiten können, die eine Staatsangehörigkeit eines anderen EU-Mitgliedstaates außer Deutschland besitzt, können Sie weiterhin ein sogenanntes Freizügigkeitsrecht nach EU-Recht besitzen. Dies trifft vor allem auf Familienangehörige von Doppelstaatern zu. Beispiel: Für Familienangehörige von Staatsangehörigen Norwegens, Liechtensteins, Islands oder der Schweiz gelten sehr ähnliche Regeln wie für Familienangehörige von Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern. Was gilt für Personen, die mit einem nach dem Austrittsabkommen berechtigten Briten oder einer Britin verwandt, verheiratet oder zusammen sind?Ist die Britin oder der Brite, auf die sich dieses Verhältnis bezieht (die Bezugsperson), selbst nach dem Austrittsabkommen berechtigt, können mit ihnen verheiratete Personen sowie bestimmte Verwandte und Partnerinnen und Partner ebenfalls nach dem Austrittsabkommen ein Aufenthaltsrecht geltend machen. Drittstaatsangehörige, die bereits eine deutsche Aufenthaltskarte oder Daueraufenthaltskarte als Bezugsperson einer Britin oder eines Briten besitzen, haben in aller Regel ein Aufenthaltsrecht nach dem Austrittsabkommen. Ihre Aufenthaltskarte oder Daueraufenthaltskarte wird dennoch im Laufe des Jahres 2021 in ein neues Dokument umgetauscht (mehr dazu). Ansonsten ist Drittstaatsangehörigen - auch Britinnen und Briten, die nicht selbst nach dem Austrittsabkommen berechtigt sind - unter bestimmten Voraussetzungen auch ein Nachzug nach Deutschland nach dem 31. Dezember 2020 aufgrund des Austrittsabkommens möglich.
In anderen Fällen der Verwandtschaft und bei nicht verheirateten Partnerinnen und Partnern kann ein Nachzug entweder nach dem Austrittsabkommen oder nach den allgemeinen Regeln des Aufenthaltsgesetzes zum Familiennachzug ebenfalls möglich sein. Hierzu und zu den Voraussetzungen, die hierfür erfüllt sein müssen, bestehen einzelne Regelungen. Wenden Sie sich bitte wegen Einzelheiten an Ihre Ausländerbehörde. Was muss ich nun konkret tun?In aller Regel müssen Sie nur wenig tun, um Ihren Aufenthaltsstatus zu sichern: Briten und BritinnenWenn Sie Britin oder Brite sind, am 31. Dezember 2020 in Deutschland gewohnt haben und weiterhin in Deutschland wohnen bleiben, müssen Sie Ihren Aufenthalt bei der für Ihren Wohnort zuständigen Ausländerbehörde anzeigen, um dann das neue Aufenthaltsdokument erhalten zu können. Viele Behörden ermöglichen dies auch online. Einen Antrag müssen Sie nicht stellen. Die Anmeldung beim Einwohnermeldeamt genügt nicht! Wir empfehlen, dass Sie Ihren Aufenthalt unverzüglich anzeigen. Hinweis: Familienangehörige (auch wenn sie selbst nicht unter das Austrittsabkommen fallen) mit deutschem AufenthaltsdokumentWenn Sie bereits eine Aufenthaltskarte oder eine Daueraufenthaltskarte besitzen, müssen Sie nichts von sich aus tun. Die Ausländerbehörde kommt auf Sie zu. Ihr Dokument wird gegen ein anderes Dokument umgetauscht. Familienangehörige (auch wenn sie selbst nicht unter das Austrittsabkommen fallen) ohne deutsches AufenthaltsdokumentWenn Sie erst ab dem 1. Januar 2021 aus dem Vereinigten Königreich nach Deutschland nachgezogen sind oder noch nachziehen möchten und dazu gemäß dem Austrittsabkommen berechtigt sind, benötigen Sie, wenn Sie Drittstaatsangehörige oder Drittstaatsangehöriger sind, vor dem Umzug nach Deutschland grundsätzlich ein Visum. Ausnahme: Dies gilt nicht für Staatsangehörige von Australien, Israel, Japan, Kanada, der Republik Korea, von Neuseeland, und der Vereinigten Staaten von Amerika und für britische Staatsangehörige ("British Citizens" und bestimmte Inhaber einer anderen britischen Staatsangehörigkeit von den Kanalinseln, der Isle of Man oder von Gibraltar). Diese Staatsangehörigen müssen innerhalb von drei Monaten nach der Einreise ein Aufenthaltsdokument