Privatverkauf keine garantie, gewährleistung oder rücknahme text

Wenn man etwas auf dem Flohmarkt oder per Anzeige in der Zeitung als Privatperson verkauft hat, spricht man oft von einem Privatverkauf. Ob man dabei Gewährleistung, Umtausch oder Rücknahme beachten muss, erfährst Du in diesem Beitrag.

Was ist ein Privatverkauf?

Unter einem Privatverkauf versteht man den Verkauf eines Gegenstandes oder einer Sache durch eine private Person. Ob Gegenstand oder Sache an eine andere Privatperson verkauft wird oder ob ein Händler der Käufer ist, spielt keine Rolle.

Gibt es Vorschriften beim Privatverkauf?

Auch dieser Verkauf unterliegt gesetzlichen Vorschriften. Geregelt sind diese unter anderem im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). So handelt es sich dabei um einen Kaufvertrag. Rechtlich behandelt wird ein Kaufvertrag nach den Paragraphen 433 und folgende BGB.

Gewährleistungspflicht beim Privatverkauf

Vorschriften für die Gewährleistung gelten auch beim Verkauf durch Privatpersonen. Gewährleistung bedeutet, dass man als Verkäufer garantiert, dass die Ware frei von Sachmängel ist. Es sei denn, diese Mängel wurden mündlich oder schriftlich beim Verkauf erwähnt.

Kann man Gewährleistung beim Privatverkauf ausschließen?

Im Grundsatz ist es jedoch möglich, diese Haftung für Sachmängel vertraglich auszuschließen. Ein vollständiger Ausschluss der Pflicht zur Gewährleistung hat aber seine Grenzen. Folgendes in der Beschreibung des Artikels angeben:

  • Der Verkauf erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung.

Fehlt einem Gegenstand oder einer Sache eine zwischen Verkäufer und Käufer vereinbarte Beschaffenheit, darf die Gewährleistung nicht ausgeschlossen werden. Gleiches gilt, wenn der Verkäufer für bestimmte Eigenschaften der verkauften Sache die Garantie übernommen hat.

Nicht rechtens ist ein Ausschluss der Gewährleistung außerdem, wenn der private Verkäufer arglistig einen Mangelverschwiegen hat oder Eigenschaften einer Sache vorgespiegelt hat, die so gar nicht vorliegen.

Widerrufsrecht beim Privatverkauf

Ein Widerrufsrecht ist bei einem Privatverkauf vollständig ausgeschlossen. Das gesetzlich verbriefte Recht auf Widerruf besteht nur, wenn der Verkäufer einer Sache gewerblich als Unternehmer handelt und es sich um ein Haustürgeschäft oder um ein Fernabsatzgeschäft handelt. Das ist beim Privatverkauf nicht der Fall.

Das ist selbst dann nicht der Fall, wenn der Verkauf über das Internet abgewickelt wird. Denn selbst diese Verkäufe zwischen privaten Personen fallen nicht unter die Bestimmungen für den Fernabsatz. Bei einem Privatverkauf ist der Käufer im Hinblick auf ein Widerrufsrecht auf die Kulanz des Verkäufers angewiesen. Der kann die Sache freiwillig zurücknehmen oder umtauschen.

Umtauschrecht beim Privatverkauf

ohne Gewährleistung

Ist die Gewährleistung beim Privatverkauf ausgeschlossen, hat der Käufer auch kein Umtauschrecht.

mit Gewährleistung

Gilt jedoch Gewährleistung und gibt es einen Mangel, bedeutet das zunächst nur, dass der Verkäufer den Mangel beseitigen muss. Er darf bis zu dreimal versuchen, den Fehler zu reparieren oder den Mangel auf andere Weise zu beseitigen. Klappt die Beseitigung von Fehlern und Mängeln nicht, kann der Käufer die Ware umtauschen. Er hat unter Umständen dann sogar ein Recht auf Schadenersatz.

Rücknahme beim Privatverkauf

Zur Rücknahme einer per Privatverkauf verkauften Sache oder eines Gegenstandes ist der Verkäufer nur dann verpflichtet, wenn er in der Gewährleistungspflicht steht. Sind Versuche der Mängelbeseitigung fehlgeschlagen, muss er dem Käufer den kompletten Kaufpreis erstatten und den Gegenstand wieder an sich nehmen.

Ansonsten besteht beim Privatverkauf keine Pflicht zur Rücknahme. Hat der Käufer keinen Gefallen mehr an der Sache oder bereut er aus anderen Gründen den Kauf, ist das sein Problem. Ein Privatverkäufer muss nicht dafür einstehen.

