W.A.F. Forum für Betriebsräte Show
16 Antworten Erstellt am 14.01.2009 um 17:03 Uhr von Lotte ErichB, Von Ferne ist es schwer, zu raten, da wir weder den neuen noch den alten AV kennen und nichts über die Art der Versetzung wissen. Erstellt am 14.01.2009 um 17:03 Uhr von DonJohnson Eine Versetzung hat doch damit ncihts zu tun - eine Änderugskündigung ist somit nicht von Nöten. Erstellt am 14.01.2009 um 17:04 Uhr von DonJohnson @Lotte Erstellt am 14.01.2009 um 17:16 Uhr von Uschi66 es bedarf keines neuen ArbV. Es sollte i.d.R. auch kein neuer unterschrieben werden. Wenn der neue ArbV Verschlechterungen enthält ist dies auch nicht angebracht. Die Betriebszugehörigkeit geht i.d.R. aber nicht verloren. Meistens haben solche neuen ArbV aber negative Veränderungen Erstellt am 14.01.2009 um 17:17 Uhr von Lotte DJ, Erstellt am 14.01.2009 um 17:23 Uhr von Lotte Uschi, Nun bewirbt sie sich auf eine WBL-Stelle in Pflegeheim C. Erstellt am 14.01.2009 um 17:47 Uhr von diddelmaus1954 Erich, Erstellt am 14.01.2009 um 17:50 Uhr von DonJohnson @all Erstellt am 14.01.2009 um 17:56 Uhr von Uschi66 @Lotte Erich schreibet aber, seine Frau soll im BETRIEB versetzt werden. Nichts von Pflegeheim A, B, C usw. Selbst wenn es so wäre und im ArbV ein festes Pflegeheim also fetser Beschäftigungsort enthalten wäre, bedürfte es keines neuen ArbV. Habt ihr aber auch ja schon festgestellt. Ich kenne aber auch anderes, mich persönlich betreffend und auch meinen Partner betreffend. In Folge von Betriebsübernahmen/-übergängen gab es eine vielzahl unterschiedlicher ArbV. Hier wurden nun in Zusammenarbeit mit verdi neue einheitliche ArbV entwickelt, keine Verschlechterungen (Besitzstandswahrungen) und fast alle haben die neuen unterschrieben und nun habendie AG nur noch einheitliche ArbV. PS: Kannst Du hellsehen oder wie kommt es, dass Du in Deiner Antwort (109861 ) auf meine (109857) ein gehst obwohl diese erst nach Deinem Beitrag kommt?? Erstellt am 14.01.2009 um 18:05 Uhr von Lotte diddelmaus, Erstellt am 14.01.2009 um 18:08 Uhr von Lotte Uschi, Ihr Lieben, so gebt mir doch endlich Recht... ;-))) Erstellt am 14.01.2009 um 18:30 Uhr von peanuts "Aber anstatt eines Änderungsvertrages wie angekündigt,kommt ein neuer Arbeitsvertrag in Haus geschickt.Dadurch gehen doch die Rechte aus 13 jähriger Betriebszugehörigkeit verloren,oder nicht ??" Ich wüsste nicht, warum mit diesem neuen Arbeitsvertrag die Betriebszugehörigkeit in Frage gestellt sein soll; das Arbeitsverhältnis läuft doch ohne Unterbrechung weiter. Nichts desto trotz sollte das "Kleingedruckte" aufmerksam gelesen werden. Erstellt am 14.01.2009 um 18:39 Uhr von Lotte peanuts, Erstellt am 14.01.2009 um 20:19 Uhr von Akira @ Hallo Allemal Ein Anhang zum
bestehenden Arbeitvertrag würde hier auch reichen, Erstellt am 14.01.2009 um 20:34 Uhr von Lotte Akira, Erstellt am 15.01.2009 um 10:24 Uhr von RAKO Ein neuer Vertrag bei demselben Arbeitgeber ohne Unterbrechung der Beschäftigung (Kündigung, Arbeitslosigkeit und Neueinstellung) führt niemals zum Verlust der Betriebszugehörigkeit. Alle Gesetze und deren Kommentierungen stellen alleine
auf das tatsächliche Bestehen eines Arbeitsverhältnisses bei demselben Arbeitgeber ab, Vertrag hin oder her. Wäre auch schwierig zu bemessen, da Arbeitsverträge ja nicht einmal der Schriftform bedürfen. Jede Änderung am Arbeitsverhältnis ist ja eine stillschweigende Änderung des Vertrages. Wie soll da bestimmt werden, wann ein Vertrag endet und ein neuer beginnt? Kann der Arbeitgeber einen neuen Arbeitsvertrag machen?Auch für Arbeitsverträge gilt, dass die Vertragsparteien sie nicht einseitig ändern können. Das bedeutet, nachträgliche Änderungen des Arbeitsvertrages oder einzelner darin enthaltener Regelungen sind normalerweise nur möglich, wenn Sie und Ihr Arbeitgeber dies vereinbaren. Ohne Ihr Einverständnis geht es also nicht.
Kann ein bestehender Arbeitsvertrag durch einen neuen ersetzt werden?Arbeitsvertrag ändern: Nur bei beiderseitigem Einverständnis möglich. Gemäß § 311 Abs. 1 BGB kann ein Arbeitsvertrag durch einen Nachtrag oder durch eine Neufassung problemlos geändert werden. Allerdings gilt hierbei die Faustregel: Die Vertragsänderung ist nur dann möglich, wenn beide Parteien einverstanden sind.
Wann änderungsvertrag und wann neuer Arbeitsvertrag?Wenn beide Parteien dem Änderungsvertrag zum Arbeitsvertrag zustimmen, dann kann ein neuer Vertrag aufgesetzt werden. Wenn der Arbeitnehmer hingegen keinem neuen Vertrag zustimmt, dann kann der Arbeitgeber den laufenden Arbeitsvertrag mit der Begründung von Änderungsanliegen kündigen.
Wie formuliere ich einen änderungsvertrag?Ein Änderungsvertrag zum Arbeitsvertrag ist ausschließlich mit Unterschrift gültig und schriftlich festzuhalten. Arbeitgeber und Mitarbeiter beschließen einstimmig, den Vertrag zu ändern. Der Chef darf den Vertrag nicht eigenhändig umschreiben.
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