bei der Ausländerbehörde beantragen. Sie können allerdings auch vor der Einreise freiwillig ein Visum beantragen, insbesondere, um direkt nach der Einreise ihr Recht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit nachweisen zu können. Britinnen und Briten, die am 31. Dezember 2020 in Deutschland arbeiten, aber nicht wohnenSie haben möglicherweise als Grenzgänger oder Grenzgängerin Rechte nach dem Austrittsabkommen und müssen ein spezielles Dokument in Kartenform bei der für Ihren Arbeitsort zuständigen Ausländerbehörde beantragen, um weiterhin in Deutschland arbeiten zu können (mehr dazu). Für alle gilt: Die Ausländerbehörden halten Formulare oder
auch Online-Plattformen für die entsprechenden Anzeigen bereit. Bei Nachzügen Berechtigter im Jahr 2021 beträgt die Frist zur Aufenthaltsanzeige drei Monate nach der Einreise (und endete in keinem Fall früher als am 30. Juni 2021). Welche weiteren Voraussetzungen muss ich als Britin oder Brite erfüllen, um Rechte nach dem Austrittsabkommen zu haben?Es müssen noch weitere Voraussetzungen erfüllt sein, um in Deutschland Rechte aus dem Austrittsabkommen geltend machen zu können:
Hinweis: Für britische Staatsangehörige, die sich zur Erbringung von Dienstleistungen (auch als Arbeitnehmende, vor allem zur Erfüllung von Werkverträgen) in Deutschland aufhalten, bestehen hierbei Ausnahmen. Falls die Ausländerbehörde feststellt, dass ein Freizügigkeitsrecht nicht besteht, wirkt sich das auch auf die Anwendung des Austrittsabkommen aus. Was bedeutet "in Deutschland wohnen"?In Deutschland wohnt, wer dort einen Lebensschwerpunkt hat. Wer sich zum Stichtag am 31. Dezember 2020 nur vorübergehend in Deutschland aufgehalten hatte, ohne in Deutschland einen Lebensschwerpunkt zu haben, hat keine Rechte aus dem Austrittsabkommen. Dies gilt für folgende Personen:
Es ist möglich, einen Lebensschwerpunkt in mehreren Ländern zu haben und somit zugleich in Deutschland und in anderen Ländern zu wohnen. Wer sich zum Beispiel im Sommer überwiegend in Deutschland und im Winter überwiegend in Spanien aufhält, wohnt in diesem Sinne in beiden Ländern. Näheres zu "unschädlichen" Abwesenheiten finden Sie hier. Ob Sie in Deutschland bei der Meldebehörde angemeldet waren, spielt hierbei keine Rolle. Melderechtlich anmelden muss sich in Deutschland, wer eine Wohnung bezieht. Das Beziehen einer Wohnung bedeutet aber nicht zugleich, dass dort auch ein Lebensschwerpunkt gesetzt wird. Umgekehrt kann auch einen Lebensschwerpunkt in Deutschland haben, wer sich häufig in Deutschland aufhält und dort zum Beispiel an sozialen oder geselligen Aktivitäten teilnimmt, aber nicht in einer eigenen Wohnung wohnt, sondern währenddessen bei Freunden, Verwandten oder einer Partnerin oder einem Partner übernachtet. Ich wohnte am 31. Dezember 2020 nicht in Deutschland, pendelte aber zum Arbeiten dorthin. Was gilt für mich?Möglicherweise sind Sie Grenzgängerin oder Grenzgänger im Sinne des Austrittsabkommens. In diesem Fall haben Sie weiterhin das Recht, in Deutschland zu arbeiten, aber nicht zu wohnen. Wenn Sie an einem Arbeitsplatz in Deutschland als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer (oder auch im Beamtenverhältnis) arbeiteten und nicht bloß zur Erbringung einer Dienstleistung für einen ausländischen Arbeitgeber oder Arbeitgeberin entsandt sind, fallen Sie unter die Grenzgängerregelung des Austrittsabkommens. Auch Selbstständige fallen unter die Grenzgängerregelung, wenn sie nicht nur gelegentlich und grenzüberschreitend Dienstleistungen in Deutschland erbracht haben, sondern sich als Selbstständige in Deutschland niedergelassen hatten. Rechnen Sie bitte damit, dass Sie zur Prüfung, ob Sie zum Stichtag 31. Dezember 2020 selbstständig tätig im Sinne der Grenzgängerregelung – also mit Niederlassung in Deutschland – gewesen sind, umfassende Nachweise vorlegen müssen. Grenzgängerinnen und Grenzgänger müssen ein spezielles Dokument bei der für ihren Arbeitsort zuständigen Ausländerbehörde beantragen. Dort erhalten Sie auch weitführende Informationen. Für einen Umzug nach Deutschland ist seit dem 1. Januar 2021 auch bei Grenzgängern im Sinne des Austrittsabkommens ein Aufenthaltstitel nach den Regeln erforderlich, die für den Aufenthalt anderer Drittstaatsangehöriger gelten. Diese Regeln sind im Aufenthaltsgesetz und nicht im Austrittsabkommen enthalten. Ich bin Arbeitgeberin oder Arbeitgeber und beschäftige Britinnen oder Briten oder deren Familienangehörige. Was muss ich künftig beachten?Wenn Ihre Arbeitnehmerin oder Ihr Arbeitnehmer unter das Austrittsabkommen fällt, sind sie auch ohne entsprechendes Dokument berechtigt, bei Ihnen zu arbeiten. Wenn Sie wissen, dass Ihre Arbeitnehmerin oder Ihr Arbeitnehmer berechtigt ist, müssen Sie nichts weiter unternehmen. Dies gilt vor allem dann, wenn Gleiches gilt grundsätzlich auch, wenn eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer unter das Austrittabkommen fällt und erst ab dem 1. Januar 2021 eine Beschäftigung aufgenommen hat oder noch aufnimmt. Auch dann ist keine weitere Vorlage von Unterlagen erforderlich. Sie müssen keine Dokumente kopieren oder scannen oder zu Ihren Lohnunterlagen nehmen. Bis zum Ende des Jahres 2021 können Sie der Aussage britischer Staatsangehöriger und ihrer Familienangehörigen vertrauen, ein Aufenthaltsrecht nach dem Austrittsabkommen zu haben. Davon können Sie zumindest immer dann ausgehen, wenn die Berechtigten am 31. Dezember 2020 in Deutschland gewohnt hatten. Von Ihrer Arbeitnehmerin oder Ihrem Arbeitnehmer sollten Sie verlangen, diese Rechtsstellung mit Ablauf des Jahres 2021 nachzuweisen. Berücksichtigen Sie bitte, dass die Berechtigten sich bis zum 30. Juni 2021 Zeit lassen dürfen, den Aufenthalt bei der Ausländerbehörde anzuzeigen, und dass es dann etwas dauern kann, bis dort ein Termin wahrgenommen werden konnte und das Aufenthaltsdokument erstellt ist. Die Bearbeitung bei den Behörden kann voraussichtlich bis Ende des Jahres 2021 dauern. Wenn Ihre Mitarbeiterin oder Ihr Mitarbeiter den Nachweis vorlegt, müssen Sie ihn nicht scannen, kopieren oder zu den Lohnunterlagen nehmen. Ebenso müssen Sie der Ausländerbehörde keine Mitteilung über eine spätere Beendigung des Arbeitsverhältnisses machen. Britische Staatsangehörige, die erst ab dem 1. Januar 2021 nach Deutschland eingereist sind, sind wie andere Drittstaatsangehörige zu behandeln, wenn sie nicht – ausnahmsweise und durch Dokumente nachgewiesen –unter das Freizügigkeitsgesetz/EU oder das Austrittsabkommen fallen. Sie benötigen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit und auch zur Erbringung selbstständiger Dienstleistungen einen entsprechenden Aufenthaltstitel, ausgestellt von der zuständigen Ausländerbehörde. Hierzu gibt es Ausnahmen für einige kurzfristige Tätigkeiten, die – auf Englisch – hier erläutert sind, und die zum Beispiel Geschäftsreisende und Erwerbstätige in Bereichen wie Sport oder Kunst betreffen. Sind britische Staatsangehörige als Mehrfachstaatsangehörige zugleich Bürgerinnen oder Bürger eines EU- oder EWR-Staates, ist auch weiterhin keine Erlaubnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit erforderlich. nach oben Besondere FälleIch war nach Deutschland entsandt. Verliere ich meine Rechte?Wenn Sie von einem britischen Unternehmen zur Erbringung von Dienstleistungen nach Deutschland entsandt worden waren und keinen anderen Grund für die Ausübung des Freizügigkeitsrechts hatten, fallen Sie nicht unter das Austrittsabkommen. Ein anderer Grund, der Sie doch unter das Freizügigkeitsrecht fallen lässt, könnte - sofern Sie in Deutschland wohnen - hingegen beispielsweise sein:
Wenn Sie von einem Unternehmen aus einem anderen EU- oder EWR-Staat nach Deutschland entsandt sind und keinen anderen Grund für die Ausübung des Freizügigkeitsrechts haben, können Sie auf der Basis einer sogenannten Vander-Elst-Erlaubnis in Deutschland als entsandter Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin arbeiten. Dies müssen Sie gemeinsam mit Ihrem Arbeitgeber oder Arbeitgeberin beantragen. Dieser Antrag wird grundsätzlich vor der Einreise bei der zuständigen Auslandsvertretung gestellt. Er kann aber in einigen Fällen auch nach der Einreise, aber auf jeden Fall vor der Aufnahme der Tätigkeit bei der zuständigen Ausländerbehörde beantragt werden. Zum Verfahren erkundigen Sie oder Ihr Arbeitgeber sich bitte bei der deutschen Auslandsvertretung oder der für den Arbeitsort zuständigen Ausländerbehörde. Für Fragen der sozialen Sicherheit in Zusammenhang mit Entsendungen finden Sie auf der Webseite der DVKA (www.dvka.de/informationen/brexit) ausführliche Hinweise. Ich bin (ehemaliger oder aktiver) britische Soldatin oder Soldat und bin oder war in Deutschland stationiert. Habe ich Rechte nach dem Austrittsabkommen?Soldatinnen und Soldaten werden als Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin im Sinne des europäischen Rechts behandelt. Werden Sie in einem anderen Mitgliedstaat stationiert, machen Sie dabei von Ihrem Freizügigkeitsrecht Gebrauch. Wenn Sie für die britischen Streitkräfte in Deutschland stationiert waren oder sind, haben Sie denselben Status, als wenn Sie in dieser Zeit in Deutschland bei einem deutschen Arbeitgeber oder Arbeitgeberin beschäftigt wären. Ich bin (ehemalig oder aktiv) britische Diplomatin oder Diplomat, Konsulkraft, arbeite bei einer internationalen Organisation oder einer Einrichtung der EU in Deutschland oder habe sonst einen sogenannten Sonderausweis des Auswärtigen Amtes wegen meiner aktiven Tätigkeit. Habe ich Rechte nach dem Austrittsabkommen?Auch dieser Personenkreis wird als Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin im Sinne des europäischen Rechts behandelt. Somit haben Sie auch in diesem Falle von Ihrem Freizügigkeitsrecht Gebrauch gemacht. Auch insofern haben Sie denselben Status, als wenn Sie in dieser Zeit in Deutschland bei einem deutschen Arbeitgeber oder Arbeitgeberin beschäftigt wären. Ich bin am 31. Dezember 2020 vorübergehend nicht in Deutschland gewesen. Ist dies für meine Rechte nachteilig?Wenn Sie im genannten Sinne zuvor in Deutschland gewohnt haben, sich aber zum Jahreswechsel von 2020 oder 2021 nicht in Deutschland aufgehalten hatten, ist dies für Ihre Rechte in aller Regel unschädlich:
nach oben Das neue AufenthaltsdokumentWas passiert bei der Ausländerbehörde?Die Ausländerbehörde überprüft Ihre Identität und stellt das neue Aufenthaltsdokument aus. Hierzu benötigen Sie einen gültigen Pass, den Sie im Original vorlegen müssen. Außerdem müssen Sie ein biometrisches Lichtbild mitbringen, Ihre Fingerabdrücke auf einem elektronischen Gerät hinterlassen und Ihre Größe in Zentimetern und Ihre Augenfarbe angeben. Das neue Aufenthaltsdokument wird - ähnlich wie Pässe und Ausweise - zentral bei der Bundesdruckerei angefertigt. Sie bekommen es daher nicht gleich bei Ihrem ersten Termin bei der Ausländerbehörde ausgehändigt. Die Ausländerbehörde ist berechtigt, zu überprüfen, ob Sie unter das Austrittsabkommen fallen. Hierzu können Nachweise verlangt werden, aus denen schlüssig hervorgeht, dass Sie am 31. Dezember 2020 in Deutschland gewohnt hatten und weiterhin wohnen, oder früher in Deutschland gewohnt hatten und sich nicht zu lange außerhalb Deutschlands aufgehalten und daher Ihre Rechte behalten haben. Hierzu sind etwa