Muss ich dem arbeitgeber sagen dass ich corona habe

Homeoffice, 3G, Quarantäne und Kurzarbeit

Coronavirus: Was Arbeitnehmer wissen müssen

(23.09.2022 – Update) Bereits seit über zwei Jahren kämpft die Welt um die Eindämmung des neuartigen Coronavirus. Einschränkungen im öffentlichen Leben – darunter geschlossene Kitas und Schulen sowie Zugangsbeschränkungen und Reisewarnungen – bestimmen seit Monaten immer wieder unser aller Leben. Auch die meisten Arbeitnehmer sind von den Corona-Regelungen betroffen und fragen sich unter anderem: Habe ich Anspruch auf Homeoffice? Wer zahlt im Falle einer Quarantäne? Was, wenn mein Kind in Quarantäne muss?

Kein 3G am Arbeitsplatz mehr

Zwischenzeitlich galt die 3G-Regelung am Arbeitsplatz. Dadurch hatten nur noch GeimpfteGenesene und Getestete Zugang zu Räumlichkeiten, wo sich Menschen begegnen.

Seit März 2022 können ungeimpfte Arbeitnehmer in den meisten Berufen nun wieder zur Arbeit, ohne einen tagesaktuellen Test vorzuweisen. Allerdings gibt es bestimmte Berufe und Einrichtungen, zum Beispiel in Pflegeberufen, in denen weiterhin Beschränkungen gelten.

Besteht Anspruch auf Homeoffice?

Grundsätzlich sieht das deutsche Recht keinen pauschalen Anspruch auf Homeoffice vor. Eine Homeoffice-Pflicht, wie es sie während der Corona-Pandemie bereits gab, gilt derzeit nicht.

Möchte Ihr Arbeitgeber nun, dass Sie zurück ins Büro kommen, müssen Sie wieder vor Ort arbeiten. Die Angst vor einer Ansteckung zählt nicht als Grund, um weiter von zuhause aus zu arbeiten. Ihr Arbeitgeber muss jedoch die Gefährdung für seine Mitarbeiter einschätzen und gegebenenfalls Maßnahmen ergreifen. Dazu kann Homeoffice zählen. Aber auch das Aufstellen von Plexiglasscheiben oder die Bereitstellung von Masken sind möglich. 

Allerdings sollen Betriebe weiterhin das Homeoffice als Option prüfen und viele Arbeitgeber bieten diese auch noch immer an. Auch in manchen Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen gibt es Regelungen, die zumindest teilweise die Arbeit von zuhause aus ermöglichen. 

Tipp: Arbeiten Sie aus dem Homeoffice, konnten Sie Ihre eigenen Ausgaben bislang nur steuerlich geltend machen, wenn Sie ein abgeschlossenes Arbeitszimmer haben. Um Arbeitnehmer finanziell zu entlasten, führte der Staat für das Steuerjahr 2020 erstmalig eine Homeoffice-Pauschale ein. Die Pauschale beträgt aktuell fünf Euro pro Tag (maximal 200 Tage im Jahr) und ist auf maximal 1.000 Euro gedeckelt. Zunächst war sie nur als befristete Option zu Corona-Zeiten vorgesehen, doch infolge des dritten Entlastungspakets der Regierung angesichts der Energiekrise wurde die Pauschale entfristet. Sie kann fortan jedes Jahr geltend gemacht werden.

Was gilt für Arbeitsunfälle im Homeoffice?

Im Arbeitsrecht gilt die Tätigkeit aus dem Homeoffice als Telearbeit.  Hierbei sind Sie gesetzlich  unfallversichert – sofern Sie zur Zeit des Unfalls arbeitsbezogene Tätigkeiten verrichten. Dies gilt übrigens auch für den Weg zur erstmaligen Arbeitsaufnahme in der eigenen Wohnung, wie das Bundessozialgericht in Kassel im Dezember 2021 entschied. In diesem Fall hatte sich ein Arbeitnehmer durch einen Sturz auf der Treppe zwischen Schlaf- und häuslichem Arbeitszimmer verletzt (Az. B 2 U 4/21 R).

Muss der Arbeitgeber Tests zur Verfügung stellen?

