Verfasst am: 20.10.2014 um 09:45 Show
goodie Dabei seit: 12.11.2011 Beiträge: 3235 Profil Wenn der Ehepartner noch lebt, (egal der wievielte) dann werden die Kinder nicht informiert von Amtes wegen. Nur wenn kein Ehepartner vorhanden ist, dann werden die Nachkommen informiert, weil der Gemeinde geht es nur darum wer organisiert das Begräbnis. „Es gibt keinen Weg zum Frieden, denn Frieden ist der Weg." Ein Todesfall in der Familie oder im Freundeskreis ist ein tiefer Einschnitt im Leben. In Trauer fällt das Handeln schwer. Dennoch sind zeitnah einige Formalitäten zu erledigen. Zum Öffnen der interaktiven Grafik bitte auf das Bild tippen oder klicken. Dort sind weitere Informationen zu den dargestellten Behörden abrufbar. Ausstellung der TotenbescheinigungWenn Menschen zuhause sterben, ist es wichtig, den hausärztlichen Dienst zu benachrichtigen. Ist der Hausarzt oder die Hausärztin nicht erreichbar, kann der kassenärztliche Bereitschaftsdienst unter 116 117 angerufen werden. Der Totenschein wird von einem Arzt oder einer Ärztin ausgestellt. Dafür wird der Personalausweis der verstorbenen Person benötigt. Wird eine natürliche Todesursache festgestellt, wird der Totenschein sofort ausgestellt. Ist die Todesursache nicht natürlich oder unklar, wird der hausärztliche Dienst die zuständigen Behörden benachrichtigen. Kann man selbst erkennen, dass die Todesursache nicht natürlich ist (eindeutige Selbsttötung, ein kriminelles Delikt), so ist die Polizei zu benachrichtigen. Tritt der Todesfall im Krankenhaus oder auch in einem Senioren- oder Pflegeheim ein, benachrichtigt die Institution den hausärztlichen Dienst. Nur mit einer Totenbescheinigung kann eine Sterbeurkunde ausgestellt werden. Beantragung der SterbeurkundeDie Sterbeurkunde ist die amtliche Beurkundung über den Tod eines Menschen. Es besteht eine gesetzliche Verpflichtung den Tod eines Menschen spätestens am dritten Werktag nach dem Eintreten des Todes beim Standesamt anzuzeigen. Die Sterbeurkunde kann dann beim Standesamt oder bei der Kommunalverwaltung des Sterbeortes beantragt werden. Übernehmen können das Angehörige und Vertrauenspersonen des oder der Verstorbenen, Bevollmächtigte oder ein Bestattungsinstitut. Für die Ausstellung einer Sterbeurkunde sind der Totenschein und abhängig vom Familienstand weitere Unterlagen vorzulegen. War die verstorbene Person ledig, werden der Personalausweis und die Geburtsurkunde benötigt. Lebte der oder die Verstorbene in einer Ehe, dann muss die Eheurkunde und gegebenenfalls ein Nachweis über die Auflösung vorgelegt werden. Wenn die verstorbene Person verwitwet war, wird neben dem Personalausweis, der Geburtsurkunde und Heiratsurkunde auch die Sterbeurkunde des Partners benötigt. War bei einem Sterbefall die Kriminalpolizei eingeschaltet, wird vor der Bestattung zusätzlich der Freigabeschein der Staatsanwaltschaft benötigt. Nach einem Todesfall wird der Tod der verstorbenen Person mit dem Totenschein dokumentiert. Dieser besteht aus einen nichtvertraulichen und einem vertraulichen Teil. Der vertrauliche Teil des Totenscheins enthält unter anderem Informationen zur Todesart und zur Todesursache. Bei der zuständigen Behörde kann ein Antrag auf Einsicht in den vertraulichen Teil des Totenscheins oder auf Auskünfte daraus gestellt werden. Welche Behörde zuständig ist, ist von Bundesland zu Bundesland verschieden. Näheres regeln die jeweiligen Bestattungsgesetze der Länder. In der Regel kann der Antrag beim Gesundheitsamt gestellt werden. Für die Antragstellung ist ein rechtliches Interesse an der Kenntnis über die Todesumstände glaubhaft zu machen und es darf kein Grund zu der Annahme bestehen, dass durch die Offenbarung schutzwürdige Belange der Verstorbenen oder der Hinterbliebenen beeinträchtigt werden. Beantragung eines LeichenpassesSoll der Leichnam einer verstorbenen Person über die Grenze der Bundesrepublik Deutschland befördert werden, so ist dies nur mit einem Leichenpass zulässig. Er