Müssen kinder über den tod der eltern informiert werden

Verfasst am: 20.10.2014 um 09:45

Müssen kinder über den tod der eltern informiert werden

goodie

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Wenn der Ehepartner noch lebt, (egal der wievielte) dann werden die Kinder nicht informiert von Amtes wegen. Nur wenn kein Ehepartner vorhanden ist, dann werden die Nachkommen informiert, weil der Gemeinde geht es nur darum wer organisiert das Begräbnis.
Aber wenn die 2. Frau der Gemeinde meldet dass ihr Mann gestorben ist, dann werden die sicher der Frau sagen oder fragen ob sie die Kinder informiert haben oder ob sie das machen sollen. So war das bei uns, als mein Vater gestorben ist. Wir sind alle 3 auf die Gemeinde gegangen und da haben sie gefragt ob noch mehr "Nachkommen" informiert werden müssen.
Wahrscheinlich war das bei deiner Bekannten so, dass die eine offizielle Benachrichtigung bekommen hat weil das von derjenigen, die den tot gemeldet hat, der Gemeinde aufgetragen hat.


„Es gibt keinen Weg zum Frieden, denn Frieden ist der Weg."

Mahatma Gandhi

Ein Todesfall in der Familie oder im Freundeskreis ist ein tiefer Einschnitt im Leben. In Trauer fällt das Handeln schwer. Dennoch sind zeitnah einige Formalitäten zu erledigen.

Zum Öffnen der interaktiven Grafik bitte auf das Bild tippen oder klicken. Dort sind weitere Informationen zu den dargestellten Behörden abrufbar.

Ausstellung der Totenbescheinigung

Wenn Menschen zuhause sterben, ist es wichtig, den hausärztlichen Dienst zu benachrichtigen. Ist der Hausarzt oder die Hausärztin nicht erreichbar, kann der kassenärztliche Bereitschafts­dienst unter 116 117 angerufen werden. Der Toten­schein wird von einem Arzt oder einer Ärztin ausgestellt. Dafür wird der Personal­ausweis der verstorbenen Person benötigt. Wird eine natürliche Todesursache festgestellt, wird der Totenschein sofort ausgestellt. Ist die Todes­ursache nicht natürlich oder unklar, wird der hausärztliche Dienst die zuständigen Behörden benachrichtigen. Kann man selbst erkennen, dass die Todesursache nicht natürlich ist (eindeutige Selbsttötung, ein kriminelles Delikt), so ist die Polizei zu benachrichtigen.

Tritt der Todesfall im Krankenhaus oder auch in einem Senioren- oder Pflegeheim ein, benachrichtigt die Institution den hausärztlichen Dienst. Nur mit einer Totenbescheinigung kann eine Sterbeurkunde ausgestellt werden.

Beantragung der Sterbeurkunde

Die Sterbeurkunde ist die amtliche Beurkundung über den Tod eines Menschen. Es besteht eine gesetzliche Verpflichtung den Tod eines Menschen spätestens am dritten Werktag nach dem Eintreten des Todes beim Standesamt anzuzeigen. Die Sterbeurkunde kann dann beim Standesamt oder bei der Kommunal­verwaltung des Sterbeortes beantragt werden. Übernehmen können das Angehörige und Vertrauenspersonen des oder der Verstorbenen, Bevollmächtigte oder ein Bestattungsinstitut. Für die Ausstellung einer Sterbeurkunde sind der Totenschein und abhängig vom Familienstand weitere Unterlagen vorzulegen.

War die verstorbene Person ledig, werden der Personalausweis und die Geburtsurkunde benötigt. Lebte der oder die Verstorbene in einer Ehe, dann muss die Eheurkunde und gegebenenfalls ein Nachweis über die Auflösung vorgelegt werden. Wenn die verstorbene Person verwitwet war, wird neben dem Personalausweis, der Geburtsurkunde und Heiratsurkunde auch die Sterbeurkunde des Partners benötigt.

War bei einem Sterbefall die Kriminalpolizei eingeschaltet, wird vor der Bestattung zusätzlich der Freigabeschein der Staatsanwaltschaft benötigt.

