Lohnfortzahlung wegen gleicher krankheit

Nachdem das Arbeitsverhältnis vier Wochen bestanden hat, ist der Arbeitgeber zur Entgeltfortzahlung verpflichtet. Bis zum Ende der vierwöchigen sog. Wartezeit besteht nur ein Anspruch auf Krankengeld gegenüber der Krankenkasse bei gesetzlich krankenversicherten Beschäftigten.
Beispiel: Wenn die Arbeitsunfähigkeit nach 23 Tagen des Arbeitsverhältnisses eintritt und 8 Tage dauert, besteht bis zum 28. Tag nur ein Anspruch auf Krankengeld, welches von der Krankenkasse gezahlt wird. Ab dem 29. Tag besteht ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber für die restlichen drei Tage.
Übrigens: Auch „Aushilfen“, bzw. „Minijobber, die auf geringfügiger Basis sozialversicherungsfrei beschäftigt werden haben einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung.

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Es ist der Lohn zu zahlen, den der Arbeitnehmer erzielt hätte, wenn er im entsprechenden Zeitraum arbeitsfähig gewesen wäre. D.h. es müssen die Arbeitsstunden gezahlt oder angerechnet werden, die aufgrund der Erkrankung ausgefallen sind. Auch Sachleistungen wie das eingeräumte Recht auf private Nutzung eines PKW müssen weiter gewährt werden. Allerdings wird bei der Berechnung der Entgeltfortzahlung nur die regelmäßige vertragliche Arbeitszeit berücksichtigt. Überstunden werden also grundsätzlich nicht mit eingerechnet. Wenn diese Überstunden allerdings so regelmäßig abgeleistet werden müssen, dass dadurch die regelmäßige Arbeitszeit im Prinzip immer höher ausfällt, als im Vertrag angegeben, müssen auch die Überstunden im Rahmen der Entgeltfortzahlung berücksichtigt werden. Bei Beschäftigten, die nach einem Dienstplan eingesetzt werden, muss die jeweilige Arbeitszeit, die sich aus dem Dienstplan ergibt, bezahlt oder angerechnet werden.

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Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung endet, wenn die Arbeitsunfähigkeit länger als sechs Wochen dauert.

Dabei werden Zeiten von Arbeitsunfähigkeit zusammengerechnet, wenn es sich jeweils um dieselbe Erkrankung (so genannte Folgeerkrankung) handelt und die letzte Arbeitsunfähigkeit wegen dieser Erkrankung innerhalb der letzten sechs Monate aufgetreten ist. Wenn allerdings seit dem Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit zwölf Monate verstrichen sind, muss der Arbeitgeber bei einer erneuten Folgeerkrankung wieder für bis zu sechs Wochen Entgeltfortzahlung leisten, auch wenn es sich um eine Folgeerkrankung handeln sollte.

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Der Arbeitgeber muss grundsätzlich sechs Wochen Entgeltfortzahlung wegen der gleichen Krankheit leisten. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als sechs Wochen, besteht für versicherungspflichtige Beschäftigte Anspruch auf Krankengeld gegen die Krankenkasse. Anspruch auf Krankengeld und nicht auf Entgeltfortzahlung besteht auch dann, wenn sich an die erste Erkrankung eine weitere Erkrankung mit neuer Diagnose anschließt, sofern zwischen beiden Erkrankungen keine Arbeitsfähigkeit vorlag. Ein arbeitsfreies Wochenende zwischen der ersten und der zweiten Krankheit ist hierfür nach aktueller Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts in der Regel nicht ausreichend. Es wird in diesen Fällen nach der Rechtsprechung grundsätzlich von einer einheitlichen Erkrankung ausgegangen. Ein neuer Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht nur dann, wenn der Arbeitnehmer, etwa durch seine behandelnden Ärzte, eine zwischenzeitliche Arbeitsfähigkeit medizinisch belegen kann. 

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Die Arbeitsunfähigkeit muss unverzüglich mitgeteilt werden. Grundsätzlich kann der Arbeitgeber erwarten, dass sofort nach der Feststellung der Arbeitsunfähigkeit deren voraussichtliche Dauer - soweit möglich - telefonisch übermittelt wird. Dies gilt auch, wenn bei einer länger andauernden Erkrankung eine so genannte Folgebescheinigung ausgestellt wird. Die kommentarlose Übersendung einer ärztlichen Bescheinigung reicht regelmäßig nicht aus.

Darüber hinaus muss bereits die Tatsache, dass die Arbeit nicht aufgenommen werden kann, grundsätzlich unverzüglich - wenn möglich vor Arbeitsbeginn - übermittelt werden. Auch wenn kein Arzt aufgesucht wird oder aber der Arztbesuch erst später am Tage durchgeführt werden kann.

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Sobald die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage (d.h. auch Samstage, Sonn- und Feiertage zählen mit) dauert, muss eine ärztliche Bescheinigung vorgelegt werden. Der Arbeitgeber kann dies aber auch schon früher verlangen. Häufig gibt es entsprechende Regelungen im Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag. In diesem Fall muss der Arbeitnehmer die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung dann entsprechend der individuellen Regelung vorlegen. Ab 1. Juni 2022 erfolgt die Übermittlung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung elektronisch durch die Krankenkasse direkt an den Arbeitgeber.

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Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen von Ärzten korrekt ausgestellt werden. Aus diesem Grund stellt eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung einen sogenannten Anscheinsbeweis dar, der bei Zweifeln vom Arbeitgeber erschüttert werden müsste. Hierfür muss der Arbeitgeber triftige Gründe vortragen. Erst wenn der Anscheinsbeweis erschüttert wurde, muss der Arbeitnehmer seine Arbeitsunfähigkeit nachweisen.

In einem aktuellen Urteil hat das Bundesarbeitsgericht für den Fall, dass die Kündigung des Arbeitsverhältnisses, verbunden mit der zeitgleichen Krankmeldung, die bis zum Ablauf des Arbeitsverhältnisses attestiert wurde, den Anscheinsbeweis der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung als erschüttert angesehen.

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In diesem Fall ist vom Arzt eine Folgebescheinigung zu erstellen. Die Verlängerung der Arbeitsunfähigkeit muss dem Arbeitgeber wiederum unverzüglich gemeldet werden. Es reicht hierzu nicht aus, nur die Folgebescheinigung auf dem Postweg zu übermitteln.

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Grundsätzlich kann der Arbeitgeber die Lohnzahlung für den Zeitraum des Fernbleibens vom Arbeitsplatz solange verweigern, bis die ärztliche Bescheinigung vorgelegt wird. Darüber hinaus besteht die Gefahr einer Abmahnung oder gar einer verhaltensbedingten Kündigung.

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Grundsätzlich besteht ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung nur für die Dauer des Arbeitsverhältnisses. Nach dessen Ende zahlt die Krankenkasse Krankengeld bis zum Ende der Arbeitsunfähigkeit.Voraussetzung ist aber, dass die ärztliche Bescheinigung eine durchgehende Arbeitsunfähigkeit nach dem Ausscheiden ohne Unterbrechung belegt. Eine Folgebescheinigung sollte daher unbedingt noch während der laufenden Arbeitsunfähigkeit erstellt werden.

Wurde allerdings aus Anlass der Krankheit gekündigt (wovon bei einer Kündigung sofort nach Bekanntgabe der Arbeitsunfähigkeit in der Regel ausgegangen wird), muss der Arbeitgeber auch über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus bis zur Höchstdauer von sechs Wochen Entgeltfortzahlung leisten.

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