FAQ:

[sc_fs_multi_faq headline-0=“h3″ question-0=“Was ist ein Privatverkauf?“ answer-0=“Unter einem Privatverkauf versteht man den Verkauf eines Gegenstandes oder einer Sache durch eine private Person.“ image-0=“ headline-1=“h3″ question-1=“Welcher Vermerk muss beim Privatverkauf angegeben werden?“ answer-1=“Es handelt sich um einen Privatverkauf. Es besteht keine Rücknahme, keine Garantie und kein Umtausch. Der Verkauf erfolgt unter Ausschluss der Gewährleistung.“ html=“true“ css_class=„“]

Bei Ebay-Angeboten nach "neuem EU-Recht" die Garantie ausschließen? Ein Klassiker, der Stiftung Warentest zufolge aber nichts bewirkt. COMPUTER BILD sagt, was wirklich hilft!

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Private Verkäufer sollten bei Ebay-Auktionen die Sachmangelhaftung ausschließen.

Im Online-Auktionshaus Ebay haben sich Floskeln wie "Nach neuem EU-Recht muss ich als privater Verkäufer darauf hinweisen, dass ich keine Garantie und Gewährleistung übernehmen kann" etabliert. Anbieter wähnen sich damit sicher vor einer möglichen Haftung. Laut Stiftung Warentest bringt diese Formulierung aber nichts. Neben korrekten Angaben bei der Artikelbeschreibung muss man vor allem eine Sachmangelhaftung – auch "Sachmängelhaftung" genannt – ausschließen; Vielverkäufer sollten zudem auf die Haftung für Schadenersatz verweisen.

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Diese Angebote sind bei Ebay verboten!

Ebay-Angebote: Auf Mängel explizit hinweisen

Wichtig: Verkäufer sollten in Ihren Beschreibungen jegliche Probleme bei einem Produkt konkret erwähnen. Ansonsten liegt ein Mangel vor, auf den sich Käufer bei einer Beschwerde beziehen können. Für solche Fälle schließen Sie ganz ohne "neues EU-Recht" die Haftung für Sachmängel aus. Dafür reicht ein Satz wie:

"Der Verkauf erfolgt unter Ausschluss jeglicher Sachmangelhaftung."

Für einmalige Auktionen genügt so ein Passus. Falls Sie jedoch regelmäßig Produkte auf der Plattform einstellen und immer die Sachmangelhaftung ausschließen, gilt dies nach drei Auktionen als allgemeine Geschäftsbedingung (AGB), auch bei Privatpersonen. Dann greifen zusätzliche Ergänzungen für den Ausschluss der Sachmangelhaftung, der ohne Erklärung für Schadensersatzansprüche unwirksam wird. Als Zusatz greift in diesem Fall:

"Die Haftung auf Schaden­ersatz wegen Verletzungen von Gesundheit, Körper oder Leben und grob fahrlässiger und/oder vorsätzlicher Verletzungen meiner Pflichten als Verkäufer bleibt davon unberührt."

Sofern Sie diese Dinge berücksichtigen, sind Sie laut Stiftung Warentest weitestgehend auf der sicheren Seite. Viel Glück beim Verkaufen!

Welcher Satz bei Privatverkauf?

Wer privat und eher selten seine gebrauchten Sachen verkauft muss grundsätzlich nur einen Satz verwenden: „Der Verkauf erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung“. Mehr ist nicht nötig. Damit ist alles gesagt.

Was schreibt man bei Ebay Kleinanzeigen Privatverkauf?

Hierzu könnte die folgende Formulierung infrage kommen: „Die Ware wird unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung verkauft. “ Je nachdem, ob du deine gebrauchten Gegenstände nur per Abholung oder auch per Versand anbietest, kannst du den Satz auch noch erweitern durch „wie gesehen“ bzw. „wie beschrieben und abgebildet“.

Welcher Satz darf bei Ebay Kleinanzeigen nicht fehlen?

Die passende Formulierung dafür lautet: „Der Verkauf erfolgt unter Ausschluss jeglicher Sachmängelhaftung. “ Darauf weist unter anderem die Stiftung Warentest hin. Andere Formulierungen brächten dagegen keine Sicherheit. Sollte ein Käufer etwas reklamieren, wäre ein solcher Passus dann wirkungslos.

Wie schreibt man keine Gewährleistung?

So bietet sich etwa folgende Formulierung an: „Die Ware wird unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung verkauft. Der Ausschluss gilt nicht für Schadenersatzansprüche aus grob fahrlässiger bzw. vorsätzlicher Verletzung von Pflichten des Verkäufers sowie für jede Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.”