beinhaltet die persönlichen Daten des Verstorbenen, Angaben über die Todesursache, bestätigt das ordnungsgemäße Einsargen durch den Bestatter und bescheinigt, dass keine gesundheitlichen Risiken vorliegen. Der Leichenpass wird auf Antrag der Angehörigen oder des von ihnen beauftragten Bestattungsinstituts ausgestellt. Jeweils abhängig vom Bundesland ist die Kommunalverwaltung, das Standesamt, die Ordnungsbehörde oder das Gesundheitsamt zuständig. Auch hierfür ist die Vorlage des Totenscheins und der Sterbeurkunde erforderlich. Todesfall im AuslandTritt der Tod im Ausland ein, sollten sich die Angehörigen oder Mitreisenden an die Auslandsvertretungen wie zum Beispiel die Deutsche Botschaft oder ein Konsulat beziehungsweise Generalkonsulat der Bundesrepublik Deutschland wenden. Diese übernehmen alle notwendigen Formalitäten und setzen sich über das Auswärtige Amt in Berlin mit der zuständigen Behörde in Deutschland in Verbindung. Der Sterbefall ist mit der ärztlichen Totenbescheinigung anzuzeigen. AuskunftsersuchenWenn für Angehörige unklar ist, ob Familienangehörige noch leben oder bereits verstorben sind, können diese bei der Meldebehörde bzw. dem Bürgeramt, das für den Wohnbezirk des oder der Familienangehörigen zuständig ist, einen Antrag auf eine einfache Melderegisterauskunft stellen. BestattungIn Deutschland sind die unterschiedlichen Arten einer Bestattung gesetzlich geregelt. Diese unterscheiden sich nach der Art der Beisetzung des oder der Verstorbenen in einem Sarg (Erdbestattung) oder einer Urne (Feuerbestattung/Seebestattung). Bei der Feuerbestattung wird der Leichnam in einem Krematorium eingeäschert und anschließend in einer Urne beigesetzt. Diese kann auf einem Friedhof ebenso beerdigt werden wie ein Sarg. Bei der Kommunalverwaltung ist ein Antrag auf Erd- oder Feuerbestattung zu stellen. Es besteht außerdem die Möglichkeit einer Baum- oder Waldbestattung. Dabei wird die Asche oder die Urne der verstorbenen Person im Wurzelbereich eines Baumes bestattet. Anbieter sind Kommunen und private Unternehmen. Des Weiteren ist auch eine Seebestattung möglich. Dafür wird die Asche in einer speziellen Seeurne dem Meer übergeben. Dazu ist bei der Kommunalverwaltung, in der das Bestattungsschiff seinen Heimathafen hat, ein Antrag auf Seebestattung zu stellen. Unabhängig von der Bestattungsart ist dem Antrag auf Bestattung die Sterbeurkunde und soweit vorhanden eine Verfügung der verstorbenen Person über die Art der Beisetzung beizufügen. Klärungen finanzieller ArtNach einem Todesfall sind auch Behördenkontakte z. B. mit dem Finanzamt, dem Amt für Soziales oder der Krankenkasse zur Regelung finanzieller Angelegenheiten notwendig. Bei diesen Behördenkontakten ist jeweils die Sterbeurkunde vorzulegen. Beim Amt für Soziales kann, abhängig von Einkommen und Vermögen, die Übernahme der Bestattungskosten beantragt werden. Der Antrag auf eine Sozialbestattung kann beim Amt für Soziales, das für den Sterbeort zuständig ist, gestellt werden. Beim Finanzamt können zur Deckung der Beerdigungskosten einer nahestehenden Person außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art geltend gemacht werden, wenn das Erbe nicht ausreicht. Hierzu ist die Höhe des Erbes nachzuweisen (mit dem Erbschein bzw. dem Testament zusammen mit dem Eröffnungsprotokoll). Wer außergewöhnliche Belastungen hat, kann diese in der geltend machen. Diese Ausgaben wirken sich mindernd auf die zu zahlende Einkommensteuer aus. So sollen unzumutbare Härten vermieden werden. Bei den außergewöhnlichen Belastungen erwartet der Gesetzgeber, dass ein Anteil der Kosten von den Steuerpflichtigen selbst getragen wird. Es werden daher nur die Aufwendungen berücksichtigt, die eine zumutbare Belastung übersteigen und die tatsächlich notwendig sind. Zudem besteht für die Erben bei einer Erbschaft ohne Testament eine Anzeigepflicht gegenüber dem Finanzamt. Gegebenenfalls ist eine Erbschaftssteuer zu entrichten. Außerdem sind die Erben