Grundsätzlich ist der Arbeitgeber nicht mehr dazu verpflichtet, wie bisher zwei Tests pro Woche kostenlos zu ermöglichen. Jedoch muss er das Risiko für die Arbeitnehmer abwägen und prüfen, ob ein Test pro Woche weiterhin erforderlich ist, um die Mitarbeiter zu schützen.

Impfungen während der Arbeitszeit

Betriebe müssen ihre Mitarbeiter über die Risiken einer Corona-Erkrankung und über Impfmöglichkeiten informieren. Außerdem müssen Arbeitgeber eine Impfung während der Arbeitszeit ermöglichen und ihre Angestellten dafür freistellen

Arbeitgeber kann in bestimmten Bereichen Impfstatus abfragen

Für viele Arbeitnehmer ist ohne die 3G-Regel am Arbeitsplatz eine Auskunft über den Impfstatus ohnehin nicht mehr relevant. In einigen Berufen gilt jedoch weiterhin eine Auskunftspflicht. Diese gilt für Arbeitnehmer, die entweder mit besonders gefährdeten Personen arbeiten oder wenn es am Arbeitsplatz durch viele Leute auf engem Raum ein hohes Infektionsrisiko gibt. Betroffen sind beispielsweise Beschäftigte in Schulen, Kitas oder Justizvollzugsanstalten.

Weitere Informationen und eine ausführliche Liste der betroffenen Berufe finden Sie beim  Bundesministerium für Gesundheit  . Arbeiten Sie in einer dieser Einrichtungen, darf Ihr Chef weiterhin den Impfstatus abfragen.

Einrichtungsbezogene Impfpflicht im Gesundheitswesen

Die Bundesregierung hat dort, wo Kontakt mit besonders gefährdeten Personen besteht, eine Impfpflicht für alle Angestellten eingeführt. Diese gilt seit 16. März 2022 für Beschäftigte zum Beispiel in:

• Krankenhäusern

• Einrichtungen für Menschen mit Behinderung

• Alten- und Pflegeheimen

• Mobilen Pflegediensten

Liegen dem Arbeitgeber die entsprechenden Nachweise (gültiger Impfnachweis, Genesenennachweis oder ärztliche Bescheinigung, dass eine Impfung aus gesundheitlichen Gründen nicht erfolgen kann) nicht vor, muss er das an das zuständige Gesundheitsamt melden. Dieses kann dann den Zutritt zur Einrichtung und die Beschäftigung dort untersagen. 

Ab 1. Oktober 2022 benötigen Pflegekräfte zusätzlich entweder einen Nachweis über eine dritte Impfung oder zwei Impfungen und einen Genesenennachweis. Je nach Bundesland kann das Vorgehen jedoch variieren.

Die einrichtungsbezogene Impfpflicht ist derzeit bis 1. Januar 2023 befristet.

Wer zahlt im Falle einer Quarantäne?

Das Gesundheitsamt kann Sie auch dann in Quarantäne schicken, wenn Sie selbst keine Krankheitssymptome aufweisen. Das ist etwa dann der Fall, wenn Sie nicht geimpft sind und direkten Kontakt zu einer nachweislich mit Corona infizierten Person hatten. Ob eine Quarantäne nötig ist, entscheidet das zuständige Gesundheitsamt immer nach Beurteilung des jeweiligen Ansteckungsrisikos.

Werden Sie ohne Krankheitssymptome in Quarantäne geschickt und können Sie Ihrer Arbeit nicht von zu Hause aus nachgehen, entfällt – anders als im Krankheitsfall – Ihr Anspruch auf Gehalt. Während sich Arbeitnehmer in solchen Fällen bislang dennoch auf eine sechswöchige Entgeltfortzahlung aus der Staatskasse verlassen durften, entfällt diese ab 1. November für Ungeimpfte. Lediglich wer sich aus gesundheitlichen Gründen nicht impfen lassen kann, hat weiterhin Anspruch auf Lohnfortzahlung in Quarantäne.

Anders sieht es hingegen aus, wenn Sie in Quarantäne sind und Krankheitssymptome haben. Dann bekommen Sie – wie bei anderen Erkrankungen auch – sechs Wochen lang weiter Ihr reguläres Gehalt. Ab der siebten Woche haben Sie Anspruch auf Krankengeld.