Nach einem Todesfall wird der Tod der verstorbenen Person mit dem Totenschein dokumentiert. Dieser besteht aus einen nichtvertraulichen und einem vertraulichen Teil. Der vertrauliche Teil des Totenscheins enthält unter anderem Informationen zur Todesart und zur Todesursache. Bei der zuständigen Behörde kann ein Antrag auf Einsicht in den vertraulichen Teil des Totenscheins oder auf Auskünfte daraus gestellt werden. Welche Behörde zuständig ist, ist von Bundesland zu Bundesland verschieden. Näheres regeln die jeweiligen Bestattungsgesetze der Länder. In der Regel kann der Antrag beim Gesundheitsamt gestellt werden. Für die Antragstellung ist ein rechtliches Interesse an der Kenntnis über die Todesumstände glaubhaft zu machen und es darf kein Grund zu der Annahme bestehen, dass durch die Offenbarung schutzwürdige Belange der Verstorbenen oder der Hinterbliebenen beeinträchtigt werden.

Beantragung eines Leichenpasses

Soll der Leichnam einer verstorbenen Person über die Grenze der Bundesrepublik Deutschland befördert werden, so ist dies nur mit einem Leichenpass zulässig. Er beinhaltet die persönlichen Daten des Verstorbenen, Angaben über die Todesursache, bestätigt das ordnungs­gemäße Einsargen durch den Bestatter und bescheinigt, dass keine gesundheitlichen Risiken vorliegen. Der Leichen­pass wird auf Antrag der Angehörigen oder des von ihnen beauftragten Bestattungs­instituts ausgestellt. Jeweils abhängig vom Bundesland ist die Kommunal­verwaltung, das Standesamt, die Ordnungs­behörde oder das Gesundheits­amt zuständig. Auch hierfür ist die Vorlage des Totenscheins und der Sterbe­urkunde erforderlich.

Todesfall im Ausland

Tritt der Tod im Ausland ein, sollten sich die Angehörigen oder Mitreisenden an die Auslandsvertretungen wie zum Beispiel die Deutsche Botschaft oder ein Konsulat beziehungsweise General­konsulat der Bundes­republik Deutschland wenden. Diese übernehmen alle notwendigen Formalitäten und setzen sich über das Auswärtige Amt in Berlin mit der zuständigen Behörde in Deutschland in Verbindung. Der Sterbe­fall ist mit der ärztlichen Totenbescheinigung anzuzeigen.

Auskunftsersuchen

Wenn für Angehörige unklar ist, ob Familien­angehörige noch leben oder bereits verstorben sind, können diese bei der Meldebehörde bzw. dem Bürgeramt, das für den Wohnbezirk des oder der Familien­angehörigen zuständig ist, einen Antrag auf eine einfache Melderegister­auskunft stellen.

Bestattung

In Deutschland sind die unterschiedlichen Arten einer Bestattung gesetzlich geregelt. Diese unterscheiden sich nach der Art der Beisetzung des oder der Verstorbenen in einem Sarg (Erd­bestattung) oder einer Urne (Feuer­bestattung/Seebestattung).

Bei der Feuerbestattung wird der Leichnam in einem Krematorium eingeäschert und anschließend in einer Urne beigesetzt. Diese kann auf einem Friedhof ebenso beerdigt werden wie ein Sarg. Bei der Kommunal­verwaltung ist ein Antrag auf Erd- oder Feuer­bestattung zu stellen.

Es besteht außerdem die Möglichkeit einer Baum- oder Wald­bestattung. Dabei wird die Asche oder die Urne der verstorbenen Person im Wurzelbereich eines Baumes bestattet. Anbieter sind Kommunen und private Unternehmen.

Des Weiteren ist auch eine See­bestattung möglich. Dafür wird die Asche in einer speziellen Seeurne dem Meer übergeben. Dazu ist bei der Kommunal­verwaltung, in der das Bestattungsschiff seinen Heimat­hafen hat, ein Antrag auf See­bestattung zu stellen.