verpflichtet, noch offene Einkommensteuererklärungen einzureichen, mindestens für den Zeitraum zwischen Jahresbeginn und Todestag des oder der Verstorbenen. Außerdem sollte geklärt werden, ob eine Hinterbliebenenversorgung beansprucht werden kann. Hinterbliebene von verstorbenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sowie selbständig Tätige wenden sich hierzu an die Rentenversicherungsträger. Dort sollte zeitnah der Sterbefall gemeldet werden. Dies ist unter anderem online über den Rentenservice der Deutschen Post möglich. Anschließend kann eine Rente beantragt werden. Abhängig von der persönlichen Situation kann das zum Beispiel die ungekürzte Rente der/des Verstorbenen für die ersten drei Monate nach dem Tod (Sterbevierteljahr), die Witwen-/ Witwerrente oder die Waisenrente sein. Bei einem Todesfall durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit kann eine Hinterbliebenenversorgung bei den Unfallversicherungsträgern (dies sind in der Regel die zuständigen Berufsgenossenschaften) beantragt werden. Besteht ein Anspruch auf mehrere Hinterbliebenenrenten (z.B. aus der Rentenversicherung und der Unfallversicherung) dürfen diese zusammen einen bestimmten Prozentsatz des Jahresarbeitsverdienstes nicht überschreiten. Der Antrag auf Hinterbliebenenrente ist in diesem Fall bei der gesetzlichen Rentenversicherung zu stellen. Diese prüft, ob die Rente wegen des Zusammentreffens mit der Rente der Unfallversicherung zu kürzen ist. Hinterbliebene von verstorbenen Beamtinnen und Beamten wenden sich an den jeweiligen Dienstherrn der/des Verstorbenen. Beantragt werden können Hinterbliebenenversorgung in Form von Witwen-/ Witwer- und Waisengeld sowie die Dienstbezüge für den Sterbemonat und das Sterbegeld in zweifacher Höhe der Dienstbezüge. ErbenNach einem Todesfall können auch Behördenkontakte zur Regelung von Erbschaftsangelegenheiten notwendig werden (z. B. zum Nachlassgericht oder zum Finanzamt). ErbscheinBeim Tod des Erblassers oder der Erblasserin (Erblasser sind diejenigen, deren Vermögen mit dem Tod auf eine oder mehrere Personen übergeht) ist für berechtigte Dritte zunächst unklar, wer die Rechtsnachfolge angetreten hat. Der Erbschein soll diese Unsicherheit im Rechtsverkehr bei gesetzlichen und vertraglichen Regelungen beseitigen. Die Erteilung eines Erbscheins setzt die Annahme der Erbschaft voraus. Mit dem Erbschein wird amtlich beurkundet, wer Erbin bzw. Erbe ist und welchen Umfang das Erbe hat. Gesetzliche Regelungen gibt es insbesondere im Hinblick auf Grundstücke: Der Nachweis des Erbrechts gegenüber dem Grundbuchamt kann nur durch einen Erbschein erbracht werden. Soweit ein Testament zusammen mit dem Eröffnungsprotokoll vorliegt, ersetzt dieses den Erbschein. Erachtet das Grundbuchamt das Erbrecht durch das öffentliche Testament als nicht nachgewiesen (z. B. weil es unklar formuliert ist), kann es die Vorlage eines Erbscheins verlangen. Beim zuständigen Nachlassgericht, das ist das Amtsgericht am letzten Wohnsitz bzw. Aufenthaltsort des Erblassers bzw. der Erblasserin, kann ein Erbschein beantragt werden. Falls der letzte Wohnsitz bzw. Aufenthaltsort von Verstorbenen mit deutscher Staatsangehörigkeit außerhalb von Deutschland oder die verstorbene Person innerhalb Deutschlands ohne festen Wohnsitz war, ist der Erbschein beim Amtsgericht in Berlin-Schöneberg zu beantragen. Als Unterlagen sind dem Antrag eine notariell beurkundete Verfügung von Todes wegen oder das Protokoll der Testamentseröffnung beizufügen. Erbschaftsangelegenheiten im Rahmen einer doppelten EU-Staatsbürgerschaft werden gemäß der EU-Erbrechtsverordnung geregelt. Sie erlaubt Erblassern eine Rechtswahlmöglichkeit. Das bedeutet, dass sich eine Person mit mehreren EU-Staatsangehörigkeiten für ein Erbrecht entscheiden kann, das in den Ländern herrscht, für das die Person eine Staatsangehörigkeit besitzt. Welches Erbrecht angewendet werden soll, muss jedoch schriftlich festgehalten werden, in Form