Steuerbescheide, Gehaltsnachweise, Kontoauszüge, eine Studienbescheinigung und andere Dokumente geeignet, aus denen hervorgeht, dass Sie tatsächlich einen Lebensschwerpunkt in Deutschland haben oder hatten. Die Ausländerbehörde darf im konkreten Einzelfall auch prüfen, ob die übrigen Freizügigkeitsvoraussetzungen erfüllt sind – insbesondere, ob Sie entweder erwerbstätig sind, im Rahmen der zulässigen Fristen oder mit Aussicht auf Erfolg arbeitssuchend sind oder aber Ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln decken können, obwohl Sie nicht erwerbstätig oder arbeitssuchend sind. Ihre Ausländerbehörde wird Ihnen mitteilen, falls Sie weitere Belege vorlegen müssen. Sie werden keine plötzliche negative Entscheidung erhalten, sondern erfahren, was Sie tun können, um Ihre Rechte geltend zu machen. Was für ein Dokument erhalte ich, und was kostet es?Wenn Sie nach dem Austrittsabkommen berechtigt sind, erhalten Sie dieses Dokument im "Scheckkartenformat", das mindestens fünf Jahre und höchstens zehn Jahre lang gültig ist:
Wenn Ihnen auf Antrag ein Recht auf Daueraufenthalt bescheinigt wird, steht auf der Rückseite, in der zweiten Zeile unterhalb von "Erwerbstätigkeit erlaubt", noch das Wort "Daueraufenthalt". Das Dokument kostet so viel wie ein deutscher Personalausweis: 37,00 Euro für Personen, die älter sind als 24 Jahre, und 22,80 Euro für jüngere Inhaber. Keine Gebühr wird erhoben, wenn Sie bislang in Besitz einer Daueraufenthaltskarte waren. Aufenthaltskarten und Daueraufenthaltskarten werden, wenn Sie nicht mehr freizügigkeitsberechtigt, sondern nur noch nach dem Austrittsabkommen zum Aufenthalt berechtigt sind, auf jeden Fall am 1. Januar 2022 ungültig. Daher werden sie zuvor in ein neues Aufenthaltsdokument umgetauscht. Was kann ich mit dem Dokument machen?Mit dem Dokument können Sie nachweisen, dass Sie sich erlaubt in Deutschland aufhalten und in Deutschland arbeiten dürfen. Sie dürfen damit beispielsweise auch von einer Beschäftigung zur selbstständigen Erwerbstätigkeit wechseln und umgekehrt, ohne dass Sie dies der Ausländerbehörde melden oder dafür gar eine Erlaubnis der Ausländerbehörde einholen müssen. Bei Aktivierung der eID-Funktion der Karte können Sie sich außerdem mit einem geeigneten Lesegerät oder Mobiltelefon im Internet ausweisen, und zum Beispiel Autos online an-, ab- oder ummelden, ohne zum Amt gehen zu müssen. Mit dem Dokument dürfen Sie auch, zusammen mit Ihrem gültigen Pass, in andere Schengen-Staaten ein- und ausreisen und sich bis zu 90 Tage innerhalb von 180 Tagen dort ohne weitere Erlaubnis aufhalten. Sie können mit dem Dokument allerdings nicht in andere Schengen-Staaten umziehen oder dort arbeiten. Die vollständige Mobilität innerhalb der Europäischen Union ist mit dem Austrittsabkommen also nicht gegeben (mehr dazu). Im Dokument steht eine Passnummer, der Pass läuft aber ab, bevor das Dokument ungültig wird. Muss ich ein neues Dokument beantragen?Nein, das müssen Sie nicht. Den Kontrollbehörden ist bekannt, dass sich die im Dokument eingetragene Passnummer auf einen bereits abgelaufenen Pass beziehen kann, der gültig war, als das Dokument ausgestellt worden ist. Ich ziehe um. Benötige ich eine neue Karte?Nein, Sie benötigen keine neue Karte. Ihre alte Anschrift wird mit einem Aufkleber überklebt, auf dem die neue Anschrift steht. Ummelden können Sie sich bei der Meldebehörde. Sie brauchen hierfür keinen gesonderten Termin bei der Ausländerbehörde. Was ist, wenn die Karte abläuft?Beantragen Sie bitte rechtzeitig eine neue Karte. In aller Regel werden Sie hierfür nur Ihre alte Karte und Ihren aktuell gültigen Pass im Original benötigen. Nur in begründeten Einzelfällen wird verlangt werden, dass Sie belegen, dass Ihr Aufenthaltsrecht weiterbesteht. Das neue Aufenthaltsdokument