Was passiert, wenn mein Kind in Quarantäne muss?

Egal ob Covid-19 oder eine einfache Erkältung: Ist Ihr auf Betreuung angewiesenes Kind krank oder als Kontaktperson in Quarantäne, stehen Ihnen Kinderkrankentage zu. Die Regelung greift für Kinder unter zwölf Jahren. Die Anzahl der Kinderkrankentage wurde infolge der Corona-Pandemie aufgestockt: Eltern, die gemeinsam für Ihre Kinder sorgen, haben aktuell jeweils 30 Krankentage pro Jahr. Alleinerziehenden stehen 60 Kinderkrankentage pro Jahr zu. Haben Sie mehrere Kinder, dürfen Sie maximal 65 Kinderkrankentage pro Elternteil oder 130 Kinderkrankentage als Alleinerziehender nehmen. Der Anspruch auf Kinderkrankentage besteht aktuell auch dann, wenn die Kinder nicht krank sind, sondern schlicht zu Hause betreut werden müssen – etwa weil die Kita geschlossen ist. Anspruch haben auch Eltern, die im Homeoffice arbeiten könnten.

Ob diese Kinderkrankentage vergütet sind oder ob Sie dafür einfach freigestellt werden, hängt jedoch ganz von Ihrem Arbeitsvertrag ab. Das Bundesarbeitsgericht entschied im Jahr 1978, dass der Arbeitgeber den Lohn zumindest für fünf Tage weiterzahlen muss – was darüber hinausgeht, ist jedoch nicht definiert. Wenn Sie gesetzlich versichert sind, müssen Sie sich bei einer längeren Krankheit Ihres Kindes etwas weniger Sorgen machen: Sie haben in diesem Fall Anspruch auf Kinderkrankengeld, wofür die gesetzliche Krankenkasse aufkommt.

Muss ich eine Dienstreise antreten?

Aktuell gibt es keine Länder, die als Virusvariantengebiete ausgewiesen sind. Daher gibt es diesbezüglich derzeit auch keine Reisewarnungen. Allein die Angst vor einer Ansteckung reicht nicht aus, damit Sie eine Dienstreise ablehnen können. Laut § 106 der Gewerbeordnung muss Ihr Arbeitgeber jedoch Ihre Interessen berücksichtigen. Denn dort heißt es: "Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen […]." Die Formulierung "nach billigem Ermessen" bedeutet, dass Arbeitgeber Ihre Interessen und die Interessen des Unternehmens abwägen müssen.

Kurzarbeit: Die wichtigsten Informationen

Kurzarbeit können Betriebe dann anordnen, wenn sie mit massiven Auftragseinbußen zu kämpfen haben. Da dies während der Corona-Pandemie auf eine Vielzahl von Unternehmen zutrifft, hat die Bundesregierung einige Regelungen diesbezüglich gelockert.

Aktuell besteht Anspruch auf Kurzarbeit dann, wenn mindestens 10 Prozent der Beschäftigten einen Lohnausfall von mindestens 10 Prozent haben. Genehmigt die Bundesagentur für Arbeit den Antrag, wird Kurzarbeitergeld ausgezahlt. Der Arbeitsausfall wird während der Kurzarbeit mit 60 bzw. 67 Prozent (mit Kindern) des regulären Gehalts entschädigt. Die maximale Bezugsdauer beträgt 12 Monate.
Einige Regelungen sind zum 1. Juli 2022 ausgelaufen: Seitdem wird ein Zusatzverdienst aus einem Minijob, der während der Kurzarbeit aufgenommen wurde, wieder angerechnet. Außerdem können Leiharbeiter kein Kurzarbeitergeld mehr beziehen.

 Lesen Sie auch: Kündigung während Kurzarbeit

Voraussetzung für das erhöhte Kurzarbeitergeld ist, dass Ihnen mindestens 50 Prozent der regulären Arbeitszeit weggefallen ist. Insgesamt können Sie die Unterstützung für maximal zwölf Monate beziehen.

Genauere Informationen und die entsprechenden Voraussetzungen für das Kurzarbeitergeld finden Sie z. B. bei der Bundesagentur für Arbeit.

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