einer Erklärung im Testament oder einem Erbvertrag. Liegt eine solche Erklärung nicht vor, wird in der Regel das Erbrecht des Landes zur Anwendung kommen, in dem der Lebensmittelpunkt war. Anzeigepflichten gegenüber dem Finanzamt und dem Grundbuchamt in Zusammenhang mit einer ErbschaftWer erfährt, dass er oder sie in Zusammenhang mit einem Todesfall Vermögenswerte erhält, ist verpflichtet, innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten nach Kenntniserlangung dem für die Erhebung der Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt diesen Vorgang anzuzeigen. Danach prüft das Finanzamt, ob eine Erbschaftsteuererklärung abgegeben werden muss. Die Höhe der Erbschaftsteuer bemisst sich grundsätzlich am Verwandtschaftsverhältnis des Erben oder der Erbin zum Erblasser. Je nach Steuerklasse steht dem Erben oder der Erbin ein festgelegter Freibetrag zu, der unbesteuert vererbt wird. So beträgt der Freibetrag beispielsweise für Ehegatten 500.000 Euro. Zudem sind Erben grundsätzlich verpflichtet, für den Erblasser oder die Erblasserin die abzugeben. Zuständig ist das Finanzamt, das für Erbschaftsteuerangelegenheiten der verstorbenen Person zuständig ist. Eine Anzeigepflicht für geerbte Vermögenswerte entfällt, wenn das Erbe auf von einem deutschen Gericht, einem deutschen Notariat oder einem deutschen Konsulat eröffneten Testament oder Erbvertrag beruht und sich aus diesem Dokument das Erbschaftsverhältnis unzweifelhaft ergibt. Die Anzeigepflicht entfällt, da Gerichte, Behörden, verbeamtete Personen und Notariate gegenüber den Finanzbehörden zur Anzeige eines für die Erbschaftsteuer relevanten Vorgangs verpflichtet sind. Soweit jedoch Grundstücke zum Nachlass gehören ist eine Anzeige beim Finanzamt erforderlich. Zudem sind nach der Aufforderung durch das Grundbuchamt bzw. auf eigenen Antrag die geänderten Eigentumsverhältnisse durch eine Grundbuchbereinigung anzupassen. TestamentSoweit ein eigenhändiges Testament beim Nachlassgericht in die besondere amtliche Verwahrung gegeben wurde, wird nach dem Tod der Erblasserin oder des Erblassers über das Zentrale Testamentsregister der Bundesnotarkammer das zuständige Nachlassgericht über die Existenz der letztwilligen Verfügung informiert. Daraufhin wird sich das Nachlassgericht an die Erben wenden. Notariell beurkundete Testamente werden vom einem Notariat grundsätzlich in besondere amtliche Verwahrung gegeben und somit auch im Zentralen Testamentsregister der Bundesnotarkammer registriert. Das Zentrale Testamentsregister enthält lediglich die Verwahrangaben zu Testamenten, Erbverträgen und anderen erbfolgerelevanten Urkunden. Der Inhalt der Schriftstücke wird nicht in das Register aufgenommen. Im Sterbefall informiert das Standesamt, das eine Sterbeurkunde ausstellt, das Zentrale Testamentsregister von Amts wegen. Soweit zu der verstorbenen Person Registrierungen vorhanden sind, werden die amtlichen Verwahrstellen sowie das zuständige Nachlassgericht über den Todesfall informiert. Die Verwahrstellen liefern daraufhin die von ihnen verwahrten Schriftstücke beim Nachlassgericht ab. Daraufhin werden vom Nachlassgericht (das ist das Amtsgericht am letzten Wohnsitz bzw. Aufenthaltsort der verstorbenen Person) die Erben informiert und das Testament eröffnet. Falls der letzte Wohnsitz bzw. Aufenthaltsort von Verstorben mit deutscher Staatsangehörigkeit außerhalb von Deutschland oder der Erblasser bzw. die Erblasserin innerhalb Deutschlands ohne festen Wohnsitz war, ist das Amtsgericht in Berlin-Schöneberg für die Eröffnung des Testaments zuständig. Das Nachlassgericht informiert außerdem das zuständige Finanzamt über den Eintritt des Erbfalls, da das Finanzamt die Höhe der Erbschaftsteuer prüft. Im Rahmen der Erbschaftsteuer bestimmen die jeweiligen Freibeträge die Höhe, ab der Steuern für ein Erbe gezahlt werden müssen. Dabei ist der Steuerfreibetrag jeweils abhängig vom Verhältnis zu der Person, die das Erbe hinterlässt. So gilt