in Kartenform ist noch nicht fertig. Ich benötige aber eine vorläufige Bescheinigung meines Aufenthaltsrechts nach dem Austrittsabkommen.Hierzu kann Ihnen die Ausländerbehörde auf Antrag eine sogenannte Fiktionsbescheinigung ausstellen. Dieses kostenpflichtige vorläufige Dokument enthält einen Vermerk, aus dem hervorgeht, dass Sie erwerbstätig sein dürfen. Auch mit diesem Dokument können Sie in Verbindung mit Ihrem gültigen Pass in andere Schengen-Staaten reisen. nach oben Kann ich auch nach dem 31. Dezember 2020 ein Recht auf Daueraufenthalt erhalten?Ja, das geht. Sie müssen - mit Unterbrechungen von bis zu sechs Monaten, in Ausnahmefällen bis zu zwölf Monaten - fünf Jahre lang in Deutschland gelebt haben. Zeiten vor und nach dem 31. Dezember 2020 werden dabei zusammengerechnet. Das Recht haben Sie bei Erfüllung der Voraussetzungen automatisch, ohne dass eine Behörde aktiv werden muss. Wenn Sie möchten, kann es Ihnen auch auf einem Aufenthaltsdokument bescheinigt werden. Wann verliere ich mein Aufenthaltsrecht?Hauptsächlich können Sie Ihr Aufenthaltsrecht verlieren, wenn Sie sich zu lange außerhalb Deutschlands aufhalten:
Außerdem ist ein Verlust des Aufenthaltsrechts möglich, wenn Sie die Voraussetzungen hierfür nicht mehr erfüllen - etwa, wenn Sie noch kein Recht auf Daueraufenthalt haben, Ihre Arbeit verlieren, innerhalb von sechs Monaten keine neue Beschäftigung gefunden haben, keine begründete Aussicht auf einen Arbeitsplatz in Deutschland besteht und Ihren Lebensunterhalt nicht selbst bestreiten können. Des Weiteren sind Aufenthaltsbeendigungen wegen der Begehung von Straftaten möglich. Haben Sie das Aufenthaltsrecht nach dem Austrittsabkommen verloren, können Sie es nicht wiedererlangen. Muss ich mein Aufenthaltsrecht regelmäßig erneuern?Sie müssen Ihr Aufenthaltsrecht nicht erneuern. Ihr Aufenthaltsdokument verliert nach einer bestimmten Zeit jedoch seine Gültigkeit und muss erneuert werden. Grundsätzlich haben die Ausländerbehörden in besonderen Fällen das Recht, eine Überprüfung der Aufenthaltsrechte durchzuführen. Ich habe zwei Staatsangehörigkeiten. Muss ich von jedem dieser Staaten einen Pass beantragen, und welchen kann ich für die Einreise und Ausreise verwenden?Wenn Sie die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, müssen Sie bei einer Einreise nach Deutschland oder bei der Ausreise aus Deutschland einen deutschen Pass oder Personalausweis mitführen und bei einer Kontrolle vorzeigen. Besitzen Sie auch einen anderen Pass, müssen Sie dennoch den deutschen Pass oder Personalausweis verwenden. Wenn Sie Deutscher oder Deutsche sind und keinen deutschen Pass oder Personalausweis besitzen, müssen Sie ihn vor der Reise beantragen und erhalten haben. Dies geht aus § 1 Absatz 1 des Passgesetzes hervor. Wenn Sie die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder der EWR-Staaten Island, Liechtenstein oder Norwegen besitzen, müssen Sie zur Einreise in die Europäische Union, also auch nach Deutschland, und zur Ausreise einen Pass oder Personalausweis des betreffenden Staates verwenden, auch wenn Sie zugleich die Staatsangehörigkeit eines Drittstaates besitzen. Ein Pass des Drittstaates darf dann nicht verwendet werden. Wenn Sie beispielsweise die britische und die französische Staatsangehörigkeit besitzen, müssen Sie zur Einreise nach Deutschland zwingend einen französischen Pass oder Personalausweis benutzen. Wenn Sie den Pass oder Personalausweis des betreffenden Mitgliedstaates oder EWR-Staates nicht besitzen, müssen Sie ihn vor der Reise beschaffen, weil sich Ihre Ausweispflicht auf diesen Pass oder Personalausweis bezieht. Dies geht in Deutschland aus § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU und allgemein in der EU aus Artikel 4 und 5 der Richtlinie 