Unabhängig von der Bestattungsart ist dem Antrag auf Bestattung die Sterbe­urkunde und soweit vorhanden eine Verfügung der verstorbenen Person über die Art der Beisetzung beizufügen.

Klärungen finanzieller Art

Nach einem Todesfall sind auch Behörden­kontakte z. B. mit dem Finanzamt, dem Amt für Soziales oder der Kranken­kasse zur Regelung finanzieller Angelegen­heiten notwendig. Bei diesen Behörden­kontakten ist jeweils die Sterbe­urkunde vorzulegen.

Beim Amt für Soziales kann, abhängig von Einkommen und Vermögen, die Übernahme der Bestattungs­kosten beantragt werden. Der Antrag auf eine Sozialbestattung kann beim Amt für Soziales, das für den Sterbeort zuständig ist, gestellt werden.

Beim Finanzamt können zur Deckung der Beerdigungs­kosten einer nahestehenden Person außer­gewöhn­liche Belastungen allgemeiner Art geltend gemacht werden, wenn das Erbe nicht ausreicht. Hierzu ist die Höhe des Erbes nachzuweisen (mit dem Erbschein bzw. dem Testament zusammen mit dem Eröffnungs­protokoll). Wer außer­gewöhn­liche Belastungen hat, kann diese in der geltend machen. Diese Ausgaben wirken sich mindernd auf die zu zahlende Einkommen­steuer aus. So sollen unzumutbare Härten vermieden werden. Bei den außer­gewöhn­lichen Belastungen erwartet der Gesetzgeber, dass ein Anteil der Kosten von den Steuerpflichtigen selbst getragen wird. Es werden daher nur die Aufwendungen berücksichtigt, die eine zumutbare Belastung übersteigen und die tatsächlich notwendig sind. Zudem besteht für die Erben bei einer Erbschaft ohne Testament eine Anzeigepflicht gegenüber dem Finanzamt. Gegebenenfalls ist eine Erbschafts­steuer zu entrichten. Außerdem sind die Erben verpflichtet, noch offene Einkommen­steuer­erklärungen einzureichen, mindestens für den Zeitraum zwischen Jahresbeginn und Todestag des oder der Verstorbenen.

Außerdem sollte geklärt werden, ob eine Hinter­bliebenen­versorgung beansprucht werden kann. Hinterbliebene von verstorbenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sowie selbständig Tätige wenden sich hierzu an die Renten­versicherungs­träger. Dort sollte zeitnah der Sterbefall gemeldet werden. Dies ist unter anderem online über den Rentenservice der Deutschen Post möglich. Anschließend kann eine Rente beantragt werden. Abhängig von der persönlichen Situation kann das zum Beispiel die ungekürzte Rente der/des Verstorbenen für die ersten drei Monate nach dem Tod (Sterbe­vierteljahr), die Witwen-/ Witwer­rente oder die Waisenrente sein.

Bei einem Todesfall durch einen Arbeits­unfall oder eine Berufs­krankheit kann eine Hinter­bliebenen­versorgung bei den Unfall­versicherungs­trägern (dies sind in der Regel die zuständigen Berufs­genossen­schaften) beantragt werden. Besteht ein Anspruch auf mehrere Hinterbliebenenrenten (z.B. aus der Rentenversicherung und der Unfallversicherung) dürfen diese zusammen einen bestimmten Prozentsatz des Jahres­arbeits­verdienstes nicht überschreiten. Der Antrag auf Hinterbliebenenrente ist in diesem Fall bei der gesetzlichen Rentenversicherung zu stellen. Diese prüft, ob die Rente wegen des Zusammen­treffens mit der Rente der Unfallversicherung zu kürzen ist.

Hinterbliebene von verstorbenen Beamtinnen und Beamten wenden sich an den jeweiligen Dienstherrn der/des Verstorbenen. Beantragt werden können Hinterbliebenen­versorgung in Form von Witwen-/ Witwer- und Waisengeld sowie die Dienstbezüge für den Sterbemonat und das Sterbe­geld in zweifacher Höhe der Dienstbezüge.