beispielsweise für Ehegatten und Lebenspartner ein Erbschaftsteuerfreibetrag von 500.000 Euro. Das Nachlassgericht benachrichtigt auch das zuständige Grundbuchamt, das die Erben auffordert, die Eigentumsumschreibung im Grundbuch vorzunehmen. Zudem kann eine Grundbuchbereinigung unter Vorlage eines Erbscheins oder eines notariellen Testaments bzw. Erbvertrags mit Eröffnungsprotokoll beantragt werden. Beim Erben von Vermögenswerten ohne Testament sind vom Erben das Finanzamt und das Grundbuchamt entsprechend zu benachrichtigen. Erbe ausschlagenDurch eine Erbschaft wird man ohne eine ausdrückliche Erklärung zum Erben oder zur Erbin. Dabei erbt man sowohl das Vermögen, als auch die Schulden des oder der Verstorbenen. Dies kann nur durch eine Ausschlagung der Erbschaft vermieden werden. Die Erbausschlagung ist eine ausdrückliche Erklärung, eine Erbschaft und alle damit verbundenen Rechte und Pflichten nicht anzunehmen. Soll das Erbe ausgeschlagen werden, so ist dies ausdrücklich beim Nachlassgericht zu erklären. Zuständiges Nachlassgericht ist das Amtsgericht, an dem der oder die Verstorbene zuletzt den Wohnsitz hatte. Die Ausschlagung kann auch beim Amtsgericht, in dessen Bezirk der oder die Ausschlagende den Wohnsitz hat erfolgen. Falls der letzte Wohnsitz bzw. Aufenthaltsort außerhalb von Deutschland oder die verstorbene Person innerhalb Deutschlands ohne festen Wohnsitz war, ist das Amtsgericht in Berlin-Schöneberg zuständig. Falls ein persönliches Erscheinen zur Erklärung der Ausschlagung nicht möglich ist, kann eine notariell beglaubigte Ausschlagungserklärung beim Nachlassgericht eingereicht werden. Eine Erbausschlagung muss innerhalb von sechs Wochen (ab Kenntnis der Erbschaft) beim zuständigen Nachlassgericht vorliegen. Hat der oder die Verstorbene außerhalb Deutschlands gelebt oder hält sich der Erbe bzw. die Erbin zum Zeitpunkt der Kenntniserlangung des Erbes im Ausland auf, beträgt die Frist sechs Monate. Zu beachten ist, dass sich das Nachlassgericht nur dann an die Erben wendet, wenn vom Erblasser oder der Erblasserin beim Nachlassgericht ein Testament hinterlegt wurde. Mit Erhalt des Schreibens vom Nachlassgericht beginnt die Frist der Erbausschlagung. Existiert kein Testament, beginnt die Frist zur Ausschlagung für gesetzliche Erben mit der Kenntnis vom Tode des Erblassers. Soll das Erbe ausgeschlagen werden, müssen die Erben dies in beiden Fällen ausdrücklich beim Nachlassgericht erklären. BenachrichtigungenUnter Vorlage der Sterbeurkunde sind bei einem Todesfall auch Behörden zu informieren, von denen der oder die Verstorbene finanzielle Leistungen bzw. Vergünstigungen erhalten hat. Wird man automatisch über den Tod der Eltern informiert?Wird man über den Tod der Eltern informiert? Wenn ein Elternteil beispielsweise in einem Krankenhaus stirbt, liegen oft Angaben von Angehörigen vor, die im Sterbefall kontaktiert werden können.
Wie erfahre ich dass mein Vater gestorben ist?Auskunftsersuchen. Wenn für Angehörige unklar ist, ob Familienangehörige noch leben oder bereits verstorben sind, können diese bei der Meldebehörde bzw. dem Bürgeramt, das für den Wohnbezirk des oder der Familienangehörigen zuständig ist, einen Antrag auf eine einfache Melderegisterauskunft stellen.
Wer wird über den Tod informiert?Erste Formalie nach dem Tod eines Angehörigen ist die Benachrichtigung eines Arztes, der die Todesbescheinigung ausstellt. Parallel dazu sollten die engsten Angehörigen benachrichtigt und ein Bestattungsinstitut verständigt werden. Das Standesamt muss spätestens nach 3 Werktagen informiert werden.
Wie sage ich meinem Kind dass jemand gestorben ist?Seien Sie offen und ganz ehrlich, wenn sie über den Tod sprechen. Beantworten Sie die Fragen sachlich und beruhigend. Erklären sie vorsichtig, aber klar die Umstände, die zum Tod geführt haben. Kinder in diesem Alter wollen und sollen auch wissen, warum dieser Mensch gestorben ist.
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