2004/38/EG hervor. Diese Regeln sind keine Empfehlungen, sondern zwingendes Recht. Verstöße dagegen können mit einem Bußgeld geahndet werden. Es ist oft der Fall, dass andere Staaten vergleichbare Regelungen für die Kontrollen an ihren jeweiligen Grenzen treffen. Somit kommt es häufig vor, dass Reisende Pässe mehrerer Länder mit sich führen. Den Grenzkontrollbediensteten ist dies bekannt, so dass Sie keinen Verdacht erregen würden, nur weil Sie mehrere gültige und echte Pässe mit sich führen. Habe ich weiterhin die Möglichkeit zur Mobilität innerhalb der Europäischen Union?Nein, diese Möglichkeit ist mit dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union endgültig entfallen – es sei denn, Sie erfüllen die Voraussetzungen nach dem Austrittsabkommen in mehreren Staaten, dann können Sie das Recht auch jeweils dort geltend machen. Bitte beachten Sie, dass die Verfahren und Fristen in anderen Mitgliedstaaten unterschiedlich sein können. Außerdem können Sie selbstverständlich weiterhin die Mobilitätsrechte in Anspruch nehmen, wenn Sie eine zusätzliche Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates oder EWR-Staates besitzen. Eine weitere, beschränkte Möglichkeit zur Mobilität innerhalb der EU besteht, wenn Sie die Voraussetzungen für eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt in der EU oder für die Blaue Karte EU erfüllen. Diese für Drittstaatsangehörige vorgesehenen Aufenthaltsrechte können Sie auch dann beantragen, wenn Sie nach dem Austrittsabkommen berechtigt sind. Innerhalb der Schengen-Staaten haben Sie mit Ihrem neuen Aufenthaltsdokument in Verbindung mit Ihrem Pass die Möglichkeit, für bis zu 90 Tage innerhalb von 180 Tagen zu reisen. Sie dürfen damit jedoch nicht in anderen Staaten arbeiten oder dorthin umziehen. Hierfür benötigen Sie die jeweilige Erlaubnis des anderen Staates. Außerhalb der Schengen-Staaten hat Ihr Aufenthaltsdokument keinen Berechtigungsgehalt. Dies gilt auch für diejenigen EU-Staaten, die nicht Schengen-Staaten sind, also Bulgarien, Kroatien, Rumänien und Zypern. Irland hat für britische Staatsangehörige besondere Regeln. Ich bin nach dem Austrittsabkommen berechtigt, mein Pass ist bei der Ein- oder Ausreise aber gestempelt worden. Muss ich nun Nachteile befürchten?Die Stempelung eines Passes an der Grenze bedeutet nicht, dass damit eine Entscheidung über einen Aufenthaltsstatus getroffen wurde. Der Stempel dokumentiert, dass die Inhaberin oder der Inhaber des Passes bei der Einreise an dem Ort, der im Stempel angegeben ist, kontrolliert worden ist, ob es sich um eine Einreise oder eine Ausreise gehandelt hat, und welches Verkehrsmittel verwendet wurde. Die Stempelung führt also weder zu einem Verlust der Rechte aus dem Austrittsabkommen noch in irgendeiner anderen Weise zu einer Änderung der Rechtsstellung. Somit muss ein Einreisestempel auch nicht annulliert werden, sondern kann als reines Souvenir unverändert im Pass verbleiben. Wenn eine Ausreise mit einem gestempelten Pass nach mehr als 90 Tagen erfolgt, sollte allerdings ein Dokument mitgeführt werden, aus dem sich der aktuelle Aufenthaltsstatus ergibt, zum Beispiel als nach dem Austrittsabkommen berechtigte Person. Die Stempelung von Pässen unter anderem bei der Ein- oder Ausreise durch deutsche Grenzbehörden ist nach § 56 Absatz 1 Nummer 8 der Aufenthaltsverordnung zu dulden. Auch der Schengener Grenzkodex, der das Abstempeln von Pässen näher regelt, verbietet das Anbringen von Ein- und Ausreisestempeln bei Personen, die Rechte nach dem Austrittsabkommen haben, nicht in allgemeiner Form. Ich plane erst jetzt nach Deutschland zu ziehen. Wie ist die Rechtslage in diesen Fällen?Britische Staatsangehörige, die nicht nach dem Austrittsabkommen berechtigt sind, werden seit dem 1. Januar 2021 