Erben

Nach einem Todesfall können auch Behörden­kontakte zur Regelung von Erbschafts­angelegen­heiten notwendig werden (z. B. zum Nachlass­gericht oder zum Finanzamt).

Erbschein

Beim Tod des Erblassers oder der Erblasserin (Erblasser sind diejenigen, deren Vermögen mit dem Tod auf eine oder mehrere Personen übergeht) ist für berechtigte Dritte zunächst unklar, wer die Rechts­nachfolge angetreten hat. Der Erb­schein soll diese Unsicherheit im Rechtsverkehr bei gesetzlichen und vertraglichen Regelungen beseitigen. Die Erteilung eines Erb­scheins setzt die Annahme der Erbschaft voraus. Mit dem Erb­schein wird amtlich beurkundet, wer Erbin bzw. Erbe ist und welchen Umfang das Erbe hat.

Gesetzliche Regelungen gibt es insbesondere im Hinblick auf Grund­stücke: Der Nachweis des Erbrechts gegenüber dem Grund­buchamt kann nur durch einen Erb­schein erbracht werden. Soweit ein Testament zusammen mit dem Eröffnungs­protokoll vorliegt, ersetzt dieses den Erbschein. Erachtet das Grund­buchamt das Erbrecht durch das öffentliche Testament als nicht nachgewiesen (z. B. weil es unklar formuliert ist), kann es die Vorlage eines Erbscheins verlangen.

Beim zuständigen Nachlassgericht, das ist das Amtsgericht am letzten Wohnsitz bzw. Aufenthalts­ort des Erblassers bzw. der Erblasserin, kann ein Erb­schein beantragt werden. Falls der letzte Wohnsitz bzw. Aufenthalts­ort von Verstorbenen mit deutscher Staats­angehörigkeit außerhalb von Deutschland oder die verstorbene Person innerhalb Deutschlands ohne festen Wohnsitz war, ist der Erbschein beim Amtsgericht in Berlin-Schöneberg zu beantragen. Als Unterlagen sind dem Antrag eine notariell beurkundete Verfügung von Todes wegen oder das Protokoll der Testaments­eröffnung beizufügen.

Erbschafts­angelegenheiten im Rahmen einer doppelten EU-Staatsbürgerschaft werden gemäß der EU-Erbrechts­verordnung geregelt. Sie erlaubt Erblassern eine Rechtswahl­möglichkeit. Das bedeutet, dass sich eine Person mit mehreren EU-Staats­angehörig­keiten für ein Erbrecht entscheiden kann, das in den Ländern herrscht, für das die Person eine Staats­angehörigkeit besitzt. Welches Erbrecht angewendet werden soll, muss jedoch schriftlich festgehalten werden, in Form einer Erklärung im Testament oder einem Erbvertrag. Liegt eine solche Erklärung nicht vor, wird in der Regel das Erbrecht des Landes zur Anwendung kommen, in dem der Lebens­mittelpunkt war.

Anzeigepflichten gegenüber dem Finanzamt und dem Grundbuchamt in Zusammenhang mit einer Erbschaft

Wer erfährt, dass er oder sie in Zusammen­hang mit einem Todesfall Vermögens­werte erhält, ist verpflichtet, innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten nach Kenntnis­erlangung dem für die Erhebung der Erbschaft­steuer zuständigen Finanzamt diesen Vorgang anzuzeigen. Danach prüft das Finanzamt, ob eine Erbschaft­steuer­erklärung abgegeben werden muss. Die Höhe der Erbschaft­steuer bemisst sich grundsätzlich am Verwandt­schafts­verhältnis des Erben oder der Erbin zum Erblasser. Je nach Steuerklasse steht dem Erben oder der Erbin ein festgelegter Freibetrag zu, der unbesteuert vererbt wird. So beträgt der Freibetrag beispiels­weise für Ehegatten 500.000 Euro. Zudem sind Erben grundsätzlich verpflichtet, für den Erblasser oder die Erblasserin die abzugeben. Zuständig ist das Finanzamt, das für Erbschaft­steuer­angelegen­heiten der verstorbenen Person zuständig ist.

Eine Anzeigepflicht für geerbte Vermögenswerte entfällt, wenn das Erbe auf von einem deutschen Gericht, einem deutschen Notariat oder einem deutschen Konsulat eröffneten Testament oder Erbvertrag beruht und sich aus diesem Dokument das Erbschafts­verhältnis unzweifelhaft ergibt. Die Anzeige­pflicht entfällt, da Gerichte, Behörden, verbeamtete Personen und Notariate gegenüber den Finanz­behörden zur Anzeige eines für die Erbschaft­steuer relevanten Vorgangs verpflichtet sind. Soweit jedoch Grundstücke zum Nachlass gehören ist eine Anzeige beim Finanzamt erforderlich. Zudem sind nach der Aufforderung durch das Grundbuchamt bzw. auf eigenen Antrag die geänderten Eigentumsverhältnisse durch eine Grundbuch­bereinigung anzupassen.

Testament

Soweit ein eigenhändiges Testament beim Nachlassgericht in die besondere amtliche Verwahrung gegeben wurde, wird nach dem Tod der Erblasserin oder des Erblassers über das Zentrale Testamentsregister der Bundes­notarkammer das zuständige Nachlassgericht über die Existenz der letztwilligen Verfügung informiert. Daraufhin wird sich das Nachlassgericht an die Erben wenden.

Notariell beurkundete Testamente werden vom einem Notariat grundsätzlich in besondere amtliche Verwahrung gegeben und somit auch im Zentralen Testamentsregister der Bundesnotarkammer registriert. Das Zentrale Testamentsregister enthält lediglich die Verwahrangaben zu Testamenten, Erbverträgen und anderen erbfolgerelevanten Urkunden. Der Inhalt der Schriftstücke wird nicht in das Register aufgenommen.

Im Sterbefall informiert das Standesamt, das eine Sterbeurkunde ausstellt, das Zentrale Testamentsregister von Amts wegen. Soweit zu der verstorbenen Person Registrierungen vorhanden sind, werden die amtlichen Verwahrstellen sowie das zuständige Nachlassgericht über den Todesfall informiert. Die Verwahrstellen liefern daraufhin die von ihnen verwahrten Schriftstücke beim Nachlassgericht ab. Daraufhin werden vom Nachlassgericht (das ist das Amtsgericht am letzten Wohnsitz bzw. Aufenthaltsort der verstorbenen Person) die Erben informiert und das Testament eröffnet. Falls der letzte Wohnsitz bzw. Aufenthalts­ort von Verstorben mit deutscher Staats­angehörigkeit außerhalb von Deutschland oder der Erblasser bzw. die Erblasserin innerhalb Deutschlands ohne festen Wohnsitz war, ist das Amtsgericht in Berlin-Schöneberg für die Eröffnung des Testaments zuständig.

Das Nachlassgericht informiert außerdem das zuständige Finanzamt über den Eintritt des Erbfalls, da das Finanzamt die Höhe der Erbschaft­steuer prüft. Im Rahmen der Erbschaftsteuer bestimmen die jeweiligen Freibeträge die Höhe, ab der Steuern für ein Erbe gezahlt werden müssen. Dabei ist der Steuerfreibetrag jeweils abhängig vom Verhältnis zu der Person, die das Erbe hinterlässt. So gilt beispielsweise für Ehegatten und Lebenspartner ein Erbschaft­steuer­freibetrag von 500.000 Euro.

Das Nachlass­gericht benachrichtigt auch das zuständige Grund­buchamt, das die Erben auffordert, die Eigentums­umschreibung im Grund­buch vorzunehmen. Zudem kann eine Grundbuch­bereinigung unter Vorlage eines Erbscheins oder eines notariellen Testaments bzw. Erbvertrags mit Eröffnungsprotokoll beantragt werden.

Beim Erben von Vermögens­werten ohne Testament sind vom Erben das Finanzamt und das Grund­buchamt entsprechend zu benachrichtigen.