aufenthaltsrechtlich so gestellt, wie Staatsangehörige anderer Drittstaaten. Die aufenthaltsrechtlichen Regelungen sind komplex, Sie sollten sich über die Voraussetzungen für einen rechtmäßigen Aufenthalt in Deutschland genau erkundigen, bevor Sie einen längeren Aufenthalt in Deutschland planen. Die deutschen Auslandsvertretungen können Sie hierzu beraten. Ohne vorherige Erlaubnis werden Sie in Deutschland keine Erwerbstätigkeit ausüben dürfen. Um Näheres zu den Voraussetzungen und den Verfahren für einen Aufenthalt in Deutschland zu erfahren, können Sie sich in mehreren Sprachen über spezielle Internetseiten informieren, die deutsche Stellen im Internet bereitstellen (auf Deutsch und Englisch). Für einen rechtmäßigen Aufenthalt in Deutschland benötigen Sie keine privaten Vermittler oder Agenturen. Es gibt kein staatliches Lizenzverfahren für solche Dienstleister und über die Qualität ihrer Dienstleistungen können deutsche staatliche Stellen kein Urteil bilden und keine Auskunft erteilen. Die Kommunikation mit staatlichen Stellen in aufenthaltsrechtlichen Angelegenheiten im Namen anderer Personen ist allein den in Deutschland zugelassenen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten und anderen nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz zugelassenen Stellen erlaubt. Mehr InformationenFür Ihre persönlichen aufenthaltsrechtlichen Belange ist die Ausländerbehörde Ihres Wohnortes zuständig – dies ist eine Behörde des Landes, des Kreises, der Stadt oder Gemeinde vor Ort. Die für Sie zuständige Ausländerbehörde finden Sie über diese Suchfunktion, wenn Sie dort Ihre Wohnanschrift in Deutschland eingeben: Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat oder die Bundesbehörden in seinem Geschäftsbereich sind für aufenthaltsrechtliche Einzelfallangelegenheiten nicht zuständig. Sie üben auch keine Aufsicht über die Ausländerbehörden aus und erteilen ihnen keine Weisungen. Mit Fragen zur Passausstellung oder zur Staatsangehörigkeit wenden Sie sich bitte an die zuständigen Stellen des betreffenden Staates – in Deutschland an die zuständige Botschaft oder das zuständige Generalkonsulat. Deutsche Behörden können zu anderen Staatsangehörigkeiten keine Auskünfte geben und stellen auch keine Pässe anderer Staaten aus. Wenn Sie ein Visum zur Einreise benötigen, wenden Sie sich bitte an die Botschaft oder das Generalkonsulat der Bundesrepublik Deutschland in dem Land, in dem Sie gegenwärtig Ihren Wohnsitz haben. Kann man mit deutschen Aufenthaltstitel nach England reisen?Personen, die Inhaber eines gültigen, von einem der Schengen-Staaten ausgestellten Aufenthaltstitels oder vorläufigen Aufenthaltstitels und eines gültigen Reisedokumentes sind, dürfen sich für einen Zeitraum von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen in den anderen Schengen-Staaten aufhalten, sofern sie dort keine ...
Kann man mit unbefristetem Aufenthalt reisen?Mit der Niederlassungserlaubnis erhalten Sie komplette Bewegungsfreiheit. Das bedeutet, Sie können nicht nur innerhalb Deutschlands uneingeschränkt reisen, sondern das Land auch endlich ohne Probleme verlassen und wieder zurückkehren.
Wer braucht ein Visum nach England?Deutsche Staatsangehörige benötigen nach dem 1. Januar 2021 für Besuchs- und Geschäftsreisen von längstens 180 Tagen kein Visum. Weitere Informationen finden sich auf der Webseite der britischen Regierung.
In welche Länder kann man mit einem Aufenthaltstitel reisen?Belgien, Deutschland, Frankreich, Luxemburg, Niederlande, Portugal, Spanien, Italien, Österreich, Griechenland, Dänemark, Finnland, Island, Norwegen, Schweden, Estland, Lettland, Litauen, Malta, Polen, Slowakei, Slowenien, Tschechien, Ungarn, Schweiz, Liechtenstein.
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