Erbe ausschlagen

Durch eine Erbschaft wird man ohne eine ausdrückliche Erklärung zum Erben oder zur Erbin. Dabei erbt man sowohl das Vermögen, als auch die Schulden des oder der Verstorbenen. Dies kann nur durch eine Ausschlagung der Erbschaft vermieden werden. Die Erb­ausschlagung ist eine ausdrückliche Erklärung, eine Erbschaft und alle damit verbundenen Rechte und Pflichten nicht anzunehmen.

Soll das Erbe ausgeschlagen werden, so ist dies ausdrücklich beim Nachlass­gericht zu erklären. Zuständiges Nachlassgericht ist das Amtsgericht, an dem der oder die Verstorbene zuletzt den Wohnsitz hatte. Die Ausschlagung kann auch beim Amtsgericht, in dessen Bezirk der oder die Ausschlagende den Wohnsitz hat erfolgen. Falls der letzte Wohnsitz bzw. Aufenthaltsort außerhalb von Deutschland oder die verstorbene Person innerhalb Deutschlands ohne festen Wohnsitz war, ist das Amtsgericht in Berlin-Schöneberg zuständig. Falls ein persönliches Erscheinen zur Erklärung der Ausschlagung nicht möglich ist, kann eine notariell beglaubigte Ausschlagungserklärung beim Nachlassgericht eingereicht werden.

Eine Erbausschlagung muss innerhalb von sechs Wochen (ab Kenntnis der Erbschaft) beim zuständigen Nachlass­gericht vorliegen. Hat der oder die Verstorbene außerhalb Deutschlands gelebt oder hält sich der Erbe bzw. die Erbin zum Zeitpunkt der Kenntnis­erlangung des Erbes im Ausland auf, beträgt die Frist sechs Monate.

Zu beachten ist, dass sich das Nachlassgericht nur dann an die Erben wendet, wenn vom Erblasser oder der Erblasserin beim Nachlassgericht ein Testament hinterlegt wurde. Mit Erhalt des Schreibens vom Nachlassgericht beginnt die Frist der Erbausschlagung. Existiert kein Testament, beginnt die Frist zur Ausschlagung für gesetzliche Erben mit der Kenntnis vom Tode des Erblassers. Soll das Erbe ausgeschlagen werden, müssen die Erben dies in beiden Fällen ausdrücklich beim Nachlassgericht erklären.

Benachrichtigungen

Unter Vorlage der Sterbeurkunde sind bei einem Todes­fall auch Behörden zu informieren, von denen der oder die Verstorbene finanzielle Leistungen bzw. Vergünstigungen erhalten hat.

Wird man automatisch über den Tod der Eltern informiert?

Wird man über den Tod der Eltern informiert? Wenn ein Elternteil beispielsweise in einem Krankenhaus stirbt, liegen oft Angaben von Angehörigen vor, die im Sterbefall kontaktiert werden können.

Wie erfahre ich dass mein Vater gestorben ist?

Auskunftsersuchen. Wenn für Angehörige unklar ist, ob Familienangehörige noch leben oder bereits verstorben sind, können diese bei der Meldebehörde bzw. dem Bürgeramt, das für den Wohnbezirk des oder der Familienangehörigen zuständig ist, einen Antrag auf eine einfache Melderegisterauskunft stellen.

Wer wird über den Tod informiert?

Erste Formalie nach dem Tod eines Angehörigen ist die Benachrichtigung eines Arztes, der die Todesbescheinigung ausstellt. Parallel dazu sollten die engsten Angehörigen benachrichtigt und ein Bestattungsinstitut verständigt werden. Das Standesamt muss spätestens nach 3 Werktagen informiert werden.

Wie sage ich meinem Kind dass jemand gestorben ist?

Seien Sie offen und ganz ehrlich, wenn sie über den Tod sprechen. Beantworten Sie die Fragen sachlich und beruhigend. Erklären sie vorsichtig, aber klar die Umstände, die zum Tod geführt haben. Kinder in diesem Alter wollen und sollen auch wissen, warum dieser Mensch gestorben ist.